Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 8. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Nicht immer ist ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt

Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist das oft mit hohen Kosten verbunden, denn zu den eigentlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog kommen noch die Gebühren vom Bußgeldbescheid. Dieser sollte allerdings nicht immer auch direkt bezahlt werden, denn auch die Behörden können Fehler machen. Doch wie können Sie sich gegen einen fehlerhaften Bußgeldbescheid wehren? Was steht dort überhaupt drin? Und wie teuer ist ein mögliches Gerichtsverfahren?

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann droht ein Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Wurden Sie bei einem Verkehrsverstoß erwischt, werden Ihnen durch einen Bußgeldbescheid die entsprechenden Sanktionen mitgeteilt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten können entsprechende Schreiben versandt werden.

Gelten beim Bußgeldbescheid Fristen?

Ja, im Verkehrsrecht muss der Bescheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Verkehrssünder eingehen, da die Tat ansonsten verjährt. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

Wie formuliere ich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich kann ein Einspruch formlos erfolgen. Eine Orientierungshilfe kann unser Muster sein, dieses finden Sie hier.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?
Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Zunächst soll kurz beschrieben werden, wie ein Musterbescheid aussehen kann. So wird deutlich, worauf wir im weiteren Textverlauf eingehen werden.

Der Bußgeldbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Bußgeldverfahrens, gibt dieser doch an, welche Sanktionen der Betroffene erhalten soll. Jeder Bescheid enthält immer Angaben zur betroffenen Person und möglichen weiteren Beteiligten. Der Verteidiger ist ebenfalls namentlich erwähnt und wird mit einer Adresse aufgeführt. Der Verstoß, welcher dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, ist inklusive Tatzeit und Ort genau charakterisiert.

Ebenso sind die angewendeten Bußgeldvorschriften und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit niedergeschrieben. Etwaige Beweismittel, wie die berühmten Blitzerfotos, sind ebenfalls im Anhang enthalten und falls erforderlich näher erläutert. Zu guter Letzt werden das gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochene Bußgeld und weitere Folgen, wie etwa ein Fahrverbot, genannt.

Darüber hinaus muss ein Bußgeldbescheid den Beschuldigten immer darauf hinweisen, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt, wenn binnen 14 Tagen kein Einspruch nach § 67 OwiG erfolgt.

Im Falle eines Einspruchs ist ausdrücklich nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte hinterher besser dasteht als vorher. Auch härtere Sanktionen können beim nochmaligem Überprüfen der Tat verhängt werden. Es gibt somit kein Verschlechterungsverbot.

Die Frist, welche im Bußgeldbescheid angegeben ist, weist den Betroffenen darauf hin, bis wann das Bußgeld bezahlt werden muss. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch hierauf wird der Beschuldigte hingewiesen.

Video: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Video zum Bußgeldbescheid: Welchen Inhalt muss dieser aufweisen?
Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Wann tritt eine Unwirksamkeit vom Bußgeldbescheid ein?

Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein
Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein

Generell gibt es zwei Gründe, aus denen ein Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Zunächst sei der Fall einer Verjährung näher erläutert.

Diese richtet sich nach den §§ 31 ff OwiG, in denen die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids genau definiert ist. So heißt es in § 31 Absatz 2 OwiG etwa:

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu weitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier nur um die Verjährung zur Durchsetzung von Bußgeldern handelt. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben andere Fristen zum Punkteverfall.

Die oben genannten Verjährungen können allerdings unterbrochen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Behörden den Anhörungsbogen versenden. Zudem sind die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die bloße Anordnung zur Vernehmung des Betroffenen bereits ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, kann das auf dieser Rechtsgrundlage nur in den seltensten Fällen tun. In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Bußgeldbescheid aufgrund von technischen und formellen Fehlern unwirksam ist. So führt eine fehlerhafte Tatzeitangabe bei einem Rotlichtverstoß ohne besondere Vorkommnisse etwa dazu, dass der Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Einfache Schreibfehler beim Vor- und Zunamen des Betroffenen sind hingegen keine Gründe für die Unwirksamkeit, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei (etwa durch KFZ-Kennzeichen o.ä.) festgestellt werden kann.

Besonders bei längeren Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen können den zuständigen Bußgeldstellen häufig Formfehler unterlaufen. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser erkennt mögliche Fehler schnell und kann Sie bezüglich der Erfolgschancen von einem Einspruch beraten.

Wie hoch sind die Gebühren beim Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldverfahren sowie die zu zahlenden Strafen sind oft unangenehm hoch. Erstere liegen bei mindestens 25 Euro, die Geldbußen können je nach Verstoß gegen die StVO mehrere hundert Euro betragen.

Geregelt ist die Höhe der Gebühren in § 107 OWiG:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Neben den Gebühren müssen auch noch die Auslagen bezahlt werden. Zu den Auslagen zählen zum Beispiel Kosten für Postzustellungen, Bekanntmachungen oder Reisekosten.

Die genauen Kosten, die neben dem Bußgeld noch auf Verkehrssünder zukommen, können daher im Vorfeld nicht konkret beziffert werden.

Mehr zu Gebühren im Bußgeldbescheid:

So können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid muss nicht einfach hingenommen werden, daher sollten Sie die Angaben immer genau prüfen. Kommen Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Zunächst müssen Sie die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid einhalten. Diese ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen. In der Regel liegt sie bei zwei Wochen – nach Zustellung vom Bußgeldbescheid.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten, um gegen die Sanktionen vorzugehen. Entweder Sie schalten einen Anwalt für Verkehrsrecht ein oder Sie formulieren selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Unser Muster soll Ihnen dabei als Orientierung dienen:

Einspruch Bußgeldbescheid (Muster/Vorlage)

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

 

Muster vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Dieses kurze Schreiben reicht zunächst aus, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Allerdings wird bereits ersichtlich, dass es eine fundierte Begründung geben muss, damit positiv über den Einspruch entschieden wird. Einige dieser möglichen Begründungen wurden weiter oben im Ratgeber bereits charakterisiert.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit dem Schreiben zu beauftragen. Dieser kümmert sich dann auch um die weiteren Schritte, welche aus dem Einspruch resultieren können. Der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckt werden.

Die vorliegenden Sanktionen muss der Betroffene bei laufendem Einspruchsverfahren nicht bezahlen, denn diese werden erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und eine finale Entscheidung vorliegt.

gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen
Sie haben zwei Wochen Zeit, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen

Mit dem Eintreffen des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch alle formalen Richtlinien einhält und innerhalb der vorgegebenen Frist eingetroffen ist.

Sollte diese nicht der Fall sein, so kann der Einspruch direkt verworfen werden und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein.

Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen. Dessen Entscheidung ist dann de facto bindend und rechtskräftig.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Die Kinder meckern, der Weg ist lang und das Wetter will auch nicht so recht mitspielen – jeder kennt solche anstrengenden Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland. Durch die daraus resultierende Unaufmerksamkeit, kann es schnell zur Überschreitung der Geschwindigkeit kommen. Wenige Wochen nach dem erholsamen Urlaub kommt dann zum Beispiel der teure Bußgeldbescheid aus Italien, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land an.

Besonders ärgerlich ist, dass fast alle anderen Staaten deutlich höhere Strafen für Verkehrssünder vorsehen, als es der deutsche Gesetzgeber tut. Ein Bußgeldbescheid aus den Niederlanden kann schnell mehrere hundert Euro kosten, auch wenn der Betroffene nur wenige km/h zu schnell gefahren ist.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland wird oft auch in Deutschland verfolgt

In der EU ist es mittlerweile klar geregelt, dass der Bescheid aus einem anderen Mitgliedsland im Herkunftsland des Betroffenen vollstreckt werden darf. Das gilt für fast alle „gängigen“ Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Allerdings werden die europäischen Behörden erst dann aktiv, wenn die Höhe des Bußgelds mehr als 70 Euro beträgt, mit kleineren Delikten können Autofahrer durchaus davonkommen. Auch mit Fahrverboten ist der Regel nicht zu rechnen.

Sollten Autofahrer in Staaten geblitzt werden, die nicht zur EU gehören, so besteht in der Regel keine Gefahr einer Vollstreckung der Strafen. Ein Sonderfall ist der Bußgeldbescheid aus der Schweiz. Ein Abkommen zwischen Deutschland und dem Nicht-EU-Mitglied macht eine Vollstreckung unter bestimmten Aspekten möglich. In der Regel immer dann, wenn die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt.

Für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide aus ausländischen Staaten, sollte am besten ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidend sind nämlich immer die Gesetze der jeweiligen Länder, die andere Fristen und Vorschriften vorsehen.

Fazit zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, kann er doch ein Loch in die knappe Haushaltskasse reißen. Allerdings müssen sich vermeintliche Verkehrssünder nicht immer mit der Geldbuße abfinden. Es kann vorkommen, dass Behörden Fehler machen und Bescheide somit unwirksam sind.

Zudem können Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, etwa wenn sie den Sachverhalt deutlich anders gesehen haben und dafür fundierte Beweise vorlegen können. Für einen ersten Widerspruch reicht teilweise das obige Musterschreiben aus, in der Regel ist der Gang zum Anwalt aber ratsam.

Dieser ist umso essenzieller, wenn der Bescheid nicht aus Deutschland kommt. Zum einen sind die Bußgelder in den meisten Ländern deutlich höher als in der Bundesrepublik, zum anderen gelten hier andere Gesetze und Vorschriften.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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186 Kommentare

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  1. Franziska B
    Am 28. Mai 2018 um 12:04

    Ich habe seit Mai 2017 meinen Führerschein. Am 16.2.18 gab es einen Vorfall auf der Autobahn, bei dem sich während ich einen LKW überholte ein PKW vor mich drängelte und ich somit den vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten habe bzw nicht einhalten konnte. Nach der 1. Anhörung in der ich den Fehler nicht zugegeben habe, bekam ich eine Mitteilung, dass ich schuldig sei und wurde aufgefordert eine Strafe inkl. Bearbeitung, etc. mit ca. 100€, die ich am 03.04.18 überwiesen habe, in dem Schreiben war keine Rede von Punkten oder sonstiges… Heute (28.05.18) bekomme ich dann einen Brief, dass ich an einem Aufbauseminar teilnehmen muss und in dem nebenbei auch erwähnt ist, dass ich einen Punkt habe, ist das rechtens?? Muss ich daran teilnehmen, obwohl die Strafe schon lange bezahlt ist?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 12:33

      Hallo Franziska,

      es gehört zum normalen Vorgehen, dass Sie über Punkte und weitere Nebenfolgen in gesonderten Schreiben informiert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. SOliver
    Am 25. April 2018 um 16:16

    Hallo, ich habe meinen zweiten Bußgeldbescheid in diesem Jahr erhalten.
    Beides mal über 26km/h zu schnell.
    Nun müßte ich als Wiederholungstäter doch ein Fahrverbot erhalten.
    Es steht aber nichts davon im Bußgelbescheid.
    Summe und Punkte sind korrekt.
    Kann da noch etwas nachkommen?
    Danke!

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 10:48

      Hallo SOliver,

      ein separater Bußgeldbescheid für das Fahrverbot kann nicht ausgeschlossen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Alexander Pf.
    Am 19. März 2018 um 17:12

    Hallo,

    Wie sind die Fristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in Luxmebourg? Tattag: 22.10.2017 Meldung von der Autovermietung, dass ein Schreiben bei Ihnen diesbzgl. eingegangen ist: 14.03.2018. Schreiben der luxembourgischen Behörde noch nicht bei mir direkt angekommen.

    Grüße

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 12:56

      Hallo Alexander Pf.,

      wenden Sie sich an die luxemburgischen Behörden bzw. einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Martin
    Am 16. März 2018 um 23:20

    Hallo! Ich wurde im Dezember 2017 mit 34kmh zu viel auf der Autobahn geblitzt. Nach Katalog 2017 fällt die strafe geringer aus als nach dem Katalog 2018. Hab meinen Brief jetzt im Februar 2018 erhalten. welche strafe zählt denn jetzt für mich? 2017 oder 2018?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 15:12

      Hallo Martin,

      der Bußgeldkatalog wurde zuletzt im Oktober 2017 angepasst, jedoch nicht die Bußgelder zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. In Ihrem Fall zählen also so oder so die derzeit gültigen Sanktionen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Tobi
    Am 22. Februar 2018 um 16:01

    Hallo,

    wurde ca. vor 3 Monaten mit 24 km/h netto zu schnell erwischt.
    Diese woche wieder, nur diesmal mit 35 km/h netto.
    dadurch dass ich kein Wiederholungstäter in dem Sinne bin, kann ich den Führerschein vorerst behalten.

    Meine Frage nun:
    Ich möchte meinen Führerschein A2 auf A Offen in nächster Zeit. Könnte ich Probleme beim Antrag bekommen?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 16:58

      Hallo Tobi,

      allein die Führerscheinstelle entscheidet über den Antrag. Allgemein gilt: solange die vorhandene Fahrerlaubnis nicht in Gefahr ist, entzogen zu werden, können Sie auf andere Klassen erweitern.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  6. Julian
    Am 16. August 2017 um 14:35

    Hallo,
    Ich wurde am 16.05.17 wegen Missachtung rot gekreuzter schrägbalken rausgezogen. Bußgeld ist bezahlt jedoch kam bis heute kein Punktebescheid, geschweige denn Aufbauseminar/Probezeit Verlängerung. Muss ich noch damit rechnen oder gilt die 3 Monat Frist auch nachdem ich den Bußgeld bescheid schon erhalten habe?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2017 um 11:15

      Hallo Julian,

      einen Auszug aus Ihrem Punktekonto erhalten Sie nur, wenn Sie eine schriftliche Anfrage an das KBA diesbezüglich stellen. Da die Anordnung des Aufbauseminars unter das Verwaltungsrecht fällt, verjährt diese erst nach 15 Jahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Cedric
    Am 30. Juni 2017 um 9:17

    Hallo, ich bin in der schweiz wohnhaft und bin in deutschland ausserorts mit 119 (mit abzug) statt der erlaubten 80 auf der autobahn gemessen worden, bekam nun ein zeugenfragebogen nach hause geschickt, mit was muss ich nun rechnen?!

    Werde ich auch in der schweiz noch bestraft?!

    Gruss

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:11

      Hallo Cedric,

      das sind 120 Euro Bußgeld und ein Punkt. In der Schweiz sollte das noch keine Auswirkungen haben. Dies wäre erst bei einem Fahrverbot der Fall.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Suleimann
    Am 2. Juni 2017 um 14:49

    (( Zweitschrift ))

    Ein bekannter von mir hat vor kurzem mein Auto gefahren. Er hat einen Ausland Führerschein und hat einen übersetzen Führerschein bei ADAC. Er ist auch bei der Verkehrsamt angemeldet und wurde auf der Autobahn geblitzt. Es war bei Geschwindigkeit 50 und er fuhr bei Geschwindigkeit 75. Wir haben alle persönlichen Daten von ihm schon zugeschickt.

    Meine persönliche Frage ist nun, was genau jetzt passieren wird. Wie viel Bußgeld werde man bezahlen müssen und wer von uns muss es bezahlen. Werden meine Punkte weniger bzw. (((((( wessens Punkte werden weniger ))))))

    Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit

    Mit freundlichen Grüßen

    Aran

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:12

      Hallo Aran,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nur die Person, die wirklich gefahren ist, das Bußgeld bezahlen muss und Punkte in Flensburg bekommt. Ihr Bekannter hat den Verstoß begangen und muss demnach die Konsequenzen tragen. Fand die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts statt und lag diese bei 25 km/h, so wird ein Bußgeld von 70 Euro angesetzt. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg angeordnet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. A. S.
    Am 23. Mai 2017 um 22:53

    Guten Tag

    Ein bekannter von mir hat vor kurzem mein Auto gefahren. Er hat einen Ausland Führerschein und hat einen übersetzen Führerschein bei ADAC. Er ist auch bei der Verkehrsamt angemeldet und wurde auf der Autobahn geblitzt. Es war bei Geschwindigkeit 50 und er fuhr bei Geschwindigkeit 75. Wir haben alle persönlichen Daten von ihm schon zugeschickt.

    Meine persönliche Frage ist nun, was genau jetzt passieren wird. Wie viel Bußgeld werde man bezahlen müssen und wer von uns muss es bezahlen. Werden meine Punkte weniger bzw. wessens Punkte werden weniger.

    Mit freundlichen Grüßen
    A. S.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 8:34

      Hallo,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 25 km/h wird in der Regel ein Bußgeld von 70 Euro fällig. Außerdem kommt üblicherweise ein Punkt in Flensburg hinzu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Huber
    Am 30. März 2017 um 15:15

    Wo kann man sich mit dem erhaltenen Passwort und Aktenzeichen usw. einloggen um z.B. bei der Anhörung in einem Bussgeldverfahren den Anhörungsbogen auszufüllen?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2017 um 8:32

      Hallo Huber,

      diese Information können Sie in der Regel dem Dokument entnehmen, mit welchem Ihnen die Zugangsdaten mitgeteilt wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Mounir
    Am 22. Januar 2017 um 12:11

    Hallo zusammen,
    Ich habe ein frage
    Ich habe nicht beachten und ich habe rot vorbei keine unfall gar nix passiert ,und habe ich brief bekommen muss ich 348,50€ bezahlen mit 2 punkt weg und 1 monat fahrverbot
    Ich finde mich der preis so viel , bitte antworten sie mich vielen dank

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 9:34

      Hallo Mounir,
      handelte es sich dabei um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der außerdem mit einer Gefährdung einherging, so werden gemäß Bußgeldkatalog 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot fällig. Hinzu kommen die mit dem Bußgeldbescheid verbundenen Gebühren, die mindestens 25 Euro und maximal 7.500 Euro betragen können (§ 107 OWiG). Der von Ihnen genannte Betrag scheint demnach gerechtfertigt zu sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Torsten W.
    Am 5. Januar 2017 um 9:28

    Hallo zusammen,
    Mein Sohn hat man den Führerschein von der Stadt wegen Canabis abgenommen ohne Angabe wie Lange.
    Jetzt kam der Bußgeldbescheid von der Landespolizeidirektion wo man ihm den Führerschein für 1 Monat plus Bußgeld entzieht.
    Was gilt???
    Der Entzug der Stadt oder der Entzug des Bundeslandes (Polizei)
    Vielen Dank

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 9:58

      Hallo Torsten W.,

      dies sollten Sie besser bei der bzw. bei den Behörden direkt erfragen. Aus unserer Sicht ist nicht nachvollziehbar, was es mit den zwei Bescheiden auf sich hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. christina
    Am 2. Dezember 2016 um 11:26

    Hallo,

    Ich habe eine Frage :

    Am nächsten Dienstag (06.12.) wird mich mein Anwalt vor Gericht wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vertreten, zu der ich Einspruch eingelegt habe.
    Es geht um ca 150 EUR + 1 Punkt (außerorts über 25 kmh zu schnell glaube ich ).

    Jetzt wurde ich leider gestern abend (01.12.) nochmal gelasert (außerorts, aber ich weiß nicht, ob ich mehr oder weniger als 20 kmh zu schnell war, war genau an der Grenze).

    Jetzt frage ich mich, ob der Richter am nächsten Dienstag 6.12. schon von dem Verstoße von gestern Abend 1.12. erfahren kann – bisher ist war meine Punktekonto nämlich noch leer und ich hatte eine weiße Weste.
    Ich hätte ja das Knöllchen von gestern direkt gezahlt, aber wurde nur gelasert und nirgends aus dem Verkehr gezogen, d.h. das Knöllchen wird in den nächsten Wochen per Post kommen.

    Ich habe nun die Befürchtung, dass ich die Verhandlung am Dienstag verlieren werde, wenn dann bekannt sein wird, dass ich jetzt schon wieder zu schnell war…. Ärgerlich – 15 Jahre keinen Punkt auf dem Konto und jetzt zweimal zu schnell innerhalb von 6 Monaten 

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 11:44

      Hallo Christina,

      wir können nicht beurteilen, ob der Richter Kenntnis von der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung haben wird. Der ausstehende Bußgeldbescheid hat seine Rechtskraft noch nicht erlangt und eine Einspruch gegen diesen könnte auch möglich sein. Sie sollten diese Sachlage mit Ihrem Anwalt besprechen, so dass diese Sie bestmöglich vertreten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Christian
    Am 29. Oktober 2016 um 23:04

    Hallo,
    Wurde direkt nach Ortseingang von stationärem Blitzer mit 19km/h zuviel geblitzt.
    Fahre Wohnmobil unter 3,5 To also wie PKW…?

    Im Anhörungsbogen stand “ als Führer des Lastzug sonstiges, „…. Das habe ich korrigiert.
    Nach Busgeldkatalog PKW, kostet das etwas 35.- €. plus Gebühren ~ 25.- €.
    Jetzt im Bußgeldbescheid jetzt steht wieder “ Lastzug“ und verlangen 80.- € plus Gebühr.

    Kostet ein leichtes WoMo unter 3500Kg mehr wie ein PKW…?

    Danke im Voraus für Ihre Antwort

    MfG
    Christian

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:11

      Hallo Christian,

      für LKW über 3,5 Tonnen gelten höhere Bußgelder. Fällt ihr Fahrzeug nicht unter diese Kategorie, ist ein Einspruch möglich. Dazu können Sie sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. S.
    Am 29. Oktober 2016 um 20:30

    Hallo. Mein Mann wurde mit dem LKW innerorts mit 79 Kmh geblitzt abzüglich Toleranz sind es 76 Kmh was nun 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot macht. Er ist der Überzeugung bei 75 Kmh gewesen zu sein. Das blöde ist ja auch, dass. in ein Kmh entscheidet über Fahrverbot oder nicht. Man könnte ja seine Fahrerkarte auslesen lassen, hätte das Vorteile oder würde dieses nicht zu gelassen werden?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:16

      Hallo S,

      beraten Sie sich hierzu am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Zeigt die Fahrerkarte, dass er so wenig gefahren ist, wie Sie behaupten, könnte sich das durchaus als zulässiges Beweismittel behaupten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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