Führerschein abgeben: Wie, wo und wann ist dies möglich?

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Fahrverbot: Den Führerschein abgeben, aber wo?

Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.
Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.

Ist es durch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot gekommen, stellt sich oft die Frage, wo Betroffene den Führerschein zur Verwahrung abgeben können. Ist hier die ausstellende Behörde oder die Polizei zuständig oder muss sich der Fahrer an die Fahrerlaubnisbehörde wenden?

Auch ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Führerscheinentzug nicht hinreichend bekannt. So kommt es vor, dass Betroffene den Führerschein in amtliche Verwahrung geben, ohne richtig zu wissen, ob dies auch korrekt ist.

Der nachfolgende Ratgeber wird das Thema erläutern und erklären, wo bei einem Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden kann.

FAQ: Wie und wo müssen Sie den Führerschein abgeben?

Wo gibt man den Führerschein bei einem Fahrverbot ab?

Wo Sie den Führerschein bei einem Fahrverbot genau abgeben müssen, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides – in der Regel ist das die zuständige Bußgeldstelle.

Wie kann kann man den Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?

Betroffene können den Führerschein per Post einsenden oder persönlich abgeben. Auch eine Abgabe bei der zuständigen Dienststelle der Polizei ist in manchen Bundesländern möglich.

Was passiert, wenn die Vollstreckungsbehörde sich nicht am Wohnort befindet?

In diesem Fall, können Betroffene vereinbaren, dass eine Behörde vor Ort die Verwahrung übernimmt. Dies muss mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Mehr dazu, lesen Sie hier.

Video: Wo und wie den Führerschein abgeben

Video: Führerschein abgeben
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Abgeben des Führerscheins.

Wann und wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Ein Fahrverbot kann in einem Bußgeldverfahren als Nebenstrafe verhängt werden. Im Gegensatz zum Führerscheinentzug kann es auch nur für einige Monate verhängt werden. Wie viele Monate das Fahrverbot umfasst, ist vom Vergehen abhängig. Die Vollstreckung des Fahrverbots geschieht auf Grundlage des § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesem Paragraphen werden Führerscheine, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.

Ist die Entscheidung beziehungsweise der Bußgeldbescheid rechtskräftig muss der Betroffene seinen Führerschein abgeben. Die Dauer kann hier zwischen ein und drei Monate betragen, in Einzelfällen auch länger. Ab dem Beginn der amtlichen Verwahrung für den Führerschein beginnt die Frist für das Fahrverbot. Das heißt, erst wenn der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist, gilt für den Fahrer das Fahrverbot.

Die Frist, wann der Führerschein abgegeben werden muss, legt entweder die ausstellende Behörde fest oder der Fahrer selbst, wenn für ihn die sogenannte 4-Monats-Frist angewendet wird. Wird der Führerschein jedoch zu spät abgegeben, drohen weitere Strafen.

Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.
Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.

Bisweilen war jedoch nicht klar, ob jede Behörde, die die Dokumente entgegennimmt, auch die amtliche Verwahrung durchführt. Nach einem gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) gilt die Abgabe des Führerscheins bei jeder Behörde, die diesen entgegennimmt, als amtliche Verwahrung.

Dennoch ist es meist sinnvoll, dies bei der Behörde, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist, zu tun. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann die Abgabe des Führerscheines bei einem Fahrverbot bei der Behörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Details zur Behörde und wohin der Führschein gesandt werden sollte, können dem Bescheid entnommen werden.

Wurde Einspruch eingelegt und danach eine Entscheidung durch ein Amtsgericht gefällt, ist meist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Möchte der Betroffene den Führerschein dennoch bei einer anderen Behörde oder bei der Polizei abgeben, sollte dies vorher mit der Vollstreckungsbehörde abgesprochen werden.

So kann es durchaus vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht im Wohnort des Fahrzeugführers befindet. Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Stadtverwaltung die Vollstreckung übernimmt. Liegt das Einverständnis der Behörden vor, kann der Führerschein dort abgegeben werden. Unter Umständen ist es dann auch möglich, dass Betroffene bei der Polizei den Führerschein abgeben.

Fahrverbot: Die Führerscheinabgabe. So kann sie erfolgen.

Ist bei einem Fahrverbot geklärt, wo Betroffene den Führerschein abgeben müssen, gibt es für die Abgabe verschiedene Möglichkeiten.

Den Führerschein abgeben, können Betroffene wie folgt:

  • per Post, hier per Einschreiben versenden, damit ein Nachweis vorliegt. Das Einschreiben geht an die zuständige Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat.
  • Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.
  • Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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145 Kommentare

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  1. Cem Onur B.
    Am 4. Juli 2018 um 16:02

    Hallo
    Ich hab am 4.7. ein Brief bekommen wo ich den führerschein für 1 Monat abgeben muss meine frage ist wo ich es abgeben muss, es wird im brief erwähnt das ich 4 Monate zeit habe mein führerschein abzugeben. Darüber hinaus wird auch erwähnt das ich bei „meiner behörde“ abgeben muss was bedeutet das ?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 13:54

      Hallo Cem Onur B.,

      in der Regel können Sie den Führerschein beispielsweise bei einer Polizeistelle oder der Bußgeldstelle Ihres Wohnortes abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Maria
    Am 26. Juni 2018 um 8:38

    2 Monate Fahrverbot! Abgegeben 11.6.
    Frage: wann zurück? 11.08 oder 6.08?
    Wie wird es gerechnet

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2018 um 11:49

      Hallo Maria,

      das Fahrverbot wird nach Monaten und nicht nach Wochen bemessen. Dementsprechend bekommen Sie Ihn am 10.08. zurück.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Kamal .E
    Am 19. Juni 2018 um 9:33

    Guten Tag,
    ich wurde wegen zu schnelles fahren angehalten und muss mein Führerschein 1 Monat abgeben 160 € und 2 punkte. Ich bin aber auf mein Führerschein stark angewiesen, wegen mein Arbeit .Kann ich den 1 Monat als Bußgeld bezahlen ?

    Mfg
    Kamal.E

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 8:13

      Hallo Kamal,
      unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umwandeln. Wann dies der Fall ist, können Sie hier nachlesen: Ratgeber zum Thema „Fahrverbot umwandeln“.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Kamal .E
    Am 18. Juni 2018 um 14:07

    Guten Tag.
    Ich wurde wegen schnelles fahren angehalten und muss mein Führerschein für 4 wochen abgeben. Ich bin aber auf mein Führerschein angewiesen, weil ich keine andere Möglichkeit habe zur Arbeit zu kommen. Gibts es die Möglichkeit Bußgeld zur bezahlen statt die 4 Wochen abgabe?

    MfG

    Kamal.E

  5. Romina
    Am 12. Juni 2018 um 9:38

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage.
    Wenn ich den Führerschein per Einschreiben einschicke, zählt dann der Poststempel oder der Tag an dem die Behörde den Führerschein erhält?
    Logisch gesehen, bin ich ja nicht mehr der Inhaber des Führerscheins sobald ihn offiziell die Post hat oder?
    Gibt es hierzu einen Paragraphen?
    Liebe Grüße,
    Romina

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juli 2018 um 9:49

      Hallo Romina,
      in der Regel zählt der Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde eingeht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Harald S.
    Am 30. April 2018 um 20:26

    ich wurde innerhalb 2 Jahen bei einer Alkoholfahrt, jeweils 0,6 Promille Blutalkohol, ertappt.
    Erstes Fahrverbot 1 Monat 500,00 € Strafe, beim zweiten Mal 3 Monate Fahrverbot 1000,00 € Strafe. Als ich den Führerschein der Behörde übergab wurde mir nach ca. vier Wochen mitgeteilt, dass ich MPU machen sollte. Nach 3 Monaten habe ich aber ohne weiteren Probleme meinen Führerschein wieder zurückerhalten.
    Nun sechs Wochen später wollen Sie aber dass ich meinen Führerschein wieder bei Ihnen abgeben soll, Ist das alles zulässig?
    Mit freundlichen Grüßen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:21

      Hallo Harald,

      dies müsste von einem Anwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Anita
    Am 30. April 2018 um 11:38

    Hey wollte heute bei der Behörde anrufen und fragen wenn ich meinen FS mittels einschreiben zu schicke ob die 4 Wochen ab heute laufen denn morgen ist alles zu und da kann mir telefonisch auch keiner eine Auskunft geben…. Auch auf Nachfrage ob ich es hier bei der Polizeidienststelle angeben könne bekam ich nur dumme Antworten….

  8. Olaf
    Am 30. April 2018 um 11:16

    Habe eine Frage zu der Frist „4 Wochen“.
    Habe meinen FS am 29.4. bei der zuständigen Stelle im Gericht abgegeben, eine Bestätigung habe ich erhalten.
    Das Fahrverbot besteht für 4 Wochen.
    Wann darf ich wieder fahren, ab 30.5. oder schon ab 29.5.?
    Danke für die Antwort.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:53

      Hallo Olaf,

      in der Regel sollten Sie ab dem 29.05. wieder fahren dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. egon
    Am 21. April 2018 um 13:00

    Gegen mich wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

    Ich hatte einen Anwalt eingeschaltet, weil besondere Umstände (Protasta-Operation vorher, schwer kontrollierbarer Harndrang, mehrere Kilometer lange Baustelle auf der Autobahn, alle Parküplätze waren gesperrt für Maschinen und Fuhrpark der Bauuntenehmen) mein schnelles Fahren erforderlich machte.
    1. Das Argument mit der Baustelle wurde überhaupt nicht vorgetragen.
    2. Dann hat er eine Frist versäumt.
    3. Für das Gerichtsverfahren hatte ich aus beruflichen Gründen (Entfernung knapp vierhundert Kilometer) die Befreiung vom persönlichen Erscheinen gewünscht; er hat die Terminverlegung beantragt: SO war das nicht abgesprochen und …
    4. Der Anwalt hat ein fehlerhaftes Schreiben mit Rechtschreib- und Grammatikfehlern und unvollständigen und unverständigen Sätzen bei Gericht eingereicht: Als Richter hätte ich die Anträge auch verworfen bei Vorlage einer derart misslungenen Stellungnahme. Das fehlerhafte Schreiben ging am Freitagabend per Fax ans Gericht und an mein Fax. Das Groteske an dem Fall ist, dass ich den Anwalt am Samstag mangels Erreichbarkeit per Email gerügt hatte und er mich am Mittwoch angerufen hat mit dem Frage, was ich denn wolle.

  10. Marion
    Am 6. April 2018 um 11:28

    Liebes Team,ich habe meinen Führerschein per Einschreiben mit Rückschein an die Staatsanwaltschaft geschickt.Jetzt hat die Post 10 Tage gebraucht um diesen Brief 20km zu befördern.Bin ich meinen Führerschein dann jetzt insgesamt 5Wochen los oder zählt der Eingangsstempel der Post?Vielen Dank und herzliche Grüsse

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. Mai 2018 um 10:35

      Hallo Marion,

      im Regelfall zählt das Datum des Poststempels.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Dome
    Am 29. März 2018 um 17:19

    Ich habe eine Verständnisfrage. Nachdem ich letzten Herbst ein einmonatigen Fahrverbot hatte, weil ich innerhalb eines Jahres zweimal zu schnell gefahren bin auf der Autobahn , würde es mich interessieren ob bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 12 Monaten nach dem Fahrverbot , eine neues Fahrverbot droht ?

    Viele Grüße Dome

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 10:06

      Hallo Dome,

      in diesem Fall wird die Behörde in der Regel prüfen, ob Beharrlichkeit vorliegt. Es kann unter Umständen ein weiteres Fahrverbot angeordnet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Amy
    Am 9. Februar 2018 um 16:36

    Liebes Team,
    ich habe ein 1-monatiges Fahrverbot bekommen, wohne in Ulm (Baden-Württemberg) und das bayerische Polizeiverwaltungsamt hat den Bußgeldbescheid ausgestellt (wurde in Neu-Ulm geblitzt).
    Kann ich den Führerschein
    – durch einen Vertreter
    – im Polizeirevier in Neu-Ulm abgeben
    – und nach Ablauf der Monatsfrist wieder dort abholen?
    Besten Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 17:16

      Hallo Amy,

      fragen Sie am besten direkt bei der zuständigen Behörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Nicole K.
    Am 8. Februar 2018 um 1:04

    Hallo,

    hängt die Zusendung des Führerscheines auch mit der Zahlung des Bußgeldes zusammen? D.h. wird der Führerschein erst wieder ausgestellt, wenn das Bußgeld bezahlt wurde?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 11:55

      Hallo Nicole K.,

      mitunter. In der Regel ist der Führerschein jedoch stets für eine bestimmte Periode entzogen, worüber Sie in Ihrem Bußgeldbescheid informiert werden sollten. Würden Sie sich theoretisch weigern, das Bußgeld zu bezahlen, könnte Ihr Führerschein für eine längere Zeit einbehalten werden – dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Kay L.
    Am 8. Januar 2018 um 12:52

    Liebes Team,

    ich hätte noch folgende Anmerkung und würde Sie bitte die oben stehenden Informationen zu überprüfen.

    „Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden“

    „Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.“

    Laut Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde nehmen Polizeidienststellen keine Führerscheine mehr an.

    Des Weiteren ist die persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat, möglich.

    Vielen Dank für Ihren Service,

    Mit freundlichen Grüßen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 12:48

      Hallo Kay,

      dies kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Im Land Berlin kann der Führerschein beispielsweise an jeder Polizeidienststelle oder bei der Bußgeldstelle abgegeben werden. Fragen Sie daher am besten bei der ausstellenden Behörde nach, wo eine Abgabe möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. inge
    Am 5. Januar 2018 um 8:39

    Hallo,

    nach Geschwindigkeitsübertretung habe ich meinen Führerschein fristkonform am fälligen Kalendertag gegen 22.30 Uhr bei der örtlichen Polizei abgegeben und eine Bestätigung erhalten.
    Nun wird mir vorgeworfen am Tag der Abgabe meines Führerschein zu einem früheren Zeitpunkt -um 11.40 Uhr – ohne Führerschein gefahren zu sein.
    Meine Frage: Gilt der Tag der Führerscheinabgabe, unabhängig der Uhrzeit an dem ich den Führerschein faktich übergebe oder steht mir zur Führerscheinabgabe der Kalendertag von 00:00 bis 24:00 Uhr zur Verfügung?

    Bereits vorab vielen Dank für die Antwort.

    Gruß Inge

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 12:40

      Hallo Inge,

      in der Regel sollte es sich so verhalten, dass am Tag der Führerscheinabgabe schon kein Fahrzeug mehr geführt werden darf. Insofern wäre Ihre Sanktion rechtens. Details können Sie auch bei der örtlichen Polizeistelle erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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