Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Elektrischer Krankenfahrstuhl: Welche Regeln gelten laut Verkehrsrecht?

Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.
Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.

Ein Leben mit Einschränkungen am Bewegungsapparat ist häufig schwierig und anstrengend. Nicht selten sind gehbehinderte Personen auf die Hilfe von ihrer Umwelt oder einen Rollstuhl angewiesen. Momente, in denen selbstbestimmt gehandelt werden kann, sind daher besonders kostbar. Dies gilt auch bei der Überwindung von Wegstrecken, welche selbstständig und ohne Hilfe durch z. B. einen Krankentransport zurückgelegt werden können.

Um Personen mit Handicap ein Höchstmaß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Kfz für den Straßenverkehr zugelassen, welche als Krankenfahrstuhl verwendet werden können. Die Scooter, welche oft auch als Seniorenmobil bezeichnet werden, sind praktische Helfer, wenn es darum geht, Einkäufe zu erledigen, Freunde zu besuchen oder den Arzttermin wahrzunehmen.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind praktisch. Dennoch gibt es häufig noch Verwirrung darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Wer ist überhaupt berechtigt, ein solches Gefährt zu führen? Benötigen Interessierte für den Krankenfahrstuhl eine Fahrerlaubnis, einer Versicherung oder eine Zulassung? Und ist der Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (ohne Führerschein) eigentlich noch auf deutschen Straßen zulässig? All diese Fragen beantworten wir in diesem Ratgeber.

FAQ: Krankenfahrstühle

Müssen Voraussetzungen erfüllt werden, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen?

Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig. Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren.

Sind Krankenfahrstühle versicherungspflichtig?

Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wo darf ich mit einem Krankenfahrstuhl fahren?

Rechtlich gesehen gilt der Führer eines Krankenfahrstuhls als Fußgänger. Er darf bzw. muss somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, allerdings ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit.

Was ist eigentlich ein Krankenfahrstuhl?

Die Definition für Krankenfahrstühle hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach gewandelt. Aktuell versteht der Gesetzgeber gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darunter Kfz, die nur einen Sitz, eine Leermasse unter 300 kg (einschließlich der Batterien aber ohne Fahrer) sowie einen Elektroantrieb haben und ihrer Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind. Außerdem muss das zulässige Gesamtgewicht unter 500 kg liegen. Die Breite ist auf maximal 110 cm beschränkt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.

Vor dem 1. September 2002 war es gemäß FeV auch zulässig, wenn der Krankenfahrstuhl mit Benzin betrieben wurde und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufwies.

Brauche ich für den Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.
Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.

Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden. Für das Elektromobil muss also keine Fahrschule besucht werden. Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig. Anders als in der alten Regelung müssen die Fahrer für den Krankenfahrstuhl auch keine Prüfbescheinigung nachweisen.

Gemäß § 10 FeV beträgt das Mindestalter für einen Elektro-Krankenfahrstuhl 15 Jahre, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet. Darunter gibt es allerdings keine Beschränkungen, wenn das Fahrzeug durch ein behindertes Kind geführt wird.

In der bis September 2002 gültigen Version der FeV war zwar der Krankenfahrstuhl führerscheinfrei, aber wie beim Mofa musste für Fahrzeuge mit über 10 km/h Höchstgeschwindigkeit eine Fahrschule besucht und mit Prüfbescheinigung abgeschlossen werden.

Mindestalter beachten!

Es gilt ein Mindestalter – auch ohne Führerschein: Ein elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit darf ohne Führerschein von Personen ab 15 Jahren geführt werden. Ein Krankenfahrstuhl unter 10 km/h darf auch von jüngeren behinderten Kindern gefahren werden.

Besteht für den Krankenfahrstuhl eine Versicherungspflicht?

Grundsätzlich muss für einen Krankenfahrstuhl mit über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Versicherung abgeschlossen werden. Notwendig ist eine Haftpflicht, welche im Falle eines durch den Fahrer des Elektromobils verursachten Schadens die Kosten übernimmt. Insofern ist also eine Versicherungspflicht wie beim Mofa oder Roller gegeben.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 6 km/h, entfällt die Versicherungspflicht.

Versicherungskennzeichen ab 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Wer einen Krankenfahrstuhl ohne Versicherung führt, verstößt gegen den § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Ist für den Krankenfahrstuhl eine Zulassung notwendig?

Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.
Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei. Es ist also nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten allerdings technische Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die zulassungsbefreienden Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Folglich ist der Scooter durch die Behörde neu einzuordnen.

Dadurch wird nicht nur die Zulassungs- bzw. Steuerbefreiung aufgehoben. Möglicherweise ändert sich die Fahrzeugklasse – dann wird sogar eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen des baulich veränderten Krankenfahrstuhls notwendig. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird.

Wo dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl laut StVO fahren?

Einen Krankenfahrstuhl mit Elektro-Motor (nach gegenwärtigen Bestimmungen) dürfen Sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen führen. Gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist darüber hinaus das Fahren auf Gehwegen erlaubt, wenn dabei die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Verkehrsrechtlich ist eine Person auf einem Krankenfahrstuhl, obwohl sie ein elektrisches Kfz führt, dann anzusehen, als wäre sie ein Fußgänger. Entsprechend dürfen alle für Fußgänger freigegebenen Wege wie z. B. Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An Zebrastreifen muss den Personen auf einem solchen Elektromobil Vorrang eingeräumt werden.

Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.“

Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.
Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.

Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)

Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.

Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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164 Kommentare

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  1. Daniela
    Am 16. April 2018 um 12:48

    mein mann ist Baujahr 1962 somit von der AM Pflicht befreit da VOR 1.4.1965 geboren.Er fuhr bis dato einen Fiat Panda Bauhjahr 1986 und war auch ab 1 Tag der Zulassung als 25 Km H Fahrzeug in den Papieren eingetragen und daher bei der versicherung mit Mopedkennzeichen zu versichern , Dieses war am 1.3 2018 auch noch möglich und nun bekamen er und ein Bekannter gleiches Fahrzeug ,gleiche Versicherung die Aufforderund das Kennzeichen abzugeben mit der Bedründung das es sich um ein gewöhnlichen PKW handelt und nicht um ein Mofa , Papiere lagen aber vor . Wie kann ich jetzt dagegen vorgehen

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 16:05

      Hallo Daniela.

      Bei den Versicherungen hat das große Reinemachen begonnen.
      Auch die haben inzwischen gemerkt, dass sie jahrelang Pkws als Krankenfahrstühle oder Leicht-Kfz untergejubelt bekamen.

      Wo haben sie den Blödsinn her, dass es für die Fahrrlaubnis der Klasse AM eine Altersregelung gibt?
      Die einzige altersregelung die es gibt, gilt für Mofas (und seit dem 28.12.2016 auch für Dreirädrige Kleinkrafträder mit maximal 25 km/h). Steht im § 76 FeV, den alle gerne nennen, aber den scheinbar niemand liest.
      Vierrädrige, selbst mit 25 km/h bbH brauchen auch bei den Leicht-Kfz die Fahrerlaubnis Klasse AM.

      Der Panda war nie Leicht-Kfz und auch nie Krankenfahrstuhl, der ist einfach zu schwer. Der ist und bleibt Pkw!

      Auch mit 25 km/h immer amtlich zuzulassen, mit Kfz-Steuer und TÜV-Pflicht.

      Was steht den für eine Fahrzeugart in euren Papieren? Personenkraftrwagen geschlossen oder ein gefälschtes Krankenfahrstuhl?

      Und man benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn man nicht die Klasse 5, ausgestellt vor dem 01.01.1989 besitzt.

      Diese Blase mit den falsch versciherten angeblich fahrerlaubnisfreien Pkw ist jetzt geplatzt. Polizei und Versicherung wurden aktiv.

      Denke man wird euch dieses Jahr auch noch anschreiben.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 11:35

      Hallo Daniela,

      wurde Ihnen dies in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diesen Widerspruch einzulegen und Ihren Standpunkt entsprechend zu begründen. Beachten Sie hierzu bitte, dass wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. C.-D. Schulz
    Am 30. März 2018 um 9:18

    Hallo, Thema Schrittgeschwindigeit: Das Verkehrsministerium teilte uns mit, die OLG’s in Deutschland haben unterschiedliche Auffassungen. Man orientiert sich an den Messmethoden der Polizei und der KFZ Hersteller. Eine Tachometeranzeige beginnt erst bei 20 km/h. Insofern kann die messbare Geschwindigkeit; verkehrsrechtlich und strafrechtlich gesehen, erst bei einer Schrittgeschwindigkeit bei bbH v = ~ 20 km/h liegen. Nicht bei 6 km/h. Ich darf also, nach StZO Paragraph 1, mit 15 km/h auf dem Buergersteig fahren.
    Buergersteig, nicht Fahrradweg, der ist dabu für Krafas.
    C.-D. Schulz

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:27

      Blödsinn! Nicht wert, weiter kommentiert zu werden.

  3. Andreas
    Am 3. März 2018 um 18:48

    Hallo ich wolte mal fragen ich habe ein Fiat Cinquecento der wurde 1999 umgebaut auf 25kmh.
    Und ich weiß das der unter Bestandschutz steht
    Aber bekomme bei keiner Versicherung eine zulassung ,habe es immer mit ein Moped schild gefahren!

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 15:55

      Da sind die Versicherer mal langsam wach geworden, nachdem du die jahrelang beschissen hast (Haftpflichtversicherungsschutz für Pkw zum Mofatarif erkauft hast, weil falsche Angaben zur Fahrzeugart).
      Der Cinquecento ist Pkw und stand nie unter dem Bestandsschutz als Krankenfrahrstuhl, da auch in der alten StVZO Regelung im § 18 der Krankenfahrstuhl maximal 300 kg haben durfte. Der war, ist und bleibt PERSONENKRAFTWAGEN und ist amtlich zuzulassen.
      Auch mit 25 km/h bbH!

      Und nein, du weißt nichts. Du glaubtest höchstens zu wissen.

    • Daniela
      Am 16. April 2018 um 13:08

      hast du eine Versicherung gefunden ?

  4. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:20

    Ach meiner ist 1999 erstellt worden

  5. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:18

    Hallo leute ich Fahre seit 6 Jahre ein 25 Auto und wollte es neu Anmelden und Habe bei jeder Versicherung Angerufen und die melden Krankenfahrstülle nicht mehr an

  6. daniel
    Am 8. Januar 2018 um 18:54

    guten tag ,
    habe mofaprüfbescheinigung und einen Behinderten ausweiss. bin 1993 geboren
    ich bekomme mein erstes 25 km h auto ligier optima , und habe nur Roller gefahren , habe mofaprüfbescheinigung , muss ich da ich das erste mal mit dem 25 km h auto fahre zuerst zur einer fahrschule um 1 stunde fahr praxis machen , oder brauch ich das nicht weil ich ja mit dem roller schon jahre lang im Verkehr fahre,

    dann kann ich doch sofort mit dem 25 km h auto fahren ohne zuerst noch eine stunde fahrpraxis bei der fahrschule absolvieren zu müssen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2018 um 9:54

      Hallo Daniel,

      in der Regel ist für ein solches Fahrzeug mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit inzwischen eine Fahrerlaubnis der Klasse AM nötig, wenn Sie nicht über die alte Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle verfügen. Ausnahme: Das Fahrzeug wurde vor 2002 als Krankenfahrstuhl in Betrieb genommen. Fragen Sie für genauere Informationen bitte bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 31. Januar 2018 um 0:00

        Hallo kann das sein was sie nichts über die Reglung für 25 km/h Krankenfahrstühle wiesen ?
        Schreiben mal darf ohne gefahren werden dann wieder nur mit Prüfbescheinigung dann nur wieder wen eine behindert ist ohne nun kläre ich sie mal auf damit sie nicht weiter die Leute verunsichern
        ein 25 km/h Krankenfahrstuhl der bis 2002 bedarf immer eine Mofa-Prüfbescheinigung war nie anders und diese wurde nur bis 2002 ausgestellt danach extra mit dem vermerkt nur für einspurige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
        und das Datum der 30.06.1999 steht nur dafür was bis dahin 2 sitze zugelassen waren danach nur noch 1 Sitzplatz
        und Motorbetriebene Krankenfahrstühle durften auch nur bis 2002 in dem verkehr gebracht werden was danach umgebaut worden ist zählt nicht als Krankenfahrstuhl sondern als Leichtkraftfahrzeug ob 25 oder 45 km/h und dafür wird die Klasse AM gebraucht nun alles richtig verstanden und sind sie jetzt Aufgeklärt ?

        • Roswitha
          Am 24. Oktober 2018 um 19:08

          Hallo
          Ich habe eine Frage ich habe mir ein ligier Krankenfahrstuhl JS 16 gekauft Erstzulassung war 17/05/00 ich habe eine Mofa prùfbescheinigung von 2001 da steht krankenfahrstuhl auch drauf des ist allerdings durchgestrichen ich bin Jahrgang 84 darf ich dieses Auto fahren? ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis das Auto musste doch Bestandschutz haben oder? Wo steht das geregelt? Habe einen Roller mit 25 km des Äuto is auch nicht schneller des ist doch äuch nix anderes nur das man auf den weg zur abeot nicht nass wird wenn s regnet

        • Andreas
          Am 1. März 2018 um 21:28

          Ja da muß ich dir recht geben den die wissen nicht was sie wollen und jetzt wollen sie die 25 er nicht mehr bekomme nein 25 auto nicht mehr Versichert.

  7. Markus
    Am 25. Dezember 2017 um 18:32

    Guten Abend und frohe weihnachten ich besitze seit ein paar tagen einen ligier js 14 optima krankenfahrstuhl mein mofa schein habe ich am 1,08 1999 gemacht kann ich den ohne weiteres fahren

    grüsse markus

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 11:29

      Hallo Markus,

      es ist in der Regel weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Joshua
    Am 18. Dezember 2017 um 14:39

    Hallo
    Ich haben ein dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit 25 km/h Betriebserlaubnis der vor dem 01.10.2002 erstmals zum Verkehr zugelassen war. Ich bin jetzt 15 Jahre alt und mache die Prüfbescheinigung für Mofa (Klasse: M). Mit dieser Klasse darf ich ja seit dem 1.1.2017 dreirädrige Fahrzeuge bis 25 km/h fahren. Darf ich somit auch den alten Krankenfahrstuhl fahren??? In dem Text weiter oben steht ja: Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig.

    mfG Joshua

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 11:18

      Hallo Joshua,

      ja, Sie dürften den genannten Krankenfahrstuhl ohne Probleme führen dürfen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  9. Sabine
    Am 11. Dezember 2017 um 2:14

    Darf ich ohne Führerschein weil entzogen ein 45 kmh Auto mit bestandschutz also vor 1999 zugelassen fahren? Wenn nicht was ist Führerschein AM ?

  10. Gunther
    Am 13. Oktober 2017 um 2:37

    Mein Bruder fährt einen Krankenfahrstuhl, BJ. 1998. Besitzt noch ca. 2o% seiner Lungenbläschen und läuft mit Sauerstoffflasche. Er bekommt starke Schmerzmittel verschrieben. Gibt es da Einschränkungen? Darf man mit Opiaten, oder ähnlichen Medikamenten fahren?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 11:40

      Hallo Gunther,

      zunächst sollte am besten mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden, inwiefern die Fahreignung durch die Medikamente beeinträchtigt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Justus.j
    Am 2. Oktober 2017 um 14:49

    Ich besitze einen krankenfahrstuhl mit 4 Rädern, dieser ist ein 2 Sitzer. Benzin betrieben mit 25 er zulassung von 1999. Sieht aus wie ein smart nur halt dünner und kleiner. Darf ich den mit meiner 25 er prüfbescheinigung fahren?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 9:26

      Hallo Justus,

      in der Regel dürfen solche Fahrzeuge nur mit einem Führerschein der Klasse AM geführt werden. Wurde ein zweisitziger Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit jedoch bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen, so darf ein Fahrzeugführer, insofern er gebrechlich oder behindert ist, dieses im Normalfall mit einer Prüfbescheinigung fahren. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. suaTAM13
    Am 27. September 2017 um 21:48

    Meine Frage ist folgende.
    Ich bin 1961 geboren,daher brauche ich zum führen einer Mofa (25km/h) keinen Führerschein bzw. Berechtigungschein. Diese besagten 25km/h Benzin/Diesel – Krankenfahrstühle früherer Bauart,sind doch dann auch für mich Führerschein bzw. Berechtigungsfrei ????Einen Schwerbehindertenausweiß besitze ich.Hat das was mit Einspurig oder zweispurig zu tuen ????
    Darf ich eine Dreirad-Mofa 25km/h fahren???? Im Voraus “ Danke „

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 16. Oktober 2017 um 9:12

      Hallo suaTAM13,

      Sie dürfen einen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h führen. Dies gilt auch für einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl, insofern dieser bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen wurde. Der Fahrzeugführer muss jedoch gebrechlich oder behindert sein. Ist das Mofa nicht schneller als 25 km/h, sollte es mit einer Prüfbescheinigung zu führen sein. Da Sie vor dem 1. April 1965 geboren wurden, entfällt diese Pflicht. Die zuständige Führerscheinstelle kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jens
    Am 18. September 2017 um 16:47

    Hallo, ich habe noch eine Frage zu den 2-sitzigen Krankenfahrstühlen. Wo darf man damit fahren. Gibt es Unterschiede zwischen nebeneinander und hintereinander? Muß ich auf die Straße? Diese Mobile werden noch immer als Elektrokrankenrollstühle verkauft! Vielen Dank im Voraus.
    Jens

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:40

      Hallo Jens,

      diese Kfz dürfen auf Gehwegen und Bürgersteigen fahren. Die Benutzung auf der Straße ist nur erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit dem Verkehr angepasst ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Elke
    Am 7. September 2017 um 20:08

    Hallo, gibt es besondere Regelungen für Doppelsitzer (nebeneinander oder hintereinander)? Sind sie für 2 Personen erlaubt? Gibt es eine Höchstgeschwindigkeit? Wo darf/muss man damit fahren? Vielen Dank im Voraus.
    Elke

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:13

      Hallo Elke,

      Zweisitzer gelten gemäß FeV nicht als Krankenfahrstuhl (dieser ist per Definition einsitzig). Solche Fahrzeuge fallen daher unter die Führerscheinklassen AM oder B.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • wiltschka
        Am 1. Februar 2019 um 0:26

        3rädrige Leicht-Kfz bis 350 kg, und 25 km/h bbH kann man als Zweisitzer seit dem 28.12.2016 sogar mit Mofaprüfbescheinigung ohne sonstige Fahrerlaubnis fahren. Und für diese Fahrzeuge gilt auch die Altersregelung wie für Mofas -> vor dem 01.04.1965 geboren braucht man nicht mal die Mofaprüfbescheinigung.

        Aber Achtung, das gilt nicht für die 4-rädrigen!

  15. Susan
    Am 24. August 2017 um 12:24

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,

    mein Vater (80 Jahre alt) hat seinen Führerschein abgegeben. Nun möchte er gerne einen kraftstoff-motorisierten Krankenfahrtstuhl mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Habe ich das richtig verstanden, dass er sowohl einen Behindertenausweis (wäre möglich) beantragen müsste und das Fahrzeug bis 1999 zugelassen sein müsste, oder ist ein entsprechenden Fahrzeug mit Erstzulassung bis 2002 doch auch möglich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Susan

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:18

      Hallo Susan,

      die Übergangsregel gilt nur für eine Mofa-Prüfbescheinigung, welche vor dem 1. September 2002 erworben wurde und nur für Fahrzeuge, welche erstmal vor 30. Juni 1999 in den Verkehr gekommen sind. Außerdem muss der Fahrer auf ein solches Fahrzeug aufgrund von Krankheit oder Behinderung angewiesen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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