Mit Blaulicht fahren: Dürfen Sie das als Privatperson?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ein Blaulicht missbräuchlich zu verwenden, kann teuer werden

Ist es illegal, mit Blaulicht zu fahren, wenn Sie in einem Zivilfahrzeug sitzen?
Ist es illegal, mit Blaulicht zu fahren, wenn Sie in einem Zivilfahrzeug sitzen?

Sie haben es eilig, aber stecken mal wieder in einem dicken Stau fest. Dann sehen Sie, wie ein Polizeiwagen sich mit Blaulicht und Martinshorn eine Rettungsgasse verschafft, durch die er zügig durch den stockenden Verkehr fahren kann. Und Sie würden gerne selbst schneller vorankommen, indem Sie mit einem Blaulicht fahren.

Es gibt verschiedene Anbieter, welche Blaulichter für jedermann legal zum Kauf anbieten. Auch mit ihrem normalen Auto könnten Sie sich als Zivilstreife ausgeben und sich im Stau den nötigen Platz verschaffen.

Deshalb fragen Sie sich: Darf ich – speziell in Deutschland – mit Blaulicht fahren, wenn ich eine Privatperson bin? Und welche Strafen kann mich bei Missbrauch von einem Blaulicht erwarten? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Mit Blaulicht fahren

Dürfen Sie mit Blaulicht an einem Privatfahrzeug fahren?

Nein. Als Privatperson ist es Ihnen nicht erlaubt, mit einem Blaulicht am Kfz unterwegs zu sein.

Welche Sanktionen sind möglich, wenn Sie sich über dieses Verbot hinwegsetzen?

Welche Konsequenzen auf Sie zukommen können, wenn Sie als Privatperson mit Blaulicht unterwegs sind, erfahren Sie hier.

Wer darf mit Blaulicht fahren?

Ausschließlich die Polizei, die Militärpolizei, die Bundespolizei, der Zolldienst, der Katastrophenschutz, Rettungsdienste, die Feuerwehr sowie Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist es erlaubt, mit Blaulicht unterwegs zu sein.

Wer darf mit Blaulicht fahren?

Zur Verwendung von Blaulicht an einem Fahrzeug schreibt § 38 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgendes vor:

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Damit ist es schon einmal ausgeschlossen, dass ein Blaulicht an einem Privatfahrzeug verwendet werden darf, da diese nicht von vornherein mit so einer Anlage ausgestattet sind und auch nicht an Einsätzen teilnehmen dürfen, bei denen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden müssen.

Mit Blaulicht fahren dürfen nur bestimmte Fahrzeuge, wie beispielsweise von der Polizei.
Mit Blaulicht fahren dürfen nur bestimmte Fahrzeuge, wie beispielsweise die der Polizei.

Welche Institutionen ihre Fahrzeuge konkret mit einem Blaulicht ausstatten dürfen, erklärt § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genauer:

  • Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei, Zolldienst etc.
  • Feuerwehr, Katastrophenschutz
  • Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
  • Rettungsdienste

Wenn Sie nicht zu einer dieser Institutionen gehören, begehen Sie mit einem Blaulicht also einen Missbrauch.

§ 38 Absatz 1 der StVO definiert, in welchen Fällen ein Blaulicht zusammen mit einem Martinshorn genutzt werden darf. Dies ist nur der Fall, wenn Menschenleben, schwere Gesundheitsschäden oder große Sachschäden drohen beziehungsweise wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Auch flüchtige Personen dürfen mit Blaulicht und Einsatzhorn verfolgt werden.

Welche Strafe kann unbefugt mit Blaulicht fahren bringen?

Fahren Sie mit Blaulicht am Auto, kann eine Strafe in Höhe von 20 Euro drohen.
Fahren Sie mit Blaulicht am Auto, kann eine Strafe in Höhe von 20 Euro drohen.

Bei illegalem Fahren mit einem Blaulicht auf Ihrem Auto droht als Strafe in jedem Fall ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro (Tatbestandskatalog-Nummer 138100), weil Sie gegen § 38 der StVO verstoßen haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie grundsätzlich aufgrund Ihrer beruflichen Stellung zum Einsatz eines Blaulichts befugt sind (also nicht für Privatpersonen).

Wenn Sie ein Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzen, können Sie je nach Situation wegen einer Straftat belangt werden. Eine sogenannte Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt etwa dann vor, wenn Sie eine Handlung vornehmen, zu der Sie nur als Träger eines öffentlichen Amtes befugt wären.

Das Kammergericht Berlin entschied mit einem Urteil vom 9.1.2013 (121 Ss 247/12 (304/12), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.

Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen. Dies hängt jedoch von den weiteren Folgen ihrer Amtsanmaßung ab. Zusätzlich wird in der Regel das Blaulicht selbst eingezogen, damit Sie es nicht mehr verwenden können.

Nicht nur öffentliche Amtsträger wie die Polizei, sondern auch privat organisierte Rettungsdienste dürfen mit Blaulicht fahren. Von daher muss bei Einsatz eines Blaulichts also nicht zwangsläufig eine Amtsanmaßung vorliegen.Wenn Ihr Auto auf den ersten Blick wie der Krankenwagen eines Rettungsdienstes aussieht und nicht wie eine Zivilstreife der Polizei, haben Sie zwar einen Verstoß gegen den Blaulichtnutzungsparagraph begangen, aber keine Amtsanmaßung.

Wenn es bei Ihrer Blaulichtfahrt zur Nötigung, Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer beziehungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, werden Sie ebenfalls für diese Verstöße belangt. Was nur Polizei oder Feuerwehr gestattet ist, bleibt für Sie auch dann verboten, wenn Sie sich illegal ein Blaulicht aufs Dach gesetzt haben.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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172 Kommentare

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  1. Joshua-R.
    Am 23. Dezember 2017 um 23:21

    Hallo ich bin Mitglied in einer freiwilligen Feuerwehr. Darf ich im Alarmierungsfall mit Freigabe der Leitstelle auf dem Anfahrtsweg zum Gerätehaus Blaulicht nutzen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 9:49

      Hallo Joshua,

      nein, Blaulicht ist nur an Einsatzfahrzeugen zugelassen, nicht bei Privatautos.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Michi
    Am 31. Oktober 2017 um 18:09

    Hallo,

    wie verhält es sich eigentlich, wenn beispielsweise Privatpersonen ohne Genehmigung ein Blaulicht im Fahrzeug liegen haben, beispielsweise auf der Rücksitzbank und dies von Polizeibeamten im Zuge einer Verkehrskontrolle gesehen, oder im parkenden Zustand des Fahrzeuges von außen durch Dritte wahrgenommen wird? SoSi-Anlage aber nicht eingeschaltet. Vielen Dank. Mfg Michael

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 13:28

      Hallo Michael,

      in solch einem Fall würde sicherlich trotzdem eine Sanktion erfolgen und das entsprechende Gerät eingezogen werden. Wie die Strafe genau aussieht, ist Sache der zuständigen Behörde.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  3. Jens
    Am 15. Oktober 2017 um 1:39

    Wie sieht es mit Bernsteinfarben aus?

    • Sven
      Am 3. Januar 2018 um 9:07

      Die StVO und die StVzO regeln, welches Licht, wo am Fahrzeug vorhanden sein darf. Jede andere Beleuchtung muss genehmigt werden. Ist es eine Beleuchtung, welche Blinkt und kein Richtungsanzeiger ist, s ist eine Warnleuchte, für die eine Behördliche Genehmigung eingeholt werden muss.
      LG

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:11

      Hallo Jens,

      wir nehmen an, Sie meinen das gelbe Blinklicht. Dies ist ebenfalls ein Sondersignal; liegt hierfür weder Genehmigung noch Gutachten vor, fällt ein Verwarngeld von 20 Euro an.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  4. Rolf K.
    Am 14. Oktober 2017 um 21:11

    Darf die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn fahren ohne das ein Einsatz gegeben ist. Ist hier passiert die Feuerwehr hat ein neues Fahrzeug erhalten und fuhren mit 6 Wagen durchs Dorf mit Sonderrechten. Bin gespannt auf die Antwort.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:05

      Hallo Rolf K.,

      der Missbrauch von Sondersignalen ist laut StVO eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Verwarngeld von etwa 20-30 Euro belegt ist.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  5. Sascha
    Am 3. Oktober 2017 um 23:09

    Hallo,
    wie schaut es aus mit Parken (nicht Halten) mit Blaulicht auf dem Dach ( nicht eingeschaltet) auf einem eingezeichneten Parkplatz im öffentlichem Raum?
    Danke und Gruß

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 10:23

      Hallo Sascha,

      als Privatperson dürfen Sie das Blaulicht nicht verwenden. Hiervon sollte auch das Parken betroffen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Tom
    Am 30. September 2017 um 13:51

    Wie sieht es aus mit Rot/Blauchlicht als Frontblitzer (Wenn ich dieses im Fahrzeug habe nicht funktioniert )

    Darf ich dies dann angebracht haben weil es nicht funktioniert und auf den ersten Blick ausieht wie ein LED Licht?(im ausgeschalteten Zustand )

    Weil es besteht ja keine Verwechslungsgefahr mit Fahrzeugen der Polizei oder anderen Hilfsdiensten

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 16. Oktober 2017 um 10:52

      Hallo Tom,

      grundsätzlich gilt, dass eine Amtsanmaßung dann vorliegt, wenn Sie eine Handlung vornehmen, zu der Sie nur als Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind. Inwiefern das in Ihrem Fall verwirklicht wäre, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Hermann W.
    Am 20. September 2017 um 13:16

    Wie ist es eigentlich begründet, dass Hausärzte und Tierärzte kein Blaulicht verwenden dürfen?
    Auch da kann es ja manchmal sehr dringende Einsätze geben…

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 9:05

      Hallo Hermann,

      § 52 StVZO ist zu entnehmen, welche Gruppen das Blaulicht nutzen dürfen. Bezüglich der Begründung ist der Gesetzgeber der richtige Ansprechpartner.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Pascal
    Am 10. September 2017 um 15:24

    Aus dem Betreig erschließt sich mir das wenn ich zB ein getuntes KFZ fahre wo offensichtlich ist das es sich nicht um ein Zivilespolizeiauto handelt ich quasi Straffrei davon komme bis auf die 20€ und den Einzug der Leuchte?

    • Sven
      Am 3. Januar 2018 um 9:03

      Bei Wiederholung ist es dann nicht mehr straffrei, da spätestens mit den ersten 20 Euro eine Belehrunng erfolgt. Danach KANN es als versuchte Amtsanmaßung oder versuchte Nötigung ausgelegt werden.
      LG

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:43

      Hallo Pascal,

      dies ist grundsätzlich korrekt. Allerdings ist die Einschätzung eines Fahrzeugs als „Zivilfahrzeug“ nicht genau definiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Nico
    Am 1. September 2017 um 11:14

    Ich hätte mal eine Frage und zwar ob ein Blaulicht welches im ersten Moment nicht als Blaulicht zu erkennen ist weil die hauben durchsichtig sind ist dies dann auch Verboten wenn das auf oder im Pkw verbaut ist aber nicht betriebsbereit ?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 14:21

      Hallo Nico,

      andere Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben können im Einzelfall zulässig sein. Allerdings kann der Missbrauch von Warneinrichtungen auch dann zu Problemen führen, wenn diese nicht auf Anhieb als solche zu erkennen sind. Bitte wenden Sie sich an eine seriöse Werkstatt in Ihrer Nähe, um in Erfahrung zu bringen, ob eine entsprechende Einrichtung mit der StVZO vereinbar wäre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Ralph
    Am 21. August 2017 um 17:22

    Wie wird entschieden ob es eine Amtsanmaßung ist?

    • Sven
      Am 3. Januar 2018 um 9:00

      Sobald sie versuchen mit einen Lichtsignal, welches sie in der Regel nicht privat benutzen dürfen, eine Vorteil zu erlangen, erwecken sie auf andere den Eindruck, sie wären Träger öffentlich rechtlicher Gemehmigungen.
      Das IST Amtsanmaßung.
      Setzen sie dabei eines der widerrechtlich zueeigneten Rechte durch (jemand hält an um ihnen Platz zu machen), dann machen sie sich auch noch der Nötigung schuldig.
      LG

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 9:56

      Hallo Ralph,

      ein Beispiel aus dem obigen Text: „Das Kammergericht Berlin entschied mit einem Urteil vom 9.1.2013 (121 Ss 247/12 (304/12)), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.“ In der Regel muss vor Gericht geklärt werden, ob eine Amtsanmaßung vorlag.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Felix
    Am 12. August 2017 um 8:24

    Es werden ja oft gebrauchte Mannschaftsbusse der Feuerwehr verkauft, bei denen Blaulich montiert ist. Müsste man das dann abmontieren um privat mit so einem Fahrzeug zu fahren?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. August 2017 um 16:43

      Hallo Felix,

      ohne Ausnahmegenehmigung dürfen Sie als Privatperson nicht mit Blaulicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Marie
    Am 11. August 2017 um 18:35

    Hallo,
    1. Darf ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ein Mobiles Blaulicht auf dem Privat PKW montieren um nach Alarmierung zum Gerätehaus zu gelangen? Sie können ja nicht auf sich aufmerksam machen ohne entsprechende Signale.
    2. Wenn das mobile Blaulicht nicht erlaubt ist, kann man dann ein anderes Signallicht verwenden oder ist das ebenfalls verboten?

    Liebe Grüße aus NRW

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. August 2017 um 16:42

      Hallo Marie,

      Feuerwehrangehörige können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Erteilt die Behörde eine Genehmigung können Sie gemäß der getroffenen Regelungen mit Blaulicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Tina
        Am 14. Februar 2018 um 11:36

        Ist die Beantragung an bestimmt Voraussetzungen gebunden?
        Ich bin auch Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr da ist es manchmal schon schwierig rechtzeitig am Feuerwehrhaus zu sein wenn viel Verkehr ist.

        • staging.bussgeldkatalog.org
          Am 12. März 2018 um 16:49

          Hallo Tina,

          erfragen Sie dies am besten direkt bei der Behörde.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Sonja
    Am 19. Juli 2017 um 8:17

    Mal eine andere Frage dazu…. dürfen Feuerwehr, Krankenwagen, Polizei auch in verkehrsberuhigten Zonen (30iger Zone) um 4h morgens mit Blaulicht und Horn die schlafende Bevölkerung aus dem Bett werfen? Es scheint mir recht unwahrscheinlich, dass um die Uhrzeit weder Verkehr noch Fußvolk die Straße blockieren könnte. Darf denn das Sondersignal eingesetzt werden, wenn der Einsatzzweck gar nicht gegeben ist? Bin gespannt auf Ihre Antwort.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 12:28

      Hallo Sonja,

      grundsätzlich gilt laut § 38 StVO Folgendes: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ Erachten die Einsatzkräfte dies also als nötig, ist die Verwendung erlaubt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Max
    Am 14. Juli 2017 um 3:11

    Hallo,
    Wie seiht die Rechtslage aus wenn:

    1. Ich mit meinem Privatfahrzeug, aufdem ein Blaulicht montiert ist jedoch nicht eingeschaltet, auf öffentlichen Sraßen fahre ohne eine Ordnungswiedrigkeit zu begehen (so wie erhöhte Geschwindigkeit). Es geht hierbei also nur um das Tragen des Blaulichtes auf dem Fahrzeugdach.

    2. Sich das Fahrzeug mit Blaulicht auf einem Privatgrundstück befindet. Ist das Blaulicht jedoch angeschaltet strahlt es auch auf eine öffentliche Straße.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 14:12

      Hallo Max,

      allein das Vorhandensein des Blaulichts stellt eine Ordnungswidrigkeit und ggf. eine Straftat dar. Sie müssen also zumindest mit einem Bußgeld von 20 Euro – eventuell aber auch mit einer Anzeige wegen Amtsanmaßung rechnen. Selbiges gilt in der Regel für Fahrzeuge, welche auf privatem Grund stehen aber vom öffentlichen Straßenland aus sichtbar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Patrick P.
    Am 2. Juli 2017 um 23:44

    Hallo,
    Wie schaut es im Stand aus bei ausgeschalteten Motor um ein Foto zu machen bzw wenn wir in der Truppe stehen? Ist es dann erlaubt es an dach eingeschaltet zu verwenden, also wie gesagt bei ausgemachten Motor ?

    • Maxi
      Am 11. Juni 2018 um 21:39

      Hallo Patrick,
      In diesem Fall wäre es erlaubt, solange sichergestellt ist, dass das Blaulicht nicht eingeschalten sein kann während der Motor läuft oder ihr euch auf einem Privatgelände befindet und das Blaulicht vom Auto entfernt, sobald das Foto gemacht ist.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:04

      Hallo Patrick,

      das Blaulicht ist im Grunde nur Einsatzkräften, welche im öffentlichen Interesse agieren, vorbehalten. Wie es sich in Ihrem speziellen Fall verhält, sollten Sie mit der Polizei abklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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