Wichtige Infos zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2025
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Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Worauf ist zu achten?

Bei der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr oder auch Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz FZV genannt, handelt es sich um eine neuere Bundesrechtsverordnung. Bei dieser werden die zulassungstechnischen Bereiche aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die vorherige Fahrzeugregisterverordnung (FRV) übernommen und gelistet. Die bisherige Fahrzeugregisterverordnung wird daher durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ersetzt.
Inhaltsverzeichnis:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aus der Verordnung ergeben sich unter anderem die Regelungen zum Zulassungsverfahren von Fahrzeugen, der Kennzeichenpflicht und dem Verkehrsregister.
Wollen Sie ein Fahrzeug anmelden, müssen Sie dabei die Zulassungsbescheinigung Teil I & II, eine Bestätigung der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Personalausweis bzw. den Reisepass vorlegen.
Auf eine Zulassung verzichten können Sie unter anderem bei E-Scootern, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Leichtkrafträder.
Allgemeine Informationen zur FZV
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt somit die Zulassung von Fahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland. Die neue Einführung der Verordnung ist erstmals am 1. März 2007 in Kraft getreten. Weitere Änderungen und Neufassungen sind in Folge entstanden, durch eine weitere Bearbeitung der Bundesrechtsverordnung. Die wichtigsten Inhalte und Regelungen werden in dem folgenden Ratgeber genauer erklärt, damit Sie wissen, wie in Zukunft bei Fragen zur Zulassung zu verfahren ist.
Einordnung der FZV in das Straßenverkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht regelt die Rechtsverhältnisse des fließenden und ruhenden Verkehrs. Dabei gilt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als eine Überordnung für die folgenden, unterschiedlichen vier Rechtsverordnungen:
- Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die Straßenverkehrsordnung ist für alle Verkehrsteilnehmer vorgesehen, ob diese nun mit einem Fahrzeug unterwegs sind oder als Fußgänger, ist dabei gleich. Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung, welche zusammenfassend erklärt, unter welchen Bedingungen Personen Kraftfahrzeuge jeglicher Art führen dürfen (Autos, LKW, Motorrad, etc.).
Was wird in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt?
Bei der FZV ist das Hauptaugenmerk der Verordnung auf die Kraftfahrzeuge gelegt. Die Verordnung besagt somit, wann und unter welchen Umständen ein Fahrzeug im Straßenverkehr mitwirken darf bzw. dafür zugelassen wird. Die StVZO hat bislang die technischen Richtlinien vorgegeben, welche nun ebenfalls durch die FZV abgelöst werden. Auch wenn hauptsächlich dabei diese Regeln für die Kraftfahrzeuge gelten, werden bei der Verordnung (FZV) ebenfalls die Vorgaben für Fahrräder gelistet.
Inhaltlicher Aufbau der FZV
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung gliedert sich in 7 Abschnitte. Jeder dieser Abschnitte führt einen thematisch passenden Bereich der FZV. Dieser untergliedert sich wiederum in einzelne Paragraphen. Im Folgenden werden die Abschnitte mit ihrem Hauptthemenschwerpunkt genannt und im Verlauf des Ratgebers wird auf einzelne wichtige Paragraphen der Abschnitte genauer eingegangen. Die FZV führt diese Abschnitte:
- Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
- Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
- Abschnitt 3 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
- Abschnitt 4 – Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
- Abschnitt 5 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
- Abschnitt 6 – Fahrzeugregister
- Abschnitt 7 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
Erklärungen zu den wichtigsten Paragraphen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der § 3 im Abschnitt 1: Notwendigkeit einer Zulassung
Der Paragraph 3 der FZV zur Notwendigkeit der Zulassung besagt, dass jedes Fahrzeug, welches am Straßenverkehr teilnehmen soll, zugelassen sein muss. Die Zulassung muss beantragt und dieser Antrag muss dann vom Amt genehmigt werden. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass es sich um ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug handelt. Dieses muss ebenfalls unter die genehmigten Typen für eine Zulassung fallen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Nach der Prüfung des Antrages und der Genehmigung erfolgt die Zulassung durch Erhalt von einem Kennzeichen, die Abstempelung des Kennzeichenschildes und die Aushändigung der fertigen Zulassungspapiere. Ohne diese Zulassung ist ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und darf sich nicht im Straßenverkehr bewegen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, welche Fahrzeuge von diesem Zulassungsverfahren nicht einbezogen sind. Wie zum Beispiel:
- motorisierte Krankenfahrstühle
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- elektronisch Mobilitätshilfen
- Leichtkrafträder
Der § 8 im Abschnitt 2: Zuteilung von Kennzeichen

Jedem neu zugelassenen Fahrzeug wird von der zuständigen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt. Dies dient zur Identifikation des Fahrzeughalters im Straßenverkehr. Das Kennzeichen setzt sich aus den Unterscheidungszeichen (1 – 3 Buchstaben) für den jeweiligen Verwaltungsbezirk, wie auch der Erkennungsnummer des Fahrzeuges zusammen. Die Kombination aus den Buchstaben und Zahlen sollte den guten Sitten gemäß gewählt werden. Das bedeutet, keine Beleidigungen oder obszönen Worte auf dem Kennzeichen stehen zu haben. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Prüfung zur Zulassung wird das Kennzeichen ausgehändigt.
Der § 18 im Abschnitt 3: Fahrten im internationalen Verkehr
Sollte eine Reise mit dem eigenen Auto, bspw. in die Nachbarländer als längerer Urlaub geplant sein, tritt § 18 FZV zur Fahrt im internationalen Verkehr in Kraft. Wenn in Deutschland das eigene Fahrzeug bereits ein ortsansässiges Kennzeichen besitzt, kann für die Reise ins Ausland und einen dortigen längeren Aufenthalt ein Antrag auf einen internationalen Zulassungsschein gestellt werden. Dieser wird dann ebenfalls nach sorgfältiger Prüfung genehmigt. Dies dürfte allerdings kein Hindernis darstellen, wenn eine intakte und ordnungsgemäße Zulassung bereits für Deutschland existiert.
Der § 23 im Abschnitt 5: Versicherungsnachweis
Die Zulassungsbehörde sichert sich nach § 23 FZV ab, indem Sie einen Versicherungsnachweis für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangt. Diese Bestätigung muss der Behörde erbracht werden, andernfalls ist eine Zulassung nicht möglich. Wenn ein Fahrzeug für eine Weile außer Betrieb war und wieder am Straßenverkehr teilhaben soll, ist es nötig, auch wenn schon mal ein Versicherungsnachweis vorlag, diesen erneut bei der Zulassungsbehörde vorzuzeigen. Sonst wird eine Zulassung laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht genehmigt.
Der § 30 im Abschnitt 6: Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
Dem Zentrale Fahrzeugregister, kurz ZFZR, liegt die Zusammenarbeit von den Zulassungsbehörden und den Versicherungsunternehmen zu Grunde. Laut Paragraph 30 FZV müssen Daten zum Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt werden. Sobald ein Kennzeichen einem Fahrzeug zugeordnet ist, werden die angegebenen und ermittelten Daten, die der Halter teils per Antrag eingereicht hat, von der Zulassungsbehörde im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Die Daten, welche in den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zum Kraftfahrzeug zu finden sind, werden im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen. Zu diesen Daten zählen:
- Die Fahrzeugdaten
- Die Personendaten des Fahrzeughalters
- Das Zulassungsdatum wie Erstzulassungsdatum oder das Umschreibedatum
Gemeldet werden die Daten immer dann, wenn eine Neuzulassung, eine Umschreibung des Eigentümers (Besitzerwechsel des Fahrzeuges) oder eine Außerbetriebsetzung stattgefunden hat. Nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) dürfen auf das Zentrale Fahrzeugregister bestimmte Personen angehöriger Behörden bzw. bestimmter Berufsgruppen zugreifen. Dazu zählen unter anderem die Zulassungsbehörden, die Bußgeldbehörden, die Polizei, Gerichte, Versicherungsunternehmen und Finanzbehörden. Privatpersonen erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Fall eine Erlaubnis, genauer in das Zentrale Fahrzeugregister zu schauen.


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Hallo,
Ich habe eine Verwarnung erhalten, da ich meine neue Anschrift bei der Zulassungsbehörde nicht gemeldet habe. Ich bin zwar umgezogen, aber im selben Zulassungsbezirk geblieben. Habe auch schon Mal ein Blitzerfoto erhalten und da stand nichts davon das ich es melden muss. Ich dachte man muss es nur melden wenn man in einen anderen Bezirk zieht.
Danke
Hallo Siegmar,
zwar ist bei einem Umzug innerhalb des Zulassungsbezirkes keine Ummeldung nötig, es muss jedoch eine Adressänderung in den Fahrzeugpapieren vorgenommen werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Könnten Sie mal genauer über die Regelungen für E-Bikes, Scooter etc. informieren? Konkretes Problem: ich benötige aufgrund von Knie Problemen ein transportables, sehr kleines und sehr leichtes Gerät, zwei- oder dreirädrig mit e-Motor. So etwas scheint es nur als Importe zu geben, ohne Typengenehmigung oder Zulassung. Was passiert, wenn man so einen Mini-E-Roller auf 6 kmh drosselt? Darf man damit dann ohne Betriebserlaubnis fahren?
Danke
Hallo N.Raison,
erkundigen Sie sich bitte bei der Zulassungsstelle oder dem TÜV.
Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org
Wir haben einen permanenten Wohnsitz in Frankreich.Auf Grund der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens und der damit verbundenen Änderung unserer Besteuerung in D hat uns das deutsche Finanzamt gezwungen, unseren deutschen Wohnsitz aufzugeben. Das Kfz wurde nach F umgemeldet, aber nicht unser Wohnwagen, der noch in D sich befindet.
Frage: kann ich mit einem Kfz mit frz. Nummer einen Wohnwagen mit deutschem Kurzzeitkennzeichen innerhalb Deutschland 200km weit bewegen, um ihn an einem anderen Ort in D zum Verkauf abzustellen?
Hallo Dieter B.,
grundsätzlich ist uns nicht bekannt, dass das nicht ginge. Informieren Sie sich sicherheitshalber bei der zuständigen Behörde.
Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe einen Bienenwagen Bj.1957
Eine Betriebserlaubniss für LoF benötigt/ bekam man erst ab 07.1961
Was muss ich , außer viel mut , haben um den Bienenwagen im öffendlichen Straßenverkehr zu benutzen.
danke
Sonny
Hallo Sonny,
fragen Sie am besten direkt bei der Kfz-Zulassungsstelle nach.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo ,
Ich habe mein Auto ohne Tüv angemeldet ( Umgestempeltes Kennzeichen ) und 10 tage zeit tüv zu machen .Das Problem ist dass ich einfach mit auto in die stadt gefahren bin und wurde von polizei augehalten.
Die polizei hat gesagt dass der Gericht die strafe entscheidet .
Was passiert in diesen Fall ?
Danke .
Mit freundlichen Grüßen
Alexander
Hallo Alexander,
hier kommt es darauf an, ob der Wagen überhaupt zugelassen war oder ob Sie lediglich den TÜV überzogen haben. War der Wagen nicht zugelassen, dann wird in der Regel ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt verhangen. Ist die Hauptuntersuchung abgelaufen, hängt die Sanktion davon ab, wie viele Monate der letzte TÜV zurückliegt. Hier gilt:
HU um zwei bis vier Monate überschritten: 25 Euro Verwarngeld
Vier bis acht Monate: 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
Mehr als acht Monate: 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
Das Team von bussgeldkatalog.org
Möchte ein Motorrad (70 kW ) für meinen Sohn und mich anschaffen. Er hat den neuen A2 ich den großen Klasse A (alt 1).
Will das Motorrad auf 35 kW drosseln und eintragen lassen damit er damit fahren darf. Versichert wird das Motorrad mit 70 kW.
Wenn ich damit fahre, möchte ich die Drossel entfernen.
Erlischt dann die BE? Wenn ich damit kontrolliert werde mit was für Konsequenzen muss ich rechnen?
Ich habe das Krad ja nicht frisiert und einen gültigen Führerschein habe ich dafür ja auch!!
Gruß Andreas
Hallo Andreas,
bei einer Prüforganisation oder in einer Fachwerkstatt können Sie diesbezüglich beraten werden. Sollte die Betriebserlaubnis erlöschen, hat dies ein Bußgeld von mindestens 50 Euro zur Folge. Wird die Verkehrssicherheit zusätzlich beeinträchtigt, steigt das Bußgeld auf 90 Euro an, außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich habe vor einen Holzspalter auf einem Anhaenger gestellt zu kaufen. Der mobile Holzspalter hat eine Tüv Zulassung bis 80km/h
wie kann der mobile Holzspalter zugelassen – versichert werden?
als Anhaenger?
mit dem AUto ?
Vielen Dank fuer eure Ideen
SW
Hallo SW,
bei Zulassungsfragen wenden Sie sich am besten an die zuständige Zulassungsstelle.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo und einen guten Tag.
Möchte ein aus Italien stammendes Zweirad (Wert ca. 900€) in Deutschland zulassen.
Es gibt keine Fahrzeugpapiere. Gutachten nach § 21 liegt vor.
Die Zulassungsstelle kann alle fahrzeugspezifischen Informationen
dem europäischen Register entnehmen. Erstzulassung, Datum der Außerbetriebsetzung,
Letztes Kennzeichen ist ersichtlich.
Für die Wiederinbetriebnahme wird von mir gefordert, Ersatzpapiere aus Italien zu beschaffen.
Sollte es im Zeitalter der Digitalisierung und des europäischen Zuasammenwachsens
wirklich keine andere Verfahrensweise geben?
Für Hinweise wäre ich Ihnen sehr dankbar
herbert
Hallo Herbert,
leider können wir Ihnen zu dieser Fragestellung keine Hinweise liefern. Einzelheiten sind mit der zuständigen Behörde zu klären.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich hab da mal eine Frage.
Bin ein Gewerbetreibender in Bayern habe 3 Fahrzeuge und würde die gerne in Tschechien anmelden um Steuern zu sparen
es muss funktionieren denn mein Nachbar macht das schon mehrere Jahre
was muss ich beachten
für eine sachdienliche Auskunft wäre ich ihnen sehr dankbar
Mit Freudlichen Grüssen
Karl B.
Hallo Karl,
Fahrzeuge müssen Sie in der Regel in dem Land zulassen, in welchem sich Ihr ständiger Wohnsitz befindet.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org