Bussgeld aus der Schweiz: Erfolgt die Vollstreckung in Deutschland?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Update vom 1. Mai 2024: Seit heute können Bußgelder aus Schweiz auch in Deutschland eingetrieben werden! Ab welcher Summe das möglich ist, erfahren Sie in unserer News: „Bußgelder aus der Schweiz: Vollstreckung in Deutschland nun möglich!„.

Länderübergreifende Vollstreckungsabkommen

Europäische Vollstreckungsabkommen: Wird auch ein Bussgeld aus der Schweiz der deutschen Vollstreckung zugeführt?
Europäische Vollstreckungsabkommen: Wird auch ein Bussgeld aus der Schweiz der deutschen Vollstreckung zugeführt?

2014 wurden vier Millionen Übernachtungen in der Schweiz von deutschen Touristen gebucht. Buchstäblich nahe liegt es auch, mit dem Auto einen Ausflug in das Land nebenan zu unternehmen. Knapp 960 Kilometer trennen die deutsche Hauptstadt vom schweizerischen Regierungssitz Bern.

Da bietet es sich an, mit dem Auto einen Urlaub in das angrenzende Land zu unternehmen. Doch während auf Autobahnstrecken hierzulande dem Fahrzeug bei freigegebener Geschwindigkeit gerne mal die gesamten Pferdestärken abverlangt werden, herrscht in der Schweiz ein Limit von 120 km/h.

Schwierig kann es enden, wenn das vergessen wird und ein deutscher Tourist auf schweizerischem Boden geblitzt wird, sodass er mit dem dortigen Recht in Konflikt gerät. Die Bussgelder, die dann zu zahlen sind, können nämlich beachtlich sein und bei schweren Verstößen gar in einem Strafverfahren enden.

Manch ein deutscher Verkehrssünder wähnt sich nach der Rückkehr vor dem Bussgeldbescheid bzw. den Behörden aus dem Ausland in Sicherheit. Er meint zu wissen, dass ein Bussgeld aus der Schweiz in Deutschland nicht vollstreckbar ist. Aber stimmt das?

Lesen Sie hier nach, ob es für ein Bussgeld aus der Schweiz ein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland gibt und demnach ein Bussgeld aus der Schweiz durch deutsche Vollstreckung zu zahlen ist.

FAQ: Vollstreckung von Bußgeldern in der Schweiz

Besteht ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz?

Da die Schweiz kein Mitgliedsstaat der EU ist, gilt der EU-Rahmenbeschluss zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen hier nicht. Es existiert jedoch ein deutsch-schweizerischer Polizeivertrag.

Was regelt der deutsch-schweizerische Polizeivertrag bezüglich der Vollstreckung?

Dort ist geregelt, dass Schweizer Bussen in einer Höhe von mindestens 80 Schweizer Franken bzw. 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden können.

Gilt ein Fahrverbot aus der Schweiz auch in Deutschland?

Nein, ein Fahrverbot, das in der Schweiz verhängt wird, gilt nicht in Deutschland.

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und –bußen

Am 18. Oktober 2010 trat der Rahmenbeschluss der Europäischen Union in Kraft, der vorschrieb, dass Geldstrafen und –bußen in der Europäischen Union grenzüberschreitend zu vollstrecken sind.

Ab Überschreitung der Bagatellgrenze von 70 Euro ist es nach diesem Recht möglich, Strafzettel aus dem Ausland – konkret aus einem EU-Mitgliedsstaat – auch hierzulande zu vollstrecken und das ausstehende Geld einzufordern.

Entscheidend dafür, dass das Bundesamt für Justiz, welches hierzulande entsprechender Entscheidungsträger ist, ein ausländisches Ersuchen annimmt, ist die eindeutige Identifizierung des Schuldigen.

Bussgelder, bei welchen Halter zur Verantwortung gezogen werden sollen, ohne dass deren Verschulden festzustellen war, werden demzufolge zurückgewiesen. Denn der Halter ist nicht zwangsläufig mit dem Delinquenten identisch. Nach deutschem Recht sind Bussgelder jedoch immer nur von dem Fahrer zu zahlen, der den Verstoß tatsächlich begangen.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Bussgeld aus der Schweiz? Greift die Vollstreckung in Deutschland auch hier?

Bussgeld aus der Schweiz: Eingeschränkte Vollstreckung hierzulande

Für ein Bussgeld aus der Schweiz ist die Vollstreckung in Deutschland im deutsch-schweizerischen Polizeivertrag geregelt.
Für ein Bussgeld aus der Schweiz ist die Vollstreckung in Deutschland im deutsch-schweizerischen Polizeivertrag geregelt.

Da es sich bei der Schweiz nicht um ein EU-Mitgliedsstaat handelt, findet der seit wenigen Jahren geltende Rahmenbeschluss für den Bussgeldbescheid in der Schweiz und die Vollstreckung in Deutschland hier keine Anwendung.

Stattdessen existiert jedoch seit dem 1. März 2002 der sogenannte deutsch-schweizerische Polizeivertrag, welcher unter anderem auch einen Artikel beinhaltet, der bei einem Bussgeld in der Schweiß eine Vollstreckung hierzulande und ebenso die schweizerische Umsetzung deutscher Bussgelder vorsieht.

Geregelt ist diese Vollstreckungshilfe für Verkehrsordnungswidrigkeiten in den Artikeln 37 bis 41. Dort ist für Bussgelder in einer Höhe von 80 Schweizer Franken bzw. 70 Euro eine Vollstreckung vorgesehen. Doch eben diese Vorschriften waren bisher nicht in Kraft getreten. Demzufolge bestand bislang keine Möglichkeit, ein Bussgeld aus der Schweiz der deutschen Vollstreckung zuzuführen. Dies ändert sich mit dem neuen Vertrag zwischen beiden Ländern.

Seit dem 01.05.2024 können Bussgelder aus der in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Umgekehrt ist nur auch eine Vollstreckung deutscher Bußgelder in der Schweiz möglich.

Es gilt jedoch, dass ein durch den Schweizer Bussgeldkatalog verhängtes Fahrverbot nicht in Deutschland anwendbar ist. Auch das Flensburger Punktekonto bleibt von Vertretungen außerhalb der Landesgrenze unberührt.

Es kann für die im Bussgeldbescheid benannte Person Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie die Busse nicht zahlt, auch wenn keine Vollstreckung in Deutschland erfolgt. Bei einer Wiedereinreise kann der Betreffende zur Zahlung des Geldbetrages aufgefordert werden.

Wird sein Auto beispielsweise auf einem schweizerischen Parkplatz entdeckt, wird das Fahrzeug blockiert und der säumige Zahler so gezwungen, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Im Ernstfall kann einem Deutschen sogar Haft drohen, wenn die Geldbusse in eine Ersatzhaftstrafe umgewandelt wurde. Es können dann unter Umständen für grobe Verkehrsverstöße bis sieben Jahre Gefängnis angeordnet werden.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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159 Kommentare

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  1. Francesco
    Am 7. April 2018 um 12:28

    Hallo,

    Ich wurde gestern geblitzt und warte jetzt aufs Bussgeld. Ich will aber nicht zahlen. Falls auch das zur Haftstrafe bei Nichtzahlung kommt, würde das auf meine deutsche Führungszeugnis eingetragen? Es mir egal, für die nächsten x Jahren in die Schweiz nicht mehr eintreten. Aber ich mache mich über die Führungszeugnis sorgen. Danke!

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. Mai 2018 um 9:16

      Hallo Francesco,

      im Regelfall werden im deutschen Führungszeugnis nur Vergehen gelistet, welche auch auf deutschem Boden passieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. christa
    Am 2. April 2018 um 12:25

    Habe jetzt in der CH ein Strafzettel wegen Parken ohne Parkuhr bekommen. Auf diesem werden 40 chf verlangt. Überweisen soll ich 40 € , ohne Begründung. Warum wird das einfach so festgelegt, Benachteidigung von Deutschen ?

    • Sofia
      Am 2. Mai 2023 um 16:30

      Parkbusse zahlen alle wenn man falsch parkiert oder nicht bezahlt. Hat nichts mit der Nummerschild zu tun. Betrag hängt nur davon ab wo du parkiert hast. In den Städten ist es etwa 70 Fr an abgelegenere Orten 40 / 50.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 13:50

      Hallo Christa,

      die Hintergründe hierzu sind uns nicht bekannt. Erkundigen Sie sich am besten bei den zuständigen Stellen in der Schweiz.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Timo
    Am 1. März 2018 um 21:49

    Hallo,

    ich war im September 2017 mit dem Auto meines Vaters in Zürich und habe dort ein Lichtsignal übersehen. Entsprechend hat mein Vater wenige Wochen später einen Bußgeldbescheid von etwa 250 CHF erhalten. Auf diesen haben wir nicht reagiert und nun kam heute ein Strafbefehl von insgesamt 500 CHF (250 Buße, 250 Gebührenpauschale) und Androhung einer Haftstrafe von 3 Tagen bei Nichtzahlung eingeflattert. Wenn ich das hier so richtig lese, dann am besten gar nicht reagieren oder? Mein Vater hat natürlich eine riesen Bange und macht mir jetzt die Hölle heiß.

    Viele liebe Grüße,
    Timo

    • Tim
      Am 22. Mai 2018 um 10:16

      Hi Timo

      Kannst du berichten, wie es ausgegangen ist?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2018 um 10:24

      Hallo Timo,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten, können Ihnen also keine Ratschläge zum weiteren Vorgehen geben. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter P.
    Am 1. März 2018 um 15:03

    Hallo Zusammen,

    ich bin vor 2 Jahren in der Schweiz beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Ich lebe in Belgien (B Kennzeichen) und habe nie einen Strafzettel oder sonstiges erhalten. Ich plane jetzt wieder in die Schweiz zu fahren.
    Laufe ich Gefahr, z.B beim Überqueren der Grenze durch automatische Kennzeichenerkennung, oder einfach durch Zufall heute noch belangt zu werden?

    Danke und Grüsse aus Belgien
    Peter

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2018 um 9:50

      Hallo Peter,

      dies ist grundsätzlich möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. harry
    Am 28. Februar 2018 um 16:20

    Wertes bussgeldkatalog.org-team

    zu Bussgelder aus der Schweiz:
    Wie in den vorherigen Antworten nun schon mehrfach festgestellt, widersprechen Sie sich in Ihren Antworten teilweise selbst. Was stimmt denn nun?

    z.B

    bussgeldkatalog.org sagt:
    2. Januar 2018 um 14:45 Uhr

    Hallo Kai,
    aktuell ist eine Vollstreckung von Geldbußen aus der Schweiz in Deutschland nicht möglich.

    bussgeldkatalog.org sagt:
    8. Januar 2018 um 16:32 Uhr

    Hallo Raienr,

    in der Regel können Bußgelter der Schweiz auch in Deutschland eingetrieben werden.

    bussgeldkatalog.org sagt:
    12. Februar 2018 um 10:56 Uhr

    Hallo Wolfgang,

    wie dem Text zu entnehmen ist, haben Schweizer Behörden in Deutschland eine Art begrenzte Vollstreckungsgewalt.

    Grüße

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2018 um 14:52

      Hallo Harry,

      dem obigen Text können Sie entnehmen, dass zwar eine rechtliche Grundlage für eine Vollstreckung besteht, diese aber noch nicht in Kraft ist. Dies bedeutet, dass die Schweiz derzeit keine Bußgelder in Deutschland eintreiben kann. Eine begrenzte Vollstreckungsgewalt über deutsche Verkehrssünder hat sie jedoch dergestalt, dass Forderungen bei einer Wiedereinreise in die Schweiz durchaus geltend gemacht werden können. Für weitere Auskünfte im Detail wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. James Bond
    Am 14. Februar 2018 um 11:05

    Ich habe mich gerade in der Rechtschutzabteilung des ADAC informiert. Bei Nichtbezahlen eines Strafzettels von 100Chf wurde ein Strafbefehl mit Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag angedroht. Diese Ersatzfreiheitsstrafe kann nur und ausschließlich in der Schweiz vollstreckt werden. Das Ganze verjährt nach spätestens 4 Jahren. Nun kann man sich überlegen ob und wann man wieder in die Schweiz fahren möchte.

  7. Michi
    Am 31. Januar 2018 um 12:27

    Hallo,
    ich will allen Lesern des Forums meine Erfahrungen mitteilen.
    Da meine Freundin aus der CH kommt, bin ich regelmäßig in der CH unterwegs.
    Ihr könnt euch vorstellen, dass da auch regelmäßig Bussen bei mir einflattern. Ich bin ein spritziger Fahrer und halte mich nicht besonders an die CH Geschwindigkeiten, seit ich weiss, dass sie nicht eingetrieben werden können.
    Meine Bussen gingen von 200€ bis 700€. Haftstrafen wurden mir angedroht von 5 bis 10 Tagen. Haftbefehle von schweizer Richtern usw usf.
    Beim Bescheid bekommt man jedes Mal einen Schrecken, aber dann geht´s. Einfach nichts machen und das Risiko bei Wiedereinreise in Kauf nehmen.
    Ich wurde am Zoll schon mehrmals kontrolliert, mit Fahrzeugpapieren, Ausweisen usw. Seltsamerweise wurden meine Vergehen nie bemerkt. Ob der Zoll mit der Polizei verknüpft ist kann ich mir nicht vorstellen, sonst hätten sie es merken müssen.
    Sogar bei der Ausfuhr von zu viel Waren (>300€) wurde ich letzte Woche in Konstanz kontrolliert>>> der Zöllner hat bei einer Behörde Anfrage mit meiner Ausweis Nr. gestellt, wohin er genau telefoniert hat weiss ich nicht. Ergebnis>>> weiter fahren, alles o.k.

    Um ehrlich zu sein, denke ich jedes Mal, jetzt haben sie dich, jetzt musst du blechen. Aber bisher immer Fehlanzeige.
    3 von 6 Bussen sind bei mir schon verjährt. Die restlichen werden auch noch verjähren.

    Deswegen einfach starke Nerven behalten und nichts machen auch nicht antworten.
    Wenn sie zu zweit in die CH einreisen, lassen sie den unbescholtenen Bürger fahren, denn meist muss er dann den Ausweis zeigen und nichts ist auffällig.
    Optimal wäre es, wenn der Fahrzeughalter dein Opa oder so ist, der nie in die CH fährt. Dann hast du nichts zu befürchten, ausser sie kassieren direkt z.B Laserpistole.
    In der CH wird der Halter belangt und nicht der Führer. Ausnahmen Direktkontrollen.

    Ich hoffe ihr könnt wieder ruhig schlafen.

    Mfg
    Michi

    • Tom H.
      Am 14. Februar 2018 um 5:34

      Huch, er hat Führer gesagt… darf man das noch?

      Anmerkung.. Bekannte aus dem Elsass arbeitete in Basel. Blitz wegen Falschabbiegen.
      Strafzettel traf ein bei ihr in F – sie jedoch zahlte einfach nicht.
      7 Jahre später kam sie aus einer Disco in Basel… wollte zum Auto .. und siehe da es war mit Parkkralle. Erst zahlen – dann heimfahren…

  8. Wolfgang
    Am 27. Januar 2018 um 13:47

    Guten Tag,
    Ich habe folgende Frage:
    Im August 2017 soll ich in der Schweiz innerorts nach Abzug einer Sicherheitsmarge 7 km zu schnell gefahren sein. Dafür erhielt ich eine Übertretungsanzeige mit der Aufforderung, 120 CHF als Busse zu bezahlen . Darauf habe ich nicht reagiert. Auf eine weitere Zahlungserinnerung habe ich ebenfalls nicht reagiert.
    Heute erhalte ich einen Strafbefehl wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Zusätzlich zur Busse kommen jetzt noch 100 CHF Verwaltungsgebühr. Darüber hinaus wird mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei Nichtbezahlung gedroht.
    Besteht für die Schweizer Behörden die Möglichkeit, in Deutschland diesen Strafbefehl zu vollstrecken? In vergleichbaren Fällen in diesem Forum war immer die Rede davon ,dass dies nicht möglich sei. Kann ich daher den Strafbefehl ignorieren und die Angelegenheit aussitzen? ‚ Ich habe nicht vor in den nächsten 3 Jahren in die Schweiz zu reisen.
    Vielen Dank im Voraus für eine möglichst schnelle Antwort

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 10:56

      Hallo Wolfgang,

      wie dem Text zu entnehmen ist, haben Schweizer Behörden in Deutschland eine Art begrenzte Vollstreckungsgewalt. Was Ihre Situation angeht: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen; das bedeutet, wir dürfen Ihnen nicht zu Schritten raten oder abraten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  9. David
    Am 13. Januar 2018 um 10:41

    Hallo liebes Bußgeldkatalog Team,

    führt ein Nicht-Bezahlen der Ordnungsstrafe aus der Schweiz zu einem negativen Schufa Eintrag in Deutschland?

    Danke und Gruß

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 15:08

      Hallo David,

      darüber ist uns nichts bekannt, allerdings sind Bußgelder durch das Bundesamt für Justiz eintreibbar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Angelika
    Am 27. Dezember 2017 um 23:52

    Hallo Liebes Bußgeldkatalog Team.

    Mein Sohn war heute in der Schweiz. Er wurde geblitzt mit ca 12 km/h zuschnell.
    Da er in der Probezeit ist, macht er sich jetzt Gedanken, ob er den Führerschein verliert.
    Und wie teuer wird es ungefähr.

    Viele Grüße Angelika

  11. Raienr
    Am 22. Dezember 2017 um 18:46

    Hallo,

    habe heute einen Strafbefehl aus Zürich wg. überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 19 km km/h erhalten. Massgebende Geschwindigkeit war 50 km/h , gefahren bin ich also nach Abzug der Toleranz 69 Km/h. Ich soll 410 Franken Busse und 430 Franken Kosten und Gebührenpauschale bezahlen, also insgesamt 840 Franken innerhalb der nächsten 30 Tage, Wenn nicht wird eine zusätzliche Mahngebühr von 20 Franken erhoben.
    Dazu nun folgende Fragen:
    1. Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle, kann das Geld über ein sog. Rechtsmittelabkommen über die deutschen Behörden bei mir eingefordert werden?
    2. Was passiert, wenn ich mit dem Wagen meines Bruders in die Schweiz reise und in eine Überprüfung gelange, in der meine Personalien festgestellt werden (wird es ggfs. dann noch teurer?) oder kann ich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verdonnert werden.
    3. Wie lange ist die Verjährungsfrist, also wann könnte ich problemlos wieder in die Schweiz reisen?

    Danke für Eure Hilfe
    Gruß
    Rainer

    • Marc
      Am 19. Oktober 2022 um 20:16

      Hallo Rainer,
      ähnliches nur nicht so dramatisch teures Beispiel in meinem Fall.

      Darf ich fragen wie du gehandelt hast und wie die SItuation ausgegangen ist?

      Grüße Marc

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 16:32

      Hallo Raienr,

      in der Regel können Bußgelter der Schweiz auch in Deutschland eingetrieben werden. Zu Rechtsfragen der Schweiz kontaktieren Sie bitte einen Anwalt.

      Das Team von Bussgeldkatalog.org

  12. Steven
    Am 19. Dezember 2017 um 23:32

    Hallo liebe Redaktion,

    Danke zunächst, ich habe hier viel gelesen und doch ist noch eine Frage offen:

    Ihr schreibt mal bei verkauften Inkassoforderungen der Schweiz in Deutschland, dass diese ‚Machenschaften‘ fraglich sind.

    Im späteren Verlauf schreibt ihr dann es sollte so oder so bezahlt werden, egal wer auffordert…

    Hm ich staune nicht schlecht dass ein privat wirtschaftliches Unternehmen staatliche Bußgelder eintreiben darf und sich über den Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag einfach hinweg setzen kann. Geht das so einfach?

    Gibt es hierzu weiter Infos oder Erfahrungswerte??

    Danke ??

    VG
    Steven

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 11:13

      Hallo Steven,

      wir denken, dass hier ein Missverständnis vorliegt – derartige Bescheide sollten nur dann bezahlt werden, wenn es sich um offizielle Behörden handelt. Wir dürfen jedoch keine Rechtsberatung erteilen; das heißt, wir dürfen nicht zu Schritten raten oder abraten. Inkassobüros für Bußgeldbescheide sind nicht unüblich und spekulieren auf Zahlungen, haben aber meist de facto keine Vollstreckungsgewalt. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Kai
    Am 13. Dezember 2017 um 14:01

    Hallo,

    ich habe im September in Zürich wohl eine rote Ampel überfahren und wurde geblitzt.
    Eine Übertretungsanzeige über 250 CHF ist eingegangen.
    Kann diese Forderung vollstreckt werden? Gilt die Verjährung von 3 Jahren auch hier? Gilt diese auch wenn die Forderung in eine Ersatzhaft gewandelt wird?
    Danke für die Hilfe!

    Gruß Kai

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 14:45

      Hallo Kai,
      aktuell ist eine Vollstreckung von Geldbußen aus der Schweiz in Deutschland nicht möglich. Allerdings kann es bei der erneuten Einreise zu Problemen – wie einer Ersatzhaftstrafe – kommen. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Antonio
    Am 8. Dezember 2017 um 21:05

    Hallo zusammen,

    ich habe seit Mai 2017 ein Bußgeld über 250 CHF da ich im Tunnel auf einer Spur mit Roten Lichtsignal gefahren bin ( während dem Einfädelungsvorgang). Nun habe ich ein Strafbefehl mit zusätzlichen 200 CHF bekommen und wenn ich es nicht zahle, muss ich ersatzweise eine 3 Tage Freiheitsstrafe antreten. Was passiert wenn ich es weiter aussitze und ich vermutlich ein weiteres Schreiben mit einer Einladung vor Gericht in der Schweiz bekomme? Müsste ich mich dort vor Gericht blicken lassen? Wird so etwas auch im Polizeilichen Führungszeugnis eintragen?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 12:05

      Hallo Antonio,

      ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie diesbezüglich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Toni
    Am 23. November 2017 um 19:57

    Hallo liebes Bussgeldkatalog-Team,

    Ich habe eine Übertretungsanzeige aus der Schweiz per Post zugeschickt bekommen, in der es heißt dass ich ca. 220 € zahlen soll, aufgrund:
    „Nichtbeachten eines Lichtsignales“. Laut Bussenbescheid war ROT seit: 1,2 Sekunden?.
    Muss ich die Strafe zahlen oder kann diese Sache nicht in Dtl vollstreckt werden? Und ist die Verjährungsfrist in diesen Fall auch 3 Jahre?.
    Vielen Dank

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 10:38

      Hallo Toni,

      ja, Delikte aus der Schweiz können auch in Deutschland vollstreckt werden. Ja, die Verjährungsfrist bei Verkehrsdelikten beträgt in der Regel ebenfalls drei Jahre. Mehr können Sie dem Ratgeber entnehmen https://staging.bussgeldkatalog.org/verjaehrung-schweiz/

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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