Dashcam: Ist sie erlaubt oder verboten in Deutschland?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 10. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Dashcams als mögliche Beweismittel im Straßenverkehr

Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?
Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?

In Russland sind sie weit verbreitet, in Großbritannien erwünscht: Dashcams sind kleine Kameras im Auto, die durchaus nützlich sein können. Der Einsatz während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist jedoch umstritten. Die Dashcam ist in Deutschland und seinen Gesetzen mittlerweile zumindest teilweise angekommen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2018 ein entsprechendes Grundsatzurteil fällte. Mehr dazu lesen Sie unter dem Punkt „Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?“.

Die Dashcam hat verschiedene Bezeichnungen: Carcam, Auto-Cam oder Car-Camcorder werden die kleinen Geräte genannt. Im Endeffekt ist eine Dashcam ein kleiner Videorekorder, der entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird.

FAQ: Dashcams

Wozu dienen Dashcams?

Dashcams sind kleine Kameras im Fahrzeug, die eine Verkehrssituation aufzeichnen soll. Im Falle eines Unfalls lässt sich so eindeutig belegen, was genau passiert ist.

Sind Dashcams in Deutschland verboten?

Nein, verboten ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland nicht, auch wenn dies immer noch viele glauben. Allerdings dürfen sie nur genutzt werden, um eine konkrete Situation aufzuzeichnen, und dürfen nicht permanent eingeschaltet sein. Außerdem dürfen die Aufnahmen nur für einen kurzen Zeitpunkt gespeichert werden und dürfen nicht die Persönlichkeitsrechte von Personen gefährden.

Sind Dashcam-Aufnahmen hierzulande als Beweismittel zulässig?

Dies hängt immer vom juristischen Einzelfall ab, aber grundsätzlich können die Aufnahmen als Beweismittel verwertet werden, sofern bei der Aufzeichnung die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten wurden.

Wichtiges Urteil zur Dashcam vom Bundesgerichtshof Karlsruhe (15. Mai 2018)

Der Fall: Auf einer doppelten Linksabbiegerspur innerorts gab es einen Unfall, als die Beteiligten seitlich zusammenstießen. Daraufhin stritten sie sich, wer die Spur tatsächlich verlassen hatte. In einem der betroffenen Fahrzeuge befand sich eine Dashcam, die das Geschehen aufgezeichnet hatte. Die Vorinstanzen hatten die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen.

Das Urteil: Das BGH teilte diese strikte Auffassung nicht und erließ daraufhin ein neues Grundsatzurteil: So folgt aus einem Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch eine Unverwertbarkeit vor Gericht (Az. VI ZR 233/17).

Die Begründung: Die Dashcam, so der BGH, zeichne ohnehin nur das auf, was jedermann selbst im öffentlichen Straßenverkehr sehen kann. Für die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen spreche zudem, dass Unfälle sich häufig nachträglich nicht vernünftig aufklären ließen. Darüber hinaus könnten die Aufzeichnungen auch für Unfallgutachter wertvoll sein. Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern.

Besitzen Sie eine Dashcam?

Die kleine Armaturenbrett-Kamera und ihr Siegeszug durch die Fahrzeuge

Der Begriff Dashcam ist ein Zusammenschluss aus den Worten Dash Board (engl. für Armaturenbrett) und Camera (engl. für Kamera). Sie funktioniert wie eine normale Videokamera und zeichnet fortwährend auf. In Russland sind Dashcams bereits seit Jahren populär.

Dies hat jedoch einen negativen Hintergrund. Da die russische Polizei im Verdacht steht, sich der Korruption hinzugeben, kaufen sich Kfz-Fahrer eine Dashcam, um das Verkehrsgeschehen und folglich auch Verkehrsunfälle mitzuschneiden. Dabei soll die Unschuld des Fahrers vor Gericht bewiesen werden.

Verschiedene Arten der Dashcams

Bevor sie offiziell Dashcams genannt wurden, gab es bereits vielerlei Einsatzorte für den Car-Camcorder. Motorradfahrer haben die Dashcam beispielsweise in ihren Helmen integriert, um das Fahren aufzuzeichnen. Die gefährlichen Videos sind sehr umstritten, da sie auch Unfälle zeigen. Dennoch sind sie im Internet auf diversen Videoplattformen wie beispielsweise YouTube beliebt.

Die hessische Polizei startete im Mai 2013 ein Pilotprojekt. Dabei trugen die Polizisten die vermeintlichen Carcams am Körper und nannten sie hierfür Body-Cam. Sie sollten die Gewalt gegen Polizeibeamte verhindern. Bereits nach einem halben Jahr konnte der Innenminister Hessens, Boris Rhein, eine positives Zwischenergebnis abgeben.

Die Dashcams sollten deeskalierend wirken, was wohl auch die Zahlen bewiesen. Personen, die sonst aggressiv gegenüber Beamte reagieren, handelten in der Zeit „respektvoller und zurückhaltender“.

Dieser Trend ist im Straßenverkehr noch nicht zu erkennen. Jedoch ist die Auto-Cam erst seit Mitte 2013 so wirklich auf dem deutschen Markt angekommen, weshalb es noch nicht viel Forschung zu diesem Thema gibt. Dennoch ergaben mehrere Studien der Unfallforschung der Versicherer (UDV) aus dem Jahr 2016, dass Autofahrer ihr Fahrverhalten nach dem Einbau einer Dashcam höchstens kurzfristig ändern.

Unabhängig davon richteten sich die Hersteller schon auf das neue Geschäft ein. Anfang Mai 2015 brachte das Navigationsgeräteunternehmen Garmin das erste Navi mit integrierter Dashcam auf den Markt.

Auch wenn die rechtliche Lage in Deutschland lange noch umstritten war, kann das Navi jedoch noch mehr. Wegen der Kamera ist es fähig, die Umgebung abzutasten und mit den gesammelten Informationen eine interaktive Karte zu erstellen. Es soll mittels der Karte und GPS Hindernisse erkennen und den Fahrer daraufhin warnen.

Video: Ist das Benutzen einer Dashcam erlaubt?

Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?
Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?

Die Carcam außerhalb von Deutschland

Wie eingangs beschrieben, ist die Dashcam besonders in Russland beliebt. Sie gehört sogar zur Grundausstattung der meisten Neufahrzeuge. Im Jahr 2012 gab es 200.000 Verkehrsunfälle, bei denen 28.000 Menschen starben. Zum Vergleich: In Deutschland gab es zwar über 2.400.000 Unfälle. Jedoch starben „nur“ 3.600 Personen.

Setzt man die Zahlen der Verkehrstoten mit den Einwohnern des jeweiligen Landes ins Verhältnis, bedeutet das, dass in Deutschland jeder 22394. Einwohner im Verkehr umkommt; in Russland ist es jeder 5125.

Da das russische Verkehrsrecht der modernen Zeit hinterhinkt, sind die Dashcams zwar nicht legal, aber auch nicht illegal. Durch die Grauzone sind sie so begehrt.

Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein
Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein

In Großbritannien vergibt eine Kfz-Versicherung 10 Prozent Rabatt auf die Rechnungssumme, wenn sich Briten eine Dashcam im Auto installieren.

Der ADAC hat bei den jeweiligen Automobilclubs in den Ländern nachgefragt und kam zu dem Ergebnis, dass u.a. in Dänemark, Italien, den Niederlanden und Spanien die Armaturenbrett-Kamera erlaubt ist.

In Österreich ist eine Genehmigung erforderlich, da sie die Sicht behindern könnte. Frankreich hat die gleiche Voraussetzung. Sie sind nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht direkt im Sichtfeld befinden. In Norwegen dürfen sie nur für den privaten Gebrauch bestimmt sein. Auch hier darf keine Ablenkung des Fahrers stattfinden.

Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Da sich dieses Thema derzeit in der öffentlichen und juristischen Diskussion befindet, können sich die Informationen in dem nachfolgenden Abschnitt schnell ändern.

Die Carcam ist für Deutschland juristisch gesehen Neuland. Ob die Dashcam erlaubt oder verboten ist, kann nicht gesagt werden. Sie sind nämlich unter bestimmten Umständen erlaubt, welche in diesem Abschnitt erläutert werden sollen.

Die Dashcam wurde in Deutschland bereits vor Gericht diskutiert. Dabei sind drei Urteile wegweisend für die Frage, ob die Dashcam verboten oder erlaubt ist.

Amtsgericht München (6. Juni 2013)

Der Fall: Ein Fahrradfahrer stürzte, weil ein Autofahrer ihn ausgebremst hätte. Der Radfahrer zeichnete die Situation mit einer Dashcam an, da er der Meinung war, dass der Autofahrer ihn absichtlich ausgebremst hätte.

Das Urteil: Die Dashcam-Aufnahmen sind zulässig. Der Fahrradfahrer klagte zudem auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

Die Begründung: Das Amtsgericht (AG) München begründete, dass es bei diesen Aufnahmen auf die „Interessen beider Parteien [ankäme], die gegeneinander abzuwägen sind“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13). Das Material der Dashcam als Beweismittel zu nutzen, ist hier zulässig, da der Radler keinen bestimmten Zweck mit den Aufnahmen bezweckte, zu der Zeit, als das Video aufzeichnete.

Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland
Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland

Die Unfallsituation passierte zufällig. Die vorbeigehenden Personen „geraten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts zu tun hat“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13).

Ein Verstoß gegen die Grundrechte einer Person liegt nur dann vor, so das AG München, wenn die Aufnahmen hinterher veröffentlicht werden. Dieser Fall lag hier nicht vor. Zudem sind Beweismittel gestattet. Das Gericht betont, dass es auch als „unproblematisch“ gehalten wird, wenn ein Unfallbeteiligter nach dem Unfall Fotos von den Fahrzeugen oder den Bremsspuren macht.

Das Urteil für den Dashcam-Besitzer endete negativ, da sich bei der Sichtung des Videos, das er selbst anfertigte, herausstellte, dass er den Unfall überwiegend selbst verschuldete.

Verwaltungsgericht Ansbach (12. September 2014)

Der Fall: Der Kläger machte permanente Aufnahmen mit seiner Carcam und zeichnete den von ihm befahrenen öffentlichen Bereich auf. Er wies darauf hin, dass der Car-Camcorder nur Autos von hinten und Personen beiläufig gefilmt wurden. Im Januar 2013 erhielt das Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Mitteilung, dass der Kläger eine Kamera in seinem Auto installiert habe. Daraufhin untersuchte das Amt das Fahrzeug. Der zuerst Angeklagte wurde Kläger in zweiter Instanz, da er die Aufhebung des Bußgeldbescheides forderte, welche die Strafe für die illegale Dashcam im Fahrzeug bezifferte.

Das Urteil: Die Dashcam und das damit gefilmte Material ist ungültig und verboten.

Die Begründung: Die Dashcam ist nicht zulässig, da sie gegen die Datenschutzrichtlinie verstoße. Dabei zitierte das Gericht Paragraph 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, worin es heißt, dass Technik, die die Persönlichkeitsrechte gefährden, untersagt werden dürfen.

Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (Quelle: VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634)

Amtsgericht Nienburg (20. Januar 2015)

Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.
Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.

Der Fall: Ein Autofahrer (A) klagte einen weiteren an (B), da B angeblich A überholte, um ihn später auszubremsen und von der Straße zu drängen. A schaltete die Auto-Cam mit Beginn des Überholmanövers von B an und möchte diese Aufzeichnung jetzt im Strafprozess nutzen.

Das Urteil: Dashcams sind als Beweismittel zulässig. Ihr steht kein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Die Begründung: Das AG Nienburg deklarierte Dashcams als zulässiges Beweismittel; jedoch nur unter bestimmten Umständen. Person A, also der Kläger, hat nicht permanent gefilmt, was für ihn spricht. Zudem ist das Dashcam-Material zulässig in Deutschland, da keine Personen zu sehen sind. Die Dashcam darf immer dann nicht im Prozess verwertet werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden; seien es auch die des Angeklagten.

Sie sind sich der gesetzlichen Grundlagen bewusst und möchten eine Dashcam kaufen? In unserem Dashcam-Test finden Sie die besten Dashcams, die in Deutschland auf dem Markt erhältlich sind.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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84 Kommentare

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  1. Peter
    Am 12. April 2018 um 14:16

    Warum zum Teufel dauert es mehrere Jahre um eine so einfache Entscheidung zu fällen?

  2. Jochem
    Am 1. November 2017 um 9:47

    Ich habe den Bericht grade erst gelesen, aber die angeführten Zahlen – In Russland nur 200.000 Verkehrsunfälle mit 28.000 Toten und in Deutschland 2.400.000 Verkehrsunfälle mit 3.600 Toten.
    Kann es sein das es einen Unterschied bei der Zählung der Verkehrsunfälle in Deutschland und Russland gibt ?
    Russland hat ein Mehrfaches der Fläche und ungefähr die doppelte Einwohnerzahl wie Deutschland und trotzdem der Anzahl nach nur 8 % der Unfälle im Vergleich zu D.
    Die Anzahl der Toten pro Verkehrsunfall ( was die eigentlich interessantere Zahl wäre ) habt Ihr gar nicht hochgerechnet.
    In D sind das bei jedem 650sten Unfall ein Toter und in Russland bei jedem 7ten Unfall ein Toter.
    Auch daran sieht man schon , das in der Russland betreffenden Statistik wohl Unfälle mit Sachschäden nicht mitgezählt werden.
    Weiter zu den Toten pro Einwohner – die Zahlen an sich sind nachvollziehbar, aber ich behaupte einmal, das man 50 % der Toten in Russland auf die schlechtere Einsatzzeit der Rettungskräfte wegen der weitaus grösseren Fläche und auch dem härteren Klima zurückzuführen sind. Dann sind noch einmal 50 % der Toten auf die schlechtere Sicherheitsausstattung der Verkehrswege und Fahrzeuge zurückzuführen. Dann komme ich auf ganz andere Zahlen.

    Trotzdem halte ich den Einsatz von Dashcams für sinnvoll.
    Wie lange ich aufzeichne ist doch völlig egal. Ich würde die Dashcamaufnahmen als Beweismittel zulassen, wenn die Speicherkarte direkt bei der Unfallaufnahme den Polizeibeamten übergeben wird.
    Dann besteht auch nicht die Gefahr der Veröffentlichung und der Datenschutz ist auch insoweit gewahrt, das nur Personen diese Aufnahmen sehen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

    • ThomasQLB
      Am 9. Januar 2018 um 20:37

      Also die Speicherkarte würde ich nicht sofort der Polizei übergeben. Wenn ich noch in der Lage dazu bin, würde ich die Karte immer erstmal in der Hosentasche verschwinden lassen und sagen, ich wüßte nicht, ob die Cam eingeschaltet war, ich kann mich nicht erinnern. Später die Aufnahmen erst einmal selber sichten, auch ergänzend vom Anwalt prüfen lassen und notfalls dann vorlegen.

      • ich
        Am 20. Februar 2018 um 23:43

        Da gehts doch schon wieder los… erstmal schauen ob auf der karte irgendwas gespeichert wurde, was womöglich auch eine teilschuld nachweisen kann. Dann lieber nicht abgeben und seinerseits lügen bis die balken biegen. Entweder dashcam, dann auswertung durch unparteiische dritte oder das thema kann gelassen werden. Hauptsache andere sind schuld. Soviel zum thema moralvorstellung… wenn ich (auch) scheiße gebaut habe, muss ich auch mal dazu stehen können. Aber dieser einwand zeigt wieder einwandfrei, hier gehts doch nur darum, den möglichen eigenen vorteil maximal auszuspielen. Und wenn es doch keiner ist, lass ich den (jetzt) nachteil einfach verschwinden. Grüße von der doppelmoral …

        • ThomasQLB
          Am 17. Mai 2018 um 20:10

          Nein, ich muss mich nicht selbst belasten. Darum! Ausserdem machen die Cams immer eine Loop Aufnahme auf der SD Card. Nur wenn es einen Anlass gibt, wird die betreffende Sequenz in einen anderen Folder geschrieben. Und der Lopp Bereich ist hier das Problem! Selbst mit einer nur 8GB großen SD Karte hat man immerhin gut 10 bis 15 Minuten Filmmaterial, welches bedingt durch Datenschutz als illegal zu betrachten sind. Und fdarum hab ich immer eine zweite SD Karte parat, die komplett ausgenullt und blank ist. Und die kann die Polizei gern haben, wenn sie die Cam entdecken.

        • schlumbbl
          Am 9. April 2018 um 12:35

          Ich habe hier auch bedenken es könne eine einseitige Nutzung entstehen. Das Thema „Recht beweisen“ ist schon richtig, doch sobald man Bedenken äußert, zählt man zu den „Datenschutzfanatikern“… Ich bin ganz klar gegen eine Pflicht, da die flächendeckende Nutzung neben eingen tatsächlich anzunehmenden Verbesserungen auch leicht einige nicht zu kleine Negativ-Auswirkunegen zu Folge haben kann. Eine freiwillige Zulassung finde ich wiederum ok, wenn diese an Bedingungen geknüpft ist welche Datenmissbrauch und unrechtmäsßige Veröffenlichung wirkvoll verhindern. Problem ist nur, dass dies dem Spieltrieb und vermeintlicher Überkorrektheit mancher nich gerecht wird. Denn die eigene Auswertung des Materials und das anprangern von Mitmenschen ist sehr verlockend für viele. Bis die entsprechenden Gesetzte da hinterkommen ist schon wieder einiges zu spät und es darf youtube hinterhergehächelt werden.

        • das eilige Nashorn
          Am 23. März 2018 um 5:24

          Warum soll man sich denn selbst belasten? Weil es dann „fair“ ist?
          Meiner Erfahrung nach schmeißen meine geschätzten Mitmenschen solange mit Scheiße um sich bis etwas kleben bleibt.
          Es geht auch nicht ums Lügen, denn dazu müsste man reden was man vor der Polizei und dem Gericht generell nicht tun sollte. Die Aufnahme zurückhalten rangiert in dem Bereich „Aussage verweigern“.

          Zudem geht es darum sich selbst eine Sicherheitskopie anzufertigen. Ich vertraue keinem Polizisten mein entlastendes Material an und dazu muss ich ihm noch nicht mal Bosheit unterstellen sondern einfach nur Schlampigkeit.

          Wenn Sie mit Ihrer edlen Moral als Beispiel vorangehen wollen können Sie das gerne tun. Ich werde klatschen und sagen wie toll das doch ist, dass es noch solche Menschen wie Sie gibt.

  3. Sascha
    Am 13. Juli 2017 um 15:50

    „Da das russische Verkehrsrecht der modernen Zeit hinterhinkt, sind die Dashcams zwar nicht legal, aber auch nicht illegal. Durch die Grauzone sind sie so begehrt.“
    Ist klar, die Beliebtheit muss von Rückständigkeit kommen, kann ja nicht aus dem Grund sein, dass sie für eine Beweißführung wichtig sein könnten und deshalb so beliebt und dort eben nicht illegal sind.
    Und muss alles, was nicht illegal ist explizit noch zusätzlich als legal eingestuft werden? ;)

    • Markus
      Am 7. September 2017 um 12:43

      Es stellt sich natürlich die Frage:

      Ist alles erlaubt, was nicht verboten ist oder ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist?

  4. Jacko
    Am 21. Juni 2017 um 18:21

    Die Versicherer in bestimme Länder geben 10% Rabatt wenn ein Dashcam installiert ist. Da das Geschäftemacher sind, ist ja klar, dass die Unfallrate such deutlich über 10% sich senkt. Sagen wir mal 15%.

    • schlumbbl
      Am 9. April 2018 um 12:04

      Wie sieht es bei einem Defekt der Dashcam aus? Das ist ja Kleinelektronik mit absehbarer Haltbarkeit – hätte da irgendwie Bedenken mich auf sowas zu verlassen, ist ja dann verbindlich beim Versicherer angemeldet… Kennt jemand die Regelungen in den genannten Ländern diesbezüglich?

  5. Julius
    Am 26. Mai 2017 um 15:24

    Wie sieht es bei Kameras aus, die während der Fahrt aufnehmen, das Material aber immer wieder überspielen, außer es wird ein Unfall erkannt?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 8:22

      Hallo Julius,

      der Einsatz von Dashcams ist umstritten. Die Aufnahmen müssen in der Regel anlassbezogen und die Datensicherheit gewährleistet sein. Bei Kameras mit „Schleifenfunktion“ ist dies in der Regel der Fall.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Rage
    Am 4. Mai 2017 um 23:44

    Mir sind schon 2 Unfälle passiert wo ich eine dashcam Hüte gebrauchen können. Beim ersten mal ist mir ein Betrunkener Radfahrer ins Auto gefahren-entgegengesetzt der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Bußgeld musste ich zahlen. Es ist unglaubwürdig, dass ein Autofahrer steht und ein Radfahrer dann in das Fahrzeug fährt.
    Beim 2. Fall ist mir jemand beim einparken Rückwärts in das Auto gefahren und hat Unfallflucht begangen. Ich saß im Fahrzeug. Verfahren wurde eingestellt, da der Schaden ja nicht groß gewesen sein kann und der Verursacher es angeblich nicht mitbekommen hat.

  7. Helli
    Am 29. März 2017 um 17:52

    Bei uns in Thailand wurden jetzt die Kfz.-Versicherer von der Regierung angewiesen, bei Kfz. mit dashcam dem Halter 10% Nachlass bei den Prämien zu gewähren!

  8. Uli
    Am 20. Januar 2017 um 13:24

    Beim letzten Unfall wäre eine Dashcam genau das gewesen, was ich brauchte.
    Ich musste das Fahrzeug abbremsen ( keine Gefahrenbremsung mit ABS-Eingriff ), weil vor mir ein Kleinlastwagen in meine Spur wechselte.
    Dabei ist mir der Hintermann ins Auto gefahren und behauptet, ich hätte ihn absichtlich ausgebremst – ich wüsste jetzt keinen Grund, weshalb ich sowas tun sollte.
    Den Kleinlaster wollen er und sein Beifahrer nicht gesehen haben.
    Sind Kollegen, und in der Zeit in der wir auf die Polizei warteten ( 45 Minuten ), konnten beide die Aussage absprechen.
    Ich war dummerweise alleine und kann nicht beweisen, dass ich wegen des Kleinlasters bremsen musste.

    In drei Tagen ist die Gerichtsverhandlung, Anklage lautet: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung
    Dabei geht es um drei Monate Fahrverbot und 1600€ Strafe – das dafür, dass mein Hintermann seine Schuld nicht eingesteht und die Unwahrheit erzählt.
    Bei der Unfallaufnahme habe ich keine Angaben gemacht, erst beim Anwalt, weil mir gleich bei der Aufnahme ein Strafverfahren in Aussicht gestellt wurde.

    Beruflich bin ich auf den Führerschein angewiesen, weil ich viele Test- und Absicherungsfahrten für einen Automobilhersteller tätige.
    Und nein, ich bin kein Turbo-Rolf ;)
    In unseren Fahrausbildungen werden wir bewusst in deeskalierender Fahrweise geschult.

    • Roschue
      Am 19. Juli 2017 um 13:03

      Und wie ging der Prozess aus?

  9. Guido V.
    Am 20. Januar 2017 um 13:19

    Ich habe mir hier viele Meinungen und , viele „Für und Wider“ durchgelesen, es ist schön zulesen,dass es noch Menschen gibt die ein „gesundes Rechtsempfinden“ haben! Die für die Erlaubnis einer Kamera im Auto plädieren, ungeachtet den lächerlichen Argumenten der Datenschützer!! Recht und Sicherheit steht im Vordergrund, egaql wann und wo! Die meisten Internet – Nutzer machen sich doch schon freiwillig „nackig“ bei facebook und co., wo bleibt da bitteschön der „Datenschutz“. Wenn die Verantwortlichen sich tatsächlich durchringen sollten um ein Pro oder Kontra für die Dashcam zu erzielen und auf keinen Nenner kommen, schlage ich eine Volksbefragung vor. Das wäre eine volksnahe Entscheidung, frei von unlogischen Argumentationen [edit. v. d. Red.]

  10. Roland
    Am 15. Dezember 2016 um 0:40

    Marc, die Empfehlung der „Schweizer Polizei“ steht im Widerspruch zu den Ausführungen über Dashcams des „Eidgenössischen Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragten“ unter dem Titel: Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam). Dessen Fazit lautet wie folgt: „Der neuste Trend auf dem Markt der Videoüberwachung heisst «Dashcam». Diese Kameras werden in Fahrzeuge eingebaut, um das Geschehen auf der Strasse zu filmen. Die Gründe dafür reichen von reiner Unterhaltung bis zur Beschaffung von Beweismitteln bei Unfällen. In einigen Ländern sind solche Kameras gesetzlich oder durch die Haftpflichtversicherer vorgeschrieben, in der Schweiz jedoch verstösst ihr Einsatz gegen Grundsätze des Datenschutzgesetzes“. Ob ev. entsprechende Gerichtsurteile gefällt wurden, weiss ich nicht.

  11. Marc
    Am 24. Oktober 2016 um 22:41

    Ich habe mir auf Empfehlung der schweizerischen Polizei eine Dashcam bestellt, da ich mit dem Lkw in einer Baustelle die linke Spur nicht dicht machen darf, obwohl ein zu breites Auto zu schnell an mir vorbei will. Wäre Nötigung. So kann ich mein eigenes Fahrverhalten dokumentieren. Sei auch unter deutschen Kollegen anerkannt, war die Aussage der Polizei.

  12. Rob
    Am 14. Oktober 2016 um 15:13

    Total bescheuert.
    Der Radler darf filmen, Touristen mit Kameras dürfen filmen.
    Aber der Autofahrer darf nicht filmen.
    Wo bitte ist der unterschied?
    So ein Schwachsinn.
    Für mich alles dasselbe,dann dürfte ja mit dem Argument zum Thema Autofahren niemand mehr irgendwo irgendwas filmen!

  13. Max
    Am 15. Juli 2016 um 13:26

    Man könnte doch juristisch zunächst einmal DC-Verwendung im Prozeß zulassen, solange sie zur ABWEHR im Straf- und Zivilprozeß hergenommen werden. Ich kann dann halt nicht den Mopedraser, den überladenen PKW-Anhänger usw. als Hilfssheriff verfolgen; das sollte wohl auch Sache der Exekutive bleiben.
    Aber ich kann nachweisen, daß mich kein Verschulden trifft (es war eben nicht rot an der Ampel, der Vordermann fuhr tatsächlich rückwärts in mich, die Bremsleuchten waren defekt …) oder ein Sachverhalt vorlag (das Kind, dem ausgewichen wurde, war nicht erfunden), usw. Das hilft auch beim StrafMASS, wenn ansonsten der Sachverhalt bestehen bleibt.

    Bei der VERFOLGUNG eines anderen kann man ja auf DCs verzichten oder stark einschränken. Ich darf dann eben nicht so lange hinter jemandem herfilmen bis ich ihm etwas reindrücken kann. SO eine Gesellschaft wollen wir alle nicht.

    Zudem seh ich nur Vorteile:

    Wenn ich selbst mal wieder Fünfe gerade sein lassen will (ich fahre meinem Vordermann näher auf als sinnvoll), erinnere ich mich daran, daß ich das protokolliere. Ich hau mich also ggf selbst in die Pfanne. Effekt: ich laß es grad doch.

    Den Gerichten steht doch nie Material zur Verfügung. Die navigieren zwischen zwei Parteien und machen 50:50. Und jedesmal kommt die Ansage: „Ja vor Gericht müssen Sie halt schon beweisen, sonst können Sie gleich wegbleiben“. Dann kommt ein objektives Mittel des Miterlebens für den Richter und soll ungenutzt bleiben?

  14. ThorstenM
    Am 11. Juli 2016 um 21:11

    Heute haben sie in unseren Nachrichten wieder mal behauptet das die Dashcams in Deutschland VERBOTEN sind…..
    So wie ich die Sachlage Aktuelle sehen ist es bis zum Heutigen Tag eine Dashcam, Grauzone.
    Oder wie verhält sich das denn mit einer Filmaufnahme die ich mit einem Smartphone mache??
    Aufnahme ist Aufnahme, und eine Aufnahme darf ich zu Privaten Zwecken so weit mir das bekannt ist machen, ich darf sie halt nicht ins Netz stellen, was auch gut so ist.
    Auch wenn ich extrem auf Datenschutz stehe, so sehe ich in den Dashcams absolut keine Probleme, denn die Veröffentlichung ist ja ohne mein Einverständnis jetzt schon verboten. So gesehen müsste ich heute auf den Straßen jeden Zweiten Jugendlichen auf der Straße sein Handy abnehmen weil er mich ja Filmen könnte.
    Welche Probleme sollten mir den entstehen wenn um mich herum jeder eine Dashcam zur Beweissicherung verbaut hat??
    Wenn ich Schuld bin bin ich Schuld, fertig (oder hat etwas jemand ein Problem das er Überführt werden könnte wenn er Mist gemacht hat? na na na….)
    Und wenn ich nicht Schuld bin dann freue ich mich über jede gemachte Filmaufnahme die mir Recht gibt.
    Natürlich werden damit Menschen wieder Unfug anstellen, aber da sind die Gesetzeshüter heute schon gefragt wenn Aufnahmen aus verschiedenen Quellen im Klartext ins Netz gestellt werden.
    Im Prinzip ist doch alles geregelt, man muss es nur überwachen und auch mal bestrafen.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juli 2016 um 8:42

      Hallo Thorsten,

      die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich. Hierbei kommt es speziell auf den Richter an, welcher die Rechtsgüter der informativen Selbstbestimmung gegen das Sicherheitsbedürfnis des Kraftfahrers abwägen muss. Auch ob vor Gericht Aufnahmen einer Dashcam zugelassen werden können entscheidet der Richter. Grundsätzlich verboten sind die Aufnahmen nicht. Dienen sie rein privaten bzw. dokumentierenden Zwecken wie ein Urlaubsvideo, wird es vermutlich keine größeren Probleme geben. Bei der Weitergabe an die Behörden bzw. Veröffentlichung sieht die Sachlage aber anders aus. Dashcams dürfen auch nicht zur permanenten Überwachung genutzt werden. In Deutschland gibt es aber Kameras, welche nur einen Kurzzeitspeicher haben, der sich automatisch leert nach einer gewissen Zeit. Einige Experten betrachten dies als guten Kompromiss. Letztlich fehlt es aber an einer gesetzlichen Ausgestaltung. Solange es die nicht gibt, steht tatsächlich die juristische Interpretation des einzelnen Richters im Vordergrund.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Freestyk5
    Am 23. Juni 2016 um 12:13

    Und wo ist das Problem, wenn man alle Personen unkenntlich macht, bevor man das Video irgendjemandem zeigt? Was wäre mit Kameras, die nur bei Bedarf die letzten 5 Minuten dauerhaft speichern?

    • ThomasQLB
      Am 9. Juni 2017 um 18:40

      Sowas in der Art geht bei meiner Cam. Ich fahre seit langer Zeit mit Permanentaufnahme. Mit einer 32Gb Karte wird nach gut 2h Aufzeichungsdauer wieder überschrieben, man könntze auch ne kleinere Karte reintun, dann ginge das schneller. Eine Minute ist ungefähr 90MB groß, bei einer 1G Karte (wenn man die noch kriegt) bleiben einem 10 Minuten Video. Das reicht allemal und sollte auch den Richter überzeugen können.

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