Anhörungsbogen zurückschicken: Müssen Sie die Frist beachten?

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Anhörungsbogen: Welche Frist ist zu beachten?

Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?
Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?

Nach einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften beginnt eine spannende Zeit: Es ist nicht nur die Zustellung eines Bußgeldbescheids zu erwarten, sondern im Vorfeld auch der Empfang eines Anhörungsbogens.

Dieser stellt die Eröffnung des Bußgeldverfahrens dar. Er informiert die betroffene Person über den bestehenden Vorwurf und gibt ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Er dient somit unter anderem dazu, ihr „rechtliches Gehör“ zu verschaffen.

Für die Beantwortung und Rücksendung ist in der Regel im Anhörungsbogen eine Frist angegeben. Jedoch gibt es rund um die Anhörung noch andere Fristen, die für Sie interessant sein könnten. Unter anderem geht es darum, wann ein Verstoß eigentlich verjährt und Sie nicht mehr belangt werden können. Näheres hierzu bietet der folgende Ratgeber.

FAQ: Frist beim Anhörungsbogen

Wie lange dauert es nach einem Verstoß im Straßenverkehr, bis der Anhörungsbogen kommt?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Der zuständigen Behörde stehen nach der Zuwiderhandlung jedoch maximal drei Monate zur Verfügung, um den Fahrer zu ermitteln. Nach dieser Frist kommt es zur Verjährung.

Was geschieht, wenn ich die Frist im Anhörungsbogen nicht einhalte?

Da Sie nicht dazu verpflichtet sind, den Anhörungsbogen auszufüllen, müssen Sie in der Regel mit keinen Konsequenzen rechnen, wenn Sie die Frist nicht einhalten.

Bis wann muss der Bußgeldbescheid angekommen sein?

Da der Anhörungsbogen die dreimonatige Verjährungsfrist unterbricht und sie daraufhin von vorn beginnt, hat die Behörde nach dem Versenden der Anhörung erneut drei Monate lang Zeit, um Ihnen den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Wann kommt der Anhörungsbogen?

Sie haben einen Verstoß begangen, sind zum Beispiel zu schnell gefahren und wurden geblitzt. Nun erwarten Sie Post von der Bußgeldstelle. Doch wann kommt eigentlich der Anhörungsbogen?

Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen. Doch die Behörde sollte ein Interesse daran haben, so schnell wie möglich zu handeln. Der Grund dafür: Die Anhörung dient unter anderem dazu, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen. Über das mit dem Blitzer aufgenommene Kennzeichen lässt sich nämlich lediglich der Halter des Fahrzeugs ermitteln.

Während es in vielen anderen Ländern eine Halterhaftung gibt, gilt im deutschen Verkehrsrecht die Fahrerhaftung. Daher dürfen nur diejenigen für einen Verstoß belangt werden, die diesen durch ihr Fahren auch tatsächlich begangen haben.

Eine Frist muss der Anhörungsbogen allerdings einhalten: Innerhalb von drei Monaten muss er eingegangen sein, damit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht nicht verjährt.

Was bedeutet die im Anhörungsbogen angegebene Frist?

Sie sind nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen auszufüllen. Sie haben zwar die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, doch dies ist freiwillig. Somit hat die Frist, die im Anhörungsbogen zur Rücksendung angegeben wird, keine weitere Bedeutung. Sie soll wohl dazu dienen, den Betroffenen zu einer Aussage zu bewegen, ist aber nicht mit einem Zwang verbunden.

Wenn also die im Anhörungsbogen genannte Frist verpasst wird, hat dies in der Regel keine weiteren Konsequenzen.

Wann kommt der Bußgeldbescheid?

Wann kommt nach dem Anhörungsbogen der Bußgeldbescheid?
Wann kommt nach dem Anhörungsbogen der Bußgeldbescheid?

Nach dem Anhörungsbogen kommt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbescheid. Erst dieser teilt Ihnen die Sanktion mit, die Ihnen wegen der Ordnungswidrigkeit droht. Dies kann ein Bußgeld sein, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot. Doch wann können Sie mit dem Bescheid rechnen?

Wichtig ist hier die oben schon erwähnte Verjährungsfrist. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist zunächst. Denn eigentlich verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Dadurch, dass die Behörde eine Anhörung versendet, wird dies ausgesetzt.

Genauer gesagt: Mit dem Anhörungsbogen beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Sobald Sie also die Anhörung erhalten, hat die Behörde wieder drei Monate Zeit, Ihnen einen Bußgeldbescheid zuzustellen, bevor es zur Verjährung kommt.

Sollte die Behörde beispielsweise nach dem Anhörungsbogen innerhalb der Frist nicht in der Lage sein, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen, so muss dieser keine Sanktion befürchten.

Wenn Sie Zweifel oder Fragen zum Anhörungsbogen und der Frist, die zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit führt, haben, so können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie im Bußgeldverfahren beraten und Sie auch über die Aussichten eines Einspruchs informieren.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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30 Kommentare

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  1. Willi M.
    Am 27. Februar 2025 um 17:55

    Hallo,
    am 11.12.2024(Datum nicht Eingang) erhielt ich den Anhörungsbogen,dass ich am 26.11.2024 geblitzt wurde.Den beigefügten Bogen habe ich umgehend zurückgeschickt..Seither habe ich nichts mehr gehört.
    Meine Frage,tritt hier die Verjährung ein da es mehr als 3 Monate seit der Zustellung sind.Was tun,wenn doch noch was kommen sollte?
    Danke für Ihre Hilfe.
    Gruss
    [Name von der Redaktion entfernt]

  2. Aln
    Am 25. Juni 2024 um 10:14

    Falls man den Anhörungsbogen ignoriert und der Bußgeldbescheid irgendwann doch noch kommt, kann man im Nachhinein immer noch richtigstellen welche Person gefahren ist, weil man nicht selbst gefahren ist und man auch nicht selbst auf dem Blitzerfoto ist? Oder ist die Möglichkeit nur mit dem Anhörungsbogen gegeben?

  3. Mel
    Am 15. März 2024 um 16:36

    Muss man den Anhörungsbogen mit seinen Personalien ausfüllen und wieder zurück an das Ordnungsamt schicken, wenn da steht innerhalb einer Woche, obwohl man an einen Anwalt abtritt?

  4. josh k
    Am 23. Oktober 2022 um 18:08

    Hallo meine Frau hat nach einem Tempo Vergehen einen Anhörungsbogen erhalten indem sie von ihrem zeugnisverweigerungsgericht Gebrauch machte da sie selbst nicht gefahren ist. Nun kommt die Polizei drei Monate und einen Tag nach dem Vorfall und möchte Familienangehörige befragen und mit dem Blitzerfoto vergleichen. Da meine Frau nicht gefahren ist müsste doch die Dreimonatsfrist nach wie vor gelten da bei einem anderen Fähre, r der allerdings in derselben Adresse wohnt, die drei Monatsfrist nicht unterbrochen ist. ist dies so richtig? bitte geben Sie mir Informationen mit freundlichen Grüßen Josh

  5. Fabian
    Am 7. September 2022 um 14:10

    sollte man geblitzt werden mit einem anderen Auto. Diese versuchen den Fahrer zu ermittelt… Ohne Erfolg. Nach 2 M. und 2 Wochen bekommt der tatsächliche Fahrer eine Anhörung. Jedoch wurde dieser beim Nachbarn eingeworfen. Könnte man diesen der Post zurück geben und sagen wurde falsch zu gestellt. Dann wäre in einer Woche 3 Monate um.

    Besten Dank

  6. Hans
    Am 24. September 2021 um 19:28

    Ich habe einen Anhörungsbogen zur Ordnunswiedrigkeir bekommen. Zu schnelles Fahren innerorts 75 Stundenkilometer25 zu schnell.

    Kein Bild dabei und Widerspruchsfrist nur eine Woche, Normal müssten es doch zwei Wochen sein. Kommunaler Dienst für Geschwindigkeitsmessung keine Polizei…

    Nein aber mit einer Woche ist doch die Frist um 50% reduziert

    Würdet Ihr Widerspruch einlegen

  7. Peter B.
    Am 30. August 2021 um 10:51

    Guten Tag,

    Mir wurde bereits 10 Tage nach einer angeblichen Ordnungswiedrigkeit ein Anhörungsbogen zugeschickt den ich innerhalb einer Woche zurücksenden soll.
    Vorwurf: außerhalb geschl. Ortschaften 74 statt erlaubter 50 km/h (nach Toleranzabzug)
    Beweismittel: Foto, Zeugenaussage, Film-/Bildnummer
    Meßgerät: TraffiStar S350
    Nun habe ich den angegebenen Ort der Ordnungswidrigkeit (NRW) noch einmal abgefahren da ich mich nicht an die Geschwindigkeitsübertretung erinnern kann ich fahre auch fast immer mit Tempomat.
    An der angegebenen Stelle steht ein stationäres Blitzgerät.
    Meine Fragen nun:
    1. Ist der TrafiStar S350 nicht ein mobiles Gerät?
    2. In einigen Bundesländern ist dieses Gerät nicht mehr zugelassen weil es ungenau ist.
    3. Da ich ein paar Tage verreist war, ist die Frist zur Abgabe bereits in 2 Tagen abgelaufen,
    kann ich das Schreiben einfach ignorieren?
    Ich kann doch nicht etwas zugeben von dem ich nicht weiß ob ich es begangen habe – bis auf das was in den Schreiben steht.
    4. Wass passiert wenn ich schreibe dass ich das Fahrzeug nicht gefahren habe?

    Danke im Voraus für die Beantwortung

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 16. September 2021 um 11:57

      Hallo Peter B.,

      Grundsätzlich dürfen wir keine Rechtsberatung geben, daher wenden Sie sich bitte mit ihrem Anliegen an einen Verkehrsanwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Haris K
    Am 1. Juni 2021 um 19:30

    Mein Name Ist Haris und ich habe eine kurze Frage. Es geht um Anhörungs im Bußgeldverfahren ich wurde geblitzt am ‪15 04.2021‬ und ich hab leider gar keine Fahrerlaubnis also ich bin schwarz gefahren. Das auto gehört von meine Vater. Wir haben immer noch nicht die anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zurückgeschickt.. Mussen wir die anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zurück geschickt werden oder nicht. Was erwartet mich jetzt bekomme ich vielleicht die sperre oder Bußgeldbescheid.. Das ist erstmal was ich gemacht habe

    • Anastasia
      Am 20. Januar 2025 um 10:00

      Guten Tag, uns geht es genau so, was haben Sie getan in dem Fall?

  9. Kathrin E
    Am 27. Januar 2021 um 19:20

    Ich hatte am 30.09.2020 einen Verkehrsunfall und habe erst am 27.01.2021 einen Anhörungsbogen bekommen. Ist es nicht eigentlich schon verjährt

  10. Thomas
    Am 18. September 2020 um 21:06

    Hallo,
    ich habe heute eine „Anhörung im Bußgeldverfahren“ erhalten. Unter dem Aktenzeichen steht das Datum 16.9.2020.
    Mir wird vorgeworfen dass ich am 10.6.2020 ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschafft zu haben soll.
    Ist hier die Frist schon verjährt? Wie sollte ich auf die Anhörung antworten?

  11. Markus
    Am 14. Juli 2020 um 15:25

    Hallo Zusammen,

    Die Firma für die ich arbeite ist in der Schweiz und mein Fahrzeug wurde in Deutschland geleast, weil ich auch in Deutschland wohne.
    Am 18.3 wurde ich geblitzt und meine Kollegen in CH haben jetzt einen Brief zur Fahrerermittlung erhalten.
    Der Brief wurde falsch addressiert (Richtige Firma, falsche Adresse). Der Brief enthält weiter keine Angaben zur Vorfall, nur Kennzeichen, Ort, Uhrzeit.

    Wie soll ich mich verhalten?

    Vielen Dank im Voraus

    Markus

  12. Eva
    Am 30. März 2020 um 17:14

    Hello, am 15.04.19 kam der erste Anhörungsbogen.
    Am 07.05.19 der zweite und selbe…
    Tatvorwurf 04.04.10 außerorts geschlossener Ortschaft um 42 kmh . Zulässig waren 70kmh.

    Seitdem kam nichts mehr ….kann ich hoffen das nichts mehr kommt oder muss ich bis zum 07.05.2020 warten da da erst 1 Jahr um ist…

    Lg

  13. micric
    Am 5. Februar 2020 um 19:08

    Hallo liebes Team,
    Ich hab auch mal eine Frage und zwar wurde mein Partner mit dem Hund ohne Leine angehalten. Verstoß ist klar wegen der Leinenpflicht.
    passiert ist es am 02.09.2019 der Anhörungsbogen kam am 08.01.2020. gelten für solche verstöße auch die 3 Monatsfrist? wenn ja, und ich richtig gerechnet habe sind es 4 Monate bis mein Anhörungsbogen kam.
    kann ich da jetzt in Wiederspruch gehen? und wie wären die Chancen bei einem Wiederspruch überhaupt?

    vielen Dank im Voraus

  14. Daniela
    Am 10. Januar 2020 um 9:21

    Verjährung: Zählt der Eingang des Anhörungsbogen oder das Datum der Erstellung des Anhörungsbogen durch die Behörde für die Verjährung bzw. Unterbrechung der Verjährung?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2020 um 15:01

      Hallo Daniela,

      beim Anhörungsbogen ist das Datum der Ausstellung von Bedeutung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Sonja
    Am 15. August 2019 um 16:11

    Am 07.08.2019, Poststempel auf dem Briefumschlag ist vom 05.08.2019, ist mir ein Anhörungsbogen zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 03.05.2019 zugegangen.
    Ist die Sache somit bereits verjährt?

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