Wann Gaffer bei einem Unfall eine Straftat begehen
Letzte Aktualisierung am: 10. August 2025
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Update: Am 13.11.2019 beschloss das Bundeskabinett eine neue Strafe für Gaffer. Wer Unfalltote fotografiert, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden können. Die Neufassung von § 201a StGB ist seit 01. Januar 2021 in Kraft.
Warum sind „Gaffer“ bei einem Unfall so gefährlich?

Im Jahr 2014 hat das Statistische Bundesamt fast 2,5 Mio. Unfälle auf deutschen Straßen registriert. Täglich ereignen sich Dutzende Unfälle, von denen glücklicherweise die wenigsten zu Verkehrstoten führen. Es lässt sich leider immer wieder beobachten, wie Schaulustige nach einem Unfall ihr Tempo drosseln, um das Geschehen betrachten zu können.
Sogar die Handykamera zückt manch ein Gaffer, um die Bilder eines dramatischen Unfalls für die Ewigkeit zu bannen. Welche Sanktionen für Gaffer anfallen und wie sich Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall verhalten sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Gaffer
Wer sich am Unfallort auf das Beobachten oder Filmen des Geschehens beschränkt, anstatt verletzten Personen zu helfen oder die Unfallstelle abzusichern, gilt als sogenannter Gaffer.
Nicht selten versperren Gaffer den Rettungskräften den Weg oder behindern sie bei ihrer Arbeit. Dies kann schlimmstenfalls Unfallopfer das Leben kosten. Obendrein können Bild- und Videoaufnahmen der Unfallopfer deren Persönlichkeitsrechts verletzen.
Das Gaffen kann als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet werden. Welche Sanktionen für Gaffer im Detail drohen, erfahren Sie hier.
Bußgeld- & Strafenkatalog für „Gaffer“
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| "Gaffen" als Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von 20 bis 1000 Euro |
| Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn | Min. Bußgeld von 75 Euro und 1 Punkt |
| Behinderung der Rettungskräfte durch Parken auf dem Seitenstreifen der Autobahn | Min. Bußgeld von 70 Euro und 1 Punkt |
| Unterlassene Hilfeleistung | Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
| Fotos oder Filme von einem Unfall machen | Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| seit 01.01.2021: Fotos oder Filme von Unfalltoten anfertigen | Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
Die wichtigsten Ratgeber zum Verhalten direkt an der Unfallstelle:
Behinderung der Einsatzkräfte
An einer Unfallstelle kommt es oft zu einem Tumult von Einsatzleuten, verschiedenen Rettungswagen, Polizisten und Opfern, die teilweise schwerverletzt sind. Die Rettungskräfte wissen, dass manchmal jede Sekunde zählt, um das Leben der Verunglückten zu retten. Manche Maßnahmen, wie eine Reanimation nach einem Herzstillstand oder die Stoppung einer Blutung, müssen sofort erfolgen.
Wer als Schaulustiger einen Unfall beobachtet und dabei abbremst, um eine bessere Sicht auf das Geschehen zu haben, behindert nicht nur den Notdienst, sondern kann sich auch selbst gefährden und einen Auffahrunfall verursachen.
Sanktionen für Schaulustige
Neben der Behinderung der Einsatzkräfte durch Gaffer ist das Fotografieren oder Filmen von verunglückten Autos und Verletzten zu unterlassen. Dieses Vergehen ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos weitergegeben oder veröffentlicht werden; was zählt ist allein die Anfertigung einer solchen Aufnahme, die laut § 201a des StGB „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“. Übrigens dürfen die Polizeibeamten in einem solchen Fall sogar unmittelbar die Handys der Gaffer einziehen. Seit dem 1. Januar 2021 sind wohlgemerkt auch Aufnahmen von Unfalltoten verboten.
Selbst wenn keine Fotos vom Unfallgeschehen angefertigt werden, kann beim Gaffen eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, bei der die Polizeibeamten die Schaulustigen mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro bestrafen können (in einigen Bundesländern wie Niedersachsen sogar bis zu 5.000 Euro). Punkte oder ein Fahrverbot gibt es jedoch nicht.
Grundlage für die Bewertung des Gaffens als Ordnungswidrigkeit kann unter anderem § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) darstellen. Bilden Personen eine Ansammlung, etwa aufgrund eines Unfallgeschehens, und leisten der wiederholten Aufforderung von Polizei oder anderen Einsatzkräften, sich zu entfernen, nicht Folge, kann eine Ordnungswidrigkeit erfüllt sein und ein Bußgeld drohen. Zusätzlich zum OWiG können sich ähnliche Konsequenzen auch aus den Polizei- und Feuerwehrgesetzen der einzelnen Bundesländer ergeben (Weisungsbefugnisse der Einsatzkräfte).
Als Zeuge bei einem Unfall richtig handeln

Wenn Sie einen Unfall im Straßenverkehr beobachten, sind Sie verpflichtet, zu helfen. Ansonsten begehen Sie die Straftat „Unterlassene Hilfeleistung“. Das ist nicht nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die laut Verkehrsrecht einen Bußgeldbescheid zur Folge hätte, sondern eine Straftat, die eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Um dies zu vermeiden und um den Verunglückten die benötigte Hilfe zukommen zu lassen, benachrichtigen Sie den Notdienst! Achten Sie darauf, die Unfallstelle zu sichern, indem Sie ein Warndreieck aufstellen, und legen Sie Ihre eigene Warnweste an. Dann rufen Sie Notarzt und Polizei und kümmern sich um etwaige Verletzte.
Wenn Sie bereits beobachtet haben, dass sich jemand um die Opfer kümmert, unterlassen Sie sämtliche Aktionen, die die Einsatzkräfte behindern. Sie müssen dann nicht anhalten und sollten natürlich auch nicht langsamer fahren, da Sie sonst als Gaffer gelten könnten.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:

(87 Bewertungen, Durchschnitt: 4,31 von 5)
Hay ich bin 17 wollte zu meiner mama fahren da ich bei papa lebe und habe einen Unfall gebaut und der eine 3 jährige junge war gestorben was für ne Strafe kann ich hoffen danke wenn einer antwortet
Hallo Leonie,
damit haben Sie laut Strafrecht einige Vergehen begangen (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unterlassene Hilfeleistung etc.). Je nachdem, ob Sie einen Führerschein besitzen oder nicht sowie noch weitere Umstände, die betrachtet werden, kann das Strafmaß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe lauten. Zudem wird der Führerschein entzogen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Mit keinem Wort erwähnt die Fragestellerin das sie den Unfallort verlassen hat, und erwähnt auch nicht ob sie Ersthelfermaßnahmen durchgeführt hat oder nicht. Deshalb sind die von Ihnen gemachten Vorhaltungen gar nicht existent. Wie sie zu einer Strafzumessung kommen, wo noch nicht einmal eine Straftat nachgewiesen ist, bleibt mir auch verschlossen. Wie man so eine Fallbeurteilung aus einem einzigen Satz, der noch nicht einmal den Unfallhergang erkennen läßt, abgeben kann ist mir unbegreiflich. Bei einer Prüfung in der Ausbildung zu meinem Beruf, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, hätten Sie dafür eine glatte 6 bekommen.