Gibt es ein Drohnen-Flugverbot? Aktuelle Bestimmungen und Gesetze

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 8. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Unbemannte Flugobjekte dürfen in Deutschland nicht überall abheben

Für Drohnen gibt es Flugverbotszonen.
Für Drohnen gibt es Flugverbotszonen.

Wer in Deutschland eine Drohne fliegen lassen möchte, muss sich dabei stets an die gesetzlichen Vorgaben halten. Seit dem 31. Dezember 2020 gilt eine neue Drohnen-Verordnung, die innerhalb der gesamten EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz Anwendung findet. Neben den Vorschriften aus der EU-Drohnen-Verordnung können in Deutschland allerdings noch weitere Regelungen greifen, die sich unter anderem aus der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ergeben.

Doch was besagen die verschiedenen Vorschriften zu einem möglichen Drohnen-Flugverbot? Wo dürfen Sie unbemannte Luftfahrzeuge abheben lassen und wo nicht? Und gibt es Ausnahmeregelungen? Im Ratgeber finden Sie die Infos.

FAQ: Drohnen-Flugverbot

Gibt es generelle Flugverbotszonen für Drohnen?

Ein generelles Drohnen-Flugverbot besteht unter anderem über Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Militäranlagen, Kraftwerken, Gefängnissen und rund um Flughäfen. Welche Gebiete außerdem als Flugverbotszonen für Drohnen gelten, können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Wann dürfen Sie trotz Drohnen-Flugverbot fliegen?

Wenn Sie sich an spezielle Voraussetzungen halten, wie z. B. einen festgesetzten Abs‌tand, gewisse Uhrzeiten oder ein bestimmtes Gewicht der Drohne, kann es Ihnen trotz Verbot ausnahmsweise erlaubt sein, Ihr unbemanntes Luftfahrzeug abheben zu lassen. Infos über die einzuhaltenden Bedingungen für Flughäfen und Wohngebiete finden Sie hier. Können oder möchten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht immer noch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen, die es Ihnen unter gewissen Auflagen gestattet, trotz Drohnen-Flugverbot zu fliegen.

Was passiert, wenn Sie sich nicht an das Drohnen-Flugverbot halten?

Verstoßen Sie gegen die Vorschriften zu Verbotszonen, halten sich nicht an die jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen oder haben keine Ausnahmegenehmigung eingeholt, kann Ihnen gemäß dem Bußgeldkatalog für Drohnen ein Buß‌geld von bis zu 50.000 Euro aufgebrummt werden.

Ein Drohnen-Flugverbot gilt vor allem in der Nähe von Flughäfen.
Ein Drohnen-Flugverbot gilt vor allem in der Nähe von Flughäfen.

Drohnen-Flugverbot in ausgewählten geographischen Gebieten

Gemäß der neuen EU-Drohnen-Verordnung dürfen die unbemannten Luftfahrzeuge grundsätzlich maximal 120 Meter hoch geflogen werden und müssen stets in Sichtweite bleiben. Je nachdem, in welche Klasse bzw. Kategorie eine Drohne eingruppiert wird und welchen Führerschein der Pilot besitzt, können die möglichen Flugverbote variieren.

Seit der Einführung der EU-Drohnen-Verordnung gibt es zwei neue Drohnenführerscheine, die an die Stelle des alten nationalen Drohnenführerscheins treten: der EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Allgemein gilt in bzw. über folgenden geographischen Gebieten ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO):

  • Wohngrundstücken
  • Naturschutzgebieten
  • Flugplätze und Flughäfen
  • Kontrollzonen
  • Menschenansammlungen
  • Bundesfernstraßen (z.B. Autobahnen)
  • Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • Krankenhäusern
  • Helikopter-Landeplätzen
  • militärischen Anlagen und Organisationen
  • mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
  • Industrieanlagen
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
  • militärischen Anlagen und Organisationen
  • Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung

Auch wenn die gerade genannten Gebiete von einem allgemeinen Drohnen-Flugverbot betroffen sind, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ausnahmsweise oder unter bestimmten Auflagen doch überflogen werden dürfen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um über einer eigentlichen Flugverbotszone eine Drohne aufsteigen lassen zu dürfen, erklären wir im Folgenden.

Fliegen trotz Drohnen-Flugverbot: Ausnahmen und Voraussetzungen

Piloten ist es laut § 21h LuftVO beispielsweise gestattet, ihre Drohne in der Nähe von Flughäfen fliegen zu lassen, sofern ein seitlicher Abstand von einem Kilometer eingehalten wird. In der Verlängerung der Landebahn ist ein Flugverbot für Drohnen von jeweils fünf Kilometern Länge und zwei Kilometern Breite in beide Richtungen jeder Landebahn zu befolgen. Bei Flugplätzen liegt der vorgeschriebene Abstand bei anderthalb Kilometern ringsherum beginnend ab der Absperrung.

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften rund um das Drohnen-Flugverbot, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro die Konsequenz sein.
Halten Sie sich nicht an die Vorschriften rund um das Drohnen-Flugverbot, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro die Konsequenz sein.

Um Wohngebiete oder -grundstücke trotz allgemeinem Drohnen-Flugverbot in einer Höhe zwischen 100 und 120 Metern überfliegen zu dürfen, müssen wiederum gemäß § 21h LuftVO folgende Voraussetzungen gegeben sein: Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt oder das Gewicht der Drohne beträgt maximal 250 Gramm und sie ist weder mit einer Kamera noch mit einem Mikrofon ausgestattet oder die Flughöhe beträgt mindestens 100 Meter, wobei

  • der Überflug zwingend notwendig ist und nicht über öffentlichen Flächen durchgeführt werden kann,
  • ein berechtigtes Interesse dafür besteht (z.B. um eine Reportage anzufertigen)
  • das Einholen von Genehmigungen unzumutbar ist (beispielsweise bei zu vielen Anwohnern im gleichen Haus)
  • der Flug zwischen 6 und 22 Uhr stattfindet und
  • es zu keiner erhöhten Lärmbelästigung kommt.

Grundsätzlich gilt: Wer ein Gebiet überfliegen will, in bzw. über dem allgemein ein Drohnen-Flugverbot herrscht und sich dabei nicht an die gerade beschriebenen Voraussetzungen halten möchte oder kann, benötigt eine Ausnahmegenehmigung von der jeweils zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Unter gewissen Auflagen dürfen Sie Ihr unbemanntes Luftfahrzeug dann trotz Drohnen-Flugverbot abheben lassen. Ohne entsprechende Genehmigung kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auf Sie zukommen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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43 Kommentare

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  1. Dirk H.
    Am 2. August 2019 um 21:52

    Hallo Leute und Drohnen Flieger
    wenn ich hier lese Flughöhe 300meter und so !!!!
    Drohnen dürfen in Deutschland nur auf sicht geflogen werden , kann mir nicht vorstellen das man eine Drohne die 25cm groß ist in 300 meter höhe gut erkennbar ist ( außer für Superman ) ????????? ich selber fliege eine Phantom 3 . aber so weit von mir weg lasse ich sie nie , max 50m hoch und 200 meter um mich herum . aber nur draußen ( auserhalb Ortschaft ) und ganz wichtig nie ohne Haftpflicht Versicherung extra für Drohnen bis 5 Kg !!!!!
    Dann ist alles gut !
    Gruß Euer Dirk

    • Sabine
      Am 24. Juli 2022 um 21:04

      Hallo, meine Nachbarn zweiter Stock lassen ihr Drohne immer vom Balkon aus fliegen….ist das nicht riskant? Jede Menge Mehrfamilienhäuser in der Nachbarschaft. Ich kenne mich nicht aus mit Größen, aber ich kann die Drohne gut sehen und hören, so groß wie ein Schuhkarton würde ich sagen.
      Gruß Sabine

  2. Rick
    Am 26. März 2019 um 22:34

    Nachtrag.
    Ok Q2 2019 Tritt eine neue EU Drohnenverodrnung ein!
    5 Drohnenklassen (C0-C4) die Maximal erlaubte Flüghöhe ist bei der Risikoarmsten Klasse C0 auf maximal 120m begrenzt.
    Die Klassen werden vom Hersteller zukünftig eingestufft!
    So wie es aussieht gibt es dann eine Tempolimit von 19m/s (66 Km/h).

    LG euer Rick

  3. Rick
    Am 26. März 2019 um 21:42

    Falsch mit dem Kenntnisnacheweis darf man (<5kg) Flugmodelle auf über 100 Metern fliegen bis maximal unterhalb Luftraum E (Überweigend beginnt E ab Flugfläche 760m ca) Luftraum E kann aber auch auf 1000 fuss (304 m ca) herabgesenkt sein (ggf. Tiefer) im Blauen Bereich (Flughafen nähe) ICAO Karte Beachten. So hoch geht nicht, da man das Flugmodell immer in Sichtweite haben muss und deren Fluglage und Ausrichtung klar erkennen muss. Zudem ist das Fliegen im Grunde "Tabu", da an allerei öffentlichen Bereichen nicht geflogen werden darf,schon gar nicht über Köpfen 3 ter. Auf weitläufigen Feld Anlagen muss sich eine Start und Landeerlaubnis von Grundstückseigentümer eingeholt werden, damit da zwischen, darüber geflogen werden darf. Eingezäunte Feldflächen sind Tabu einzufliegen. Kamera immer am besten Aus haben, da das Persönlickeits recht auch im einzelfall greift, obwohl die Person (Gesicht) auf den Aufnahmen nicht erkenntlich ist. Bei Versicherung auf gesetzliche mindest Abdeckung achten und ob das eigentliche Gewicht des Flugmodells versichert ist. Haftpflicht sollte auch bei Privatflügen ausserhalb von flügen auf Modellflugplätzen greifen.

  4. Carlos
    Am 8. Februar 2019 um 11:38

    Darf ich eine Drohne über meinem Grundstück abschießen? Zum Beispiel mit einem Luftgewehr…

    • Stefan E
      Am 27. Mai 2022 um 17:46

      Wenn jemand mit einem Luftgewehr herumfuchtelt, rufe ich die Polizei weil ich mich bedroht fühle. Die Polizei kommt dann regelmäßig mit dem SEK, was für die Person mit dem Luftgewehr nicht gerade billig sein dürfte. Die (mutmaßliche) Sachbeschädigung ist dann nur noch Pillepalle…

    • Roy
      Am 29. April 2022 um 15:40

      Nein, Sie erfüllen dann den Tatbestand der Sachbeschädigung. Wenn Sie sich gestört fühlen, dann versuchen Sie mit dem Piloten zu reden. Das ist in erster Linie die einfachere und schnellere Lösung. Ansonsten bleibt Ihnen nur den Weg zur Polizei. Bis diese dann Tätig wird, ist vermutlich der Akku schon längst leer.

      Strafgesetzbuch (StGB) § 303 Sachbeschädigung
      (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      • Daniel
        Am 23. Oktober 2022 um 18:41

        Nein das stimmt nicht. Man kann sehr wohl die Drohne über dem eigenen Grundstück mit dem Luftgewehr abschießen ohne selbst straffällig zu werden. Hierbei handelt es sich dann um einen Notstand nach §228 BGB.
        Dieses wurde sogar schon vor einem Gericht entschieden.

        Amtsgericht Riesa (Az. 9 Cs 926 Js 3044/19).

        Also um die Frage zu beantworten: Ja, wenn eine Drohne über das eigene Grundstück fliegt(was eine Flugverbotszone ist) kann man sich mit entsprechenden Mitteln dagegen wehren und ein Luftgewehr ist ein legitimes Mittel wie das Gericht bereits entschieden hat.

        • Brian B
          Am 11. April 2023 um 12:10

          Das ist interessant. Ich habe mir das komplette Urteil durchgelesen und wundere mich sehr über die Auslegung des Gerichts, dass hier kein Verstoß gegen das Waffengesetz vorlag. Das es dem Grundstückseigentümer frei steht ein Objekt das seinen Kindern offensichtlich solche Angst macht, dass sie verzweifelt schreien vom Himmel zu holen steht außer Frage. Das er dies mit einer Schusswaffe tut halte ich für „mit Kanonen auf Spatzen schießen“…. Zumal ich mir nicht vorstellen kann, dass es zur Allgemeinen Rechtsauffassung zählen kann, dass es dem Gesetzt entspricht wenn man in seinem Garten mit einer Druckluftwaffe in die Luft schießt, heißt es doch im Waffengesetz (frei aus dem Kopf): Es muss ein Kugelfang gegeben sein. Das Projektil darf das Grundstück nicht verlassen. Dies ist bei der Schussabgabe in die Luft nur schwerlich zu garantieren.

          Aber das Gericht hat so entschieden. Verwunderlich aber nun gut.

  5. Pascal
    Am 11. Januar 2019 um 18:33

    Ich fühle mich durch den Lärm beim Lesen am Strand belästigt.
    Sicher auch viele FKKler.

  6. Ike
    Am 29. November 2018 um 8:24

    Modellflugsport begeistert mich und auch eine kleine Drohne gehört dazu. Flächenflugzeuge betreibt man als Modellflugfan in einem Verein und ein zugelassener Modellflugplatz steht für die Ausübung des Hobbies zur Verfügung. Auch hier stimmt sich ein Drohnenpilot mit seinen Kollegen ab, wenn er sein Fluggerät starten möchte. So regelt man das und macht sich keine Feinde.
    Eine Drohne (hier nicht Tragflügelmodelle mit Kamera) haben den Reiz, auf engstem Luftraum operieren zu können und dem Piloten direkt (FPV) oder aufgezeichnet, neue Blickwinkel seiner Umgebung zu verschaffen. Drohnenpiloten, die ihr Modelll in der Nähe oder Sichtfeld von Menschen betreiben müssen sich immer die Frage stellen: Sind die Menschen über den Piloten und dem Zweck des Fluges informiert. Werden störende Geräusche erzeugt und evtl. Bilaufzeichnungen gemacht, die Menschen als Verletzung ihrer Privatsphäre betrachten können. Leider habe habe auch ich schon erlebt, wie ein Vater seinem Sohn auf einem Sportflugplatz (!) eine kleine Drohne vorführen wollte und dann das Modell eine ungewollte Bruchlandung auf der Start–/Landebahn des Flugplatzes machte. So etwas darf nicht passieren. Bitte fliegt nur an „safen“ und erlaubten Orten und sprecht mit den Menschen, die euren Flug beobachten. In dem Sinne weiter trotzdem viel Spaß beim Fliegen eurer Drohnen.

    • Christian
      Am 11. Dezember 2022 um 17:15

      schon aus 10 m Höhe und aufwärts erkennst du niemanden mehr auf den Bildern (schon gar nicht wenn es dunkel ist),wie willst du dann jeden einzelnen Fragen ob er damit einverstanden ist?!

  7. Lnde
    Am 4. Juli 2018 um 15:24

    In meiner Nachbarschaft fliegen Drohnen. Ich fühle mich gestört und auch bedroht.

    • Angelo
      Am 12. September 2018 um 1:28

      In meiner Nachbarschaft fliegen ebenfalls Drohnen. Jedoch haben wir jede menge Feld und Acker vor der Tür. Ich fühle mich durch diese Drohnenflüge weder gestört noch bedroht.

    • Rolebo
      Am 27. August 2018 um 14:50

      Dann mal besser nicht nach draußen gehen. Oder abends durch die Stadt. Ist natürlich total sicher.

    • Drohni
      Am 12. August 2018 um 18:13

      Klar, die Drohnen fressen dich und dein Haus auf und setzten dich auf dem Mars wieder aus!

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