Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 10. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Anhörungsbogen?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.

In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.

FAQ: Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.

Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?

Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen

  • Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Kann das strafbar sein?

    Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Das ist der erste Schritt im Bußgeldverfahren. Beschuldigte dürfen sich hierin zum Sachverhalt äußern. Aber wie steht es eigentlich um Falschangaben im Anhörungsbogen? Können diese strafbar sein? » Weiterlesen...

  • § 28 VwVfG regelt das rechtliche Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, muss sie die Beteiligten anhören.

    Die Anhörung im gerichtlichen und im behördlichen Verfahren ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip. Für Verwaltungsverfahren ist die Anhörung unter anderem in § 48 VwVfG geregelt. Was diese Vorschrift genau besagt, welche Beteiligten in welcher Form gehört werden müssen und ob die Anhörung immer zu erfolgen hat, lesen Sie hier. » Weiterlesen...

  • Soll ich auf dem Anhörungsbogen meinen Verstoß zugeben?

    Sie haben einen Anhörungbogen erhalten und wissen nicht so recht, wie Sie ihn ausfüllen sollen? Gerade die Frage danach, ob sie den Verstoß zugeben, bringt viele Menschen ins Grübeln. Gibt es dadurch Vorteile im Verfahren? Oder drohen mit Nachteile? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Wann tritt Verjährung ein?

    Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Anhörungsbogen eintrifft, machen sich viele Betroffene Gedanken über die Verjährung. Welche Fristen gelten hier eigentlich? Wann muss der Anhörungsbogen kommen? Wann tritt in diesem Fall die Verjährung ein? Erfahren Sie hier mehr. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen erhalten, ist der Bußgeldbescheid nicht mehr fern. Doch welche Fristen gibt es hier eigentlich? Wann verjährt ein Verstoß und wann muss ich die Anhörung zurückschicken? Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen nicht beantworten: Ist dies erlaubt?

    Sie haben nach einer Ordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen bekommen und fragen sich, ob Sie diesen beantworten müssen? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wozu die Anhörung dient, wie Ihre Pflichten aussehen und ob Sie den Anhörungsbogen einfach ignorieren können oder nicht. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen ausfüllen: Was ist dabei zu beachten?

    Zur Fahrerermittlung wird im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen verschickt. Doch wie ist ein solcher eigentlich auszufüllen? Welche Angaben muss ich machen, was ist nicht notwendig? Und muss ich ihn eigentlich ausfüllen oder kann ich ihn auch ignorieren? Erfahren Sie dies und mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörung im Bußgeldverfahren: Vor dem Bußgeldbescheid wird Ihnen oft zunächst eine Anhörung zugesandt.

    Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird Ihnen oft eine Anhörung zugeschickt. Diese eröffnet das Bußgeldverfahren und dient der Fahrerermittlung. Was Sie zur Anhörung wissen müssen, etwa ob Sie sie ignorieren können, erfahren Sie hier in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Anhörungsbogen als Muster

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.

Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.

Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.

Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.

Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.

Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.

Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:

Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.

Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.

Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.

Anhörungsbogen nicht erhalten

Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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184 Kommentare

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  1. Sunny
    Am 18. Oktober 2017 um 12:30

    Hallo, habe während Urlaub Anhöhrung (9kmh über erlaubte Geschwendigkeit) zugeteilt bekommen. Auf Anhörung steht daum 13.07, war nachweisbar zw. 14.07 – 13.08 im Ausland. Am 14.08 hatte Vorwarnungsgeld erfolgreich überwiesen (nachweisbar Kontoauszug). Am 16.08 kam Bußgeldbescheid, da meine Überweisung eindeutlich mit Bußgeldbescheid überschnitten war, habe nicht auf den Brief -Bußgeldbescheid reagiert. Nun kam am 16.10. noch die Mahnung (in der Mahnung wurde die vorherige Zahlung abgerechnet). Muss ich wirklich trotzdem in dem Fall das Bußgeld zahlen? Ich hatte auch shon Erfahrung gehabt, wenn die Zahlung mit Bußgeldbescheid sich überschneidet, erledigt sich automatisch.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:00

      Hallo Sunny,

      da Sie nicht innerhalb der festgelegten Frist überwiesen haben, wurde ein Bußgeldbescheid ausgestellt – das ist die reguläre Vorgehensweise. Ob noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist und wie Sie am besten vorgehen, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Adrian
    Am 12. September 2017 um 19:49

    Servus,

    Ich habe ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen. Muss ich das zu ausfüllende Schreiben per Post wieder zurücksenden, oder reicht das ausfüllen der Online-Anhörung mit den Daten des Schreibens die ich erhalten habe ?

    MfG.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:12

      Hallo Adrian,

      besteht bei der Behörde die Möglichkeit, die Angelegenheit offiziell online zu klären, ist eine zusätzliche Versendung des Anhörungsbogens per Post nicht nötig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Mounee
    Am 7. September 2017 um 18:42

    Ich habe heute einen Brief von der Stadt bekommen, in der ich arbeite. Es handelt sich um eine „Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung / Anhörung“. Ich bin 17 km/h zu schnell gefahren, alle Angaben auf dem Formular passen, und ich habe den Überweisungsschein für die 35 € ausgefüllt und bezahlt – ich weiß, dass ich es war.
    Nachdem das mein „erstes Mal“ war, musste ich mich tatsächlich im Internet schlau machen, was ich nun zu tun habe: bezahlen und das Anhörungsformular zurücksenden. Soweit klar.
    Nun meine erste Frage: auf dem Schreiben ist anzukreuzen, ob ich die Geschwindigkeitsüberschreitung zugebe. Hinter den beiden Ankreuzoptionen „Ja“ und „Nein“ steht in Klammern „bitte begründen“…
    Ich habe „Ja“ angekreuzt, da ich definitiv die Fahrerin war; muss ich jetzt ebenfalls eine Begründung dazuschreiben, oder gilt das nur für „Nein“? Ist ein wenig irritierend, ehrlich gesagt.
    Meine zweite Frage ist: das Vergehen war am 30.08.2017, der Brief war ausgestellt am 04.09.2017 und ist erst heute (07.09.2017) bei mir angekommen. Bis ich zuhause war von der Arbeit, hatte die Post schon zu, also muss ich den Bogen morgen abschicken. Ob er dann noch pünktlich ankommt (wegen Wochenende), weiß ich nicht. Daher würde ich gern wissen: wie genau wird im Allgemeinen auf der einwöchigen Frist beharrt, wenn die Überweisung der 35 € bereits morgen früh getätigt wird?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:16

      Hallo Mounee,

      Sie müssen keine Begründung angeben, wenn Sie den Verstoß zugeben. Sofern das Geld innerhalb einer Woche überwiesen wurde, gilt die Frist in der Regel als eingehalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. OEkat
    Am 7. August 2017 um 1:36

    Ich wurde mit 30 km/h zu schnell geblitzt in Donauwörth, B25, Abschnitt 660, km 3.8, Ri. Nördlingen. Außerhalb geschlossener Ortschaft mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
    Den Anhörungsbogen habe ich vor ein paar Tagen bekommen. Muss ich diesen auf jeden Fall ausgefüllt zurücksenden? Oder soll ich gleich ein formloses Schreiben schicken, in dem ich Einspruch einlege? Oder beides?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:23

      Hallo,

      ein Einspruch richtet sich stets gegen einen Bußgeldbescheid, nicht gegen einen Anhörungsbogen. Sie sind dazu verpflichtet, letzteren zurückzusenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Hundler
    Am 21. Juli 2017 um 18:18

    Hallo,
    Ich wurde mit 29km/h zu schnell auf der BAB geblitzt. Laut Bußgeld Katalog gibt das 80€ und 1 Punkt.
    Ich hatte aber vor ca. einem Jahr schon eine ähnliche Verletzung. Wo kann ich erfahren ob sie in die 12 Monatsfrist fällt ??
    Und gibt es dann zwingend einen Monat Fahrverbot oder ist dass ein kann?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:23

      Hallo,

      Sie können lediglich beim KBA einen Punkteauszug anfordern, um zu erfahren, wie lange der Verstoß zurückliegt. Für Wiederholungstäter fällt in der Regel immer ein zusätzlicher Monat Fahrverbot an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Biggyi
    Am 9. Juli 2017 um 18:21

    Guten Tag,
    ich wurde geblitzt mit 21 km/h zu schnell innerorts. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, in dem steht, dass der Halter des Fahrzeugs als Fahrzeugführer ausgeschlossen sei, warum auch immer. Ich soll jetzt den Fahrer benennen. Ich bin aber sowohl Halterin des Fahrzeugs, als auch Fahrzeugführerin bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen. Soll ich mich jetzt selbst belasten oder vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?
    Danke,
    BS

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:48

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Grundsätzlich müssen Sie keine Angaben zur Tat auf dem Anhörungsbogen angeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. PBextra
    Am 6. Juli 2017 um 18:47

    Das ist alles höchst interessant. Wie ist es eigentlich, wenn am Tag vor der Verjährung die Polizei in einem anderen Bundesland intensiv versucht den Täter telefonisch zu erreichen, den Täter aber nicht erreicht, anhand von Fotos aber identifiziert. Tritt damit die Verlängerung der 3-Monats-Frist ein? Wie muss man sich eine „Anordnung zur Anhörung“ vorstellen? Wer kann diese Anordnung auslösen?
    Und wenn jetzt zwei Wochen danach weder ein Anhörungsbogen, noch ein Bußgeldbescheid vorliegt. Ist dann wiederum verjährt, weil die Zwei-Wochen-Postwege-Frist nicht eingehalten wurde?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 9:22

      Hallo PBextra,

      mit der Anordnung wird erreicht, dass ein Anhörungsbogen erstellt und versendet wird. Dies wird von der zuständigen Behörde erledigt. Die Ermittlung des Fahrers kann die Verlängerung der Verjährung auslösen, welche dann insgesamt maximal sechs Monate beträgt. Weitere spezifische Fragen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Marc Gg
    Am 11. Juni 2017 um 21:23

    Hallo,

    ich bin mit 27 km/h zu schnell geblitzt wurden. Jedoch bin ich nicht der Halter des Fahrzeugs. Dieser hat jetzt ein Anhörungsbogen bekommen. Dieser kam erst nach 17 Tagen. Es war kein Foto bei. Das Foto könnte ich Online einsehen. Es war jedoch sehr dunkel und man kann den Fahrer nur sehr schwer erkennen. Geblitzt wurde mit einer PoliScan Speed.

    Wie sollte man in diesen Fall vorgehen.

    Gruß Marc

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:35

      Hallo Marc,

      auf dem Anhörungsbogen muss der Halter keine Angaben zur Tat machen, sondern nur zu seiner Person. Trifft der Bußgeldbescheid ein, haben Sie danach 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen. Da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, können wir Ihnen keine Handlungsempfehlungen geben oder einschätzen, ob sich der Einspruch lohnen würde. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. F. Hermann
    Am 11. Juni 2017 um 17:56

    Hallo und Guten Tag,

    mein Fahrzeug wurde in den letzten 24 Monaten 4 mal geblitzt. Meist nur geringe Geschwindigkeitsübertretungen, nur einmal schneller auf der Autobahn, da drohte eventuell ein Punkt.
    Jedes mal konnte die Zahlung abgebogen werden weil z.B. Foto schlecht, Verjährungsfrist eingetreten ist usw.
    Jetzt meine Frage: Wird das irgendwo gespeichert wie oft man geblitzt wird auch wenn man nicht zahlen musste?
    Droht eventuell Ungemach?

    Vielen Dank & Gruß

    F. Hermann

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:16

      Hallo F. Hermann,

      im Fahreignungsregister werden nur rechtskräftige Verstöße gespeichert. Auch nur diese dürfen später z. B. für Entscheidungen über Fahrverbote oder die Bußgeldhöhe herangezogen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • F. Hermann
        Am 18. Juni 2017 um 1:08

        Vielen Dank für die Antwort.

        Gruß F. Hermann

  10. Lukas
    Am 9. Juni 2017 um 17:50

    Hallo,
    meine Freundin hat heute ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten. Dort wird aufgeführt, dass Sie außerhalb geschlossener Ortschaften mit 112kmh die Geschwindigkeit von 60kmh um somit 52kmh überschritten hat.
    Weiter unten wird dann unter den Zeugen etc. aufgeführt, dass auf Grund dieser Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot vorgesehen ist. Allerdings steht dort nicht von einem Bußgeld.

    Frage: Muss sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen und wenn ja, was wird zu erwarten sein?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 9:53

      Hallo Lukas,

      es handelt sich bei dem Schreiben um einen Anhörungsbogen, nicht um den eigentlichen Bußgeldbescheid. Das eigentliche Bußgeld können Sie dann dem Bußgeldbescheid entnehmen, welcher nach Auswertung des Anhörungsbogens erstellt und verschickt wird. Welche Sanktionen auf Ihre Freundin zukommen können Sie der Bußgeldtabelle auf https://staging.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/ entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Matthias jung
    Am 16. Mai 2017 um 1:03

    Auch ich habe es so gemacht. Wie ist der Fall ausgegangen?

  12. Babs
    Am 9. Mai 2017 um 15:56

    Wie verhält es sich bei folgendem Fall:
    Man fährt bei erlaubter Geschwindigkeit zu einer Ampel, vor einem ein höheres Auto, das voranfahrende Auto fährt über die Ampel, man fährt bei gelb drüber und es wäre möglich das die Ampel während des überquerens auf rot geschaltet hat(nicht sicher)-man wird geblitzt. Mit welchen Konsequenzen hat man zu rechnen, das Auto wird beruflich gebraucht.(war auch am Weg von der Arbeit)

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 10:34

      Hallo Babs,

      das könnte ein Rotlichtverstoß sein. Unter einer Sekunde nach dem Umschalten wären das 90 Euro und ein Punkt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Coach
    Am 3. Mai 2017 um 14:55

    Hallo!
    ich wurde von 2 Privatpersonen bei der Polizei angezeigt worden dass ich bei durchgezogener Linie und über Fahrstreifenbegrenzungen überholt habe. Nun habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, wo mir diese Tat vorgeworfen wird. Wie kann es grundsätzlich sein, dass sich der bearbeitende Polizist sich selbst als Zeuge listet obwohl er ja nicht dabei war sonst hätte er mich ja gleich rausgezogen und 2. warum können mich 2 Privatpersonen telefonisch anzeigen ohne das sie BEweise haben. Sind private Handyvideos als Beweise zugelassen?
    LG Coach

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2017 um 8:25

      Hallo Coach,

      grundsätzlich darf jeder eine Anzeige/Meldung bei der Polizei machen, wenn er eine Ordnungswidrigkeit beobachtet. Die Polizei hat daraufhin den Sachverhalt zu prüfen. Inwieweit Bildmaterial als Beweis zugelassen werden kann, ist stets vom Einzelfall abhängig. Warum der Polizist als Zeuge aufgeführt wird, können wir nicht ergründen.
      Wenn der Sachverhalt aber nicht der Wahrheit entspricht, können Sie dies im Anhörhungsbogen mitteilen. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie zu Ihren juristischen Optionen berät.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Carolin
    Am 2. Mai 2017 um 12:10

    Hallo,

    ich kam am 10.04. gerade noch rechtzeitig zu meinem Auto, das abgeschleppt werden sollte, da ich angeblich so in eine Einfahrt hineinstand, dass eine Behinderung anderer bestand. Das Abschleppunternehmen war schon vor Ort. Einen Anhörungsbogen habe ich schon bekommen (da ging es um 15 Euro wegen Parken ohne Parkschein) und jetzt eine Anhörung zum Aufwand einer Ersatzvornahme. In dieser Anhörung finde ich kein: wird vorgeworfen,… ist festgestellt….
    Es heißt lediglich, dass das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde, eine Behinderung darstellte, die unverzüglich beseitigt werden musste. Ist das ein fehlerhafter Bescheid? Und habe ich eventuell Chancen mit einem Widerspruch?
    Dankeschön.
    Liebe Grüße
    Carolin

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2017 um 10:54

      Hallo Carolin,

      was Sie erhalten haben, ist ein Verwarnungsschreiben. Ein Bußgeldverfahren wurde entsprechend noch nicht eingeleitet. Wenn Sie innerhalb von einer Wochen die 15 Euro zahlen, wird Sie kein Bußgeldbescheid erreichen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, müssen Sie mit zusätzlichen Gebühren rechnen. Das zweite Schreiben dreht sich um das Abschleppunternehmen. Die Behörde hatte veranlasst Ihr Fahrzeug entfernen zu lassen und will die Kosten von Ihnen zurückfordern. Ob sich ein Widerspruch lohnt, können wir anhand Ihrer Informationen aber nicht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Sebastian
    Am 28. März 2017 um 14:11

    Hallo,

    meine Frau wurde mit dem auf sie zugelassenen PKW innerorts mit 6 km/h zu viel geblitzt. Den ersten Anhörbogen haben wir nicht weggeschickt.
    Jetzt kam sofort ein Bußgeldbescheid aus Kassel.
    Müssen sie nicht noch mal vorwarnen?
    Ich kenne es bisher so, dass nach dem ersten Brief nochmal ein weiterer folgt.
    Muss ich die Gebühren auf jeden Fall bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 30. März 2017 um 12:49

      Hallo Sebastian,

      der erste Brief war vermutlich kein Anhörungsbogen, sondern ein Verwarnungsschreiben. Bei diesem haben Sie eine Woche Zeit, das Verwarnungsgeld zu begleichen, andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Da Sie offenbar diese Frist versäumt haben, ist es rechtens, dass Ihnen die Bußgeldgebühren auferlegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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