Wann dürfen Sie laut StVO den Gehweg befahren?

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 8. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorgaben zur Nutzung der Bürgersteige

Vorschriften der StVO: Den Gehweg befahren dürfen Kraftfahrzeuge in der Regel nicht.
Vorschriften der StVO: Den Gehweg befahren dürfen Kraftfahrzeuge in der Regel nicht.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die verschiedensten Aspekte des Verkehrsrechts. Neben den gesetzlichen Vorgaben zum Halten und Parken, der Höchstgeschwindigkeit sowie des Mindestabstands zählen dazu auch die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Verkehrsflächen durch Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge.

So existieren klare Regeln, wann jemand gemäß StVO einen Gehweg befahren bzw. nutzen darf. Denn dort, wo es in der Praxis möglich ist, sollen Passanten und Kfz voneinander getrennt werden, um Unfälle zu vermeiden und die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Doch dürfen Sie laut StVO den Gehweg mit Autos befahren? Wie sieht die Verwendung der Bürgersteige mit anderen Fahrzeugen aus? Und was droht ggf. für das Fahren auf dem Gehweg als Strafe? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Gehweg befahren

Ist das Fahren auf dem Gehweg verboten?

Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, einen Gehweg zu befahren.

Darf der Gehweg demnach nur von Fußgängern benutzt werden?

Nein. Es gibt Sonderregelungen, die es auch anderen Verkehrsteilnehmern erlauben, einen Gehweg zu befahren. Möglich ist das etwa für Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, Inline-Skate-Fahrer und Kinder mit Fahrrädern.

Welche Sanktionen drohen mir für das Befahren des Fuß- und Radwegs?

Seit 9. November 2021 müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn Sie einen Gehweg vor­schrifts­widrig be­fah­ren. Das gilt im Übrigen auch für Radfahrer. Welche Sanktionen für E-Scooter-Fahrer drohen, erfahren Sie in dieser Tabelle.

Aktueller Bußgeldkatalog zum Fahren auf dem Gehweg

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
verbotswidrig Gehweg mit Kfz befahren55 €eher nicht
... mit Behinderung70 €eher nicht
... mit Gefährdung80 €eher nicht
... mit Unfallfolge100 €eher nicht
mit dem Fahrrad einen Gehweg verbotswidrig befahren55 €eher nicht
... mit Behinderung70 €eher nicht
... mit Gefährdung80 €eher nicht
... mit Unfallfolge100 €eher nicht
mit dem E-Scooter eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren15 €eher nicht
... mit Behinderung20 €eher nicht
... mit Gefährdung25 €eher nicht
... mit Unfallfolge30 €eher nicht

Wer darf laut StVO den Gehweg nutzen/befahren und wer nicht?

Die StVO schreibt konkret vor, welcher Verkehrsteilnehmer welche Verkehrsfläche zu nutzen hat. Demnach müssen gemäß § 25 Abs. 1 StVO Personen, die zu Fuß unterwegs sind, die Gehwege verwenden. Sind keine Bürgersteige vorhanden, sind die Seitenstreifen zu gebrauchen. Die Straße sollte für Passanten grundsätzlich immer die letzte Option sein, denn diese ist für andere Verkehrsteilnehmer reserviert. So heißt es in § 2 Abs. 1 StVO zur Straßenbenutzung:

Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.

Anhand dieses Auszuges zeigt sich, dass das Fahren auf dem Gehweg mit dem Auto untersagt ist. Hält sich ein Fahrzeugführer nicht an diese Vorschrift, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich ziehen kann. Das Gleiche gilt für Radfahrer.

Allerdings gibt es Gefährte, mit denen es zulässig ist, den Gehweg zu nutzen. So sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung für Rollstühle, Kinderwagen, Tretroller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel vor. Denn diese dürfen gemäß § 24 StVO den Gehweg befahren, da sie im Sinne der Verordnung nicht zu den Fahrzeugen zählen.

Unerlaubt den Gehweg befahren: Welche Strafe droht?

Das Fahren auf dem Gehweg ist bislang vor allem für nicht motorbetriebene Gefährte erlaubt.
Das Fahren auf dem Gehweg ist bislang vor allem für nicht motorbetriebene Gefährte erlaubt.

Wenn Fahrzeugführer entgegen der StVO den Gehweg befahren, droht ein Bußgeld. Die Sanktionen beginnen bei mindestens 50 Euro, können aber abhängig von den Umständen der Ordnungswidrigkeit auch höher ausfallen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Fehlverhalten mit einer Behinderung bzw. Gefährdung Dritter einhergeht oder zu einem Unfall führte.

Auch wenn Sie mit einem Motorrad auf dem Gehweg fahren, ist eine Strafe möglich. Dies gilt ebenso, wenn Sie die Kleinkrafträder auf dem Bürgersteig abstellen. Allerdings zeigen sich die zuständigen Behörden – vor allem wegen mangelnder alternativer Parkmöglichkeiten – in solchen Fällen meist kulant.

Sanktionen drohen auch, wenn Autofahrer unerlaubt auf dem Gehweg parken. Der Bußgeldkatalog sieht in einem solchen Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro vor. Dies kann je nach Dauer und Folgen auf bis zu 100 Euro steigen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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25 Kommentare

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  1. Stephan
    Am 7. Januar 2020 um 18:07

    Wie sieht es aus, wenn der Nachbar beim Runterfahren von seinen Grundstück den gegenüberliegenden Gehweg voll und absichtlich benutzt? Ist das erlaubt oder nicht?

    • Franz
      Am 17. Mai 2023 um 16:38

      Nein, das ist nicht erlaubt (Umkehrschluss zu § 2 StVO).

      Wenn der Nachbar nicht in einem Zug rumkommt, muß er rangieren, d. h. einmal oder mehrmals zurückstoßen. Genauso wie beim Umkehren auf der Fahrbahn.

  2. Bibi
    Am 2. Januar 2020 um 18:42

    Ein Motorroller hat mich und meinen Hund von hinten eben fast auf einem Gehweg von hinten angefahren.
    Der Gehweg mündete dann in (m)eine Wohnsiedlung. Ich selbst bin beim wegspringen vom Gehweg ins Straucheln geraten und mein Hund hat sich mit einem Bein in der Leine verheddert.
    Normal ist da eine Normale großspurige Straße zum Fahren.

    Als ich den älteren Rollerfahrer drauf ansprach dass das ein Gehweg ist und er als Fahrzeugnutzer da nicht fahren darf wollte er nur wissen wo ich wohne (er kennt scheinbar seit 20 Jahren die Kleine Siedlung nicht)

    Sollte man das dem gemeinsamen Vermieter melden? Oder war er tatsächlich im Recht?

  3. Harry
    Am 21. November 2019 um 13:41

    @ Melissa
    Die Fahrzeuge weichen dem Gegenverkehr aus indem sie selbstverständlich den Gehweg als Straße mitbenutzen. Ist das zulässig?
    Wenn keine Polizei in der Nähe ist gibt es auch keinen Richter und keinen Kläger. Und ich bin überzeugt,dass wegen der 10EUR potentieller Strafe kein vernünftiger Polizist den fließenden Verkehr anhält, um Strafzettel zu verteilen.Blöd wird es nur, wenn ein ´Hornochse´ entgegenkommt der meint unbedingt die Fahrbahnmitte einhalten zu müssen.Ich befürchte, wenn da auch nur der kleinste Kratzer passiert, bekommst du zumindest eine Teilschuld auch wenn meterbreit der Gehweg als Ausweichfläche zur Verfügung gestanden hätte. Just my 2 cents.

  4. Melissa
    Am 17. Oktober 2019 um 9:02

    Dürfen Fahrzeuge aller Art (PKW, LKW, landwirtschaftliche Fahrzeuge) den Gehweg befahren, wenn sie sonst nicht aneinander vorbei fahren können? Unsere Straße hat eine Breite von 5 m, der Bordstein ist so hoch wie die Straße. Die Fahrzeuge weichen dem Gegenverkehr aus indem sie selbstverständlich den Gehweg als Straße mitbenutzen. Ist das zulässig?

  5. Fritz
    Am 1. August 2019 um 15:43

    Dies regelt insbesondere die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV

    § 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen

    (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge

    – nur baulich angelegte Radwege,

    – darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und

    – die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),

    – sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und

    – Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren.

    Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden.

    (3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekannt gegeben werden.

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