Ist ein DDR-Führerschein noch gültig? Aktuelle Infos!

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rund um den DDR-Führerschein: Gültigkeit, aktuelle Entsprechungen, Bestimmungen zum Umtausch

Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?
Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?

In Deutschland ist aktuell eine Vielzahl verschiedener Führerscheinformate im Umlauf: Moderne EU-Führerscheine im Scheckkartenformat, alte graue oder rosafarbene „Lappen“ und sogar Scheine aus der DDR.

Doch ist eine Fahrerlaubnis aus der DDR heutzutage überhaupt noch gültig? Welche Bestimmungen gelten für den Führerschein aus einer vergangenen Zeit? Gibt es eine Umtauschpflicht?

In diesem Ratgeber erhalten Sie eine Übersicht über die Führerscheinklassen der DDR. Informationen zu den aktuellen Entsprechungen und dem Umtausch der Scheine erhalten Sie ebenfalls.

FAQ: DDR-Führerschein

Welche Fahrzeuge dürfen mit dem DDR-Führerschein gefahren werden?

Der Führerschein der DDR ist grundsätzlich noch immer gültig. Eine Übersicht der aktuellen Entsprechungen finden Sie hier.

Wann muss der DDR-Führerschein umgetauscht werden?

Eine Übersicht mit den Umtauschfristen liefert diese Tabelle.

Darf ich den DDR-Führerschein nach dem Umtausch behalten?

Als Erinnerung darf der alte Führerschein in der Regel beim Besitzer verbleiben, dafür wird diese allerdings ungültig gemacht.

Gültigkeit der DDR-Fahrerlaubnisklassen: Gilt der alte Schein noch?

Für Inhaber alter Führerscheine ist die Frage nach der Gültigkeit ihrer Dokumente besonders drängend. Nutzt jemand eine ungültige Fahrerlaubnis, um sich hinter das Steuer eines Autos zu setzen, begeht er immerhin eine Verkehrsstraftat. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine saftige Geldstrafe drohen in diesem Fall.

An dieser Stelle eine beruhigende Nachricht: Ein Führerschein aus der DDR hat seine Gültigkeit im Laufe der Jahre nicht eingebüßt. Halten Sie sich an die erlaubten Fahrzeugarten, drohen Ihnen keine Strafen.

Ist ein DDR-Führerschein auch im Ausland gültig?

Grundsätzlich ist die Gültigkeit für Ihren DDR-Führerschein in Deutschland, der Europäischen Union (EU) und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegeben.

Möchten Sie allerdings in einem anderen ausländischen Land mit Ihrem alten Führerschein fahren, drohen teure Bußgelder oder sogar Strafen. Manche Staaten legen bezüglich alter nationaler Führerscheine eine gewisse Kulanz an den Tag – darauf können sich Reisende jedoch nicht verlassen und müssen mit einem Bußgeld aus dem Ausland rechnen.

Die DDR-Führerscheinklassen sind vielen Polizisten und Ordnungsbeamten im In- und Ausland jedoch unbekannt. Ihr alter Führerschein kann daher zu Missverständnissen führen – etwa wenn Sie verdächtigt werden, ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Es lohnt sich daher, vor einer EU-Auslandsreise Ihren DDR-Führerschein umschreiben zu lassen und einen internationalen Führerschein zu erwerben.

Müssen Sie Ihren DDR-Führerschein umtauschen?

Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.
Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.

Aktuell besteht beim DDR-Führerschein grundsätzlich keine Umtauschpflicht. Der alte „Lappen“ ist noch eine Weile gültig. Allerdings wurde die allgemeine Gültigkeit der Führerscheindokumente in Deutschland 2013 auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Diese Maßnahme soll dem Führerscheintourismus entgegen wirken. Zudem wird auf diese Weise gewährleistet, dass sich nach und nach alle Bürger den Standards anpassen und Inhaber eines einheitlichen EU-Führerscheins werden.

Für ältere Führerscheine gilt allerdings noch ein gewisser „Bestandsschutz“: Sie müssen Ihre DDR-Fahrerlaubnis erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen und durch einen EU-Führerschein ersetzen lassen.

Da bis zu diesem Stichtag nicht nur DDR-Führerscheine, sondern alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen, gibt es gesonderte Umtauschfristen. Diese sollen verhindern, dass Millionen von Führerscheinen zur gleichen Zeit umgetauscht werden, was die Behörden hoffnungslos überfordern würde.

Für Papierführerscheine – und damit auch den DDR-Führerschein – gelten folgende Stichtage für den Umtausch:

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Es ist meist problemlos möglich, den alten DDR-Führerschein als Andenken zu behalten. Nachdem die Führerscheinstelle ihn als eindeutig ungültig markiert hat (durch Lochen, Stempeln, indem die Ecke abgeschnitten wird usw.), können Sie den Lappen wieder mitnehmen.

Tabelle: Aktuelle Entsprechungen der Führerscheinklassen der DDR

Auch, wenn Sie keinen Umtausch von Ihrem DDR-Führerschein vornehmen möchten, sollten Sie genau wissen, welchen aktuellen Klassen Ihre Fahrerlaubnis entspricht. Daraus können Sie nämlich ableiten, welche Fahrzeuge Sie führen dürfen, ohne eine Strafe zu riskieren.

Je nachdem, wann Ihr Führerschein in der DDR ausgestellt wurde, gelten andere Bestimmungen. Achten Sie besonders auf die Schlüsselnummern, welche bei den aktuellen Entsprechungen Ihrer Fahrerlaubnis vermerkt sind. Diese können die Befugnisse des Führerscheininhabers nämlich zum einen erweitern, zum anderen aber auch drastisch beschneiden.

So entspricht ein DDR-Führerschein der Klasse B beispielsweise unter anderem der aktuellen Klasse A. Diese gilt normalerweise für Motorräder unbeschränkter Leistung. Bei einer DDR-Fahrerlaubnis greifen jedoch zusätzlich die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04. Diese begrenzen die A-Führerscheinklasse auf dreirädrige Fahrzeuge.

Was erlaubt Ihnen Ihr Führerschein aus der DDR? Die Klassen und aktuellen Entsprechungen haben wir in folgender Tabelle zusammengefasst:

Der Führerschein wurde vor dem dem 1.04.1957 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
1AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
3AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L≤ 3)
L 174, 175
4AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175

Der Führerschein wurde vor dem 1.06.1982 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nis Ak­tu­el­le Ent­sprech­ungen Schlüs­sel­zah­len
Langsamfahrende
Fahrzeuge (vor dem 1.04.1980)
AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Langsamfahrende
Fahrzeuge (nach dem 1.04.1980)
AM, LL 174, 175
Kleinkrafträder (vor dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Kleinkrafträder (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
1 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
1 (nach dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
2 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.05
A 79.03, 79.04
L 174, 175
2 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174, 175
3 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
3 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
3 (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
4 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
5 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
5 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
5 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172

Der Führerschein wurde vor dem 3.10.1990 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungen Schlüs­sel­zah­len
A (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
A (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
A (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174
B beschränkt (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
B beschränkt (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA 79.03, 79.04
L 174, 175, 79.05
B beschränkt (nach dem 1.01.1989)Am, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174
B (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
B (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
C (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
C (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
C (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
DAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, L TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
B! 79.06
L 174
BE (vor dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
BE (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
CEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
DEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.04, 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
M (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
M (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
M (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, LL 174, 175
M (nach dem 1.01.1989)AM, LL 174
T (vor dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
T (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)LL 174, 175
T (nach dem 1.01.1989)LL 174

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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115 Kommentare

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  1. J.W.
    Am 28. Juli 2020 um 21:10

    Habe im Mai 1991 DDR Führerschein Klasse B gemacht vorher 1986 Mottorad.
    Soll meinen Führerschein jetzt ändern lassen auf 7,5 t.
    Ist dieses möglich?

  2. Kochlow
    Am 22. Juli 2020 um 19:13

    hallo,

    ich habe noch eine ddr-fahrerlaubnis ausgestellt juni 1981 jedoch keine vk30!

    was tun?

  3. Peter
    Am 24. Juni 2020 um 16:07

    Hallo in die Runde. Ich habe einen DDR-Führerschein Klasse B mit Zulassungsdatum 20.09.1990. Ich möchte ein Wohnmobil erwerben, welches mehr als 3500 Kg wiegt. (ca. 5 Tonnen, wurde selbst konfiguriert) Darf ich mit meinem Führerschein dieses Wohnmobil fahren?? die Bestimmungen hierfür sind für mich etwas verwirrend.

    Danke für die Antwort,

    Peter

  4. Rick
    Am 25. Mai 2020 um 20:41

    Hallo,
    Ich habe mein Moped schein 1985 gemacht danach Motorrad 150 ccm 1986 war das
    1988 hab ich mein PKW schein gemacht
    Im DDR Führerschein steht A,B,M
    Nun meine Frage bis zu wieviel ccm kann ich Motorrad fahren und bis zu wieviel Tonnen kann ich mit dem PKW schein fahren.

    Danke im voraus

  5. Dei Eri
    Am 11. Mai 2020 um 21:59

    Hallo
    Ich habe meinen DDR Führerschein 1988 gemacht für die Klasse C und E. Ich habe gelesen das dieser nach heutigem Stand, da Führerschein vor 03.10.1990 gemacht auch die Klasse A AM und A1 beinhaltet. (siehe oben Tabelle). Stimmt das und was darf ich heute fahren mit dem DDR Führerschein?

  6. Wolfgang
    Am 4. Mai 2020 um 18:13

    Hallo , ich habe da mal eine Frage ,ich habe 1986 die Klasse 5 gemacht ,und was darf ich da mit jetzt alles Fahren ,darf ich da mit auch 125 ccm Fahren .

  7. Jan
    Am 9. April 2020 um 14:15

    Habe zu DDR Zeiten meinen Motorradführerschein gemacht. In meinem Führeschein sind die Klassen 1a und 1b gestempelt. Zuzüglich ist ein Stempel mit dem Vermerk „Der Inhaber besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 4 seit dem 19.05.88“, abgezeichnet von Kreis. Heisst das , dass ich Motorräder unbegrenzt fahren darf???

  8. Ralf
    Am 22. Februar 2020 um 17:55

    Hallo,
    meine Frage habe meinen DDR Führerschein umgetauscht und heute meinen neuen erhalten.
    Was bedeutet wenn hinter A1 und A Datum 30.08.82 Schlüsselzahl 79.03 / 79.04 steht darf ich dann auch normale 125 ccm Motorräder fahren oder nur welche mit 3 Räder (Trikes).

    Danke für die Antwort im voraus

  9. Edgar S.
    Am 28. Dezember 2019 um 15:10

    Ich habe meine Mopedfahrerlaubnis (§85 der STVZO der DDR)1978 bekommen.Bei einem Umzug ging er verloren.Habe mit dem Bürgeramt in Rav.eine karteikartenabschrift angefordert aber es sind keine Unterlagen mehr vorhanden.was soll ich jetzt tun oder was darf ich noch Fahren.bin am 01.01.1961 geb.!!

  10. Ronald
    Am 6. September 2019 um 9:51

    Ich hab meine fahrerlaubnis 1970 abgelegt. Bis wann muss ich spätestens umtauschen. Danke

  11. Dolores
    Am 3. September 2019 um 14:15

    Hallo, mein Führerschein ist vom 05.1988 noch der DDR Führerschein, gestempelt ist B und M (Schlüsselnummern gabe es da ja noch nicht), darf ich damit 125er und LKW`s bis 7,5 Tonnen fahren? Oder muss ich da Nachprüfungen machen? Danke

  12. Hase62
    Am 14. August 2019 um 19:08

    Habe meinen Führerschein 1984 in Dresden gemacht und heute noch den „rosa Lappen“.
    Eingetragen sind hier B (…Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg…) und M.
    Auf einem „Auszug aus der Führerscheindatei“ wird Klasse 1b und 3 bescheinigt.
    Laut Ihrer Tabelle oben sollte neu auch BE eingetragen werden können.
    Wie erklärt sich der Unterschied?
    Danke

  13. kalle
    Am 22. Juli 2019 um 11:53

    ich habe meinen Moped Führerschein in der DDR gemacht,nach Umtausch wurde mir auch A1 vermerkt
    darf ich jetzt auf a2 erweitern
    bei Schlüsselnummer steht A1 79.5
    und L 174.175 die Bedeutung ????

    Gruss kalle

  14. HarWe.
    Am 8. Juli 2019 um 10:54

    Hallo ! Ich(67) habe in der DDR mit 14 Jahren den Mopedschein (M) gemacht. Galt bis 50ccm. 1970 die Klasse 1 für Motorrad ab(!) 51ccm. 1975 dann PKW Klasse 4. Diese galt nur für PKW + Anhänger und LKW bis 7,5t.
    Dann gab’s noch Klasse 3 für Traktor. Die Klasse 5 war für LKW (mit oder ohne Anhänger) und beinhaltete(1) die Klasse 1 (Motorrad). So einfach war das für den Normalverbraucher.
    Schade, dass die Wessi-Bürokraten das nicht hinkriegen. So weit sind die eben noch nicht. Warum auch einfach, wenn’s denn umständlich, und vor allem UNVERSTÄNDLICH auch geht (siehe obige Tabellen-Flut). HIIILFE !!!!!!!
    Gruß. HarWe.

  15. Birgit
    Am 14. Juni 2019 um 10:50

    Ich habe meine Mopedprüfung in 07/1980 (M) und den PKW-Schein (B) in 02/1989 in der DDR gemacht.

    Beim Lesen dieser Seiten und beim Abgleich mit meinem jetzigen Führerschein ist mir aufgefallen, dass mir das Fahren von Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum abhanden gekommen ist.

    Stimmt das? Bzw., was darf ich denn alles mit dem M- und B-Schein fahren?

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