Eine Drohne gewerblich nutzen: Es gibt klare Vorschriften zu beachten!
Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Unter bestimmten Bedingungen darf ein Drohnenflug gewerblich erfolgen
Als Drohnen werden unbemannte Fluggeräte bezeichnet, welche oft über eine Fernsteuerung gelenkt werden. Es existieren jedoch auch Modelle, die autonom fliegen können, also ohne direkten Einfluss von menschlichen Eingaben. Immer mehr Unternehmen planen, gewerbliche Drohnen einzusetzen.
Doch worauf müssen Unternehmer achten, wenn sie die Technik einer Drohne gewerblich nutzen wollen? Der vorliegende Ratgeber liefert einen Überblick zu den wichtigsten Vorschriften, die es dabei einzuhalten gilt. Darüber hinaus werden auch Verbote beleuchtet, welche die Drohnennutzung in Deutschland aus Gründen der Sicherheit und der Privatsphäre einschränken.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Drohne gewerblich nutzen
Die EU-Drohnenverordnung unterscheidet in der Regel nicht mehr zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung, weshalb einheitliche Vorschriften gelten. So muss sich beispielsweise der Besitzer des Flugobjekts beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und eine Plakette an der Drohne anbringen.
Ja, für die Drohne ist sowohl bei gewerblicher als auch bei privater Nutzung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Auf einen Drohnenführerschein können in der Regel nur Besitzer einer Drohne verzichten, die weniger als 250 Gramm wiegt. Ansonsten sind abhängig vom Copter und dessen Verwendung entweder der EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder das EU-Fernpilotenzeugnis A2 vorgeschrieben.
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen rund um Drohnen:
Drohne gewerblich nutzen: Darauf müssen Unternehmer achten
Wer eine Drohne gewerblich nutzen möchte, muss dabei ebenso wie beim privaten Einsatz einige Vorgaben einhalten. So verlangt der Gesetzgeber zum Beispiel eine Haftpflichtversuchung für das Flugobjekt. Diese muss die gewerbliche und die private Anwendung mit einbeziehen, damit die unbemannten Fluggeräte fliegen dürfen.
Darüber hinaus muss sich jeder Pilot beim Luftfahrt-Bundesamt registriert und erhält dadurch die sogenannte e-ID. Diese ist notwendig, um der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht bei Drohnen nachzukommen und ermöglicht bei Unfällen oder Abstürzen die Identifizierung des Eigentümers.
Welche Vorgaben darüber hinaus für den gewerblichen Einsatz von Drohnen gelten, hängt von deren Gewicht, dem Einsatzort und dem Betriebszweck ab. Fällt der Betrieb in die Kategorie „open“, bedarf es in der Regel keiner behördlichen Genehmigung. In diesem Fall beträgt die maximale Flughöhe 120 m und darf nur in Sichtweite fliegen. Darüber hinaus ist das Gewicht der Drohne auf 25 kg begrenzt.
Wollen Sie hingegen eine schwerere Drohne gewerblich nutzen oder ist ein Betrieb außerhalb der Sichtweite vorgesehen, fällt der Copter unter die Kategorie „specific“. In diesem Fall verlangt der Gesetzgeber eine Betriebsgenehmigung.
Weiterhin gelten folgende Vorschriften:

- Flugverkehrskontrollfreigabe: Wollen Sie eine Drohne gewerblich nutzen und diese in der Nähe eines Flughafens oder sogenannter Kontrollzonen aufsteigen lassen, müssen Sie die Flüge bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle beantragen. Dies gilt ebenso, wenn diese in größere Höhen aufsteigen soll.
- Datenschutz: Besitzen Flugdrohnen eine Kamera, mit der Bilder oder ein Video angefertigt werden, ist zudem darauf zu achten, dass Aufnahmen von Häusern oder Grundstücken nur mit Einwilligung der Besitzer gemacht werden dürfen.
- Drohnenkennzeichnung: Wiegt eine Drohne, die Sie gewerblich nutzen, mindestens 250 Gramm oder ist diese mit einer Kamera ausgestattet, muss diese gekennzeichnet werden. Gemäß EU-Drohnenverordnung muss dafür auf einer Plakette die e-ID stehen.
Klare Verbote zur Drohnennutzung
Wie bereits erwähnt, ist es nicht gestattet, mithilfe einer Flugdrohne und einer Kamera ein Video von fremden Grundstücken und Häusern anzufertigen. Darüber hinaus existieren noch andere Verbote, die bei Missachtung zum Bußgeld wegen Drohnenflug führen können: So ist es beispielsweise nicht gestattet, damit über Naturschutzgebiete zu fliegen. Wollen Sie eine Drohne gewerblich nutzen, müssen Sie ebenfalls darauf achten, damit stets mindestens 100 Meter von Justizvollzugsanstalten, Kraftwerken, Luftsperrgebieten und militärischen Anlagen entfernt zu bleiben.


(66 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Hallo, ich erstelle Videofilme und verwende dabei auch Videomaterial aus Drohnenflüge. Was muss ich beachten, wenn ich diese Videofilme öffentlich zeigen und an Interessierte als DVD verkaufen möchte (-> gewerbliche Nutzung).
Hallo Hubert P.,
hier sollten dieselben Regelungen gelten wie für den Vertrieb von Videomaterial allgemein.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
was benötige ich wenn ich gewerblich zum begutachten von Dächern, Schornstein oder Dachrinnen eine Drohne von 300 g inclusive Kamera einsetze?
Besten Dank schonmal
zumindest einen Gewerbeschein…
Hallo Stephan,
in der Regel sollten Sie Ihre Drohne kennzeichnen müssen. Des Weiteren müssen Sie meist eine Aufstiegserlaubnis besitzen, ein Flugbuch führen, über eine Haftpflichtversicherung verfügen und den Flug anmelden.Je nach Bundesland können sich die Regelungen jedoch unterscheiden. Entsprechende genauere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich möchte meine Drohne (ca. 300g schwer) benutzen um Bilder des Hotels meiner Bekannten zu machen. Diese möchten sie dann auf der Homepage zur Schau stellen.
Ich muss den Flug beim Ordnungsamt anmelden das ist mir klar Ber muss ich sonst noch etwas beachten für diesen einmaligen „gewerblichen Gebrauch“? Oder gilt das noch als Privatgebrauch?
Vielen Dank schonmal für die Antwort ;)
….einen einmaligen gewerblichen Gebrauch gibts nicht! Endtweder sie filmen es rein privater Natur oder müssen zuvor ein Gewerbe anmelden, dann kommen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer , etc… dazu und Sie müssen eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. mit Kundennumer (vortlaufend) mit Bankdaten ausstellen, etc…..
Wenn ein Gewerbe aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt werden würde, braucht der Unternehmer kein Gewerbe anmelden (Sogenannter Hobbyparagraph). Deshalb darf man auch Dinge auf dem Flohmarkt verkaufen, und AirBnB und GetAround sind deshalb auch legal. Überschreitet man jedoch festgelegte Beträge, oder plant man zukünftig wiederholt derart Gewinn zu erzielen, dann sollte man zumindest ein Kleinunternehmen oder Wandergewerbe anmelden und die nötigen Versicherungen abschließen. Bei Dir würde ja schon die Gewerbeanmeldung teuerer ausfallen als Deine Einnahme mit der Drohne, daher kann von Gewinnerzielung hier ja nicht die Rede sein und dafür ein Gewerbe anzumelden mit all den Konsequenzen die der Vorgang hat, wäre sinnlos. Du fliegst Deine Drohne nach Privatregeln, knipst ein Foto für das die Erlaubnis vorliegt, und verkaufst privat ein Foto. Kein Problem, ich wünsche Dir viel Spaß.
Hallo daniel b.,
fragen Sie am besten bei der Anmeldung beim Ordnungsamt nach.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Redaktion von bussgeldkatalog.org,
in diesem Artikel ist zu lesen, dass jeder gewerbliche Flug angemeldet werden muss. Wo ist dies im Gesetz verankert? Soweit mir bisher bekannt wird eine Aufstiegsgenehmigung erst ab einem Startgewicht von 5kg relevant.
Vielen Dank
Hallo Benjamin,
eine Erlaubnis ist laut § 21a Luftverkehrs-Ordnung in der Tat erst ab einer Startmasse von 5 kg erforderlich.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Danke für die Antwort. Ich denke, eine entsprechende Änderung in dem Beitrag wäre Ratsam.
Vielen dank.
Ich möchte im Rahmen des örtlichen Karnevalsverein, des Festwagenumzug mit der Drohen aufnehmen. Die Drohne soll ca 40 Meter über dem Marktplatz fliegen und wiegt weniger als 1kg. Die Genehmigung des Ortnungsamt und des Karnevalsverein habe ich mir bereits eingeholt. Muss ist sonst noch weitere Sachen beachten, da es sich ja Schlecht vermeiden lässt die an der Umzugs-strecke liegenden Häuser nicht zu filmen?
Danke im vorraus
Hallo Dominic,
bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden und stimmen Sie mit diesen Ihr Vorgehen ab.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org