Führerschein abgeben: Wie, wo und wann ist dies möglich?

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Fahrverbot: Den Führerschein abgeben, aber wo?

Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.
Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.

Ist es durch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot gekommen, stellt sich oft die Frage, wo Betroffene den Führerschein zur Verwahrung abgeben können. Ist hier die ausstellende Behörde oder die Polizei zuständig oder muss sich der Fahrer an die Fahrerlaubnisbehörde wenden?

Auch ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Führerscheinentzug nicht hinreichend bekannt. So kommt es vor, dass Betroffene den Führerschein in amtliche Verwahrung geben, ohne richtig zu wissen, ob dies auch korrekt ist.

Der nachfolgende Ratgeber wird das Thema erläutern und erklären, wo bei einem Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden kann.

FAQ: Wie und wo müssen Sie den Führerschein abgeben?

Wo gibt man den Führerschein bei einem Fahrverbot ab?

Wo Sie den Führerschein bei einem Fahrverbot genau abgeben müssen, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides – in der Regel ist das die zuständige Bußgeldstelle.

Wie kann kann man den Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?

Betroffene können den Führerschein per Post einsenden oder persönlich abgeben. Auch eine Abgabe bei der zuständigen Dienststelle der Polizei ist in manchen Bundesländern möglich.

Was passiert, wenn die Vollstreckungsbehörde sich nicht am Wohnort befindet?

In diesem Fall, können Betroffene vereinbaren, dass eine Behörde vor Ort die Verwahrung übernimmt. Dies muss mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Mehr dazu, lesen Sie hier.

Video: Wo und wie den Führerschein abgeben

Video: Führerschein abgeben
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Abgeben des Führerscheins.

Wann und wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Ein Fahrverbot kann in einem Bußgeldverfahren als Nebenstrafe verhängt werden. Im Gegensatz zum Führerscheinentzug kann es auch nur für einige Monate verhängt werden. Wie viele Monate das Fahrverbot umfasst, ist vom Vergehen abhängig. Die Vollstreckung des Fahrverbots geschieht auf Grundlage des § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesem Paragraphen werden Führerscheine, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.

Ist die Entscheidung beziehungsweise der Bußgeldbescheid rechtskräftig muss der Betroffene seinen Führerschein abgeben. Die Dauer kann hier zwischen ein und drei Monate betragen, in Einzelfällen auch länger. Ab dem Beginn der amtlichen Verwahrung für den Führerschein beginnt die Frist für das Fahrverbot. Das heißt, erst wenn der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist, gilt für den Fahrer das Fahrverbot.

Die Frist, wann der Führerschein abgegeben werden muss, legt entweder die ausstellende Behörde fest oder der Fahrer selbst, wenn für ihn die sogenannte 4-Monats-Frist angewendet wird. Wird der Führerschein jedoch zu spät abgegeben, drohen weitere Strafen.

Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.
Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.

Bisweilen war jedoch nicht klar, ob jede Behörde, die die Dokumente entgegennimmt, auch die amtliche Verwahrung durchführt. Nach einem gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) gilt die Abgabe des Führerscheins bei jeder Behörde, die diesen entgegennimmt, als amtliche Verwahrung.

Dennoch ist es meist sinnvoll, dies bei der Behörde, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist, zu tun. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann die Abgabe des Führerscheines bei einem Fahrverbot bei der Behörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Details zur Behörde und wohin der Führschein gesandt werden sollte, können dem Bescheid entnommen werden.

Wurde Einspruch eingelegt und danach eine Entscheidung durch ein Amtsgericht gefällt, ist meist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Möchte der Betroffene den Führerschein dennoch bei einer anderen Behörde oder bei der Polizei abgeben, sollte dies vorher mit der Vollstreckungsbehörde abgesprochen werden.

So kann es durchaus vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht im Wohnort des Fahrzeugführers befindet. Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Stadtverwaltung die Vollstreckung übernimmt. Liegt das Einverständnis der Behörden vor, kann der Führerschein dort abgegeben werden. Unter Umständen ist es dann auch möglich, dass Betroffene bei der Polizei den Führerschein abgeben.

Fahrverbot: Die Führerscheinabgabe. So kann sie erfolgen.

Ist bei einem Fahrverbot geklärt, wo Betroffene den Führerschein abgeben müssen, gibt es für die Abgabe verschiedene Möglichkeiten.

Den Führerschein abgeben, können Betroffene wie folgt:

  • per Post, hier per Einschreiben versenden, damit ein Nachweis vorliegt. Das Einschreiben geht an die zuständige Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat.
  • Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.
  • Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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145 Kommentare

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  1. Christine L.
    Am 14. Dezember 2018 um 13:50

    Hallo kann ich den Führerschein auch schon vor Zustellung des Bescheids abgeben, weil der Zeitraum grad besser passen würde als irgendwann in den nächsten 4 Monaten.
    Vielen Dank

  2. Axel
    Am 10. Dezember 2018 um 12:16

    Hallo,

    wie erhält man den Führerschein zurück? Muss man den persönlich abgeben, oder wird er in der Regel per Post verschickt?

  3. Mike
    Am 3. Dezember 2018 um 17:58

    Hallo, wenn ich meinen Führerschein per Einschreiben verschicke, gilt das Fahrverbot ab dem Zeitpunkt wo ich ihn abschicke oder ab dem Zeitpunkt wo die Behörde ihn von der Post erhält? Wäre für den Zeitpunkt der Abholung von großer Bedeutung.
    Danke im Voraus

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 16:04

      Hallo Mike,

      maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Allegra
    Am 15. November 2018 um 1:08

    Ich habe gezwungenermaßen eine merkwürdige Ampel überfahren (sonst hätte ich Vollbremsung einlegen müssen, und bin wahrscheinlich dabei geblitzt worden. Mir immer noch nicht ganz klar, aber naja… ). Mir droht unter anderem ein Monat Fahrverbot. Weil es zeitlich passt und auf den Weihnachtsurlaub zugeht, würde ich als sogenannte Ersttäterin gerne ab Anfang Dezember wählen. Nun meine Frage: Voraussichtlich werde ich den Führerschein ja dann genau zum Jahresübertritt zurück erhalten. Aber arbeiten die Behörden da? Muss ich dann damit rechnen, dass ich noch länger ohne Füherschein bin, also etwas bis nach dem 06. Januar? Wie ist das in so einem Fall geregelt? Auch an den Weihnachtsfeiertagen wird niemand arbeiten oder die Post ausgetragen, damit ich wieder an den Schein komme.

    Wie soll ich das Fahrverbot terminlich am besten handeln? Am besten vom 03. Dezember bis 03. Januar oder, wäre mir am liebsten. Aber kann man in so einem Fall der „stillen Zeit“ einfach vereinbaren, dass man den Führerschein selbst wieder vom Polizeirevier abholt (mit Post sieht es bei uns an diesen Tagen leider mau aus, die hatten letztes Jahr eine ganze Woche Urlaub über die Weihnachtsfeiertage und an Silvester Neujahr sowieso). Vielen Dank

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 17:09

      Hallo Allegra,

      fragen Sie diesbezüglich am besten bei der zuständigen Führerscheinbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Martin z
    Am 15. November 2018 um 1:06

    Hallo ich bin noch in der Probezeit nun habe ich hinter unserem Haus geparkt und wollte vorwerz wieder ausparken und habe ein parkendes Auto forne links leicht gestriffen was kommt auf mich zu ?

  6. Martin
    Am 23. Oktober 2018 um 19:17

    Hilfe! Ich musste meinen Führerschein 3 Monate abgeben. Jetzt, kurz vor Ablauf der drei Monate, wurde mir der Führerschein per Einschreiben zurückgeschickt, mit dem Hinweis, dass ich erst nach vollem Ablauf der drei Monate Fahrverbot wieder ein Kfz führen darf. So weit so gut. Aber jetzt habe ich entdeckt, dass der Führerschein gelocht wurde. Was soll das? Meine Strafe war eine Geldstrafe, 3 Punkte und als Begleitstrafe die 3 Monate Fahrverbot. Haben die meinen Führerschein für ungültig erklärt?
    Vielen Dank.

    • Max
      Am 11. Juli 2022 um 10:14

      Was ist bei dir denn raus gekommen? Konntest du klären weshalb der Führerschein gelocht wurde?
      Ich habe aktuell nun das selbe Problem. 1 monatiges Fahrverbot, Führerschein per Einschreiben zugesandt bekommen und dann festgestellt dass dieser gelocht wurde obwohl im Schreiben steht, dass ab Tag X wieder Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen.
      Versuche aktuell jemanden bei der zuständigen Behörde zu erreichen, was mir allerdings leider nicht gelingt.

  7. Peter H.
    Am 23. Oktober 2018 um 10:32

    Guten Tag,

    ich habe ein gerichtliches Fahrverbot von 3 Monaten auferlegt bekommen. Mein Anwalt sagt, dass ich den Führerschein binnen 30 Tage abgeben muss.

    Ist das korrekt? Ich lese hier etwas von einer vier Monatsfrist. Oder Gilt diese Frist nur bei Ordnungswidrigkeiten?

    Vielen Dank im Voraus

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 11:24

      Hallo Peter,

      die viermonatige Frist gilt für Ersttäter bei Ordnungswidrigkeiten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Elke
    Am 17. Oktober 2018 um 16:09

    Auf dem Bussgeldbescheid stand: 4 Wochen Fahrverbot sobald er rechtskräftig ist.
    Der Zusatz, dass der Führerschein abzugeben muss stand nicht auf dem Bescheid.
    Ist das rechtens?

  9. Peter
    Am 14. Oktober 2018 um 12:37

    Muss auch 2 Monate meinen Lappen abgeben. Wollte fragen, wie hoch die Kosten für daß Abholen des Fs. von der Polizei bei mir zuhause ist? Habe es wohl verschwitzt. …

  10. Klaus
    Am 11. September 2018 um 12:24

    Habe jetzt am 21.08. meinen Führerschein an die entsprechende Stelle in Wismar geschickt, da eine persönliche Abgabe auf Grund der Entfernung nicht in Frage kam. Dort ist der Führerschein aber erst am 24.08. eingetroffen und folglich muss ich bis zum 23.09. warten, bis ich wieder fahren darf.
    Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich mit dem Abgabedatum bei der Post schon nicht mehr fahren darf, da ich physikalisch ja keinen Führerschein mehr habe. Ich habe aber erst über eine Woche nach Abgabe bei der Post die Antwort erhalten, dass ich seit dem 24.08. nicht mehr fahren darf. Somit bin ich eigentlich nicht mehr bei einem Fahrverbot von einem Monat sondern schon bei 34 Tagen. Das kann doch auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, jemanden 10 % härter zu bestrafen nur dadurch, dass er den Führerschein nicht vor Ort abgeben kann! Woher soll ich denn wissen, wie lange ich nach Abschicken des Führerscheins noch fahren darf, weil der Postweg mir hier noch ein paar Tage lässt?

  11. FSchweiz
    Am 8. September 2018 um 2:08

    Hallo zusammen,

    ich (Deutscher Staatsbürger) mit Wohnsitz in der Schweiz habe einen Schweizer Führerschein und wurde in Deutschland geblitzt. Nun habe ich ein Fahrverbot. Meine Frage wäre, darf ich in der Schweiz trotzdem Auto fahren? Denn mein Deutscher Führerschein liegt in Deutschland, da ich ja einen Schweizer Führerschein habe. Oder muss ich dann den Schweizer Führerschein auch abgeben?

    LG und vielen Dank

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 15:20

      Hallo FSchweiz,

      Fahrverbote gelten lediglich national.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Christian
    Am 6. September 2018 um 16:12

    Hallo Zusammen,

    ich habe im Mai einen Bußgeldbescheid mit 1-Monat Fahrverbot erhalten (50 km/h zu schnell, außerorts). Innerhalb der 4 Monatsfrist musste ich meinen Führerschein bis spätestens Anfang / Mitte September in amtliche Verwahrung abgeben.

    Im August kam ein weiterer Bußgeldbescheid (ca. 28 km/h zu schnell) mit erhöhter Geldstrafe sowie der Anordnung eines 1-monatigen Fahrverbots, welches ich sofort antreten sollte, da ich zweimal über 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres gefahren bin.

    Beide Bescheide kamen von unterschiedlichen Bußgeldstellen, da ich beruflich sehr viel unterwegs bin. (fahre ca. 50.000 km im Jahr)

    Ich habe meinen Führerschein nun seit 2 Wochen in amtliche Verwahrung bei der Bußgeldstelle des zweiten Bescheids gegeben.

    Die Behörde bestätigte mir nun schriftlich eine Rückgabe des Führerscheins nach bereits einem Monat.

    Muss ich jetzt mit einem Verlängerungsschreiben rechnen oder bestand die „Strafe“ darin meinen Führerschein sofort abzugeben und mein 1-monatiges Fahrverbot anzutreten?
    Informieren sich die Behörden untereinander? Wie sieht der Austausch aus?

  13. René
    Am 3. August 2018 um 20:09

    Gute Abend,

    ich habe meinen Führerschen (1 Monat Fahrverbot) am 01.08. per Einschreiben an die Behörde gesendet. Heute am 03.08. ist die Zustellung immer noch nicht erfolgt. In der Sendungsverfolgung steht der Empfänger habe ein Postfach und die Sendung noch nicht abgeholt. Ich gehe davon aus, dass dies also frühestens am Montag 06.08. erfolgen wird.

    Ab wann gilt denn nun das Fahrverbot?

    Ich habe den Führerschein extra zwei Tage vorher abgesendet, so dass ich spätestens am 03.09. wieder fahren kann (berufliche Notwendigkeit). Auf dem Schreiben der Behörde steht, dass Postlaufzeiten nicht berücksichtigt werden. Somit würde ich ja frühestens am 06.09. wieder fahren dürfen? Oder doch früher?

    Danke für Ihre Antwort.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2018 um 15:00

      Hallo René,

      wenden Sie sich am besten direkt an die Behörde und erfragen Sie die Regelung bei Postfächern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. U.D.
    Am 30. Juli 2018 um 20:35

    Hallo!
    Ich habe ein Fahrverbot von 4 Wochen verhängt bekommen, dass ich nächste Woche starten möchte.
    Ich würde meinen Führerschein gerne am Sonntag persönlich bei Landkreis Peine in den Briefkasten werfen.
    Frage: darf ich von dort aus noch mit dem Auto nach Hause fahren, da ja erst am Montag der Breifkasten geleert wird?
    Und was passiert, wenn ich auf dem Weg nach Hause angehalten werde und keinen Führerschein vorzeigen kann?
    Mfg U.D.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. September 2018 um 14:45

      Hallo U.D.,

      wer keinen Führerschein vorzeigen kann, muss normalerweise 10 Euro Bußgeld zahlen.
      Ob es rechtlich in Ordnung ist, noch nach Hause zu fahren, sollten Sie mit einem Anwalt oder der Behörde klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Roswitha Z.
    Am 15. Juli 2018 um 1:43

    Hallo, ich habe ein Fahrverbot von 1 Monat erhalten. Nachdem ich vergebens bei der ortsansässigen Polizei versucht habe, am Freitag, den 27.6. 18 den Führerschein abzugeben, habe ich ihn am selbigen Tag per Post aufgegeben, da es zu umständlich ist, erst 200 km zu fahren, um ihn persönlich abzugeben. Nun habe ich eine Nachricht von der zuständigen Behörde erhalten, dass ich erst am 2.8. wieder fahren darf, anstatt am 28.7. das ist doch reine Willkür. Kann ich dagegen Beschwerde einlegen?
    Viele Dank im Voraus für eine Antwort
    Roswitha

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. August 2018 um 11:55

      Hallo Roswitha Z.,

      das Fahrverbot beginnt ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ihr Führerschein verwahrt wird. Da dieser wahrscheinlich etwas später eintraf als geplant, kam es zu einer Verzögerung. Rechtlich können Sie dagegen nur schwer vorgehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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