Dashcam: Ist sie erlaubt oder verboten in Deutschland?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 10. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Dashcams als mögliche Beweismittel im Straßenverkehr

Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?
Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?

In Russland sind sie weit verbreitet, in Großbritannien erwünscht: Dashcams sind kleine Kameras im Auto, die durchaus nützlich sein können. Der Einsatz während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist jedoch umstritten. Die Dashcam ist in Deutschland und seinen Gesetzen mittlerweile zumindest teilweise angekommen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2018 ein entsprechendes Grundsatzurteil fällte. Mehr dazu lesen Sie unter dem Punkt „Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?“.

Die Dashcam hat verschiedene Bezeichnungen: Carcam, Auto-Cam oder Car-Camcorder werden die kleinen Geräte genannt. Im Endeffekt ist eine Dashcam ein kleiner Videorekorder, der entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird.

FAQ: Dashcams

Wozu dienen Dashcams?

Dashcams sind kleine Kameras im Fahrzeug, die eine Verkehrssituation aufzeichnen soll. Im Falle eines Unfalls lässt sich so eindeutig belegen, was genau passiert ist.

Sind Dashcams in Deutschland verboten?

Nein, verboten ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland nicht, auch wenn dies immer noch viele glauben. Allerdings dürfen sie nur genutzt werden, um eine konkrete Situation aufzuzeichnen, und dürfen nicht permanent eingeschaltet sein. Außerdem dürfen die Aufnahmen nur für einen kurzen Zeitpunkt gespeichert werden und dürfen nicht die Persönlichkeitsrechte von Personen gefährden.

Sind Dashcam-Aufnahmen hierzulande als Beweismittel zulässig?

Dies hängt immer vom juristischen Einzelfall ab, aber grundsätzlich können die Aufnahmen als Beweismittel verwertet werden, sofern bei der Aufzeichnung die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten wurden.

Wichtiges Urteil zur Dashcam vom Bundesgerichtshof Karlsruhe (15. Mai 2018)

Der Fall: Auf einer doppelten Linksabbiegerspur innerorts gab es einen Unfall, als die Beteiligten seitlich zusammenstießen. Daraufhin stritten sie sich, wer die Spur tatsächlich verlassen hatte. In einem der betroffenen Fahrzeuge befand sich eine Dashcam, die das Geschehen aufgezeichnet hatte. Die Vorinstanzen hatten die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen.

Das Urteil: Das BGH teilte diese strikte Auffassung nicht und erließ daraufhin ein neues Grundsatzurteil: So folgt aus einem Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch eine Unverwertbarkeit vor Gericht (Az. VI ZR 233/17).

Die Begründung: Die Dashcam, so der BGH, zeichne ohnehin nur das auf, was jedermann selbst im öffentlichen Straßenverkehr sehen kann. Für die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen spreche zudem, dass Unfälle sich häufig nachträglich nicht vernünftig aufklären ließen. Darüber hinaus könnten die Aufzeichnungen auch für Unfallgutachter wertvoll sein. Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern.

Besitzen Sie eine Dashcam?

Die kleine Armaturenbrett-Kamera und ihr Siegeszug durch die Fahrzeuge

Der Begriff Dashcam ist ein Zusammenschluss aus den Worten Dash Board (engl. für Armaturenbrett) und Camera (engl. für Kamera). Sie funktioniert wie eine normale Videokamera und zeichnet fortwährend auf. In Russland sind Dashcams bereits seit Jahren populär.

Dies hat jedoch einen negativen Hintergrund. Da die russische Polizei im Verdacht steht, sich der Korruption hinzugeben, kaufen sich Kfz-Fahrer eine Dashcam, um das Verkehrsgeschehen und folglich auch Verkehrsunfälle mitzuschneiden. Dabei soll die Unschuld des Fahrers vor Gericht bewiesen werden.

Verschiedene Arten der Dashcams

Bevor sie offiziell Dashcams genannt wurden, gab es bereits vielerlei Einsatzorte für den Car-Camcorder. Motorradfahrer haben die Dashcam beispielsweise in ihren Helmen integriert, um das Fahren aufzuzeichnen. Die gefährlichen Videos sind sehr umstritten, da sie auch Unfälle zeigen. Dennoch sind sie im Internet auf diversen Videoplattformen wie beispielsweise YouTube beliebt.

Die hessische Polizei startete im Mai 2013 ein Pilotprojekt. Dabei trugen die Polizisten die vermeintlichen Carcams am Körper und nannten sie hierfür Body-Cam. Sie sollten die Gewalt gegen Polizeibeamte verhindern. Bereits nach einem halben Jahr konnte der Innenminister Hessens, Boris Rhein, eine positives Zwischenergebnis abgeben.

Die Dashcams sollten deeskalierend wirken, was wohl auch die Zahlen bewiesen. Personen, die sonst aggressiv gegenüber Beamte reagieren, handelten in der Zeit „respektvoller und zurückhaltender“.

Dieser Trend ist im Straßenverkehr noch nicht zu erkennen. Jedoch ist die Auto-Cam erst seit Mitte 2013 so wirklich auf dem deutschen Markt angekommen, weshalb es noch nicht viel Forschung zu diesem Thema gibt. Dennoch ergaben mehrere Studien der Unfallforschung der Versicherer (UDV) aus dem Jahr 2016, dass Autofahrer ihr Fahrverhalten nach dem Einbau einer Dashcam höchstens kurzfristig ändern.

Unabhängig davon richteten sich die Hersteller schon auf das neue Geschäft ein. Anfang Mai 2015 brachte das Navigationsgeräteunternehmen Garmin das erste Navi mit integrierter Dashcam auf den Markt.

Auch wenn die rechtliche Lage in Deutschland lange noch umstritten war, kann das Navi jedoch noch mehr. Wegen der Kamera ist es fähig, die Umgebung abzutasten und mit den gesammelten Informationen eine interaktive Karte zu erstellen. Es soll mittels der Karte und GPS Hindernisse erkennen und den Fahrer daraufhin warnen.

Video: Ist das Benutzen einer Dashcam erlaubt?

Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?
Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?

Die Carcam außerhalb von Deutschland

Wie eingangs beschrieben, ist die Dashcam besonders in Russland beliebt. Sie gehört sogar zur Grundausstattung der meisten Neufahrzeuge. Im Jahr 2012 gab es 200.000 Verkehrsunfälle, bei denen 28.000 Menschen starben. Zum Vergleich: In Deutschland gab es zwar über 2.400.000 Unfälle. Jedoch starben „nur“ 3.600 Personen.

Setzt man die Zahlen der Verkehrstoten mit den Einwohnern des jeweiligen Landes ins Verhältnis, bedeutet das, dass in Deutschland jeder 22394. Einwohner im Verkehr umkommt; in Russland ist es jeder 5125.

Da das russische Verkehrsrecht der modernen Zeit hinterhinkt, sind die Dashcams zwar nicht legal, aber auch nicht illegal. Durch die Grauzone sind sie so begehrt.

Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein
Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein

In Großbritannien vergibt eine Kfz-Versicherung 10 Prozent Rabatt auf die Rechnungssumme, wenn sich Briten eine Dashcam im Auto installieren.

Der ADAC hat bei den jeweiligen Automobilclubs in den Ländern nachgefragt und kam zu dem Ergebnis, dass u.a. in Dänemark, Italien, den Niederlanden und Spanien die Armaturenbrett-Kamera erlaubt ist.

In Österreich ist eine Genehmigung erforderlich, da sie die Sicht behindern könnte. Frankreich hat die gleiche Voraussetzung. Sie sind nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht direkt im Sichtfeld befinden. In Norwegen dürfen sie nur für den privaten Gebrauch bestimmt sein. Auch hier darf keine Ablenkung des Fahrers stattfinden.

Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Da sich dieses Thema derzeit in der öffentlichen und juristischen Diskussion befindet, können sich die Informationen in dem nachfolgenden Abschnitt schnell ändern.

Die Carcam ist für Deutschland juristisch gesehen Neuland. Ob die Dashcam erlaubt oder verboten ist, kann nicht gesagt werden. Sie sind nämlich unter bestimmten Umständen erlaubt, welche in diesem Abschnitt erläutert werden sollen.

Die Dashcam wurde in Deutschland bereits vor Gericht diskutiert. Dabei sind drei Urteile wegweisend für die Frage, ob die Dashcam verboten oder erlaubt ist.

Amtsgericht München (6. Juni 2013)

Der Fall: Ein Fahrradfahrer stürzte, weil ein Autofahrer ihn ausgebremst hätte. Der Radfahrer zeichnete die Situation mit einer Dashcam an, da er der Meinung war, dass der Autofahrer ihn absichtlich ausgebremst hätte.

Das Urteil: Die Dashcam-Aufnahmen sind zulässig. Der Fahrradfahrer klagte zudem auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

Die Begründung: Das Amtsgericht (AG) München begründete, dass es bei diesen Aufnahmen auf die „Interessen beider Parteien [ankäme], die gegeneinander abzuwägen sind“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13). Das Material der Dashcam als Beweismittel zu nutzen, ist hier zulässig, da der Radler keinen bestimmten Zweck mit den Aufnahmen bezweckte, zu der Zeit, als das Video aufzeichnete.

Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland
Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland

Die Unfallsituation passierte zufällig. Die vorbeigehenden Personen „geraten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts zu tun hat“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13).

Ein Verstoß gegen die Grundrechte einer Person liegt nur dann vor, so das AG München, wenn die Aufnahmen hinterher veröffentlicht werden. Dieser Fall lag hier nicht vor. Zudem sind Beweismittel gestattet. Das Gericht betont, dass es auch als „unproblematisch“ gehalten wird, wenn ein Unfallbeteiligter nach dem Unfall Fotos von den Fahrzeugen oder den Bremsspuren macht.

Das Urteil für den Dashcam-Besitzer endete negativ, da sich bei der Sichtung des Videos, das er selbst anfertigte, herausstellte, dass er den Unfall überwiegend selbst verschuldete.

Verwaltungsgericht Ansbach (12. September 2014)

Der Fall: Der Kläger machte permanente Aufnahmen mit seiner Carcam und zeichnete den von ihm befahrenen öffentlichen Bereich auf. Er wies darauf hin, dass der Car-Camcorder nur Autos von hinten und Personen beiläufig gefilmt wurden. Im Januar 2013 erhielt das Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Mitteilung, dass der Kläger eine Kamera in seinem Auto installiert habe. Daraufhin untersuchte das Amt das Fahrzeug. Der zuerst Angeklagte wurde Kläger in zweiter Instanz, da er die Aufhebung des Bußgeldbescheides forderte, welche die Strafe für die illegale Dashcam im Fahrzeug bezifferte.

Das Urteil: Die Dashcam und das damit gefilmte Material ist ungültig und verboten.

Die Begründung: Die Dashcam ist nicht zulässig, da sie gegen die Datenschutzrichtlinie verstoße. Dabei zitierte das Gericht Paragraph 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, worin es heißt, dass Technik, die die Persönlichkeitsrechte gefährden, untersagt werden dürfen.

Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (Quelle: VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634)

Amtsgericht Nienburg (20. Januar 2015)

Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.
Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.

Der Fall: Ein Autofahrer (A) klagte einen weiteren an (B), da B angeblich A überholte, um ihn später auszubremsen und von der Straße zu drängen. A schaltete die Auto-Cam mit Beginn des Überholmanövers von B an und möchte diese Aufzeichnung jetzt im Strafprozess nutzen.

Das Urteil: Dashcams sind als Beweismittel zulässig. Ihr steht kein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Die Begründung: Das AG Nienburg deklarierte Dashcams als zulässiges Beweismittel; jedoch nur unter bestimmten Umständen. Person A, also der Kläger, hat nicht permanent gefilmt, was für ihn spricht. Zudem ist das Dashcam-Material zulässig in Deutschland, da keine Personen zu sehen sind. Die Dashcam darf immer dann nicht im Prozess verwertet werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden; seien es auch die des Angeklagten.

Sie sind sich der gesetzlichen Grundlagen bewusst und möchten eine Dashcam kaufen? In unserem Dashcam-Test finden Sie die besten Dashcams, die in Deutschland auf dem Markt erhältlich sind.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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84 Kommentare

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  1. Hofmann
    Am 19. Dezember 2015 um 15:21

    Ach es ist doch lächerlich. Einerseits ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland durchgesetzt, aber wenn dann mal ein Idiot auf der Straße ist, ist das Datenschutz technisch nicht erlaubt. Hör mir auf mit dieser Doppelmoral.

    • Michael
      Am 7. Dezember 2016 um 23:02

      Ich denke, in Deutschland geht es nicht darum ob und wer im Recht ist, sondern wie gelaunt jeweilige Richter sind. Denn… „Recht haben heißt nicht Recht bekommen“. Tolle Politik, tolles Rechtssystem ?

  2. Pavel
    Am 19. September 2015 um 7:55

    Ich hatte Februar 2014 einen Unfall auf der A7. Dabei scherte der Andere aus, während ich überholte. Ich wich aus und velor die Kontrolle. Mein Auto ist ein Totalschaden. Ich habe davor restauriert und Geld reingesteckt. Die Schuld wurde 50-50 verteilt. Mit einer Dashcam könnte der Schuldige zu 100% ermittelt werden.
    Mir geht es aber größtenteils nicht um das Geld, sondern dass mein Unfallgegner unser beider Leben gefährdet hat, gelogen, dass sich die Balken biegen, und dann auch noch ungestraft davongekommen ist.

    • Charly
      Am 29. September 2015 um 23:54

      Mir wurde ebenfalls ein Schaden am Auto zugefügt in Tateinheit mit Nötigung und gefährdung des Strassenverkehrs. Das Kennzeichen konnte erst nicht ermittelt werden, dann wiederum doch – es war ein Consulatwagen. Der Fahrer ist ungeschoren davongekommen. Das beste ist aber er gab an zu meiner angegebenen Zeit an der besagten Stelle gewesen zu sein – könne sich aber an nichts erinnern – so die Aussage laut Protokoll.

      Als ich bei der StA. anrief wurde mir gesagt: Der Fahrer hat eine Pflicht bei einen Unfall seinen Chef in Kentniss zu setzen, dies Tat er nicht, weil von allen nichts mitbekommen haben habe…und dann wurde ich gefragt ob ich denn wirklich glaube das der gute Herr sich wirklich der Gefahr aussetzen würde seinen Job zu verlieren wenn er lügen würde?

      Mein Kommentar: Ne, natuerlich nicht wenn er gedeckt wird.

      Die ganze Sache lief sehr sehr schmierig ab:

      1) Bei der Unfallaufnahme, versuchten die Polizisten mich abzubuegel und abzuspeisen – als das Kennzeichen nicht ermittelt worden konnte.

      2) Das Verfahren ( Konsulatermittlung, Anhoerung des Beschuldigten, Beweismittelaufnahme etc.pp) wurde innerhalb von 7 Tagen NOCH vor eintreffen des Kostenvoranschlags vom Autohaus bei der StA. GESCHLOSSEN.

      3) Ich wurde nicht geladen, nicht befragt und auch nicht über das Ende und das Schliessen des Verfahrens unterrichtet.

      „Es liegt in der Entscheidungsmacht des StA. ob er mich in Kentnis setzen möchte oder nicht“ – er hielt es nicht für nötig.

      Ich kann nur jeden eine Dashcam empfehlen und diese dann zum hergestellten Zweck zu nutzen. [Link editiert]

      Bis bald

      Charly

      • staging.bussgeldkatalog.org
        Am 5. Oktober 2015 um 9:24

        Hallo Charly,

        sobald sich die rechtliche Lage diesbezüglich entwickelt hat, ist eine Dashcam zu empfehlen.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Sebastian
    Am 17. September 2015 um 19:02

    Die Datenschützer haben wohl noch nie was von asymmetrischer Verschlüsselung gehört.
    Hierzu wird ein Schlüsselpaar (Öffentlicher und Privater Schlüssel) erzeugt.
    Der öffentliche Schlüssel wird einfach vom Hersteller auf die Dashcam gespielt und der Private Schlüssel wird einer autorisierten Stelle gegeben.
    Der Klu hierbei ist, dass man die Daten mit dem öffentlichen Schlüssel zwar verschlüsseln kann, jedoch um diese zu entschlüsseln braucht man den privaten Schlüssel.

    Kurz gesagt, die Kamera zeichnet das Video verschlüsselt auf und der Besitzer dieser Kamera kann es nicht ohne weitere Hilfe entschlüsseln.
    Kommt es jetzt zum Unfall etc. so kann der Besitzer diese Videos herunterziehen. Jetzt könnte man mit den Videos vor Gericht gehen und das Gericht fordert den Privaten Schlüssel zwecks Entschlüsselung an.

    Ein weiterer Klu an diesem System wäre, man könnte die Daten digital signieren, sodass man auch sehen kann wenn das Video verändert wurde. Das mit der digitalen Signatur wird schon im Straßenverkehr gemacht, denn der elektronische Fahrtenschreiber fügt seinen Datenpaketen auch eine digitale Signatur an, bevor er diese auf die Fahrerkarte schreibt.

    Also, es wäre alles technisch machbar, sodass man 1. seine Schuld/Unschuld beweisen kann und 2. das der Datenschutz gewährt wird.

    • Josef H
      Am 25. Januar 2023 um 4:10

      Stimme voll und ganz zu.Unverständlich warum in Deutschland noch immer nicht klar geklärt.Mein (unser) gleiches Fahrzeug E200 in USA hat die Dashcam. Erhältlich über Mercedes Me Konto! 200 US Dollar. In Deutschland nicht.Bei offizieller Anfrage erhält man nicht mal eine Antwort vom Hersteller. Rechtlich jeder ja sowieso Jeder eigenverantwortlich.

    • abc
      Am 11. August 2017 um 12:49

      Das war das erste was mir eingefallen ist.. Am besten wäre es, wenn so eine Kamera ein Pflicht wäre.

  4. Thorsten
    Am 27. August 2015 um 8:32

    Das Datenschutzargument würde ich Anfechten, weil
    Zitat:“…oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei…“.
    Der konkret festgestellt Zweck wäre hier, die zweifelsfreie Belegung eines Unfallherganges, was ohne DashCam teilweise sehr schwierig ist. Insbesondere wenn man nachweisen kann, dass man keine der Aufnahmen bisher irgendwo veröffentlicht hat, und somit das Persönlichkeitsrecht anderer nicht betroffen ist.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 10:09

      Hallo Thorsten,

      vielen Dank für die Anregung. Wir zitieren hier nur Urteile. Die Rechtslage ist ohnehin derzeit sehr schwierig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • B.Götte
        Am 8. November 2022 um 9:21

        Wie verhält es sich wenn mein Beifahrer die Fahrt in den Urlaub mit einer normalen Videokamera filmt?

  5. Anton
    Am 27. Juli 2015 um 10:32

    Ich würde einen sogenannten Datenschützer der gegen eine Dascam im Fahrzeug ist, wünschen, dass dessen Kind in einen Unfall verwickelt wird, wo die Schuld nur durch eine Dashcam bewiesen werden könnte. Dabei würde mich den Datenschützer seine Meinung interessieren. Für anderen Unfug sollte eine Dashcam nicht verwendet werden.

    • Rolf S.
      Am 23. Januar 2016 um 14:40

      @ Anton
      Pfui Deibel, einem Kind eine Unfall zu wünschen!
      Andere mit Gewaltandrohung überzeugen zu wollen ist charakterlich absolut unterste Schublade.

      • Mo
        Am 23. Februar 2016 um 4:05

        jau,seh ich auch so.
        denke aber eher er hat wohl das wörtchen „falls“ vergessen.

      • Ralf M.
        Am 28. Januar 2016 um 13:43

        Ich glaube nicht, dass ursprüngliche Schreiber, dem Kind einen Unfall wünscht, sondern eine derartige Situation, aus der man argumentativ nicht herauskommt, dem Datenschützer, der nicht einsehen will, dass es keine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sein soll, wenn man im Verkehr genötigt wird, aber ein Foto von einem Nummernschild mit Auto darum schon. Oft sind es Anwälte, die das „gesunde“ Recht so verdrehen, das man nicht mehr weiss, was man argumentieren soll. Der Richter kommt zu einem Urteil, das mit der Realität eigentlich nichts mehr zu tun hat.

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