Akteneinsicht im Bußgeldverfahren beantragen
Letzte Aktualisierung am: 11. August 2025
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Wissenswertes rund um den Antrag auf Akteneinsicht

Eine Akteneinsicht können Sie beantragen, wenn Sie Ihr Recht wahrnehmen wollen, die Akte zu einem Sie betreffenden Verfahren bei einer Behörde oder einem Gericht einzusehen. In den meisten Fällen nimmt die Akteneinsicht ein beauftragter Anwalt vor. Haben Sie beispielsweise einen Bußgeldbescheid erhalten, der Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist, können Sie Einsicht in die Akte beantragen, um in dieser möglicherweise Hinweise auf eine fehlerhafte Messung zu entdecken.
Diese Informationen können beim anschließenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid äußerst hilfreich sein. Was das Gesetz zur Akteneinsicht besagt, welche Kosten dabei anfallen können und ob ein Antrag auf Akteneinsicht auch ohne Anwalt möglich ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Akteneinsicht
Die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kann sich auf zwei unterschiedliche Akten beziehen: Zum einen auf die Bußgeldakte, in der Infos über die Zustellung des Bußgeldbescheids und die Geldbuße an sich stehen, und zum anderen auf die Ermittlungsakte, in der jegliche Infos zur Ermittlung und den Beweisen festgehalten sind. Unter anderem können Sie darin auf Messprotokolle, Beweisfotos, Eichscheine der Messgeräte und weitere Dokumente stoßen.
Das Recht auf ein Akteneinsichtsgesuch hat sowohl der Betroffene, gegen den das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, als auch sein Anwalt. Es ist jedoch auch möglich, Akteneinsicht zu beantragen, ohne einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Empfehlenswerter ist es allerdings, einen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen, der aufgrund seiner Erfahrung möglicherweise schneller Schwachstellen der Akte aufdecken kann.
Um als Betroffener ohne Anwalt Akteneinsicht zu beantragen, müssen Sie sich schriftlich an die zuständige Behörde wenden. Dazu können Sie das von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Muster verwenden, welches Sie hier finden.
Die Kosten für eine Akteneinsicht sind im OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) definiert. § 107 Absatz 5 OWiG zufolge wird für den Versand und Rückversand der Akte eine Pauschale in Höhe von 12 Euro fällig. Bei einer elektronischen Akte, die auch auf elektronischem Weg übermittelt wird, fallen hingegen keine Kosten an.
Was besagt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Akteneinsicht?

Haben Sie nach der Zustellung von einem Bußgeldbescheid Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch dagegen einlegen. Sind Sie der Ansicht, dass es zu Fehlern bei der Messung kam, kann ein Akteneinsicht Licht ins Dunkel bringen. In § 49 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) heißt es dazu:
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.“
Sie als Privatperson dürfen demzufolge die Akten einsehen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse dazu nachweisen können. Also vor allem dann, wenn Sie anhand Ihrer Personalien zeigen, dass Sie der Betroffene des jeweiligen Verfahrens sind, das die Akte aufschlüsselt – das ist natürlich auch ohne Anwalt möglich. Auf diese Weise können Sie dann unter anderem etwa das Blitzerfoto anfordern bzw. einsehen oder Messprotokolle von Experten auswerten lassen. Früher wurden die Akten natürlich in Papierform zur Einsicht aufbereitet. Heutzutage ist nach Einführung der elektronischen Aktenführung damit begonnen worden, Akten für die elektronische Online-Akteneinsicht im Internet bereitzustellen.
Die Einsichtnahme erfolgt für Sie als Person nur in der zuständigen Bußgeldbehörde bei der die Akte zugegen ist. Andernfalls ist es auch möglich, dass Sie die Akteneinsicht bei der Polizei vornehmen, die sich in Ihrem Ort befindet. Grund dafür kann zum Beispiel ein zu weiter Anreiseweg sein. Stellen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht, so können Sie bereits darin die Zusendung in die örtliche Polizeidienstelle erbitten. Die Aktenaufsicht erfolgt für Sie unter Aufsicht eines Sachbearbeiters. Die Akte darf Ihnen zwar nicht ausgehändigt werden, Sie haben allerdings die Möglichkeit, selbst Auszüge oder Abschriften anzufertigen oder dies von der Behörde erledigen zu lassen.
Sie können jedoch auch einen Anwalt mit dem Fall vertraut machen und dann wird er sich um die Akteneinsicht kümmern. Anwälte müssen nicht persönlich in der Behörde zur Akteneinsicht erscheinen, sondern können sich die Unterlagen auch in ihre Kanzlei schicken lassen und dort für eine Dauer von vier Wochen einsehen. Von der Zusendung ausgeschlossen sind lediglich die Beweismittel. Ihr Anwalt kann jedoch ebenfalls Fotokopien von der Akte machen und diese Ihnen zur Kenntnis vorzeigen. Eine Weitergabe der Originalakte an Sie persönlich ist dagegen nicht gestattet. Ihren Antrag auf Akteneinsicht kann die zuständige Behörde normalerweise nur dann ablehnen, wenn die Untersuchungen z. B. noch andauern und der Untersuchungszweck dadurch gefährdet werden könnte.

Antrag auf Akteneinsicht: Welche Kosten sind möglich?
Welche Kosten bei einem Antrag auf Akteneinsicht fällig werden, ist in § 107 Absatz 5 OWiG wie folgt definiert:
Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.“
Demzufolge kostet es generell 12 Euro, Akteneinsicht zu beantragen, wenn die Dokumente versendet werden müssen. Der elektronische Weg ist kostenlos.
Akteneinsicht: Bußgeldakte vs. Ermittlungsakte
Nach § 49 OWiG besteht für Betroffene nach einer Ordnungswidrigkeit, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß, ein gesondertes Recht auf Akteneinsicht. Somit sind die Behörden im Regelfall dazu verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Dabei können Sie zwei unterschiedliche Akten einsehen:
- Die Bußgeldakte: Hierin geht es vor allem um die Zustellung des Bußgeldbescheids sowie das Bußgeld an sich.
- Die Ermittlungsakte: Weitaus interessanter ist diese Akte. Sie beinhaltet jegliche Infos zu den Ermittlungen sowie den Beweisen. Neben Fotos und Messprotokollen können außerdem Eichnachweise der Messgeräte und Blitzer sowie weitere Dokumente vorhanden sein.
Unter Umständen kann es vorkommen, dass die Bußgeldstelle nur die Bußgeldakte hat, die Ermittlungsakte aber bei der Polizei liegt. Das hängt von der Struktur der jeweiligen Bußgeldstelle ab. Es ist sinnvoll, mit der Akteneinsicht zu warten, bis entweder der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingetroffen ist, da Sie dann davon ausgehen können, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind und somit auch alle relevanten Dokumente vorliegen. Bevor Sie also eine Stellungnahme auf dem Anhörungsbogen abgeben, kann es vernünftig und nützlich sein, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.
Akteneinsicht beantragen: Unser Muster hilft weiter
Um den Inhalt Ihrer Akte einzusehen, sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Diese wird alle Ihre Fragen beantworten sowie Ihnen sämtliche Informationen dazu geben, welche Anträge Sie dazu einreichen müssen und mit Ihnen einen Termin für die Akteneinsicht ausmachen. Zur schriftlichen Kontaktaufnahme mit der Behörde kann Ihnen folgendes Muster weiterhelfen:
[Ihr Name, Vorname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Adresse der Behörde, die Ihre Akte hat]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Akteneinsicht nach § 49 OWiG in meine Akte mit dem Aktenkennzeichen XXXXXX.
Ich möchte die Akte bei Ihnen in der zuständigen Behörde XY einsehen.
ODER
Ich beantrage eine Zusendung der Akte an die zuständige Polizeidienststelle in (Stadt), da mein Anreiseweg zu weit wäre.
Bitte informieren Sie mich, wann und wo mir die Akte zur Verfügung gestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift

Muster eines Antrags auf Akteneinsicht zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:
- Kostenloser Download
- Muster als PDF & Word-Dokument
- Vor Gebrauch überprüfen lassen
Akteneinsicht: Wobei sollten Sie hellhörig werden?

Eine Akteneinsicht kann hilfreich sein, um Mängel in der Beweisführung aufzudecken. Vor allem, wenn Sie Ihr Recht zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wahrnehmen möchten. Somit können Sie dem angedrohten Bußgeld, Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei oder sogar einem Fahrverbot entgehen. Unter anderem können
- Formfehler bei den Protokollen zur Geschwindigkeitsmessung,
- falsche Datumsangaben,
- ein schlechtes Beweisfoto oder
- Probleme mit dem Eichschein bei der regelmäßigen Überprüfung des Messgerätes
beim Sichten der Akte auffallen, die Sie daraufhin als Begründung für Ihren Einspruch anführen können. Grundsätzlich gilt: Bei der Aktenansicht kann es nur von Vorteil sein, einen Anwalt dabeizuhaben, da dieser genau weiß, wonach er suchen muss und welche Punkte in der Akte dazu führen können, dass das Bußgeldverfahren gegen Sie eingestellt werden muss.
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Hallo. Muss die akteneinsicht innerhalb der zwei Wochen Frist erfolgen? Bzw kann dadurch die Frist unzerbrochen oder verlängert werden aufgrund von festgelegten Terminen bzgl der Einsicht seitens der Behörde?
Hallo Meli W,
eine Akteneinsicht sollte innerhalb der zwei-Wochen-Frist erfolgen, weil danach der zugesandte Bußgeldbescheid rechtskräftig wird – sollte in diesen zwei Wochen kein Einspruch eingelegt werden. Die Frist wird durch eine Akteneinsicht jedoch nicht verkürzt, sondern bleibt unverändert.
Das Team von bussgeldkatalog.org
Guten Tag ich habe eine frage ich möchte eine Akteneinsicht beantragen ich habe leider 7 Aktenzeichen brauche aber nur von 2 Sachen eine Kopie wie finde ich raus welche Sache zu welche. Aktenzeichen gehört ?
MfG : Peters
Hallo Peters,
dies sollte bei der zuständigen Behörde zu erfragen sein.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
guten tag ich habe ein bußgeldbescheid bekomme wo ich auserhalb der ortschaft 145 gefahren bin es wurden nur 3kmh abgezogen statt 3% messgerät stationär (fester)traffipax tph-s oder soein ding was tun geht um 1 punkt und 1 monat unterschied
Hallo Mark,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo ich habe da mal eine Frage
mir wurde 2001 der Füherschein wegen Alkohol entzogen worden, und meine letzte MPU war 2011.
Gelten schon die verjärung von 15 Jahrenen?
War kann mir da helfen?
Hallo Klaus,
sollten Sie sich in den 15 Jahren seit dem Tathergang nichts zu Schulden haben kommen lassen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Akteneinträge nicht mehr gegen Sie verwendet werden dürfen. In diesem Fall können Sie ganz normal bei der Führerscheinstelle den Führerschein neu beantragen, ohne MPU.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Mir wurde die Aktensinsicht von der StA mit der Begründung verweigert, das nur ein Anwalt Akteneinsicht nehmen kann.
Bei welchem Gericht AG oder VG muss ich Klage Bzw. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Aktensich beantragen?
MfG
Hallo Oliver,
bei diesem Fall bietet es sich an, sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Dieser kann ihnen eine genaue Rechtsberatung geben und sich um die genauen fragen bezüglich der Akteneinsicht kümmern.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich gehe davon aus, dass Oliver aus Kostengründen keinen Anwalt involvieren wollte und deshalb selbst Akteneinsicht beantragt hat. Ich halte es für wenig hilfreich ihn dann an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu verweisen.
Hallo Josef,
da wir jedoch nicht absehen können, inwiefern die Einzelfälle bewertet werden und zudem keine Rechtsberatung oder Empfehlung geben können, lässt sich häufig nur der fachliche Rat eines Verkehrsanwalts anraten. Ein Anwalt hat durchaus die Berechtigung Akten einzusehen und zu den speziellen Fällen genaue Auskünfte einzuholen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Eine Mitarbeiterin Ordnungsamt hat ein Behindertenfahrzeug gezettelt, in einer Privatstraße das „entgegen der Fahrtrichtung“ stand, damit der Behinderte, der auf dem Beifahrersitz fuhr, aus dem Auto in seinen Rollstuhl gelangen konnte, was nicht ginge, wenn das Fahrzeug „richtig“ herum abgestellt würde. Das OWi-Verfahren wurde vom Amtsgericht eingestellt, der Beschluß ist rechtskräftig.
Nun möchten wir wissen, wer die Mitarbeiterin war, da sie nur das Behindertenfahrzeug mit ortsfremder Nummer aufschrieb, während Fahrzeuge mit örtlicher Nummer keinen Zettel erhielten und wir im Übrigen durch Nachbarn den Hinweis erhielten, daß gezielt nur das Behindertenfahrzeug angefahren und gezettelt wurde.
Kann die Behörde die Akteneinsicht ablehnen, weil das Owi-Verfahren bereits abgeschlossen ist. Wir haben die Akteneinsicht mit dem Verdacht auf Falsche Verdächtigung begündet.
Fam. Boel
Hallo Fam. Boel,
wir können leider nicht abschätzen, wie die Behörde Ihren Antrag bewerten wird. Die Entscheidung darüber obliegt ihr. Sollte der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden, können Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten lassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Damen und Herren!
Kann ich meine Bußgeldakte und Ermittlungsakte während des Verkehrsunfallprozesses
im Landgericht anfordern? Der unverschuldete Unfall ist über 3 Jahre her.
Die Ermittlungsakte ist erforderlich für ein eigenes Verkehrsanalytisches Gutachten
und wegen etlichen neuen Erkenntnissen.
MfG
Hallo Mare,
dies sollte möglich sein. Es ist ratsam, die Einsicht über einen Anwalt zu beantragen, diese kann Sie auch näher beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhielt einen Bußgeldbescheid während ich Klausuren an der Uni absolviert habe, somit konnte ich die Frist für den Einspruch nicht einhalten. Bei Absendung des Einspruchs war die Frist gewahrt (Freitag), jedoch kam der Einspruch erst am Montag in der Behörde an. Somit 3 Tage nach Fristablauf. In dem Einspruchschreiben habe ich darauf hingewiesen, das ich die Frist auf Grund meines Studiums nicht einhalten konnte und den Bußgekdbescheid erst eine Woche nach Zustellung aus dem Briefkasten geholt habe und mir somit Fristaufschub zusteht. Im Anschluss habe ich noch den Einspruch angeheftet und jedliche Beweismittel angehängt. Nun wurde mein Einspruch unzulässig verworfen auf Grund von nicht Einhaltung der Fristen. Welche Möglichkeiten bleiben mir jetzt das Bußgeld abzuwähren. Ist eine Prüfung des Gerichtes Sinnvoll?
MfG
Hallo Nathalie,
leider können wir keine Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Optionen helfen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Auf einem Blitzerfoto ist mein Gesicht nur halb zu erkennen. Die linke Gesichtshälfte fehlt einfach. Ist so ein Foto überhaupt gültig?
Danke!
Hallo Raimbär,
dies könnte ein Grund sein, um den Bußgeldbescheid anzufechten. Eine unverbindliche Erstberatung bei einem Anwalt könnte hier helfen. Er kann auf Ihren individuellen Fall besser eingehen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo
ich habe Einspruch eingelegt, da mein Bußgeldbescheid meiner Meinung nach zu spät zugestellt worden ist.
Odnungswidrigkeit begangen am 28.12.2014
1. Bußgeldbescheid 05.05.2015
Einspruch gelten gemacht: 13.05.2015
Antwort Bußgeldbescheid: „Ihre Einwendung wurden geprüft, jedoch konnte Sie den Tatvorwurd nicht entkräften“
Was kann ich nun machen
Hallo,
betrachtet man nur die Verjährungsfrist, müsste der Vorfall tatsächlich bereits verjährt worden sein. Durch die Anstrengung der Behörde, den Fahrer zu finden, kann die Verjährungsfrist allerdings beliebig oft unterbrochen werden. Am besten wenden Sie sich an einen Fachanwalt, der den Fall noch einmal völlig unabhängig prüfen wird.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org