Wann für das Parken auf dem Gehweg Bußgelder drohen
Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025
Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten
Aktueller Bußgeldkatalog zum Halten und Parken auf dem Gehweg
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFverbot | Lohnt ein Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Sie haben rechtswidrig auf dem Gehweg gehalten | 50 Euro | eher nicht | ||
| … und dabei jemanden behindert | 55 Euro | eher nicht | ||
| ... und dabei jemanden gefährdet | 70 Euro | eher nicht | ||
| ... und es kam zu einer Sachbeschädigung | 90 Euro | eher nicht | ||
| Sie haben rechtswidrig auf dem Gehweg geparkt | 55 Euro | eher nicht | ||
| … und dabei jemanden behindert | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und dabei jemanden gefährdet | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und es kam zu einer Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| Sie haben bei erlaubtem Gehwegparken nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt | 55 Euro | eher nicht | ||
| … und dabei jemanden behindert | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und dabei jemanden gefährdet | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und es kam zu einer Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| Sie haben bei erlaubtem Gehwegparken in einer Einbahnstraße nicht den Gehweg zum Parken genutzt | 55 Euro | eher nicht | ||
| … und dabei jemanden behindert | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und dabei jemanden gefährdet | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... und es kam zu einer Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde | 70 Euro | 1 | Hier prüfen ** | |
| ... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Erwartet Sie für das Parken auf dem Bürgersteig ein Bußgeld?

Egal, ob Sie in einer Groß- oder Kleinstadt leben: Im Zentrum und in Wohnbereichen vieler Städte sind Parkplätze rar gesät. Gründe dafür gibt es viele. Der deutsche Durchschnittshaushalt besitzt mittlerweile häufig nicht nur ein einziges Auto. Das Pendeln zum Arbeitsort erfordert es oftmals, dass mehrere Bewohner eines Einfamilienhauses ein eigenes Fahrzeug brauchen. Wurde ein Haus vor 20, 30 oder 40 Jahren gebaut, war dem noch nicht so.
Aus diesem Grund fehlen oft private Parkplätze auf dem eigenen Grundstück. So mancher weicht dann auf den Gehweg aus. Darf man aber eigentlich auf dem Gehweg parken? Ist das Parken auf dem Bürgersteig erlaubt oder ist dies nur unter Einschränkungen möglich? Müssen Autofahrer mit einem Bußgeld fürs Parken auf dem Gehweg rechnen?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Gehwegparken
Nein, grundsätzlich ist das Parken nur auf der Fahrbahn oder ausgewiesenen Parkplätzen gestattet.
Ja, das Verkehrszeichen 315 kann das Parken auf dem Gehweg erlauben.
Wenn Sie verbotswidrig auf dem Gehweg parken, müssen Sie mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Behinderten Sie dabei jemanden, steigt der Betrag auf 70 Euro an und Sie erhalten einen Punkt in Flensburg. Das Gleiche gilt, wenn Sie länger als eine Stunde unzulässig auf dem Gehweg geparkt haben. Parkten Sie Ihr Fahrzeug über eine Stunde auf dem Gehweg und behinderten dabei obendrein andere, werden 80 Euro und ein Punkt fällig.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema „Halten und Parken“ im Video
Regeln der StVO zum Parken auf dem Gehweg

Die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst grundsätzliche Regeln, die alle Teilnehmer am Straßenverkehr beachten und befolgen müssen. Hierzu gehören auch Vorschriften zum Halten und Parken.
Das Parken auf dem Gehweg ist laut StVO nicht explizit verboten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Sanktionen zu befürchten sind, wenn Fahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden. Vielmehr ist das Parkverbot auf dem Fußweg implizit im Gesetzestext enthalten, muss also aus den bestehenden Regelungen gefolgert werden.
Grundlegend ist hier zum einen § 2 Abs. 1 StVO, der besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen. Gehwege zu befahren ist also allgemein untersagt.
Bezüglich des Parkens ist vor allem § 12 Abs. 4 von Bedeutung. Aus diesem kann geschlussfolgert werden, dass sowohl das Parken als auch das Halten auf dem Gehweg grundsätzlich untersagt ist. Dies gilt also auch dann, wenn Sie beim Parken nur halb auf dem Gehweg stehen.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Einen weiteren Anhaltspunkt liefert § 12 Abs. 4a StVO, der besagt, dass nur der rechte Gehweg bzw. in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zum Parken zu benutzen ist. Allerdings gilt dies nur, wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. Auch aus diesem Zusatz kann geschlossen werden, dass ein allgemeines Gehwegparkverbot existiert, welches jedoch aufgehoben werden kann.
Der Unterschied zwischen Halten und Parken
Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen, die nicht durch ein Verkehrszeichen oder die Verkehrslage veranlasst wird. Sie dürfen überall dort halten, wo dies nicht ausdrücklich verboten ist.
Halten Sie länger als drei Minuten oder verlassen Sie das Fahrzeug, dann parken Sie. Hierbei ist darauf zu achten, dass Sie keine Halte- oder Parkverbote missachten. Außerdem müssen Sie platzsparend einparken und genug Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen.
Wann ist das Parken auf dem Gehsteig erlaubt?

Aus der StVO geht also hervor, dass es allgemein untersagt ist, auf dem Bordstein zu parken. Allerdings kann das Parken auf dem Gehweg auch erlaubt werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet.
Zum anderen weist das Verkehrszeichen 315 darauf hin, dass das Parken auf dem Gehsteig erlaubt ist. Dieses kann unterschiedlich gestaltet werden, zeigt aber in der Regel ein weißes „P“ auf blauem Grund. Unter dem Buchstaben ist dargestellt, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben, beispielsweise ob diese nur halb, also mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig, parken dürfen.
Allerdings gelten beim Verkehrszeichen 315 folgende Ausnahmen, bei denen vom Parken auf dem Bordstein abgesehen werden muss:
- Das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg lediglich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.
- Das Abstellen eines Kfz über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen ist unzulässig und damit untersagt.
- Die jeweilige Gestaltung des Schildes kann anordnen, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben. Außerdem können Anfang und Ende der Parkzone mit weißen Pfeilen gekennzeichnet werden.
Die Entscheidung, wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt wird, muss von jeder Stadtverwaltung selbst getroffen werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Fußgänger nicht von parkenden Fahrzeugen behindert werden dürfen. Auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer müssen im Begegnungsverkehr genügend Platz auf Gehwegen zur Verfügung haben.
Darf ich mit meinem Motorrad auf dem Gehweg parken?
Mit dem Motorrad ist das Parken auf dem Gehweg meist nicht erlaubt. Auch für motorisierte Zweiräder gilt die Regel, dass das Parken auf dem Bürgersteig nur dann genehmigt ist, wenn das Zeichen 315 auf die Aufhebung des Verbots hinweist oder eine Parkflächenmarkierung existiert.
Wenn das Motorrad keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, sehen die Polizei oder das Ordnungsamt jedoch häufig davon ab, für das Parken auf dem Gehweg ein Bußgeld zu erheben.
Auch das Parken auf dem Gehweg zum Be- und Entladen ist verboten, wenn das Abstellen eines Fahrzeugs nicht durch das Zeichen 315 erlaubt wird. Viele Kommunen stellen jedoch Ausnahmegenehmigungen beispielsweise für Zustell- oder Versorgungsdienste sowie Handwerker aus. Diese müssen meist gut sichtbar im Wagen ausgelegt werden.
Warum ist das Gehwegparkverbot sinnvoll?

Die StVO sieht vor, dass die Fahrbahn den Kraftfahrzeugen und der Gehweg den Fußgängern vorbehalten sein soll. Dies sorgt für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.
Vielen Autofahrern ist häufig gar nicht bewusst, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist. Aus Bequemlichkeit wird dann gerade in Wohngebieten oder in der Innenstadt auf dem Bürgersteig geparkt – meist zum Ärger der Fußgänger.
Diese möchten, genau wie Autofahrer auch, schnell von A nach B gelangen. Damit dies möglich ist, muss ihnen die Gelegenheit gegeben werden, langsamere Passanten, die vor ihnen laufen, überholen zu können, sowie andere Fußgänger, die ihnen entgegenkommen, einfach passieren zu lassen.
Häufig führen Fußgänger auch größere Gegenstände mit sich, wie etwa Kinderwagen, Gepäck oder Regenschirme. Auch Rollstuhlfahrer benötigen ausreichend Platz auf dem Fußweg. Wird dieser von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen eingenommen, ist das zügige Vorankommen kaum noch möglich. Häufig müssen Passanten sogar auf die Straße ausweichen, was wiederum zu gefährlichen Situationen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Unfall führen kann.
Bei der Dimensionierung des Bürgersteigs müssen die Behörden unterschiedliche Faktoren beachten. So ist es unter anderem von Bedeutung, wo sich der Gehweg befindet, wie hoch die Fußgängerdichte ist und wie viele Kfz die Straße täglich befahren.
Befindet sich an der Straße eine häufig frequentierte Linie des öffentlichen Nahverkehrs, muss der Bürgersteig beispielsweise breiter sein als in einer Wohnstraße mit offener Bebauung.
| Beschreibung | Richtwert für die Gehwegbreite |
|---|---|
| Wohnstraße mit offener Bebauung | 2,10 bis 2,30 Meter |
| Geschlossene Bebauung mit geringer Dichte (maximal drei Geschosse) | 2,50 Meter |
| Gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung mit mittlerer Dichte (drei bis fünf Geschosse) | 3,30 Meter |
| Geschäftsstraße mit Auslagen und hoch frequentierter Linie des öffentlichen Personennahverkehrs | 5,00 bis 6,00 Meter |
Störungen durch andere Verkehrsteilnehmer sollen minimiert werden und ein leichtes Vorankommen mit ausreichender Bewegungsfreiheit muss gegeben sein. Außerdem sollte eine gute Übersichtlichkeit bestehen, damit die Orientierung problemlos erfolgen kann. Durch das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg ist dies für die Passanten häufig nicht mehr möglich.
Des Weiteren sind Gehwege häufig nicht für die Belastung durch das hohe Gewicht von Fahrzeugen ausgelegt, was dazu führen kann, dass unterirdische Leitungen Schaden nehmen können. Das Parken auf Gehwegen kann außerdem die Umwelt schädigen. Stellen Sie Ihr Auto auf einer unbefestigten Fläche zwischen Bäumen ab, kann es durch das hohe Gewicht der Fahrzeuge zu einer Verfestigung des Bodens kommen, was sich negativ auf die Wurzeln des Baumes auswirken kann.
In vielen Kommunen wird das Falschparken auf Gehwegen toleriert, wenn neben den Fahrzeugen eine ausreichende Restgehwehbreite freigelassen wird. Als Richtwert wird hier häufig von 1,2 Meter Breite ausgegangen.
Parken auf dem Gehweg: Welches Bußgeld ist zu zahlen?

Laut der StVO gilt folgender Grundsatz für das Verhalten im Straßenverkehr:
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (§1 Abs. 2 StVO)
Wenn Sie verbotswidrig auf dem Gehsteig parken, können Sie Fußgänger behindern. Unter Umständen ist es Personen mit Kinderwagen oder Rollator sowie Rollstuhlfahrern nicht mehr möglich, Ihr Fahrzeug zu passieren.
Aus diesem Grund wird für das unrechtmäßige Parken auf dem Gehweg eine Strafe fällig. Das Bußgeld beträgt grundsätzlich mindesten 55 Euro. Wenn das Parken auf dem Gehweg mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, kann die Geldbuße jedoch auf 80 Euro erhöht werden. Zusätzlich kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Fußweg abstellen, werden 70 Euro fällig. Kommt es hierbei zusätzlich zu einer Behinderung, steigt das Bußgeld ebenfalls auf 80 Euro an. Im Falle einer Unfallfolge sind es sogar 100 Euro.
Ist das Parken auf dem Bürgersteig zwar durch das Verkehrszeichen 315 erlaubt, stellen Sie Ihr Fahrzeug aber trotzdem unzulässig ab – beispielsweise weil Sie sich nicht an die auf dem Schild angezeigte Anordnung halten – fallen 10 Euro Bußgeld an. Kommt eine Behinderung des restlichen Verkehrs dazu, steigt dieses auf 15 Euro an. Parken Sie mehr als drei Stunden, sind 30 Euro bzw. 35 Euro zu zahlen, je nachdem ob eine Behinderung vorlag oder nicht.
Meist bekommen Sie für Parkverstöße zunächst ein Verwarnungsgeldangebot, welches umgangssprachlich auch Knöllchen oder Strafzettel genannt wird. Überweisen Sie das Verwarngeld nicht fristgemäß oder unterlassen Sie die Zahlung, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierdurch fallen für das Parken auf dem Gehweg weitere Kosten an.
Ist das Abschleppen erlaubt, wenn jemand verbotswidrig auf dem Gehweg parkt?

Das bloße Parken auf Gehwegen rechtfertigt es nicht, dass ein Auto abgeschleppt wird. Diese Auffassung wurde in verschiedenen Urteilen diverser Gerichte bestätigt. Auch darf das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug nicht sofort abgeschleppt werden. Vielmehr muss in den meisten Fällen zunächst versucht werden, den Fahrer zu erreichen bzw. muss auf diesen gewartet werden.
Wird ein Kfz unrechtmäßig auf dem Gehweg geparkt, ist das Abschleppen nur dann erlaubt, wenn dieses andere Verkehrsteilnehmer behindert. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der gesamte Bürgersteig versperrt wird, das Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt oder es zu Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone kommt.
Des Weiteren liegt eine Behinderung vor, wenn rechtswidrig auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz oder in Feuerwehranfahrzonen geparkt wird. Das Abschleppen ist auch dann erlaubt, wenn es der Verhinderung von Straftaten dient (BVerwG, Az.: 3 B 149/01).
Um eine Behinderung kann es sich außerdem bereits dann handeln, wenn die Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 5 A 2802/11). Auch wenn durch das abgestellte Kfz die Sicht abbiegender Autofahrer versperrt oder Passanten behindert, die einen Fußgängerüberweg nutzen möchten, ist das Abschleppen gerechtfertigt (VG Köln, Az.: 20 K 4941/07).
Das Umsetzen des Kfz kann von der Polizei oder einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes angeordnet werden. Die Abschleppkosten, die durch das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg entstehen, müssen vom Halter bezahlt werden.
Auch das Parken auf dem Radweg ist verboten. Es fallen die gleichen Bußgelder an wie für das Parken auf dem Fußweg. Der Grund hierfür liegt nahe: Stellen Sie Ihr Auto auf dem Radweg ab, müssen die Fahrradfahrer entweder auf den Gehweg oder aber die Straße ausweichen, wobei gefährliche Situationen entstehen können.



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Hallo Redaktion von bussgeldkatalog.org,
ich habe heute einen Strafzettel erhalten, da ich in einem verkehrsberuhigten Bereich geparkt habe, in dem keine Parkbuchten angelegt sind. Jedoch habe ich die Verwarnung nicht für das Parken im verkehrsberuhigten Bereich erhalten, sondern für das Parken auf einem Gehweg. Baulich unterscheidet sich der Bereich von „Straße“ und „Gehweg“ („Gehweg“ leicht erhöht und gepflastert), jedoch vertrete ich die Auffassung, dass es in einem verkehrsberuhigten Bereich keine Gehwege gibt und ich deshalb lediglich ein Verwarngeld für Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich in Höhe von 10€(ohne Behinderung) hätte bekommen sollen und nicht wegen des Parkens auf einem Gehweg in Höhe von 20€.
Grüße
Robert
Habe auch schon Knöllchen wegen Parkens auf dem Gehweg bekommen. Bin Handwerker und daher wenn die Strasse nicht die nötige Breite hergibt, schon mal dazu geneigt mit zwei Rädern auf den Gehweg zu stehen, falls noch genügend Platz für eine Mama mit Zwillingswagen vorhanden ist.
Allerdings habe ich nun die Nase voll davon. Stelle mein Auto seit geraumer Zeit immer brav auf die Fahrbahn. Herrlich diese Hupkonzerte und die ewig langen Staus, die sich hinter dem Bus bilden, der nicht vorbeikommt wegen des Gegenverkehrs.
Aber so will es der Gesetzgeber, also werde ich mich auch in Zukunft daran halten.
Lieber den Kraftverkehr behindern als den Fußverkehr gefährden. Absolut richtig.
Wie verhält es sich wenn der Fußweg Privatbesitz ist? Fußgänger den Fußweg normal nutzen können- niemand behindert wird, man aber auf auf dem Fußweg des Privatbesitzes parkt?
Hallo Tina M.,
auf Privatbesitz können Sie normalerweise parken. Inwieweit bspw. ein Wegerecht die Rechtslage beeinflusst, sollten Sie mit einem Anwalt prüfen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Parke längs der Strasse auf einem über 5 meter breiten Gehweg mit durchgängig abgesenkten Bordstein zur Strassenseite. Vor Jahrzehnten war dieser abgesenkt worden für die Kunden einer Gaststätte. Seit längerem geschlossen. 30 km Zone im Wohngebiet. Die Leute bekommen immer wieder Knöllchen obwohl die verbleibende Gehwegbreite 2,70 bis 3 meter beträgt !
Auf der anderen Strassenseite ist auch ein breiter Gehweg. Da kann etwas nicht stimmen ?
>>Da kann etwas nicht stimmen ?
Ja, die Grundkenntnisse bezüglich der StVO der dort Parkenden stimmen offenbar nicht.
ich finde der Bussgeld Katalog gehört massiv überarbeitet, da in meinen Augen die Bussgelder viel zu niedrig sind und den Leuten nicht weh tun, sonst würden sie nicht immer wieder, Ihre Fahrzeuge falsch abstellen.
Man sollte die Bussgelder vervierfachen und mit Behinderung verfünffachen. Denn keiner denkt darüber nach wie Menschen mit Behinderung, (Blinde, Rollstuhlfahrer, Ältere Personen mit Rollator, und vor allem Kinder,) oder sollen die wieder auf die gefährliche Fahrbahn ausweichen.
Es sollte jeder falsch Parkende, sich mal festgebunden im Rollstuhl fortbewegen müssen, dann möchte ich hören wie laut das Geschrei ist wenn auf dem Gehweg Autos oder andere Fahrzeuge stehen.
Baustellen auf Gehwegen: leider wird nie bei Gehwegs- Umleitungen darauf geachtet, dass eben auch Rollstuhlfahrer und jegliche Personen mit Körperlichen Einschränkungen, diesen verlassen und wieder aufsuchen können, Rampen.
LEIDER WERDEN DIE MENSCHEN IMMER RÜCKSICHTSLOSER….
Hallo
Dürfen Blitzer Autos auf gehwegen parken?
Sehr geehrte Damen und Herren,
habe am 22.10.2018 um 16.28 Uhr einen Verwahrngebühr von 20 Euro bekommen. Mit der Begründung ich würde auf dem Gehweg Parken.
Zur Bildlicher Vorstellung: Es sind in der Anliegerfreistrasse am Strassenrand 5 Eigentumsgaragen mit Stellplätzen davor. Zwischen Strasse und dem Grundstück ist ein Angeblicher Gehweg der eine Breite von ca. 80 cm
=>Nicht Normgerecht, da man nicht einmal mit dem Kinderwagen den Gehweg befahren kann! Nun Stehen alle Eigentümer der Garagen mit Ihren Fahrzeugen auf Ihrem Stellplatz vor der Garage (da die zum teil 2 Fahrzeuge haben).
Im Detail betrachtet stehen die Fahrzeuge über 95-97% inkl. mit beiden Achsen auf Ihrem Privaten Grundstück, die vordere Stoßstange ragt auf dem angeblichen Gehweg so das dieser nur noch 20 cm Durchgang hat.
Die Nachbarn, Großteil der Bewohner und Besucher dieser Straße laufen hier nicht auf dem angeblichen Gehweg sondern immer auf der Straße.
In der Vergangenheit hat nicht einmal die Polizei Strafzetteln für solches Abstellen erteilt.
Ich Zitiere Ihren Busgeldkatalog:
In vielen Kommunen wird das Falschparken auf Gehwegen toleriert, wenn neben den Fahrzeugen eine ausreichende Restgehwehbreite freigelassen wird. Als Richtwert wird hier häufig von 1,2 Meter Breite ausgegangen.
Ich würde Sie freundlichst bitten hier eine Regelung zu finden da wir in der Strasse nur 80cm Gehweg breite haben und dies sicherlich in Zukunft Meinungsverschiedenheiten hervorrufen könnte.
Hallo Acarm
wir sind keine Behörde, wir informieren lediglich über das Straßenverkehrsrecht. Mit Ihrem Anliegen müssten Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich habe ein Knöllchen über 30€ bekommen, da ich mehr als 3 Std. auf einem rechten Gehweg in einer Einbahnstraße geparkt habe. Der Gehweg ist ca. 2m breit und aufgrund einer Großbaustelle auf einer Länge von ca. 50m rechts durch einen Bauzaum begrenzt, sowie am Anfang und Ende dieser 50m durch einen Bauzaun gesperrt.
An Beginn und Ende wurde am Bauzaun das Schild „Fussgänger bitte andere Seite benutzen“ angebracht. An der seitlichen 50m langen Begrenzung das Schild „Für Fussgänger gesperrt“.
Für mich war dadurch zu erkennen, dass es sich zumindest aktuell keinesfalls um einen Fussweg handeln kann.
Liege ich da mit meiner Einschätzung falsch?
Hallo,
wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Wir wohnen seit 35 Jahren in einer Sackgasse mit einem Fußweg. Der Fußweg ist abgesenkt und somit ein problemloses Parken mit 2 Rädern auf dem Gehweg möglich bzw. notwendig, da sonst keine Müllfahrzeuge bzw. grössere LKW passieren können bzw. nur mit einer Person zu Fuss vorweg , die leitet. Seid 3 Wochen kommt in unregelmäßigen Abständen die Polizei in diese wenig befahrene Sackgasse und schreibt alle Fahrzeuge auf die auf dem Fußweg parken. Der erste Bussgeldbescheid Samstag Abend um 21.30 Uhr in einer vollkommen ruhigen Sackgasse mit ca 40 Hauseingängen. Daraufhin parkten wir nun auf der Strasse , mit dem Ergebnis, dass wir rausgeklingelt werden wir sollen unser Auto anders parken oder schlimmer , die Müllabfuhr fährt nicht bis zum Ende der Strasse. Somit parken wir seit nun 3 Tagen wieder auf dem Gehweg um nicht die Anwohner zu verärgern , mit dem Ergebnis vorgestern Abend um 19 Uhr der nächste Strafzelltel. Auf dem Bescheid steht jedes Mal Anwohnerbeschwerde. Nur keiner kann sich von den Anwohnern erklären, wer sich behindert fühlt. Sollen wir jetzt diesen Strafzettel 20 Euro wieder klaglos zahlen?
Hallo Helga,
das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich und überall – auch in ruhigen Sackgassen – verboten. Ausnahmen gelten nur dort, wo das Parken auf dem Gehweg explizit, etwa durch das Verkehrszeichen 315, erlaubt ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe heute einen Mitarbeiter des Ordnungsamts neben meinem Auto angetroffen, der auf einen Abschleppwagen gewartet hatte. Ich hatte auf dem Gehweg geparkt, was durch Zeichen 315-65 erlaubt war. An dieser Stelle waren dann aber auf dem Gehweg nur noch 73 cm für Fußgänger übrig (+40 cm Grünstreifen bis zu einem Zaun).
Eine Beschilderung mit 315-65 darf nach VwV-StVO ja nur dann erfolgen, „wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“. Mein Fehler wäre dann, anzunehmen, dass Zeichen 315-65 ordnungsgemäß ist und der (geringe) verbleibende Gehweg durch die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt worden ist.
Oder ist dieses Verständnis falsch und ich müsste dann bei ausgeschilderten bzw. markierten Parkmöglichkeiten immer noch mal nachmessen, ob die Verwaltungsbehörde die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht hat?
Danke!
Hallo,
es sollte davon auszugehen sein, dass die Behörde bei Einrichtung der Parkmöglichkeit deren Ordnungsmäßigkeit überprüft. Für Details sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich wohne auf einer sehr befahrenen zweispurige Ausfahrtstrasse in Köln an der Ecke einer einmündenden kleineren Straße. Die Gehwege sind an beiden Einmündungen dieser Straße so breit gehalten, dass ohne weiteres 2 Fahrzeuge hintereinander parken können (es bleiben noch mindestens 2 Meter platz bis zur Hauswand). Im Haus selbst befindet sich unten eine Schneiderei wo der Gehsteig bis zur Hauptausfahrtstrasse mindestens eine breite von 8 – 10 Meter hat. Seit 25 Jahren wohne ich dort und es wurde bisher immer vom Ordnungsamt und deren Mitarbeitern, die auf den Straßen im Vorort Kontrollgänge machen, das Parken auf diesen breiten Gehwegen erlaubt (ohne die Aufstellung eines Verkehrsschildes 315). Seit einigen Wochen nun, werden an diesen großflächigen Gehwegen, Strafzettel durch neue Mitarbeiter des Ordnungsamt an die parkenden Autos platziert. Auf dem gegenüberliegenden Gehweg der Ausfahrtstrasse (die beiden Ein-und Ausfahrspuren sind durch einen breiten Mittelstreifen mit Baumbewuchs und Parkbuchten getrennt), wurden keine Strafzettel an den dort auf dem Gehweg parkenden Autos angebracht, obwohl dieser Gehweg nur halb so breit ist.
Vor einigen Wochen parkte ein Möbelwagen direkt vor dem Schaufenster der Schneiderei, so das man von der Straßenseite nicht mehr erkennen konnte, dass dort ein Ladengeschäft ist. Die Besitzerin rief daraufhin beim Ordnungsamt an und erkundigte sich ob der Möbelwagen dort parken dürfte. Dies wurde vom Amt bejaht mit der Begründung, dass Sie als Pächterin des Ladenlokals keinen Anspruch erheben darf, dass die Fläche vor ihrem Schaufenster während den Öffnungszeiten nicht frei bleiben müsse.
Nach welcher Regel der STVO wird denn nun hier verfahren, und ist es nicht eine willkürliche Einnahmequelle der Stadt, dass gerade wo in dem kleinen Vorort eine Menge Straßen aufgerissen und bebaut werden, und es eh immer mehr an Parkmöglichkeiten mangelt nun noch anscheinend Mitarbeiter des Amtes angehalten werden Strafzettel an Stellen zu verteilen die absolut keine Verkehrsbehinderung darstellen (werde für Fußgänger, Fahrradfahrer oder Mütter oder Väter die dort mit Kinderwagen vorbeigehen).
vielen Dank
Jürgen
Hallo Jürgen,
das kann aus der Ferne nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich ggf. erneut an die Behörde oder einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo. Handelt es sich um Parken vor einer Bordsteinabsenkung wenn diese ca. 10m lang ist (zwischen zwei Einmündungen) aber dahinter nur ein ca. 30cm breiter „Gehweg“ kommt und direkt auch ein Gartenzaun angrenzt? Also für Behinderte etc eh nicht nutzbar und auch keine Einfahrt. Außerdem ist gegenüber ein „richtiger“ Gehweg.
Hallo Andreas,
aus der Ferne lässt sich das leider nur schwer abschließend beurteilen. Fragen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
habe ein Knöllchen von 30 € bekommen wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung von Anderen. Ich hatte, wie die gesamte Reihe, zwei Räder auf dem Gehweg, achtete aber darauf, dass z.B. ein Kinderwagen noch durch kommt. Die Beamten, die noch vor Ort waren meinten, es sei eine Gehwegbreite von 1,5m zu beachten. Ich meine mich aus alten Fahrschulzeiten an eine Richtbreite von 80 cm erinnern zu können, die auf jeden Fall gegeben waren. Hier lese ich von ca. 1,2m.
Andere Frage: Wann liegt eine Behinderung vor? Muss tatsächlich eine Situation vorgefallen sein oder reicht die Aussage des Beamten, dass eben 1,5m Breite nicht gegeben waren als Behinderung aus? Mir scheint zumindest der Vorwurf der Behinderung weit übertrieben zu sein. Außerdem war es ein ruhiges Gebiet mit sehr wenig Fußgängerverkehr (habe keinen einzigen gesehen) an diesem Morgen. Der Beamte hat auch nur fiktiv von möglicher Behinderung gesprochen.
Danke, Conny
Hallo Conny,
dies dürfte auch im Ermessen des Beamten bzw. der Behörde liegen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Liebes Bußgeld-Katalog-Team,
ich hätte gern gewusst, wie die Regelung ist, das Fahrzeug abzustellen, wenn eine Beschilderung mittels Richtzeichen „quer zur Fahrtrichtung ganz auf Gehwegen“ ohne weitere Zusatzzeichen (hinsichtlich der Länge) vorhanden ist. Was gibt es hier zu beachten? Müssen trotz Beschilderung weitere Abstände eingehalten werden?
Kürzlich habe ich – quer zur Fahrbahn – in der letzten Park-Tasche geparkt (letzte Tasche vor dem Ende Schild), die mit dem Schild “Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts” gekennzeichnet war. Mein Fahrzeug war ganz auf den Bürgersteig abgestellt. Ich kam gerade noch rechtzeitig, um zu verhindern, dass mein Fahrzeug abgeschleppt werden sollte. Allerdings ist es so, dass ich aufgefordert werde, ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zzgl. der Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens zu zahlen. Die Begründung dafür soll sein, dass mein Fahrzeug so weit auf dem Gehweg geparkt, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Die Parkbucht ist mit seitlichen Begrenzungsstreifen markiert, aber keiner Markierung für vorn. Laut Bußgeldbescheid sei die gewählte Parkfläche lediglich für Kleinstfahrzeuge geeignet. Muss das dann aber nicht auch ausgewiesen sein, z.B. mit einem Zusatzzeichen?
Vielen Dank
Jacqueline
Hallo Jacqueline,
grundsätzlich muss beim Parken auf dem Gehweg darauf geachtet werden, dass Fußgänger nicht behindert werden – unabhängig von einer ausdrücklichen Markierung.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Ich habe vor kurzem leicht auf dem Gehweg geparkt und habe jetzt einen Strafzettel bekommen hier steht ich habe Fußgänger behindert und muss somit 30 € bezahlen aber ich bin mir sehr sicher dass dort keine Fußgänger vorbei gelaufen sind da ich vom Bäcker aus mein Auto beobachtet hatte. lohnt sich ein Einspruch zu dass ich statt der 30 € nur 20 € bezahlen muss? ich weiß dass ich falsch gehandelt habe aber ich finde es auch eine Sauerei Menschen Sonntagnachmittag die kurz zum Bäcker wollen und es keine anderen Parkplätze gibt mit 30 Euro verwarngeld zu bestrafen. Es geht mir schon ein bisschen ums Prinzip weil ich mich diesen unfairen Menschen auch nicht fügen möchte und mit Sicherheit möchte ich einen Cent mehr bezahlen als ich müsste. meiner Meinung nach muss ich nur die 20 € bezahlen und keine 30…
Hallo Rita,
gegen ein solches Verwarngeld können Sie keinen Einspruch einlegen, weil es sich sozusagen um die unbürokratische Vermeidung eines tatsächlichen Bußgeldverfahrens handelt. Wenn Sie die 30 Euro also nicht bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dem ganz regulär ein Einspruch eingelegt werden kann. Hierzu können Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. In der Regel sind die Kosten aber höher, als ein Verwarngeld zu zahlen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org