Nötigung im Straßenverkehr: Wann gilt dieser Tatbestand als erfüllt?
Letzte Aktualisierung am: 18. August 2025
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Nötigung im Straßenverkehr: Diese Folgen sind möglich
| Tat | mögliche Strafen |
|---|---|
| Drohen mit Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate) |
| Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drohen | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate) |
Was bedeutet Nötigung eigentlich?

Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat und kann sogar mit bis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Doch wann liegt eine Nötigung vor? Um diese Frage zu beantworten, sind sehr viele Faktoren wichtig. Zudem ist jeder Fall individuell zu betrachten, weshalb beim Strafbestand Nötigung im Straßenverkehr keine pauschalen Aussagen gemacht werden können.
Zuerst ist die Nötigung im Straßenverkehr von dem Delikt der Beleidigung zu unterscheiden. Den Stinkefinger im Straßenverkehr zu zeigen, ist regelmäßig nicht als Nötigung zu sehen. Hier greift vielmehr der Tatbestand der Beleidigung, welcher jedoch ebenfalls eine Straftat darstellt und als solche zumindest mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr gilt es, einige Punkte abzuwägen, ob es sich tatsächlich um eine solche Tat handelt.
Der Einsatz der Lichthupe ist noch keine Nötigung, da das deutsche Strafrecht davon ausgeht, dass jeder Mensch einen bestimmten Grad an Besonnenheit aufweist und darüber hinwegsehen kann. Aufgrund vieler Urteile über das Strafmaß der Nötigung im Straßenverkehr haben wir hier einige Fälle zusammengestellt, die den Tatbestand erfüllen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Nötigung im Straßenverkehr
Es handelt sich normalerweise um Nötigung, wenn ein Mensch durch Gewalt oder Androhung selbiger zu einer Tat oder dem Unterlassen einer solchen gezwungen wird. In diesem Fall liegt eine Straftat vor.
Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn ein Fahrer einen anderen absichtlich ausbremst, ihm zu dicht auffährt oder ihn grundlos bei einem Überholvorgang behindert. Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an.
Eine Nötigung kann drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Allein mit einem Bußgeld ist es daher meist nicht getan.
Im Video: Alles Wichtige zur Nötigung im Straßenverkehr
Spezifische Ratgeber zur Nötigung im Straßenverkehr

Der eine oder andere Fahrer verwendet die Lichthupe inflationär, was nicht selten auch zu gefährlichen Missverständnissen führt. Allerdings ist der Gebrauch nur in den wenigsten Fällen wirklich gestattet. Wann Sie die Lichthupe verwenden dürfen und welche Sanktionen bei einem Missbrauch drohen, lesen Sie hier! » Weiterlesen...

Nötigung gibt es auch im Straßenverkehr - doch wie wird verfahren, wenn es zu einer Anzeige kommt und eine Aussage gegen die andere steht? Bedeutet das immer einen Freispruch? » Weiterlesen...
Die Definition im Strafgesetzbuch: Nötigung
Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Erst wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, handelt es sich auch um eine Nötigung im Verkehr.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)
Die Absätze 2 und 3 regeln, dass auch der Versuch strafbar ist sowie die Tat dann rechtswidrig ist, “wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“.
Das bedeutet, dass Nötigung im Straßenverkehr als Straftat angesehen werden kann, wenn der vermeintliche Täter vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz liegt immer dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer den Entschluss gefasst hat, den anderen zu nötigen. Er muss also in voller Absicht gehandelt haben. Da dieses Merkmal fast immer bei einer Nötigung vorliegt, ist die Tat oftmals strafbar.

Die Nötigung kann also durch
- Gewalt oder
- durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel
erfolgen. Diese beiden Optionen sollen in dem nächsten Abschnitt erklärt werden.
Nötigung im Straßenverkehr mittels Gewalt
Das Strafmaß der Nötigung ist nur dann erfüllt, wenn der Begriff der Gewalt weit oder eng ausgelegt wird. Die weite Auslegung ist dann gegeben, wenn das Opfer der Nötigung im Straßenverkehr in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Der vermeintliche Täter wirkt also so auf das Opfer ein, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei handelt es sich nicht um physische, sondern psychische Gewalt. Die enge Auslegung meint genau das Gegenteil. Hier wird von der körperlichen Gewalt gesprochen.
Der vermeintliche Täter versetzt das Opfer in eine Art körperlichen Zwang, sodass der Betroffene tatsächlich körperlich beeinträchtigt wird. Dazu muss der Täter jedoch eine „körperliche Kraftentfaltung“ walten lassen, also das Opfer schlagen etc.
Nötigung im Straßenverkehr mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel
Eine Drohung ist es immer dann, wenn der Täter den Eintritt eines bestimmten Verhaltens beim Opfer erzwingen möchte, weil er denkt, auf dieses Einfluss zu haben und diesen auch schließlich ausübt. Die Drohung ist dahingehend von der Warnung abzugrenzen, da hier ein Hinweis auf ein Ereignis ausgesprochen wird, welches in eine Tat resultiert, auf das der Täter keinen Einfluss hat.
Ein empfindliches Übel wiederum ist ein Wertverlust in einer solchen Größe, dass es das Verhalten des Opfers bestimmt. Ein Übel ist also eine Werteinbuße bzw. ein Nachteil. Merkt der Genötigte also, dass ihm ein großer Nachteil entstehen könnte, ändert er sein Verhalten. Er tut dies nicht aus freien Stücken, weshalb eine Nötigung eine Freiheitseinschränkung darstellt.
Nötigung im Straßenverkehr und ihre Folgen

Während das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr zu einer Beleidigung zählt und mit einer Geldstrafe geahndet wird, ist die Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat. Sie kann sogar mit einem Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden.
Jedoch kann die Nötigung im Straßenverkehr auch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Fahrer nur kurz drängelt. Zudem ist auch der Abstand entscheidend. Die Umstände sollten also individuell geprüft werden. In diesen Fällen kann der vermeintliche Täter ein Bußgeld erwarten.
Eine Strafe ist es beispielsweise dann, wenn der Drängler den Abstand auf unter einen Meter verkürzt. Denn dann bedroht er den Vordermann so sehr, dass dieser sich genötigt fühlt, schneller zu fahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart definierte den Eintritt der Nötigung im Straßenverkehr als einen Vorgang, der von einiger Dauer und größerer Intensität ist.
Das versteht die deutsche Rechtsprechung von Nötigung im Straßenverkehr:
- Ausbremsen: Ein grundloses Bremsen oder ein überraschender Fahrbahnwechsel ist ein Hindernis und somit eine Gewalteinwirkung. Ausnahme: Es liegt kein Vorsatz vor. Beispiel für keinen Vorsatz: Kinder am Straßenrand, die ein plötzliches Bremsen rechtfertigen.
- Auffahren: Wenn der Drängler mit der Fortsetzung des gefährlichen und beängstigenden Verhalten nicht aufhört und sich das Opfer in einer Zwangslage befindet, handelt es sich in der Regel um Nötigung im Straßenverkehr. Wichtige Aspekte im Straßenverkehr: Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Abstände, Streckenlänge und Dauer der Tat
- Überholbehinderung: Eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn eine schikanöse Behinderung, ein absichtliches Langsamfahren gemeinsam mit einem plötzlichen Ausscheren oder ein beharrliches Linksfahren bei freier rechter Straße vorliegt.
Die Nötigung im Straßenverkehr kann auch Punkte zur Folge haben. Drei Punkte in Flensburg werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung als Strafbestand urteilt. In diesem Fall kann auch der Fahrerlaubnisentzug die Folge sein. Das Gericht spricht oftmals eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren aus, in der der vermeintliche Täter keinen neuen Führerschein beantragen darf. Dies ist jedoch kein Regelfall. Eher kann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden.
Steht es bei der Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter, so wie er überzeugt ist. Dennoch kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu engagieren, da er vergleichbare Gerichtsurteile kennt und dem Beklagten mit einer gezielten Argumentation vor Gericht helfen kann.
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Situation von heute: ein Autofahrer setzte vor mir rückwärts aus einem Grundstück über den Fußweg, ohne mich als Fußgänger zu beachten, als ich dieses Grundstück auf besagtem Fußweg passierte. Ich war/bin der Meinung, er hätte mich bereits beim Einsteigen in sein Auto gesehen oder hätte zumindest beim Zurücksetzen nach Fußgängern schauen und ggF. auch warten müssen, bevor er zurücksetzt. Denn ich glaube, auf dem Fußweg haben Fußgänger „Vorfahrt“ vor aus Grundstücken ausfahrenden Fahrzeugen.
Nun meine Frage: war dieses Verhalten des Autofahrers Nötigung oder erfüllt es evtl. einen anderen Tatbestand?
Ist es Noetigung wenn einer draengelt und einem zum schneller fahren zwingt und man bei zu schneller fahrt bremst.
Er überholte und stieg an Kreuzung aus Fotografierte mein Auto und hinderte mich am weiterfahren. Es entstand kein Schaden und niemand wurde verletzt. Kann er mit Fotos zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.
Hallo David,
ob das Drängeln in diesem Fall eine Nötigung darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies muss immer im Einzelfall entschieden werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Fuhr am 21.12.2018 auf einer Straße wo 50 km/h erlaubt war meine 50. Da fuhr ein Auto immer nahe auf und draengelte. Ich war kurzzeitig über 50 da ich Abstand wollte und habe da auf 50 abggebremst um Geschwindigkeit zu halten.
Er überholte bremste auch wieder ab und stieg an Kreuzung aus kam auf mein Auto zu und fotografierte mein Auto. Hab gebremst und angehalten. Es entstand kein Schaden weder bei mir oder ihm. Darf er sich bei Kreuzung einfach vor mein Auto stellen und Fotos machen und kann er Anzeige bei Polizei machen. Er hatte Beifahrer.
Man gewinnt hier den Eindruck als seien alle Probleme im Vertrauen auf den Rechtsstaat und die Ordnungskräfte (Polizei und das Ordnungsamt) zu lösen. Man muss nur wissen wie man es richtig macht.
Das ist leider nicht so.
Ich habe vor 10 Jahren eine Doppelgarage mit schmaler Zufahrt direkt vor meinem Haus angemietet, für die ich 2000 € im Jahr zahle. Die Straße davor ist schmal und die besondere Situation in der Stadt führt oft dazu, das Fahrzeuge so vor meiner Einfahrt stehen, das ich weder rein noch raus komme. (In der Nachbarschaft ist ein Krankenhaus) Nicht etwa weil die Autos VOR meiner Garage stehen, sondern weil sich andere Autofahrer so knapp vor oder hinter die Ausfahrt stellen, das es nicht möglich ist ein- oder auszufahren. Man muss ja in einer Kurve in die Einfahrt einfahren.
Das führt an ca. 40 bis 50 Tagen im Jahr dazu, das ich Ordnungsamt oder Polizei anrufen muss um die Fahrzeuge zu entfernen.
Früher wurde das auch anstandslos durchgeführt.
Mittlerweile scheint es wohl die Anweisung zu geben nicht mehr ganz so schnell durchzugreifen.
Ich muss immer öfter mit den Mitarbeitern vom Ordnungsamt oder Polizei vor Ort diskutieren und mein „Gerechtfertigtes Verlangen“ nach Nutzung meiner Garage begründen. Will ich wirklich raus, oder lasse ich nur zum Spaß abschleppen ? Komme ich nicht doch noch irgendwie hinein, oder hinaus … man können mir auch behilflich sein und mich einweisen.
Mittlerweile halte ich oft meinen Schlüssel hin und sage: „Wenn Sie das können, dann bitte. Ich komme da nicht rein.“
Die Antwort ist dann oft „Das dürfen wir leider nicht“
Es wird dann 10 bis 20 Minuten lang versucht den Halter des Fahrzeuges zu ermitteln und diesen zum selbständigen wegfahren zu bewegen. Dann braucht der Abschleppwagen auch noch einmal 15 bis 30 Minuten, bis er da ist.
Durchschnittlich benötige ich 45 Minuten, bis ein Fahrzeug vor meiner Garage entfernt ist. Ich komme regelmäßig zu spät zur Arbeit und mittlerweile ist mein Chef meine Erklärungen „Ich bin zugeparkt worden“ auch leid.
Wenn ich das Ordnungsamt anrufe weil mal wieder jemand dort steht, kommt ein 10€ „Knöllchen“ an die Scheibe und gut is‘. „Parken mit Behinderung, Parken im Bereich des abgesenkten Gehweges“. Oft stehen die Autos dann über mehrere Tage dort. Ist ja billig geparkt für 10 € ;-)
Der Schriftverkehr mit der Stadt und Ordnungsamt füllt mittlerweile 3 Aktenordner und die Diskussionen mit anderen Fahrern, wenn ich sie noch antreffe entgleisen zuweilen völlig. Ich wurde auch schon in Gegenwart der Polizei bedroht und tätlich angegriffen ! Mein Auto wurde zerkratzt und meine Scheibenwischer verbogen.
Da werde ich als „blödes Arschloch, typisch Deutsch, Korinthenkacker“ oder ähnliches beschimpft. Oft fordern Fahrer auch das ich nachweise, das es sich wirklich um meine Garage handelt und ich nicht nur den Parkplatz haben wolle.
Ein Anwalt zur Durchsetzung von Maßnahmen zur Entschärfung der Situation hat mich bisher 1000€ gekostet … ohne Erfolg. Noch nicht einmal eine „Schraffur“ vor der Einfahrt konnte ich durchsetzen ! Geschweige denn einen Betonkübel oder etwas ähnliches. Im Laufe der Jahre konnte ich 3 Ortstermine mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes erwirken. Ohne Erfolg.
Begründung: „Wir müssen im Städtischen Miteinander alle gewisse Kompromisse eingehen und die Situation wäre mir ja bei Anmietung der Garage bekannt gewesen.“
Auf Nachfrage beim Amt bezüglich Markierungen hieß es :“Ach , für Markierungen ist der Herr xxxxxx zuständig. Der ist in diesen Dingen hart. Ich glaube nicht, das Sie das durch bekommen. Aber versuchen können Sie es ja mal“.
Es scheint also vom Ermessen von Einzelpersonen (ohne juristische Kompetenz) abzuhängen, was Recht und Gesetz ist.
Mittlerweile habe ich mir einen uralten Roller zugelegt und diesen stelle ich jetzt wenn ich wichtige Termine habe auf die Straße vor der Garage, damit ich morgens auch garantiert raus komme.
Und natürlich wurde auch der Roller einfach (mit KETTENSCHLOSS) verschoben und ein Auto dort abgestellt.
Als ich dann den Fahrer, den ich später noch antraf darauf ansprach, drohte dieser mit mit einer Anzeige wegen Nötigung, weil ich mit meinem Roller die halbe Straße blockiere. Das, nur noch einmal um aufs Thema zurück zu kommen.
Ich habe nur gelacht und bin gegangen ….
Ist es eine Nötigung, wenn ich am Ausparken gehindert werde, indem sich ein anderes Fahrzeug hinter mich stellt und dort stehen bleibt?
Hallo Luca,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrtes Bußgeldkatalog Team,
ich wohne auf dem Dorf und es gibt hier viele alte Menschen, die meiner Meinung nach längst ihren Führerschein abgeben sollten. Die fahren teilweise außerorts (100er Zone) mit 60 Km/h und behindern den gesammten Verkehrsfluss ohne driftigen Grund. Da es einige unübersichtliche Kurven gibt, ist das Überholen an solchen Stellen oft nicht möglich.
Meine Frage ist: gibt es eine legale Möglichkeit, diese Menschen auf ihr zu langsames Fahren aufmerksam zu machen ?
Freundliche Grüße
Hallo Christopher,
Sie können selbstverständlich das Gespräch suchen oder bei verkehrsgefährdendem Fahrverhalten Ordnungsamt/Polizei einschalten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Während ich heut auf dem Weg mit mein Auto nach Hause war, fuhr ein Auto dauhaft 10 km/h zu langsam.
In der Stadt wo dreißig ist dann ca 15-20 km/h. Wo ich um eine Kurwe fuhr bin ich ihm mit mein 30km/h fast drauf gefahren wobei ich kurz, wirklich nur kurz meine Hupe drückte damit er etwas beschleunigt.( für mich Warnsignal )
Da fing er an wild in seinem Auto mit der Faust rum zu Fuchteln und mich aus zu bremsen bis auf ca 5-10 km/h.
Da bin an ihm vorbei, rechts ran und er musste auch halten wo ich dann mit zu ihm ans Fenster bin und ihm darauf an sprach und zu ihm sagte dass er sich doch auch an die stvo zu halten solle da er das schon seit einer einer langen Strecke macht.
Da sagte er zu mir er zeigt mich wegen Belästigung an.
Wie verhalte ich mich und worauf muss ich mich einstellen?
LG Daniel R
Hallo Ritter,
wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, wenn Sie eine Anzeige erhalten sollten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo liebes Team,
Ich hab mein Auto vor Hydranten geparkt(in der Arbeit). Später war ein Zettel auf der Frontscheibe, dass das Auto von der Polizei wegen Falschparken fotografiert wurde und ich würde wegen Nötigung angezeigt. Warum das ne Nötigung ist, verstehe nicht, aber würde gerne wissen, was mich erwartet??
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
in letzter Zeit Passiert es häufiger das andere Autofahrer Gas geben wenn ich diese Überholen möchte. 2 von diesem Autofahrern Überholten mich zuvor. Wenn ich diese wegen ihrer Langsameren Fahrweise überholen wollte beschleunigten diese Stark. So das ich das dass Überholmanöver abbrechen musste. Kann ich so was als Nötigung zur Anzeige Bringen?
Einer Überholte mich heute zuvor mit ca 150 km/h bis 160 km/h bin selber 120 km/h gefahren. Im Anschluss ist ganz normal gefahren mit seinen 260 PS Golf nur als ich dann an ihn Vorbei Wollte gab er Vollgass, zu dem Bremste er mich aus wegen meiner Lichthupe!
Meiner Meinung hat nur die Polizei das Recht Verkehrsteilnehmer zu Maßregeln und nicht andere Autofahrer durch beschleunigen während man schon überholen möchte!
Guten Tag,
ich wurde heute von einem Fahrzeug beim Überholen gehindert, in dem er das Tempo anzog und mich nicht vorbei ließ. Darauf hin ordnetet ich mich wieder hinter ihm ein und betätigte mehrfach die Lichthupe. Beim nächsten Ortseingang hielt er unerwartet an, sodass ich eine Vollbremsung machen musste. Wir stiegen beide aus und er drückte mich an mein Fahrzeug und schlug mir ins Gesicht. Meine Frage: Was hat er für eine Strafe zu erwarten und kommt auf mich auch etwas zu, da ich die Lichthupe betätigt habe ?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Hallo Max,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo zusammen,
wurde heutemittag von meiner Fahrerseite gedrängelt!!Also folgendes, der Fahrer gegenüber hatte 4-5 parkende Autos auf seiner Seite und obwohl die Strasse gut übersehbar ist und mich komme sah überholt!!
Ich musste stark Bremsen um mir nicht die Felgen zu ruinieren am Bordsteinrand.
fahr rüber du Idiot wurde geschriehen. (Sommer) Fenster offen.
Habe mir das Kennzeichen aufgeschrieben ! Kann ich so ein Verhalten zur Anzeige bringen??
Im voraus schon mal ein DANKE
Hallo Heiko,
das kann Ihnen am besten die Polizei bzw. ein Anwalt beantworten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Der Fahrradfahrer muß ja ebenfalls recht vor links beachten und hätte deshalb sowieso mit einer „Vollbremsung“ abbremsen müssen.
Hallo.
War grade auf einer Landstraße unterwegs und würde von einem anderen Fahrer ausgebremst. Er ist trotz Tempolimit 100 nur 60 gefahren und hat ewig unnötig gebremst und hin und her gefahren. Mich somit auch zum überholen gehindert. Habe dann gehupt und auch aufgeleuchtet. Dann hat er so stark gebremst und fast einen Unfall verursacht.. Bin später ehrlicherweise und voll verärgert rechts am seitenstreifen an ihm vorbei wo er mich auch versucht hat abzurdrängen und nochmals fast einen unfall verursacht hat… Dann ist mir leider meine Fassung verloren gegangen und habe unüberlegt den Mittelfinger gehalten das er ihn von hinten gesehen hat. Er ist mir dann nah aufgefahren und war später dann wieder weg Wo ich ihn mal fragen wollte was das soll..
Kann mir jemand sagen wer jetzt genötigt hat? Und ob ich jz trotzdem auch wenn es unüberlegt war mit einer Anzeige rechnen muss?
Hallo Ilka,
solche Fälle aus der Ferne einzuschätzen ist äußert schwierig, da uns zu wenige Details vorliegen und wir die Situation vor Ort nicht kennen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
Ich hatte gestern einen Fall wo ich leider ein Auto für eine Zeit von 3-4 Stunden am Parkplatz blockiert habe. Dem Fahrer hab ich Bescheid gegeben und ihm das auch zu recht war. Allerdings nur für eine Stunde. Bau mir ging die Stunde schnell vorbei und ich plötzlich vergessen hab, dass ich jemanden mit meinem Auto gerade blockiere.
Der Mann hat zu recht Polizei angerufen. Zum Glück bin ich in der gleichen Zeit gekommen und Auto wurde nicht abgeschleppt. Der von mir geblockter Mann möchte keine strafanzeige gegenüber mir stellen. Nachdem der Mann gegangen ist, hat Polizei Protokoll ausgefüllt und mit gesagt, dass das some Nötigung war.
Kann so ein Fall von Prokura als Nötigung betrachtet werden und welche Schtraffe kann dadurch einfallen?
Dankeschön
Anastassiya
Hallo Anastassiya,
welche Sanktionen für Nötigung im Straßenverkehr drohen, hängt von den individuellen Umständen ab. Eine pauschale Einschätzung ist daher nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Team,
als ich heute Abend aus der Arbeit auf der Bundesstraße mit ca 100 kmh Geschwindigkeit unterwegs war, wurde mir aus der Nebenstraße von einem BMW Cabrio Fahrer Vorfahrt mit Gefährdung genommen. Daraufhin müsste ich dynamisch bis ca. 40-50 kmh bremsen, damit kein Unfall pasiert. Dabei habe ich dem Fahrer ein Lichtluppe- Warnungssignal gegeben, weiterhin allerdings mit dem normalen Abstand gefahren. Nach ca. 5 km sind wir zufällig an dem gleichen Parkplatz vor dem Geschäft angehalten, ich bin einkaufen gegangen, hatte ich aber den Eindruck dass der Fahrer mein Kennzeichen aufgeschrieben hat.
War mein Verhalten eine Nötigung??
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hallo Emilia,
das kann nur ein Anwalt anhand des Einzelfalls entscheiden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org