Anhörungsbogen: Wann die Verjährung eintritt

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Verjährung von Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid bei Verkehrsverstößen

Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein?
Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein?

Wer geblitzt wurde, steht oft in unangenehmer Erwartung der Konsequenzen. Wann kommt Post von der Behörde? Anders als viele vermuten, kommt in der Regel nicht direkt ein Bußgeldbescheid, sondern zunächst ein Anhörungsbogen, mit dem das Verfahren eröffnet wird.

Viele Verkehrssünder hoffen, dass bei einem langen Ausbleiben eines Briefes der Verstoß verjährt. Doch was sehen hier die gesetzlichen Vorschriften genau vor? Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein? Und was ist eigentlich maßgeblich: die Zustellung des Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheids?

Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber geklärt werden. Insbesondere soll es auch um den Sonderfall gehen, wenn der Halter des Wagens nicht der Fahrer war, als der Verstoß geschah. Wie sieht in diesem Fall rund um den Bußgeldbescheid und den Anhörungsbogen die Verjährung aus?

FAQ: Fragen zum Anhörungsbogen und seiner Verjährung

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

In der Regel muss eine Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb von drei Monaten ab dem Tattag geahndet werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich diese Verjährungsfrist verlängert.

Ist die Tat verjährt, wenn innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid eintrifft?

Nicht zwingend. Bekommen Sie während der drei Monate einen Anhörungsbogen, gilt die Verjährungsfrist als unterbrochen und beträgt ab diesem Moment erneut drei Monate.

Ist die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur einmal möglich?

Nein. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kann aus verschiedenen Gründen stattfinden, allerdings ist es nur einmal möglich, sie durch einen Anhörungsbogen zu verlängern.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Wann kommt der Anhörungsbogen? Verjährung und Fristen

Nach der Begehung eines Verkehrsverstoßes erfolgt die Ahndung mittels eines Bußgeldverfahrens, das darin mündet, dass ein Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Sanktion, also das Bußgeld und eventuell Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot mitteilt. Es gilt jedoch eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab dem Tattag. Innerhalb dieser Zeit muss die Behörde tätig geworden sein.

Die Verjährung kann bei Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid unterbrochen werden.
Die Verjährung kann bei Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid unterbrochen werden.

Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids muss jedoch eine Anhörung stattfinden. Diese dient dazu, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. Wichtig zu wissen ist: Bereits mit seiner Zustellung unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Verstoßes von drei Monaten. Wer also gehofft hatte, dass sein Verstoß verjährt, weil kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist, muss enttäuscht werden: Es reicht, wenn vor der Verjährung der Anhörungsbogen rechtzeitig eintrifft.

Was heißt beim Anhörungsbogen „Unterbrechung“ der Verjährung?

In § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die sogenannte Verfolgungsverjährung geregelt. Neben einer genauen Festlegung der Umstände, die eine Unterbrechung auslösen, gibt es in Absatz 3 eine Regelung, die die konkrete Umsetzung einer solchen unterbrochenen Verjährung betrifft. Es heißt dort:

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Konkret heißt das also: Mit dem Verstoß beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb derer dieser geahndet werden kann. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährung und lässt sie neu beginnen. Ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten fängt also mit der Anhörung an. Nun hat die Behörde dank der Unterbrechung wieder mehr Zeit, um den Bußgeldbescheid auszustellen.

Anhörungsbogen: Verjährung bei abweichendem Fahrer

Bedeutung gewinnen kann beim Anhörungsbogen die Verjährung, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer war, der den Verstoß begangen hat. In diesem Fall muss die zuständige Behörde nämlich zunächst den Fahrer ausfindig machen.

Anders als in vielen anderen Ländern gilt in Deutschland nicht die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen, sondern die Fahrerhaftung.

Der Anhörungsbogen setzt die Verjährung des Verstoßes nur für die Person aus, die dort genannt wird. Sollte jemand anders gefahren sein, so läuft für diese Person weiterhin trotz der Anhörung die normale Verjährung ab dem Tattag.

Wenn Sie rund um den Bußgeldbescheid, den Anhörungsbogen und die Verjährung Zweifel oder Fragen haben, können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann für Sie prüfen, ob in Ihrem Einzelfall alle Formalitäten eingehalten wurden oder ob eventuell Anlass besteht, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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47 Kommentare

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  1. Rolf K.
    Am 16. Juli 2020 um 10:07

    Hallo,
    mir wurde am 02.03.20 ein Bussgeldbescheid zugestellt, gegen diesen habe ich am 18,03.20 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Zwischenzeitlich habe ich ein Schreiben bekommen (Datum 23.06.20), dass ich meinen Einspruch zurücknehmen kann, da wohl ein erneuter Passbildvergleich stattgefunden hat und mich als Fahrer identifiziert.
    Gilt hier nun auch die 3 Monate Verjährungsfrist, zwischen meinem Einspruch am 18.03. 20 und dem neuen Schreiben der Behörde vom 23.06.20 ??
    Dazwischen gab es keinen weiteren Schriftwechsel.
    Vielen Dank im Voraus

  2. Jens
    Am 14. Juli 2020 um 8:46

    Hallo,

    ich parkte am 05.12.2019 im absoluten Halteverbot (Verkehrszeichen 283), erhielt dazu zunächst den Bescheid über die Ordnungswidrigkeit. Diesen habe ich umgehend bezahlt. Parallel dazu wurde eine Abschleppmaßnahmen eingeleitet (und noch bei meinem Eintreffen abgebrochen). Ein Schreiben zur Anhörung erhielt ich am 20.01.2020, dem ich schriftlich am 29.01.2020 widersprach. Am 03.07.2020 erhielt ich nun den Leistungsbescheid, mit welchem ich die An- und Abfahrtskosten von je 55 Euro netto bezahlen soll. Ist dies rechtmäßig bei einer abgebrochenen Maßnahme und ist hier evtl. schon eine Verjährung eingetreten?

    Viele Grüße, Jens!

  3. Juan
    Am 18. Juni 2020 um 10:38

    Ich fuhr mit dem Auto meiner Partnerin zu schnell und wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging bei ihr als normaler Brief ein.

    Ich wohne in einem anderen Land der EU und war nur zu Besuch.

    Fragen:
    1. Wie kann die Verwaltung nachweisen, dass der Anhörungsbogen tatsächlich bei der Halterin einging und damit die 3-monatige Frist neu beginnt?
    2. Sie gibt meine ausländische Adresse auf dem Anhörungsbogen an: Wie möchte die Verwaltung nachweisen, dass ich jemals einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten habe? (Einwurfeinschreiben sind in diesem EU-Land unbekannt und ich nehme grundsätzlich keine Einschreiben per Unterschrift an)

  4. M K
    Am 11. März 2020 um 17:20

    Hallo,

    ich wurde am 11.12.2019 geblitzt.

    Am 11.03.2020 war die Anhöhrung im Bußgeldverfahren der STadtverwaltung ohne Einschreiben etc. in meinem Briefkasten.

    Verjährung eingetreten?

  5. Sarah H
    Am 9. März 2020 um 12:38

    Hallo,
    Ich hab am. 13.2. den Anhörungsbogen online beantwortet, aber nun am 2.3. den gleichen Anhörungsbogen nochmal erhalten. Da ich den ersten bereits beantwortet habe, sehe ich meine Pflicht damit erfüllt? Oder muss ich den gleichen Bogen nochmal beantworten? Ich hoffe, die haben hier irgendwie einen Fehler im System, aber hoffe, die Verjährungsfrist läuft für die trotzdem?

    Danke!
    Sarah

  6. Harald
    Am 15. November 2019 um 0:13

    Nach dem Anhörbogen sollte man die Buussgeldstelle auffordern, erstmal die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs nachzuweisen. Dazu muß sie die Kopie einer Anordnungsverfügung zum fraglichen Verkehrszeichen vorweisen. In ca.90 Prozent aller Fälle können sie es nicht.
    In meinem Freundeskreis gewinnen wir gegen die Buussgeldstelle.

  7. Wolfgang
    Am 19. September 2019 um 16:19

    Frage – ich habe am 25.4. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen – den Anhörungsbogen habe ich am 25.7. erhalten – datiert am 23.7. – Postzustellung ohne Urkunde – kann da schon Verjährung sein – muss ein Nachweis über die Zustellung geführt werden ..

    Gruss

  8. Yalcin
    Am 29. August 2019 um 13:41

    Hallo,
    ich habe am 30.07.2018 eine Anhörung im Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31kmh bekommen. Diesen habe ich online ausgefüllt und wurde ein paar Tage später wieder gebeten, den online Antrag auszufüllen. Da habe ich nach bestem Wissen und Gewissen alles ausgefüllt und eine Kommentierung geschrieben, dass ich mich selbst auf dem Bild nicht erkennen kann.
    Danach war Funkstille. Ich habe nie wieder was gehört und wohne auch seit Januar 2019 nicht mehr unter der damaligen Adresse.
    Nun ist ja genau 1 Jahr vergangen – ist die Sache erledigt?
    Herzliche Grüße
    Yalcin

  9. Peter
    Am 22. August 2019 um 13:23

    Was sagt uns das? Deine Tochter sollte die Strafe kassieren und draus lernen…

  10. Siegbert R.
    Am 12. Juli 2019 um 13:36

    Meine Tochter ist mit meinem Wagen Geblitz worden Anhörung auf ihren Namen kam am 3.05.2019.
    Seither ist nichts mehr gekommen ?
    Sie ist noch in der Probezeit und war 30er Zone um 25 KMH zu schnell.
    nach Toleranzabzug 55 kmh

  11. Micha
    Am 6. Mai 2019 um 14:09

    Hallo,

    meine Tochter wurde im Dezember mit meinem Auto geblitzt. Zunächst habe ich einen Anhörungsbogen bekommen mit dem Vermerk, dass ich augenscheinlich nicht der Fahrer war. Diesen habe ich ohne eine Stellungnahme zurück gesendet.
    Da meine Tochter aber nicht mehr bei uns wohnt, versucht die Polizei durch Befragung der Nachbarn ihren Wohnort herauszufinden. Sie hat bis heute (6.5.19) noch keine Post bekommen. Ist der Fall dann nicht verjährt? Warum versuchen die Beamten weiterhin herauszufinden, wer die Person auf dem Foto ist?

    Gruß
    Micha

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2019 um 11:13

      Hallo Micha,

      die Verjährungsfrist kann auch durch Aktionen unterbrochen (und somit auf bis zu sechs Monate „verlängert“ werden), von denen der Beschuldigte nicht nichts mitbekommt. Trotzdem könnten Sie sich in dieser Situation an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der Akteneinsicht beantragen und somit die Einhaltung der Fristen überprüfen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Thomas
    Am 2. März 2019 um 2:53

    Hallo,
    zu der Verjährung der Owi wegen geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung – hier 25,-€ – gilt jetzt was: Ausstellungddatum des Bescheid oder Zustellungsdatum?
    Hier gibt es Aussagen, das ggf. nochmal drei Tage hinzukommen können.
    Konkreter Fall: Tat: 23.11. – Austellung 22.02. (Fr.) – Zustellung 25.02. (Ohne Stempel auf dem Umschlag)
    M.f.g.
    Th.

  13. Peter
    Am 24. Februar 2019 um 10:47

    Hallo ich habe einen Anhörungsbogen erhalten über meinen Anwalt [edit. v. d. Red.] Einspruch eingelegt und nach 3 Monaten immer noch kein Bußgeld Bescheid erhalten oder was anderes gehört ist die Sache jetzt vorbei da seit dem Eintreffen des Anhörungsbogen die 3 Monate vorbei ist
    Ich bedanke mich

  14. Marco
    Am 20. Februar 2019 um 11:02

    Hallo,
    Ich wurde am 18.10. Geblitzt (Firmenwagen), am 14.11. habe ich den Anhörungsbogen ausgefüllt (Nur die Pflichtangaben (meine Daten) zur Person, sonst nichts angekreuzt und auch nichts zum Fahrer angegeben). Bis heute 20.2. kam keine weitere Reaktion seitens der Behörde. Ist dann die Sache am 14.2. Verjährt?

  15. Jan
    Am 14. Februar 2019 um 12:57

    Schilderung des Vorgangs.

    Tat am 10.11.2018 (Blitzer auf der Autobahn)
    1. Anhörung zum Halter nicht an den Fahrer (Brief ausgestellt am 19.11.2018)
    2. Anhörung zum Fahrer (Brief ausgestellt am 11.02.2019 angekommen am 13.02.2019)

    Ist die Verjährung schon eingetroffen?

    Ich habe beim Landkreis angerufen und die meinen die Verjährung wurde verlängert, weil die Verfügung zur Anhörung bei denen schon am 08.02.2019 abgeschlossen war.

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