Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 11. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (308 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

170 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Frank M.
    Am 22. Oktober 2019 um 16:15

    Hallo,
    ich habe heute meinen Bußgeldbescheid (4 Wochen Führerscheinentzug) erhalten. Nun möchte ich diesen am 25.12.2019 (zweiter Weihnachtsfeiertag) bei der Polizeidienststelle Regensburg abgeben., da ich diesen beruflich bedingt (bin selbstständig) am 25.01. wieder benötige. Meine Fragen hierzu:
    – Ist eine Abgabe am Feiertag möglich, auch wenn es sich nicht um die Polizeistation am Ort, sondern der nächst größeren Stadt handelt. Und kann ich diesen da dann wieder abholen?

    Danke für die Antwort

  2. Matthias
    Am 17. September 2019 um 13:19

    Ich bin am 14.06 mit 2,51 Promille mit dem Fahrrad gestürzt und daraufhin im Krankenhaus von der Polizei erwischt worden. Das Gericht hat mir eine Geldstrafe von 1300 Euro auferlegt. Sie sind von fahrlässigkeit und nicht von Vorsatz ausgegangen. Von einem Fahverbot bzw. Führerscheinentzug hab ich bis heute nichts gehört. Bis wann kann davon noch was kommen ?

  3. Adriana
    Am 17. September 2019 um 2:20

    Bin leider mit über 40kmh geblitzt worden bin in der Probezeit und hab schon ein Aufbauseminar gemacht aber bin auf den Führerschein angewiesen
    Was kann ich tun

  4. Karsten
    Am 4. September 2019 um 18:41

    Ich musste vor 8 Wochen meinen Führerschein direkt am Unfallort bei der Polizei abgeben weil ich mich angeblich ei paar Meter zu weit vom Unfallort entfernt hatte
    Aussage der Polizei war eventuelle Fahrerflucht es waren aber höchsten ca 250 Meter jetzt nach 8 Wochen warte ich immer noch auf ein Urteil wie lange muss man denn warten bis ein Uteil kommt es könnte ja auch theoretisch sein das das ich den Führerschein nur für 1 Monat abgeben müsste.
    Ich bis dabei ersttäter und hatte in meinen 32 Jahren nie einen Punkt oder sonst irgend welche Bescheide

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. September 2019 um 16:18

      Hallo Karsten,

      eine pauschale Aussage zur Dauer kann nicht getroffen werden, da dies auch von der Auslastung des zuständigen Gerichts und der Dauer des Ermittlungsverfahrens abhängt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Johannes
    Am 27. August 2019 um 9:46

    Wenn der Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot am 30.07.2019 per Post zugestellt wurde, aber der Brief am 25.07.2019 datiert wurde, wann ist der späteste Zeitpunkt wo ich mein Führerschein abgeben muss (mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft), am 30.11 oder am 25.11?

    Danke

  6. Jannik K
    Am 19. August 2019 um 22:56

    Hallo
    Ich wurfe vor ca nem Jahr mit ca 21 zu schnell ausserorts geblitzt und habe einen Punkt und 80 Euro Strafe bekommen.
    Ich wurde jetzt am Wochenende bei erlaubten 80 außerorts mit ca 150-160 geblitzt.
    Was kommt auf mich zu?

  7. Alexandra
    Am 9. August 2019 um 14:47

    Ich wurde im Mai mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und mir liegt nun ein Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot vor.
    Kann das Fahrverbot jede Polizeibehörde unter Vorlage des Bescheids in meinen österreichischen Führerschein einreichen, oder muss dieser dafür in den Landkreis, aus dem der Bescheid stammt?

  8. SH
    Am 3. August 2019 um 15:47

    Ich würde im Februar mit 85 km in einer 50er Zone geblitzt. 160€, 2 Punkte und 1 Monat fahrverbot. Der Bußgeldbescheid kam am 4.4.
    Habe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, der Bußgeldbescheid wurde am 2.7. rechtskräftig. Nun habe ich seitdem nur die Info der Gerichtskosten und die Zahlungsaifforderung der Stadt bekommen. Kein weiteres Schreiben zum Fahrverbot. Ist das normal?
    Ist die Frist jetzt der 2.11. oder der 4.8…. also morgen ?

  9. c.viereck
    Am 11. Juli 2019 um 12:57

    wenn man den Führerschein bei der Polizei abgibt. Zählt dann der Abgabetag oder erst der nächste Tag. Sprich kann ich noch nach Hause fahren da die Dienstelle relative weit entfernt ist. Lebe auf dem Land.

  10. Dario
    Am 22. Mai 2019 um 17:16

    Ich habe ein Fahrverbot über 1 Monat (Ersttäter) erhalten.
    Ich befinde mich in einer Ausbildung im 1. Jahr und meine Probezeit läuft in wenigen Tagen ab.
    Ich habe nicht genug Urlaubstage um das Fahrverbot damit zu überbrücken und keine Möglichkeit per öffentlichen Verkehrsmitteln meine Arbeitsstelle zu erreichen.
    Ich wohne im Elternhaus, kann jedoch aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern von diesen nicht gefahren werden.
    Zudem muss ich im Zuge meiner Arbeit immer wieder mal einen PKW nutzen.

    Kann dies bereits ein Härtefall sein, da ich keine Möglichkeit habe meine Arbeitsstelle zu erreichen?

  11. Aleksandra
    Am 19. Februar 2019 um 17:28

    Ich habe ein ausländisches Führerschein (Pl), muss wegen zu schnelles fahren mit einem 1 Monat Fahrverbot rechnen. Wie läuft es ab.muss mein Führerschein in DE abgeben oder in dem land wo ich es gemacht habe.

  12. c.fly
    Am 13. Februar 2019 um 11:15

    Wie wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?
    Ich habe meinen Führerschein an die entsprechende Stelle eingesandt. Als ich heute anrief um nachzufragen, ob er eingegangen ist, meinte die Dame, der Zeitraum könne noch nicht als begonnen gerechnet werden, da der Bescheid noch nicht rechtskräftig sei. (Der Fühererschein ist bei der Stelle eingegangen.) Dafür müsse ein Extradokument unterschrieben werden. Hierzu kann ich aber nirgends etwas finden.
    Was habe ich hier übersehen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  13. Peter
    Am 12. Februar 2019 um 9:35

    Hallo,

    Ich bin vor einem Jahr mit 0,8 Promille gestoppt worden was eine Ordnungswidrigkeit mit 500€ Strafe und 2 Punkten zur Folge hatte.
    Nun bin ich vor einer Woche über eine Rote Ampel gefahren. Rotphase länger als 1 Sekunde. Kann ich auf die 4 Monate „Schonfrist“ hoffen bis ich mein jetzt wohl folgendes Fahrverbot antreten muss?

    Gruß

  14. Jurma
    Am 12. Februar 2019 um 4:32

    Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Antritts eines einmonatigen Fahrverbots unter Nutzung der viermonatigen Frist. Wenn der Bußgeldbescheid z. B. am 10.02.2018 wirksam wird , darf ich am 10.06.2018 noch fahren? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen! Viele Grüße. George

  15. George
    Am 5. Februar 2019 um 5:15

    Hallo,
    wie wird die Vier-Monatsfrist berechnet ?

    Der Bußgeldbescheid war am 10.02.2018 rechtskräftig geworden,
    sodass die Vier-Monatsfrist am 09.06.2019 geendet hatte.

    Also, rechtskräftig geworden am 10.02.2018, der Februar hat 28 Tage, zählt der auf als ganzer Monat?
    Abgabefrist 09.06.2019 ?
    Ist die Abgabefrist falsch berechnet worden ?

    Vielen Dank!

Verfassen Sie einen neuen Kommentar