Führerscheinklasse L: Infos zum Staplerschein

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge steuern

Um einen Gabelstapler zu steuern, ist ein Staplerschein notwendig
Um einen Gabelstapler zu steuern, ist ein Staplerschein notwendig

Für die Ausübung mancher Berufe ist ein Staplerschein der Führerscheinklasse L notwendig. Mit diesem dürfen Sie nämlich Gabelstapler und andere sogenannte Flurfördergeräte steuern. Aber Achtung: Für das Steuern von Flurförderzeugen (innerbetrieblich) müssen Sie über einen Stapelschein verfügen. Dies bestimmen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze DGUV Grundsatz 308-001 (früher BGG 925, DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27) und DGUV Vorschrift 1 (früher BGV A1).

Soll die Flurfördermaschine dagegen im öffentlichen Verkehr und nicht zur gewerblichen Nutzung gefahren werden, ist ein Führerschein der Klasse L nötig.

Wir informieren Sie zunächst über den innerbetrieblichen Staplerschein, den Sie innerhalb vom Unternehmen benötigen. Anschließend geben wir Ihnen die notwendigen Hinweise zum Erwerb der Führerscheinklasse L; diesen benötigen Sie auf öffentlichen Straßen oder falls Sie privat Flurförderzeuge steuern.

Staplerschein

Wozu berechtigt der Führerschein der Klasse L?

Besitzer der Führerscheinklasse L dürfen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h führen, die zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Als Gespann ist die Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt. Zudem berechtigt die Führerscheinklasse zur Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, selbstfahrenden Futtermischwagen, Stapler und anderen Flurförderzeuge mit bis zu 25 km/h.

Gibt es Vorgaben zum Mindestalter?

Ja, für diese Führerscheinklasse liegt es bei 16 Jahren.

Wie viel Theoriestunden müssen Sie für den L-Schein absolvieren?

In der Regel setzt sich der Theorieunterricht in der Fahrschule aus 12 Doppelstunden zum Grundstoff und 2 Doppelstunden zum Zusatzstoff zusammen. Eine praktische Ausbildung findet nicht statt.

Was sind Flurförderzeuge?

Der Besitz von einem Staplerführerschein berechtigt sie zum innerbetrieblichen Führen von Flurförderzeugen, auch Flurfördergeräte genannt. Damit ist nicht nur das Steuern von Gabelstaplern gemeint, auch wenn der Staplerführerschein auf unter dem Namen „Gabelstaplerführerschein“ bekannt ist. Die Definition für Flurfördergeräte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) lautet folgendermaßen:

„Flurförderzeuge (…) sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

  • mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
  • zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
  • zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.“

Flurförderzeuge dürfen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die dazu dient, Lasten anzuheben (sog. „Hubeinrichtung“). Inhaber eines betrieblichen Staplerscheins dürfen innerhalb des Unternehmens verschiedene Flurförderzeuge führen: Stapler, Hubwagen und Zugmaschinen gehören dazu. Diese Fahrzeuge können meist eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.

Sobald Sie auf öffentlichen Straßen – und nicht nur im Unternehmen – Flurförderzeuge wie z.B. einen Stapler fahren, benötigen Sie auch den Führerschein Klasse L. Der betriebliche „Staplerführerschein“ muss in diesem Fall aber zusätzlich vorliegen.
Teilnehmer bei der Ausbildung für den Staplerführerschein
Teilnehmer bei der Ausbildung für den Staplerführerschein

Welche Voraussetzungen muss ich für den L-Führerschein mitbringen?

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit dem Führen von Flurförderzeugen beauftragt werden, müssen Sie gemäß der Richtlinie DGUV Vorschrift 68 mindestens 18 Jahre alt sein und eine Unterweisung zum Fahren von Flurförderzeugen erhalten haben. Die Ausbildung muss nach dem DGUV Grundsatz 308-001 – einer Verordnung aus den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen – verlaufen.

In diesem Regelwerk sind Ausbildungsinhalte für den Staplerschein sowie Formalitäten für die Prüfung festgelegt. Um den Staplerschein zu erhalten, muss der Antragssteller auch eine medizinischer Untersuchung vornehmen lassen. In dieser muss die körperliche Tauglichkeit zum Führen von Flurförderzeugen bestätigt werden. Bestandteil der medizinischen Untersuchung ist beispielsweise ein Sehtest und ein Reaktionstest.

Nach der Unterweisung kommt die Prüfung

Der Erwerb des Staplerscheins erfordert nicht zuletzt ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Rücksichtsnahme und die Fähigkeit, die technischen Zusammenhänge beim Steuern von den Flurförderzeugen zu erlernen. In der Prüfung, die nach der Unterweisung erfolgt, muss der Anwärter auf den L-Führerschein dieses Wissen beweisen.

Eine Ausnahme für das Mindestalter von 18 Jahren für den Staplerschein besteht in gewissen Ausbildungsberufen. Für den Fall, das Minderjährige beispielsweise eine Ausbildung zum Lagerfacharbeiter machen, dürfen Sie auch schon vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres Gabelstapler steuern. In diesem Fall muss aber laut DGUV Grundsatz 308-001 jemand anwesend sein, der bereits den Staplerführerschein besitzt und den Azubi bei der Fahrt von Gabelstapler und anderen Flurförderzeugen beaufsichtigt.

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildung ist in mehrere Module unterteilt. Um den Staplerschein zu erhalten, muss das erste Modul bearbeitet werden. Im ersten Modul muss ein theoretischer und ein praktischer Teil absolviert werden. Während die Teilnehmer im theoretischen Teil die relevanten Sicherheitsbestimmungen für das Fahren von Flurförderzeugen erlernen, müssen sie im praktischen Teil selbst ein Fahrzeug steuern. Am Ende dieser grundlegenden Ausbildungsstufe erhalten die Teilnehmer bei bestandener Abschlussprüfung ein Zertifikat – den Staplerschein. Aber Achtung: Vollständig ist der Staplerschein erst, wenn auch eine Beauftragung vom Chef vorliegt. Auf dieser muss ein Lichtbild des Fahrers angebracht werden.

Die Ausbildungsstufe 1 umfasst mindestens 10 Stunden Theorie. Weitere 10 bis 12 Stunden entfallen auf die praktische Anwendung des erlernten Wissens. Die Module 2 und 3 müssen dann absolviert werden, wenn die betrieblichen Flurförderzeuge besondere Anforderungen an den Fahrer stellen, beispielsweise wenn mit Gabelzinken ausgestattete Erdbaumaschinen gesteuert werden sollen. In einer Ausbildungsgruppe sollten nicht mehr als 20 Personen sein, damit der Kursleiter auf die Fragen und Probleme von jedem ausreichend eingehen kann. Die Ausbildung und die Prüfung kann auch vor Ort im Unternehmen erfolgen.

Kosten für den Staplerschein

Den Staplerschein können Sie beispielsweise bei der Prüforganisation TÜV ablegen. Der Stapelschein, den Mitarbeiter benötigen, um ihre Arbeit zu erledigen, kostet um die 100 Euro. Die Kosten hierfür trägt im Idealfall der Arbeitgeber.

Die Führerscheinklasse L berechtigt Sie zum Steuern von Arbeitsmaschinen
Die Führerscheinklasse L berechtigt Sie zum Steuern von Arbeitsmaschinen

Die Kosten für einen Führerschein der Klasse L, den Sie benötigen, um die Flurförderzeuge auch im öffentlichen Verkehr zu steuern, sind abhängig von Ihren Vorkenntnissen sowie den Preisen Ihrer regionalen Fahrschule. Da für den Erwerb des L-Führerscheins keine Fahrstunden erforderlich sind, sondern laut Verkehrsrecht eine theoretische Ausbildung genügt, sind die Kosten auch hier im moderaten Bereich anzusiedeln. Sofern Sie bereits einen Führerschein der Klassen AM oder A1 besitzen, reduziert sich die Anzahl der benötigten Theoriestunden – und damit auch die Kosten für den Erwerb.

Im öffentlichen Verkehr: Führerschein Klasse L ist obligatorisch

Der Führerschein der Klasse L kann ab dem Erreichen des 16. Lebensjahres absolviert werden. Mit diesem dürfen Sie auch auf öffentlichen Straßen Flurförderzeuge steuern, vorausgesetzt, die Einhaltung der StVO ist gewährleistet. Denn mit einem Führerschein Klasse L – umgangssprachlich auch „Gabelstaplerführerschein“ genannt – darf das gesteuerte Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 40 – 25 km/h bauartbedingt nicht überschreiten – mit einem solchen Fahrzeug dürfen Sie natürlich nicht auf die Autobahn fahren. Folgende Fahrzeugtypen dürfen Sie mit dem L-Führerschein steuern:

  • Zugmaschinen, die für Landwirtschaft und Forstwirtschaft eingesetzt werden, und die bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h sind
  • Selbstfahrende Futtermischwagen und Arbeitsmaschinen wie Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Es dürfen Anhänger angekoppelt werden.
Der Führerschein der Klasse L ist unbegrenzt gültig und muss nie verlängert werden. Eine Gewichtsbegrenzung der Ladung besteht nicht, sofern der Stapler nur bis zu 25 km/h schnell fahren kann.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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73 Kommentare

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  1. Anja
    Am 6. Oktober 2018 um 19:38

    Hallo
    Mein Sohn ist 16 Jahre alt und hat seit 2 Wochen eine Aushilfstätigkeit in einem Getränkemarkt.
    Er soll jetzt laut Inhaber einen Stapler innerhalb des Verkaufsmarktes fahren. Ist das zulässig ?

    Danke

  2. Voland
    Am 19. September 2018 um 8:04

    In unserem Forstbetrieb werden landwirtschaftliche Traktoren genutzt. Am Frontlader werden auch Staplerzinken angebaut. Ist es notwendig das beim Arbeiten mit diesen Staplerzinken ein Staplerschein vorliegt.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 18:11

      Hallo Voland,

      das erfragen Sie am besten bei der zuständigen Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Stefan h.
    Am 23. Juli 2018 um 17:00

    Hallo, soll von meinem Chef aus staplerschein machen. Jetzt war ich bei betriebsärztin und die sagte ich muss augenärztliches Gutachten machen sonst darf ich keinen Schein machen. Fahrschule sagt ich brauche keines sie machen sehtest selbst bei bedarf. Wer hat recht? Grüsse stefan

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2018 um 15:46

      Hallo Stefan h.,

      bitte fragen Sie bei der Führerscheinstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Attino P.
    Am 25. Mai 2018 um 11:22

    Hallo,
    ich habe mein staplerschein 2006 gemacht, jetzt nach 12 jahre möchte wieder arbeiten gehen als staplerfahrer, was nun?( war ich selbständig in gastronomie)

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 14:10

      Hallo Attino,

      der Führerschein der Klasse L ist unbegrenzt gültig. Sie müssen ihn also nicht verlängern o.Ä.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Steffen K.
    Am 14. Mai 2018 um 13:35

    Hallo,

    wir betreiben einen Seitenstapler mit 8,25 to Leergewicht und 15,5 to Gesamtgewicht. Dieser ist gedrosselt von 32 auf 25 km/h. Wir befahren öffentliche Straßen haben aber eine Sondergenehmigung. Dürfen diesen Stapler Personen mit Führerscheinklasse L fahren oder nur mit Klasse C? Und werden hierfür auch die Module benötigt wie beim LKW fahren?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 13:17

      Hallo Steffen,

      für das von Ihnen beschriebene Fahrzeug genügt in der Regel ein Führerschein der Klasse L.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Jens B.
    Am 19. März 2018 um 20:03

    Darf ich als Ausbilder für Gabelstaplerfahrer auch Klasse L ausbilden und prüfen?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 12:59

      Hallo Jens B.,

      wahrscheinlich ist das nicht zulässig, wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sven
    Am 14. Januar 2018 um 22:20

    Hallo!

    Ich besitze einen Traktor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Dieser wird allerdings weder forst- noch landwirtschaftlich genutzt und hat somit ein schwarzes Kennzeichen. Nun meine Frage: Welche Führerscheinklasse ist für diesen Traktor notwendig?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:28

      Hallo Sven,

      die Klassen L und T gelten nur für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Werden die Fahrzeuge für einen anderen Zweck eingesetzt, etwa gewerblich für einen Bauunternehmer, ist ein Lkw-Führerschein nötig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sven
        Am 8. Februar 2018 um 20:23

        Hallo! Der Traktor wird nur privat als Hobbyfahrzeug genutzt (ist ein Oldtimer). Also nicht gewerblich!

  8. Beatrix B.
    Am 25. August 2017 um 9:46

    Hallo ich habe eine frage und zwar habe ich einen Gabelstaplerschein aber keinen Führerschein ich soll aber mit unseren 6km h gedrosselten Stapler auf den Parkplatz unseres Baumarktes fahren wo jeder Kunde zugang hat kann ich mich irgennd wie da strafbar machen oder zählen die 6 km h zu den Fahrzeugen ohne Führerschein.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 10:21

      Hallo Beatricx,

      wird der Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, sind die Regelungen des Straßenverkehrsrechts zu beachten. Der Staplerfahrer muss demnach über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Als öffentlicher Straßenverkehr gilt auch Betriebsgeländem, welches von betriebsfremden Personen befahren werden kann. Für Stapler bis 6 km/h benötigen Sie jedoch keine Fahrerlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Christian W.
    Am 31. Juli 2017 um 1:06

    Habe einen Staplerschein , werde vom Arbeitgeber genötigt mit dem Stapler ( schneller als 6 Km/h , keine Straßenzulassung ) auf unserem Betriebsgelände zu fahren , was in meinen Augen aber öffentlicher Verkehrsraum ist denn über den Weg ist die einzige Zufahrt für ein anderes Geschäftsgebäude wo jeder Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit fahren kann um zu dem Geschäft zu gelangen ! Welche Strafe blüht mir im schlimmsten Fall ?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 10:35

      Hallo Christian,

      für Gabelstapler, die im öffentlich zugänglichen Betriebs-/Werksgelände verkehren, gelten die gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Straßenverkehr und auch die zusätzlichen behördlichen Bestimmungen für den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum. Betriebs-/Werksgelände sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden können, also auch Parkplätze und Verkaufsflächen vor dem Unternehmen. Unter Umständen können Sanktionen auf sie zukommen. Welcher Art diese sind, entzieht sich jedoch unseres Kenntnisstandes.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. W.
    Am 4. Juni 2017 um 21:59

    Hallo
    ich habe ein staplerschein und benötigen ein stempel um gultig zu sein .
    Kann mir jemand sagen von ich denn stempel besorgen kann

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 10:50

      Hallo,

      sofern Sie die Bestätigung meinen, welche die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsstufen bezeugt, erhalten Sie diese von dem Ausbildungsbetrieb.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Rainer
    Am 25. Mai 2017 um 14:50

    ich habe den b fürerschein darf ich damit also auch traktoren fahren die in der regel 32 km/h laufen ?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 9:23

      Hallo Rainer,

      der B-Führerschein umfasst auch die Klasse L, nach der Zugmaschinen erlaubt sind, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Roger
    Am 25. April 2017 um 19:28

    Hallo,
    ich bin im Besitz aller Führerscheinklassen ausser
    D und DE und einen Staplerschein habe ich auch gemacht allerdings ohne die Jährlichen Schulungen .Nun bin ich schon vieleJahre als Staplerfahrer in einem recht großem Betrieb und das Verladen mit einem 7to Stapler behersche ich eigentlich blind.Jetzt habe ich gehört das man zwingend diesen Zettel braucht? Mein Chef sagt das sei nicht nötig da ich ja sowieso alle Führwrscheinklassen besitze und auch die 5Jährigen turnuskurse der Module mache.Nun bin ich ziemlich verunsichert wenn mal etwas passieren würde wer haftet dann?
    Roger

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2017 um 11:08

      Hallo Roger,

      ihre anderen Führerscheine haben nichts mit dem Staplerschein zu tun. Sie sollten unbedingt auf den Führerschein für Gabelstapler bestehen, da im Falle eines Unfalls die Unfallversicherung die Schadensregulierung verweigern kann. Außerdem sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. w.
    Am 18. April 2017 um 18:52

    Hallo
    Um einen Gabelstapler zu steuern, ist ein Staplerschein notwendig.
    Ich habe ein Staplerschein in Polen genommen.Muss ich die Prüfung in Deutschland nehmen.
    Ich erhalte auf der Grundlage der deutschen polnischen Kräfte

    bitte feedback

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 8:36

      Hallo,

      Sie können sich bei der zuständigen Zulassungsstelle erkundigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Sibylle
    Am 23. Januar 2017 um 17:55

    Hallo,
    bei uns im Betrieb werden Ameisen und Gabelstapler benutzt. Bei den Ameisen wurden ein paar Mitarbeiter von einer Kollegin kurz eingewiesen und ein paar mal dabei beaufsichtigt. Jetzt haben Mitarbeiter einen Staplerschein gemacht und auf einmal heißt es, auch ohne diesen und wenn man es sich zutraut, darf man auf dem eigenen Gelände bzw. Hallen fahren. Unter eigenem Gelände verstehe ich meinen Privatgrund und nicht das meines Arbeitgebers. Da ich diese Meinung nicht teile, suche ich Infos, um diesen Sachverhalt zu klären.

    MfG Sibylle

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2017 um 10:24

      Hallo Sibylle,

      verkehrsrechtlich gibt es beim Fahren auf privatem Grund keine Bedenken. Allerdings sollte bereits aus arbeitsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Gründen auf ein Fahren ohne entsprechenden Schein verzichtet werden. Es kommt allerdings auch auf die Fahrzeuge an. Sind diese fahrerlaubnisfrei (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beachten) wäre ein Führen auch ohne Schein möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Jens
    Am 17. Januar 2017 um 8:50

    Hallo, was uns hier brennend interessiert,
    ist ein Unternehmer verpflichtet den Staplerschein
    regelmäßig zu kontrollieren?

    MFG

    Jens

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 9:26

      Hallo Jens,

      ein Unternehmer hat ein Interesse, den Führerschein regelmäßig zu kontrollieren. Immerhin fahren seine Mitarbeiter häufig mit einem firmeneigenen Kfz. Der Unternehmer ist somit der Halter und könnte belangt werden, wenn der einen Mitarbeiter ohne Führerschein beauftragt, zu fahren. Zu beachten sind allerdings die Regelungen zum Datenschutz. Sinnvoll ist auch eine Verpflichtungserklärung der Mitarbeiter, einen Führerscheinverlust sofort zu melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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