Fallen beim Bußgeldbescheid Gebühren an?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Entgelt für den Verwaltungsaufwand

Beim Bußgeldbescheid werden Gebühren fällig.
Beim Bußgeldbescheid werden Gebühren fällig.

Viele Autofahrer versuchen, sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf den Straßen zu bewegen. Übertreten sie ausnahmsweise das Gesetz, möchten sie schnellstmöglich erfahren, was sie erwartet. Der Bußgeldkatalog 2026 gibt Auskunft über die drohenden Folgen.

Doch als wäre ein Verkehrsverstoß für Fahrer nicht ärgerlich genug: Zusätzliche Gebühren sind im Bußgeldbescheid vermerkt. So weicht die verlangte Geldsumme vom Strafbetrag laut Bußgeldkatalog ab. In manchen Fällen verdoppelt sich das erwartete Bußgeld wegen der Gebühren.

Doch wieviel Bearbeitungsgebühren dürfen die Verwaltungsbehörden verlangen? Welche zusätzlichen Kosten kommen auf Verkehrssünder zu? Dieser Artikel erklärt Ihnen die Rechtsgrundlagen zu den erhobenen Gebühren. So können Sie prüfen, ob die verlangten Beträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

FAQ: Gebühren beim Bußgeldbescheid

Geht der Bescheid neben dem Bußgeld mit weiteren Kosten einher?

Ja, neben dem Bußgeld werden zusätzlich noch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.

Wie hoch fallen die Gebühren aus?

In der Regel beläuft sich die Gebühr beim Bußgeldbescheid auf 25 Euro.

Was ist mit Auslagen gemeint?

Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten, die für den Versand des Beischeids anfallen. Die Bußgeldstelle verlangt dafür in der Regel 3,50 Euro.

Bußgeldbescheid: Gebühren und Auslagen

Das Recht unterscheidet zwischen zwei Arten von zusätzlichen Kosten beim Bußgeldbescheid: die Gebühr und die Auslage. Für den Verkehrssünder ist der Unterschied eher semantischer Natur. Mit der Gebühr bezahlt er die geleisteten Dienste der Behördenmitarbeiter. Die Auslagen hingegen betreffen Geldbeträge, welche die Verwaltungsbehörde aufbringen musste.

Neben dem Bußgeld, den eventuellen Punkten und einem möglichen Fahrverbot, muss der Verkehrssünder eine zusätzliche Zahlung vornehmen.

Beim Bußgeldbescheid beträgt die Gebühr 25 Euro

§ 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt die Höhe der Gebühren für Bußgeldbescheide:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße […] festgesetzt, so ist […] eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Bei Verkehrsdelikten sind die Bußgelder meist derart niedrig, dass der Bußgeldbescheid eine 25-Euro-Gebühr erhebt, da die 5 %-Regelung nicht greifen kann. Das bedeutet, dass sie bei Parkverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder etwa Vorfahrtsdelikten in der Regel 25 Euro zusätzlich an die Behörde zahlen müssen.

Dementsprechend erhöhen sich die Gebühren erst ab einem Bußgeld von über 500 Euro.

Die Auslagen werden ebenfalls berechnet

Wie hoch dürfen die Gebühren beim Bußgeldbescheid sein?
Wie hoch dürfen die Gebühren beim Bußgeldbescheid sein?

§ 107 OWiG regelt ebenfalls die Erhebung von Auslagen. Darunter fallen jene Beträge, welche die Behörden beispielsweise für die Zustellung des Bescheides zahlen müssen.

Im Regelfall erfolgt diese über den Postweg. Das Recht legt fest:

(3) für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde [werden]pauschal 3,50 Euro [erhoben];

Zusätzliche Kosten, etwa durch eine öffentliche Zustellung oder eine Erzwingungshaft, zählen ebenfalls als Auslagen. Doch diese werden erst in Sonderfällen relevant.

In der Regel liegen die Gebühren des Bußgeldbescheides also bei 25 + 3,50, also 28,50 Euro.

Erhöhen sich die Bußgeldbescheid-Gebühren beim Einspruch?

Entschließen Sie sich, gegen Ihren Bescheid Einspruch einzulegen, können zusätzliche Gebühren folgen. Kommt Ihr Fall vor Gericht weil die Behörde den Bescheid ablehnt, fallen nämlich Gerichtskosten an.

Diese sind ebenfalls gedeckelt und müssen zwischen 50 und 15.000 Euro betragen. Bei Bußgeldern über 500 Euro entstehen Gebühren in Höhe von 10 % des Bußgeldes.

Legen Sie beispielsweise Einspruch gegen einen Bescheid für einen wiederholten Alkoholverstoß ein (Bußgeld: 1.500 Euro), fallen 150 Euro Gerichtskosten an.

Beachten Sie: Diese Gebühren sind nur zu bezahlen, wenn die Forderung des Bescheides gerichtlich bestätigt wird – in diesem Fall müssen Sie das Bußgeld entrichten und die eventuellen Zusatzstrafen wie Fahrverbot und Punkte treten in Kraft. Erwirken Sie einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens, trägt der Staat die Gerichtsgebühren.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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53 Kommentare

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  1. Anna B
    Am 6. Juli 2020 um 15:45

    Hallo,

    die Gebühren fallen an, da ALLE Bürger Steuern zahlen aber nicht ALLE Bürger zu schnell fahren. Würde niemand wirklich niemand zu schnell fahren, könnten die Abteilungen für Bußgeldverfahren eingestellt werden. Und warum sollen ALLE dafür bezahlen das einer / mich leider innbegriffen öfert mal zu schnell fährt. Da kann dieses Geld lieber im Haushaltstopf bleiben und ddie Straße davon rapariert werden oder Kitas ausgebaut werden.
    Sonst müsste man ja auch alle Pendler / wieder mich inbegriffen zu höheren Steuern verdonnern da ich die Straße mehr benutze als andere…
    Und Eltern müssen ja auch nochmal KITA Geld zahlen obwohl das KIOTA Personal auch von Steuern bezahlt wird.
    Also alle bezahlen in einen Topf und dann wird nochmal in ein paar Punkten eine zusatz Gebühr berechnet.
    Übrigens für besondere Unterlagen ZB für einen Bauantrag muss der Jenige dann auch extra zahlen auch wenn er bei der Stadt die Unterlagen abholt….

  2. Oelpi
    Am 3. Juli 2020 um 7:01

    Hallo Gemeinde

    ich glaube mich zu erinnern, dass ich vor noch nich allzu langer Zeit keine 25 Euro Gebühren bezahlen musste.
    Was die Frage anschließt, seit wann diese Gebührenhöhe von min. 25 Euro gültig ist ?
    Wurde mit dem neuen Bußgeldkatalog auch das OWiG und hier insbesondere der § 170 OWiG gleich mitgeändert ?

    Aktuell steht ja die formelle Wirksamkeit des neuen Bußgeldkataloges in der Diskussion.
    Sollte sich die Unwirksamkeit bestätigen wäre dann auch die Höhe der Gebühren in Frage zu stellen ?

    Grüße Oelpi

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 9:52

      Hallo Oelpi,

      hier gab es keine Änderungen oder Neuerungen. Nach § 107 Absatz 1 OWiG gilt: „Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.“

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. MB
    Am 19. Juni 2020 um 13:40

    ich kann das mindestens als eine große Unverschämtheit beschreiben, ich habe das Gefühl sie wollen uns nur in irgendeiner Art und Weise abzocken.

    70€ Geldbuße
    25€ Gebühr
    3,5€ Auslagen Verwaltung
    98,5€ Gesamtbetrag

    die 70€ müsste vollkommen ausreichend sein.

  4. Martin
    Am 26. Mai 2020 um 16:43

    Hallo,
    ich wurde im März 2020 auf der Autobahn mit 112km/h (nach Abzug der Toleranz) bei erlauben 80km/h geblitzt.
    Man muss dazu wissen, das ich die Strecke jeden Tag fahre und kurz nach der besagten Stelle eine Erhöhung auf 120km/h folgt, naja, selbst schuld.

    Der Fall wurde durch […] geprüft, Einspruch eingelegt usw.
    Doch leider kann man in meinem Fall außer einen Vergleich (Erhöhung der Geldstrafe statt Fahrverbot) nicht erwirken.
    Eine höhere Geldstrafe wäre für mich schwerer zu verkraften, als 1 Monat Fahrverbot.

    Doch mich wundert folgendes…
    Bußgeldkatalog: 1 Monat Fahrverbot – 160,00€ – 2 Punkte

    Im Bußgeldbescheid steht jedoch 1 Monat Fahrverbot – 185,00€ + Kosten des Verfahrens 25,00€ + Auslagen 3,50€ = 213,50€
    Das die Gebühren unverschämt sind, ja gut, war schon immer ein leidiges Thema, aber gut, wir haben auch Einspruch eingelegt, da war es klar, dass irgendwas extra anfallen wird, aber mich wundert: Weshalb setzen Sie für die Ordnungswidrigkeit 185,00€ fest, statt 160,00€ wie es im Bußgeldkatalog steht?!

    Ist das Willkür?

    Ich habe nun Erstmal unter Vorbehalt bezahlt, doch werde, falls mir keiner Erläutern kann weshalb es zu der Differenz von 160,00-185,00€ kommt mal einen Brief verfassen.

  5. Stefan
    Am 19. Mai 2020 um 13:44

    Hallo,

    Ich wohne in der Innenstadt und bekomme das ein oder andere Mal ein Strafzettel für parken ohne Ticket. Das waren in der Vergangenheit immer 10 Euro.
    Seit kurzem (die letzten 2 Bußgeldbescheide)
    Sind nun zusätzlich diese Verfahrenskosten + Auslagen enthalten. (insgesamt dann 38,50€)

    Wie ist das denn genau geregelt mit diesen Verfahrens Kosten.
    Ist das so, dass man diese erst als offensichtlicher „Wiederholungstäter“ tragen muss.

    Musste diese, wie gesagt, bei den letzten 10 Strafzetteln nicht zahlen.

    Geht mir hier nur Aufklärung wie das aufgebaut ist.
    Konnte hier keine expliziten Antworten finden.

    Danke

    Stefan

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2020 um 15:29

      Hallo Stefan,

      die in einem Bußgeldverfahren erhobenen Auslagen und Gebühren sind neben der Geldbuße ebenfalls vom Betroffenen zu zahlen. Ausnahmen hierbei sind uns nicht bekannt. Allerdings fallen bei Verwarnungsgeldbescheiden keine Gebühren und Auslagen an, da es sich hierbei um ein verkürztes Verfahren handelt (bei Geldbußen bis 55 Euro möglich).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Roman
        Am 9. September 2022 um 19:11

        Ah danke, eine gute Information. Ich musste 70€ Strafe zahlen und da kamen plötzlich 28,50 hinzu. Jetzt verstehe ich, weshalb diese Verwaltungsgebühren bei kleineren Ordnungswiedrigkeiten nie anfielen jetzt aber schon.

  6. Conny
    Am 15. März 2020 um 8:48

    Unglaublich………3,50 € Auslagen……detailgetreu erklärt ……./ Gebühren……25 €……keinerlei Auflistung/Erläuterung wie sich dieser Posten zusammensetzt ????!!!!!!!! ……..Was gerechtfertigt eine so hohe Summe ??????????????

  7. Arthur
    Am 25. Januar 2020 um 20:37

    Hallo,

    ich war innerorts mit 13 km/h zu viel geblitzt.
    Nun habe ich den Bescheid bekommen, 25 EUR Ordnungswidrigkeit (ok) und dazu 3,50 EUR Bearbeitungsgebühr (auch ok), dazu aber 25 EUR, „um die Kosten des Verfahrens zu tragen“ – was bitte soll das sein?
    Ich habe nie Einspruch erhoben und das ist der erste Bescheid zum Sachverhalt — ist es nun üblich,, 53,50 für 13kmh zu viel zu zahlen?

    Danke und Grüße

  8. Iris
    Am 20. September 2019 um 14:39

    Ich habe 10 euro wegen 9kmh bekommen. Und 28,50 Euro Bearbeitungsgebühr. Das finde ich nicht in Ordnung. Das verdreifacht ja die Strafe. Dann hätte man einfach darauf verzichten können ?

  9. alexander
    Am 14. August 2019 um 17:50

    das ist kein fehlendes unrechtsbewusstsein. dann soll einfach der komplette betrag im gesetz stehen. diese gebühren und verwaltung für einen vorgedruckten brief ist einfach widerlich und auch die gerichtskosten müssen nicht sein wenn man keinen einspruch einlegt. ist doch alles schon festgelegt

  10. B&B
    Am 29. Juni 2019 um 19:36

    Bei diesen Kommentaren kann man nur den Kopf schütteln. Klar ist die Gebühr nicht unbedingt einwandfrei, aber soviel Naivität, Unwissen und fehlendes Unrechtsbewusstsein, wie es hier gezeigt wird, sollte eigentlich noch mit einer Extragebühr belegt werden.

  11. Nilya
    Am 23. Juni 2019 um 1:48

    Hallo, ich fuhr 49km/h zu schnell (ausserhalb geschlossener Ortschaften). Zulässige Geschwindigkeit 70km/h. Also mit 119kmh geblitzt. Rechnung von 360 € bekommen (+28.50 Gebühr) .Laut Ihrer Seite sollten es nur 160€ sein. Ist das Rechtens,oder sind die Angaben hier falsch ?

  12. Sven
    Am 10. Juni 2019 um 15:04

    Hallo, ich wurde mitte Mai aus einem temporären Halteverbot abgeschleppt, das Bußgeld beträgt 25 Euro und die Verwaltungsgebühr 66 Euro, ist die Verwaltungsgebühr hier nicht viel zu hoch angesetzt und müsste 28,50 Euro betragen? Weiterhin musste ich die Verwaltungsgebühr beim Abschleppunternehmen bezahlen um mein Auto auszulösen, hatte somit keine Möglichkeit den Gebühren zu widersprechen.

  13. Mike
    Am 5. Juni 2019 um 14:53

    Hallo, ich wurde nach Abzug mit 85 kmh der Baustelle wo 60 ist geblitzt. Es wurde drastisch von 100 auf 60 reduziert. Und ich war der Meinung Baustelle = 80
    Das ist doof gelaufen.

    Dann bekomme ich ein schreiben in dem och die Tat zugeben sollte um Strafmildernd weg zu kommen

    Strafmildernd ist für mich aber nicht 98.80 und 1 Punkt

    In meinem Bescheid stehen 3.50 für Zustellungsurkunde, aber der Brief lag einfach im Briefkasten. Warum sollte ich denn jetzt trotzdem 3.50 bezahlen wenn ich nix unterschrieben habe. Rein theoretisch könnte ich ja auch keinen Brief bekommen haben.

    Gruß

  14. Jannick
    Am 3. Juni 2019 um 12:20

    Ich habe gestern auf einem Parkplatz geparkt der nicht eingezeichnet war, nun wurde ich heute morgen abgeschleppt. Insgesamt soll ich 310€ zahlen, wobei die Strafe 15€ beträgt, die Abschlepppauschale 160€ und die Verwaltungsebühren belaufen sich auf 135€, was mich sehr wundert, da diese 9x so hoch sind wie die Strafe.
    Ist das rechtens?

  15. Christian
    Am 27. April 2019 um 13:55

    Ich wurde mit Handy am Ohr angehalten
    Ich durfte die Strafe nicht bar bezahlen (Polizisten in Deutschland dürfen maximal 55 € annehmen in bar)
    Ich konnte nicht mit EC bezahlen, da die Beamten kein EC Gerät hatten ….
    Und jetzt muss ich die Gebühren und Auslagen noch bezahlen. Ist das rechtens?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2019 um 14:42

      Hallo Christian,

      ja, dieser Vorgang ist in Ordnung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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