Die Ordnungswidrigkeit im Detail: Ordnungswidrigkeitengesetz, Verjährung und Abgrenzung zur Straftat
Ein Rotlichtverstoß gilt als Ordnungswidrigkeit
Viele Verstöße im Straßenverkehr gelten als Ordnungswidrigkeit. Die Definition einer Ordnungswidrigkeit (OWi) besagt, dass bereits leichtere Verstöße gegen das Gesetz mit einem minder schweren Unrechtsgehalt als Ordnungswidrigkeit gelten. Der Unrechtsgehalt beschreibt den Grad der Bösartigkeit oder der kriminellen Energie, die hinter einer Tat stehen. Für die Klärung der Frage Was ist eine Ordnungswidrigkeit? gibt es Beispiele im Folgenden.
Es bedeutet, dass jemand, der zum Beispiel bei Rot über eine Ampel fährt – dies gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt oder ein Unfall verursacht wird – dieses Handeln nicht von langer Hand geplant hat. Denn in aller Regel wird davon ausgegangen, dass der Fahrer dies im Affekt, also einer Art Kurzschlussreaktion, getan hat. Daher hat ein Rotlichtverstoß, bei dem niemand zu Schaden kam, einen geringen Unrechtsgehalt.
Ein weiteres Beispiel hierfür wäre falsches Parken. In den meisten Fällen wird dies auch nicht geplant. Wenn ein Fahrer keinen Parkplatz findet, sein Kraftfahrzeug aber trotzdem abstellt – völlig ungeachtet dessen, ob an dieser Stelle das Parken oder das Halten verboten ist oder nicht –, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Selbst, wenn die Person nur einen Brief in einen Briefkasten einwerfen möchte, dann kann dieses kurze Halten bereits zu einem Verwarnungsgeld führen. Darauf gehen wir im weiteren Textverlauf noch einmal genauer ein.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Ordnungswidrigkeit
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
In § 49 StVO ist definiert, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen die einzelnen Verkehrsregeln verstößt. Dabei kann es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstands- und Rotlichtverstoß oder viele andere Regelmissachtungen handeln.
Wie wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr sanktioniert?
Für begangene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.
Können Sie gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit vorgehen?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Video: Das sind die teuersten Bußgelder im Straßenverkehr!
Welches sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten? Erfahren Sie es hier im Video!
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Unter den Ordnungswidrigkeiten ist die Verkehrsordnungswidrigkeit ein Sonderfall. Nicht nur gehört sie zu den Häufigsten dieser Delikt-Art, auch ist das System dem Strafrecht nachempfunden. Was Sie über Verkehrsordnungswidrigkeiten wissen sollten, das lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
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Bei geringen Gesetzesverstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Wer eine solche begeht, wird entsprechend sanktioniert. Der Katalog für Ordnungswidrigkeiten gibt dabei Auskunft über das Maß und die Art der Sanktion. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht mit geringeren Verstößen gegen die Verkehrsordnung. Hier erfahren Sie, welche Verstöße damit gemeint sind. Außerdem erläutern wir, welche Strafen es gibt und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben. » Weiterlesen...
Anwendung vom Ordnungswidrigkeitengesetz in Deutschland
Damit nicht gleich jeder Verstoß zu einem Strafprozess führt bzw. vor Gericht landet, hat der Gesetzgeber ein gesondertes Verfahren für solche leichteren Verstöße (zum Beispiel falsches Halten) geschaffen, welches durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist – das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Straftaten (zum Beispiel eine Alkoholfahrt), also rechtswidrige, schuldhafte Taten mit einem höheren Unrechtsgehalt, landen dagegen in der Regel vor Gericht und werden entsprechend sanktioniert.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert werden. Diese Sanktionen sind samt Tatbestand in den verschiedenen Bußgeldkatalogen festgesetzt.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde übernommen. Das ist in der Regel eine Bußgeldstelle, die im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises handelt. Es sei denn, das Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wurde damit beauftragt. Die Ermittlung wiederum übernimmt die Polizei.
Alle allgemeinen Regeln zu den Tatbeständen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht befinden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Recht ordnet sich dem Verwaltungsrecht unter. Das sogenannte Ordnungswidrigkeitengesetz, welches 1968 in Kraft getreten ist, definiert in Paragraph 1 den Begriff „Ordnungswidrigkeit“ wie folgt:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Inwiefern sind Straftat und Ordnungswidrigkeit voneinander zu unterscheiden?
Der größte Unterschied ist – wie eingangs bereits erwähnt –, dass bei einer Straftat ein Gerichtsverfahren oder auch ein Strafprozess eingeleitet wird und bei einer Ordnungswidrigkeit zur Begleichung der Schuld ein Bußgeldverfahren. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist darüber hinaus weitestgehend dem Strafrecht nachgebildet.
Wenn der Gesetzgeber als Rechtsfolge eine Tat mit einem Bußgeld ahndet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Wenn im Gegensatz dazu allerdings das Gesetz mit einer Maßnahme wie einerGeldstrafe oder einer Freiheitsstrafe droht, handelt es sich in diesem Fall um eine Straftat.
Somit ist die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nicht als Strafe anzusehen. Stattdessen soll das Verwarn- oder Bußgeld als eine Art Weckruf oder Denkzettel stehen, sodass die Tat nicht noch ein weiteres Mal vom Fahrer verübt wird. Denn jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, umsichtig zu agieren, sodass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Für das für eine Ordnungswidrigkeit ausgesprochene Bußgeld ist die Höhe abhängig vom jeweiligen Verstoß.
Wer nach einer Ordnungswidrigkeit das Bußgeld nicht zahlt, dem kann sogar eine Erzwingungshaft drohen. Diese ersetzt jedoch nicht die Pflicht, das Bußgeld zu zahlen. Ganz im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht. Eine Erzwingungshaft dient weniger der Bestrafung als vielmehr dazu, dem Betroffenen seine Pflicht zum Zahlen des Bußgeldes bewusst zu machen. Die Erzwingungshaft gilt jedoch als letzte Maßnahme, wenn alle anderen Zwangsmittel zur Eintreibung der Geldbuße erfolglos blieben.
Die Zwangshaft ersetzt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Pflicht ein Bußgeld zu zahlen
Die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen ist eine Freiheitsstrafe, die zwar ebenfalls verhängt wird, wenn eine Geldstrafe nicht erbracht worden ist. Jedoch wird mit dieser Haftstrafe die zu leistende Geldstrafe im Gefängnis „abgesessen“ bzw. damit abgezahlt. Je nach Schwere der Tat, wird die Geldstrafe dann in Tagessätzen mal Tagessatzhöhe bemessen. Das bedeutet, es kann auch vorkommen, dass jemand, der die Geldstrafe bei Haftantritt bezahlen kann, seine Haft nicht antreten muss. Oder aber, dass sich die Haft verkürzt, wenn der Täter eine Art Anzahlung leisten kann.
Bei strafrechtlichen Entscheidungen erfolgt im Gegensatz zur Verhängung eines Bußgeldes eine Eintragung im Bundeszentralregister, damit gilt der Betroffene laut Strafrecht als vorbestraft. Dagegen werden Bußgelder ab 60 Euro allerdings im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen.
Anders als im Strafrecht findet beim Ordnungswidrigkeitengesetz keine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme statt.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt sozusagen in einem pflichtgemäßen Ermessen. Hier greift nämlich das Opportunitätsprinzip. Das heißt in der Praxis, dass die Verfolgung einer Tat allein im Ermessen der Behörde liegt. Demzufolge kann die Behörde entscheiden, ob sie nur eine Verwarnung ausspricht oder einen Bußgeldbescheid verschickt.
Währenddessen gilt im Strafrecht das Legalitätsprinzip. Hier ist die Behörde, welche die Strafverfolgung aufnimmt, verpflichtet, das Ermittlungsverfahren bei Kenntnis einer Straftat zu eröffnen. Weiterhin ist laut Legalitätsprinzip während eines Strafprozesses auch Anklage zu erheben, wenn der Verdacht einer Verurteilung überwiegt.
Im Falle einer Überschneidung, wenn also ein Tatbestand gleichzeitig den einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat erfüllt, greift grundsätzlich das Strafrecht. Dieser Grundsatz ist in § 21 Abs. 1 OWiG geregelt.
Wurde eine Tat rechtskräftig im Strafrecht verurteilt, so kann sie nicht mehr als eine Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dasselbe gilt aber auch umgekehrt.
Welche Ordnungswidrigkeiten existieren im Straßenverkehr?
In die Gruppe der Ordnungswidrigkeiten gehören vor allem solche, die im Straßenverkehr auftauchen, sie gelten auch als Verkehrsordnungswidrigkeit. Zu diesen zählen u.a.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Rotlichtverstöße
Fahrzeugmängel
Falsches Parken oder Halten
Zu geringer Sicherheitsabstand
Handy am Steuer
Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet?
Meist ist eine Ordnungswidrigkeit mit Kosten für den Betroffenen verbunden. Es kann aber auch vorkommen, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.
Es muss nicht unbedingt bei einer nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt werden – ein Verwarnungsgeld kann hier die Alternative sein. Das Verfahren ist dann rechtswirksam abgeschlossen, wenn der Betroffene die Verwarnung annimmt und das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zahlt. Andernfalls wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Somit gibt es bei einer Ordnungswidrigkeit zwei Möglichkeiten der Ahndung:
Eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld oder
die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Eine Ordnungswidrigkeit wird oft mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld geahndet
Die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit liegt im Regelfall zwischen 5 und 1.000 Euro. Sie kann jedoch auch höher ausfallen. Die Bemessung des Bußgeldes ist zumeist in behördlichen Bußgeldkatalogen definiert. Dabei ist aber anzumerken, dass erst ab einem Betrag von 60 Euro von einem Bußgeld die Rede ist.
Als Sanktion kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit daneben aber auch ein maximal dreimonatiges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Bei letzterem werden je nach Schwere des Verstoßes ein bis drei Punkte zusätzlich zum Bußgeld vergeben.
Freiheitsentziehende Sanktionen sind bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit hingegen nicht vorgesehen. Die schon erwähnte Zwangs- oder Erzwingungshaft ist in der Regel nur ein Druckmittel, schließlich muss der Betroffene das Bußgeld trotzdem zahlen.
In den folgenden Absätzen werden einige Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten samt einer Auflistung der Sanktionen genauer erläutert.
Ordnungswidrigkeit „Überhöhte Geschwindigkeit“
Im Verkehr ist die häufigste Ordnungswidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Gesetze unterscheiden dabei zwischen:
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Geschwindigkeitsverstöße innerorts werden mit höheren Bußgeldern betraft. Denn hier herrscht, abweichend von Geschwindigkeitsverstößen außerorts, ein anderes Gefahrenpotenzial. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit in der Stadt höher, einen Menschen oder ein anderes Fahrzeug zu gefährden.
Deshalb schreibt die StVO auch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ort vor. Außerorts gelten andere Sanktionen:
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Ordnungswidrigkeit „Abstand zum Vordermann nicht eingehalten“
Wer drängelt, der zahlt. Im Straßenverkehr müssen Fahrer den Mindestabstand einhalten, um die Sicherheit zum Beispiel bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes zu gewährleisten. Die Bemessung des Abstandes erfolgt je nach Fahrgeschwindigkeit und Verkehrs- sowie Witterungsverhältnissen.
Zu unterscheiden ist auch hier:
innerhalb geschlossener Ortschaften und
außerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der mindestens einzuhaltende Abstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke sein. Das bedeutet, bei 50 km/h sind es etwa 15 Meter. Innerorts gilt aber auch die Drei-PKW-Längen-Regelung. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen soll demnach etwa drei PKW-Längen betragen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand gleich der in zwei Sekunden gefahrenen Strecke sein. Bei 100 km/h sind das in etwa 50 Meter. Eine weitere Faustregel außerorts ist, dass der Abstand so groß sein sollte, wie der halbe Tachowert. Bei der Orientierung sind hier die Leitpfosten behilflich. Denn diese stehen in der Regel 50 Meter auseinander.
Die Sanktionen ergeben sich bei einem Abstandverstoß aus der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Abstand zum Vordermann. Je höher also die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher fällt auch die Strafe aus. Es droht nicht nur ein Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein Fahrverbot. Die genauen Strafmaße finden Sie im Bußgeldkatalog Abstandsvergehen.
Ordnungswidrigkeit „Parken und Halten“
Halten und Parken ist nicht dasselbe. Jemand hält, wenn er die Fahrt freiwillig unterbricht und das Fahrzeug zum Stehen bringt. Das Auto wird dabei aus dem fließenden Verkehr genommen und bleibt in Sichtweite. In der Regel spricht der Gesetzgeber vom Halten, wenn das Fahrzeug unter drei Minuten an einer Stelle steht. Andernfalls handelt es sich hierbei um Parken.
Beim Parken wird das Fahrzeug für eine unbestimmte Zeit abgestellt. Jemand, der sein Kraftfahrzeug verlässt oder im Fahrzeug sitzend länger als drei Minuten stehen bleibt, parkt.
Egal, ob Parken oder Halten, Sie dürfen dies nur, wenn es erlaubt bzw. wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Falschparker müssen nämlich mit hohen Bußgeldern und sogar Punkten in Flensburg rechnen. Ein Fahrverbot droht allerdings in der Regel nicht. Alle Bußgelder stehen im Bußgeldkatalog für falsches Parken und Halten.
Bzgl. einer Ordnungswidrigkeit sieht der Katalog für falsches Halten und Parken unterschiedliche Sanktionen vor. Verkehrszeichen kennzeichnen Park- und Halteverbote. Doch Vorsicht, nicht alle Verbote sind mit einem Schild gekennzeichnet. Autofahrer sollten daher wissen, dass zum Beispiel das Halten und Parken an unübersichtlichen Stellen, Bahnübergängen oder in scharfen Kurven als Zuwiderhandlung gilt.
Wann tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein?
Gesetze regeln die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Verfolgung dieser OWi (Verfolgungsverjährung). So verjährt, sofern gesetzlich nicht anderes geregelt, eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach drei Monaten.
Die Verjährung der Owi erhöht sich auf sechs Monate, wenn innerhalb dieser oben genannten drei Monate der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Daraus dürfen Sie aber nicht den Schluss ziehen, dass Sie den Bußgeldbescheid mit dem Warten auf die Verjährungsfrist von der Ordnungswidrigkeit einfach aussitzen können. Im weiteren Verlauf wird erklärt, was passiert, wenn Sie das Ihnen auferlegte Bußgeld nicht zahlen.
Verfahrensverlauf bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Wenn das Verfahren nicht eingestellt und die Ordnungswidrigkeit keiner Verjährung unterlaufen ist, dann beginnt in der Regel das Bußgeldverfahren. Der KFZ-Halter erhält dann zunächst einen Anhörungsbogen zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Verpflichtet ist der Fahrzeughalter aber nur, Angaben zur eigenen Person zu leisten. Sie müssen sich allerdings nicht zum Tathergang äußern, wenn Sie von vornherein beabsichtigen, Kontakt zu einen Rechtanwalt aufzunehmen. Der Anhörungsbogen ist in der angegebenen Frist zurückzuschicken.
Den Anhörungsbogen bekommt meist der Halter des Fahrzeuges. Er erhält ihn daher auch, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Manchmal bekommt der Halter aber auch einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Das kann der Fall sein, wenn die Behörde bereits weiß, dass der Halter zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit nicht der Fahrer sein konnte. Zum Beispiel, wenn der Halter weiblich, der Fahrer jedoch männlich war. Beim Zeugenfragebogen haben Sie die Möglichkeit, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Vor allem dann, wenn der Fahrer bzw. Täter ein Familienmitglied ist.
In der Regel trifft der Bußgeldbescheid nach etwa zwei bis vier Wochen ein, denn Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig durch einen solchen geahndet. Dies ist in § 65 OWiG festgelegt. Die Behörde hat jedoch drei Monate Zeit, Ihnen den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wird durch den Erhalt des Bescheides unterbrochen. Regelungen zu Form und Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in § 66 OWiG.
Sie haben zudem die Möglichkeit, Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen. Niemand muss sich allerdings grundsätzlich selbst belasten, zum Beispiel, wenn Sie eine Stellungnahme auf dem Anhörungsbogen abgeben. Denn Sie haben auch das Recht zu schweigen. Aus diesem Schweigen dürfen die Behörden keine negativen Schlüsse ziehen.
Der Widerspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides einzulegen. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen. Es kann dann nützlich sein, speziell einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.
Bei einem Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit kann sich das Verfahren in ein gerichtliches wandeln. Insbesondere, wenn sich der beschuldigte Fahrer und die Behörde auch nach eingehender Prüfung weiterhin uneinig sind. Dann greift im Wesentlichen die Strafprozessordnung. Sie ist ein umfassendes Bundesgesetz, welches alle Vorschriften zur Durchführung des Verfahrens beinhaltet.
Es besteht die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben
Wenn der Fall also vor Gericht landet, so kann es auch vorkommen, dass Sie für eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit vorgeladen werden. Die Entscheidung liegt bei einem gerichtlichen Verfahren im Regelfall beim örtlich zuständigen Amtsgericht. So manches Mal kann es sogar vorkommen, dass der Fall zum übergeordneten Oberlandesgericht übergeht.
Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es außerhalb des Verkehrsrechtes?
Neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten auch andere Vergehen aus dem zwischenmenschlichen Bereich als Ordnungswidrigkeit. Diese finden ihre Regelung meistens in den für sie speziellen Verordnungen oder Gesetzen. Wie bereits erwähnt, stehen also nicht alle Vergehen im Ordnungswidrigkeitengesetz. So findet sich beispielsweise der Terminus der Lärmbelästigung im Bundesimmissionsgesetz. Währenddessen sind bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr in der Regel die Strafen in der Straßenverkehrsordnung niedergeschrieben, aber auch in der Fahrerlaubnisverordnung oder u.a. im Straßenverkehrsgesetz.
Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erstatten, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift handelt.
Beispiele für eine solche Ordnungswidrigkeitenanzeige sind:
der Fall des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel Verletzung der Meldepflicht
Ruhestörung oder Lärmbelästigung, zum Beispiel Hundegebell, dass mittags oder nachts die Nachbarn stört
Mangelnde Aufsicht laut Kampfhundeverordnung, zum Beispiel in der Tierhaltung
Rauchverbot – auch dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die Sie anzeigen können
Einfuhr bestimmter Waren ohne Überwachungsdokument (Außenwirtschaftsgesetz)
Egal, um welche Art der Ordnungswidrigkeit es sich handelt, die Rechtsvorschriften sollten eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat mit der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten ein sanfteres Verfahren geschaffen, um geringere Zuwiderhandlungen zu ahnden, ohne dabei einen aufwendigen Gerichtsprozess zu führen.
Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.
Hallo .
Darf ein Parkknölchen wegen einer falschen Ortsangabe einfach als Fehler durch das Ordnungsamt geändert und trotzdem geahndet werden?
Also das Ursprüngliche Knöllchen korrigiert und erneut zugesendet werden .
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Mir wird von Polizeibeamten vorgeworfen, Sie hätten mich im fahrenden PKW von rechts gesehen, das ich keinen Sicherheitsgurt umgehabt hätte.
Die Polizeibeamten waren zur damaligen Zeitpunkt, ca 25 Meter in einer rechten Seitenstraße gestanden, und hätten mich, mit dem betroffenden Vorwurf von dort aus gesehen. ??? Ich wurde daraufhin nach ca zwei Kilometern am Ortsrand angehalten, und wurde mit dem Vorwurf der Beamten kontaktiert – dem ich vororts “ wiedersprochen hatte, “ … nichts unterschrieben hatte. – Hier will ich vorausetzen, ich schnalle mich grundsätzlich bei allen Fahrten immer an, bzw. bin ich zum damaligen Zeitpunkt schon über 80 Km an diesem Tag gefahren gewesen, ???
Ich verlangte von den Beamten ein technisches Foto, vom Vorwurf – das konnten sie mir nicht bieten, … sie hatten gesagt, die hätten mich so gesehen, und das ist auch gerichtlich verwertbar. ???
Ich sollte 30,00 Euro bezahlen, … dann sei alles erledigt – das ich auch verweigerte, und somit kam es zur Gerichtsverhandlung, und wurde wegen Verkehrsordnungswidrigkeit angeklagt, und das wieder nur wegen 30,00 Euro – dort wurde mir auch nicht geglaubt, – und dauf habe ich damals nach einer Woche – Rechtsmittel eingelegt, und an das Gericht geschickt – heute bekam ich die Antwort – mein Rechtsmittel sei ungültig, weil es kein Rechtsanwalt erstellt und unterschrieben hatte, ??? Ein Anruf bei einem Anwaltsbüro, ergab folgendes – wegen 30,00 Euro Geldbuße sind die Klagewegkosten für mich höher, als überhaupt die Erfolge seien. … diese Sache muß wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, bzw. gegen die Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde beantragt werde, bzw. auf dessen Vorwürfe diese Beamten rechtskräftig vereidigt werden !!!
Denn ich habe diese betreffende Stelle daraufhin den fahrenden Verkehr beobachtet, und konnte ohne technische Hilfsmittel keinen Fahrer erkennen, ob er einen Gurt getragen hat oder nicht. ??? Nachdem ich mich generell immer angurte, ist das für mich eigentlich kein Thema.
Ich muß mir nur diese Vorwürfe nicht bieten lassen, und das von Beamten ???
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen geschlossene Ortschaft um 14Km/h überschritten (Toleranz bereits abgezogen). Gemäß §17 OWI Geldbuße 25,00€ dazu noch Kosten des Verfahrens §§ 105/107 OWIG, 464(1) und 465 StPO. Meine Fragen dazu ist. es handelt sich doch um ein Bußgeld (OWI) warum werden mir StPO-Kosten auferlegt? Geht das vor Gericht und was habe ich zu befürchten?
Fremde dritte haben mein zugelassenes, versichertes,
ordnungsgemäß parkendes Auto beschädigt.
Die Stadt hat gegen mich ein Bußgeld wg. §13, §16 Abs. 1,
§54 Abs. 1 Nr. 1 Straßengesetz BW erlassen.
Der Vorwurf ist: Abstellen eines nicht betriebsbereitem
KFZ im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer
Sondernutzungserlaubnis zu sein.
Mich interessiert eine Meinung ob es rechtens ist einem
Halter eines KFZ in diesem Fall ein Bussgeld zu
spendieren, obwohl ursächlich dritte für die Beschädigung
verantwortlich waren.
Im übrigen ist es strittig ob der Mangel aufgrund der
Beschädigung es rechtfertigt von nicht Betriebsbereit
auszugehen. Da ich sofort am Tag nach der Benachrichtigung
über die Beschädigung, im fliesenden Verkehr ja mit dem
KFZ zur Werkstatt fahren konnte.
Eine Mängelkarte anstatt jetzt dem Bußgeldbescheid hätte
ich als angemessen betrachtet.
Hallo zusammen,
Ich habe mein Motorrad vor einem Biergarten, neben dem Fußweg, schräg auf einem Kiesstreifen vor einem Bretterzaun abgestellt. Links und rechts neben mir waren Fahrräder, E-Bikes und Motorroller geparkt. Ich habe dann am Fahrzeug befestigt einen Zettel vom Baureferat vorgefunden, auf dem der Hinweis steht, dass ich eine OWI gemäß Grünanlagensatzung vom 10.07.2012, § 2,2,Nr. 4, §4 begangen habe: Parken eines KFZ auf Grünanlage.
Nachdem ich im Bussgeldkatalog keine derartige OWI finden kann, in dem dieser Vorwurf auch nur annähernd geregelt ist, frage ich mich, nach welchen Vorschriften hier eine Ahndung erfolgen wird und wie hoch die Geldstrafe dafür sein soll?
Ich musste in 2018 wegen zu geringen Abstandes zum Vordermann ein Bußgeld bezahlen, bekam 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Jetzt in 2019 bin ich ich geblitzt worden, war außerhalb geschlossener Ortschaft 21 km/h zu schnell. Statt der 70 € wie es im Bußgeldkatalog steht soll ich 91 € bezahlen, da schon Voreintragungen vorliegen. ist das korrekt?
Hallo,
wurde am 11.10.18 außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt: 23 km/h zu schnell.
Der erste Zeugenfragebogen ging am 8.11.18 an Sixt. Ich erhielt ihn am 23.11.18. Die Bussgeldstelle sendete mir den Bussgeldbescheid nun am 5.2.19. Geldbuße 70Euro, Gebühr 25Euro u. Auslagen 3.50Euro. Plus 1 Punkt.
Wie ist das mit der Verjährungsfrist von 3 Monaten? Lohnt ein Einspruch?
muss man eigentlich als Halter an der Fahrer Ermittelung mitarbeiten? Also wenn die Polizei an der Tür steht und fragt, wann ihr Mann von der Arbeit kommt o.ä. Als Ehefrau hat man natürlich schon vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht…
Ich wurde heute von 2 Beamten heraus gewunken weil sie eine Scheibentönung in den vorderen Scheiben gesehen haben. Ich habe den Verstoß zugegeben und sie haben mir nur einen roten Zettel mitgegeben das ich eine Verkekrsordnungswiedrigkeit begangen habe,aber mir nicht gesagt was auf mich zu kommt. Womit muss ich jetzt rechnen?
Außerhalb geschlossener ortschaft geblitzt 26km/h zu schnell, hab erst mal Anhörung bogen bekommen.
03.09.2016 würde schon mal geblitzt 22km/h zu schnell 1 punkt.
diese jahre März 2018 geblitzt 20,- euro kein punkt.
was erwartet mich? 1 punkt und 1 monate fahrverbot?
handelt es sich innerhalb von 2 Jahren um die erste Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h, fällt in der Regel noch kein Fahrverbot an, sondern nur ein Punkt in Flensburg sowie 80 Euro Bußgeld. Beachten Sie jedoch, dass die Behörde im Einzelfall auch immer anders entscheiden kann.
Guten Tag,
Mein Sohn (10 Jahre) hat beim Linksabbiegen in engem Bogen einen Unfall mit einem PKW in einer Spielstraße verursacht und laut Polizei gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen.
Nun haben wir eine Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 55 Euro erhalten. In dem Anschreiben wird nun meiner Frau diese Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Im weiteren Verlauf heißt es, dass dort Verstoß von unserem Sohn begangen wurde.
Wir haben nun mehrere Fragen:
Kann meine Frau tatsächlich stellvertretend als Erziehungsberechtigte mit dieser Verwarnung mit Verwarngeld verwarnt werden?
Und wenn ja, wie kommt es zu dieser Höhe? Laut Bußgeldkatalog gibt es ein Verwarngeld bei Missachtung des Rechtsfahrverbotes mit Unfallfolge in Höhe von 30 Euro.
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Hi,
Ich wurde außerhalb geschlossener Ortschaft (Autobahn) mit 21 Km/h geblitzt. Nun kam der Bescheid: 128€ & 1 Punkt! Davon 28 € Auslagen. Bleibt ein Bußgeldbetrag von 100€. Nun steh egal wo man sich informiert das es bei 21 Km/h außerhalb geschl. Ortschaft lediglich 70€ fällig werden. Warum also nun 100 €?
Ich habe vor ca. 2 Wochen in einer 50 Zone ein Roller (25km/h) überholt.(mit genügend Abstand und die Sicht nach vorne war frei).
Heute hab ich ein Brief bekommen:
Sie überholten bei unklaren Verkehrslage und gefährdeten damit Anderre.
Zeugen: Zeugenaussage
Womit kann ich rechnen?
meine Freundin hat heute einen Zeugenfragebogen wegen zu schnellem Fahren innerorts (6km/h zu schnell) erhalten, der Fahrer ist aber jemand anderes.
Sie hätte das Recht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, da der Fahrer verwandt ist.
Meine Frage ist nun ob es für sie/den Fahrer teurer als die 15 Euro Verwarngeld wird wenn die Behörde selbst den Fahrer ermitteln muss. Kommt dann eine Bearbeitungsgebühr dazu? Oder bleibt der Geldbetrag der gleiche wenn die Behörde den Fahrer ermittelt?
grundsätzlich werden für das Bußgeldverfahren entsprechende Gebühren erhoben (28,50 Euro). Ist es nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, kann eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Hallo .
Darf ein Parkknölchen wegen einer falschen Ortsangabe einfach als Fehler durch das Ordnungsamt geändert und trotzdem geahndet werden?
Also das Ursprüngliche Knöllchen korrigiert und erneut zugesendet werden .
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Mir wird von Polizeibeamten vorgeworfen, Sie hätten mich im fahrenden PKW von rechts gesehen, das ich keinen Sicherheitsgurt umgehabt hätte.
Die Polizeibeamten waren zur damaligen Zeitpunkt, ca 25 Meter in einer rechten Seitenstraße gestanden, und hätten mich, mit dem betroffenden Vorwurf von dort aus gesehen. ??? Ich wurde daraufhin nach ca zwei Kilometern am Ortsrand angehalten, und wurde mit dem Vorwurf der Beamten kontaktiert – dem ich vororts “ wiedersprochen hatte, “ … nichts unterschrieben hatte. – Hier will ich vorausetzen, ich schnalle mich grundsätzlich bei allen Fahrten immer an, bzw. bin ich zum damaligen Zeitpunkt schon über 80 Km an diesem Tag gefahren gewesen, ???
Ich verlangte von den Beamten ein technisches Foto, vom Vorwurf – das konnten sie mir nicht bieten, … sie hatten gesagt, die hätten mich so gesehen, und das ist auch gerichtlich verwertbar. ???
Ich sollte 30,00 Euro bezahlen, … dann sei alles erledigt – das ich auch verweigerte, und somit kam es zur Gerichtsverhandlung, und wurde wegen Verkehrsordnungswidrigkeit angeklagt, und das wieder nur wegen 30,00 Euro – dort wurde mir auch nicht geglaubt, – und dauf habe ich damals nach einer Woche – Rechtsmittel eingelegt, und an das Gericht geschickt – heute bekam ich die Antwort – mein Rechtsmittel sei ungültig, weil es kein Rechtsanwalt erstellt und unterschrieben hatte, ??? Ein Anruf bei einem Anwaltsbüro, ergab folgendes – wegen 30,00 Euro Geldbuße sind die Klagewegkosten für mich höher, als überhaupt die Erfolge seien. … diese Sache muß wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, bzw. gegen die Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde beantragt werde, bzw. auf dessen Vorwürfe diese Beamten rechtskräftig vereidigt werden !!!
Denn ich habe diese betreffende Stelle daraufhin den fahrenden Verkehr beobachtet, und konnte ohne technische Hilfsmittel keinen Fahrer erkennen, ob er einen Gurt getragen hat oder nicht. ??? Nachdem ich mich generell immer angurte, ist das für mich eigentlich kein Thema.
Ich muß mir nur diese Vorwürfe nicht bieten lassen, und das von Beamten ???
Was kann ich hier rechtlich tun. ???
mfg. Roland
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen geschlossene Ortschaft um 14Km/h überschritten (Toleranz bereits abgezogen). Gemäß §17 OWI Geldbuße 25,00€ dazu noch Kosten des Verfahrens §§ 105/107 OWIG, 464(1) und 465 StPO. Meine Fragen dazu ist. es handelt sich doch um ein Bußgeld (OWI) warum werden mir StPO-Kosten auferlegt? Geht das vor Gericht und was habe ich zu befürchten?
Hallo,
Fremde dritte haben mein zugelassenes, versichertes,
ordnungsgemäß parkendes Auto beschädigt.
Die Stadt hat gegen mich ein Bußgeld wg. §13, §16 Abs. 1,
§54 Abs. 1 Nr. 1 Straßengesetz BW erlassen.
Der Vorwurf ist: Abstellen eines nicht betriebsbereitem
KFZ im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer
Sondernutzungserlaubnis zu sein.
Mich interessiert eine Meinung ob es rechtens ist einem
Halter eines KFZ in diesem Fall ein Bussgeld zu
spendieren, obwohl ursächlich dritte für die Beschädigung
verantwortlich waren.
Im übrigen ist es strittig ob der Mangel aufgrund der
Beschädigung es rechtfertigt von nicht Betriebsbereit
auszugehen. Da ich sofort am Tag nach der Benachrichtigung
über die Beschädigung, im fliesenden Verkehr ja mit dem
KFZ zur Werkstatt fahren konnte.
Eine Mängelkarte anstatt jetzt dem Bußgeldbescheid hätte
ich als angemessen betrachtet.
mfg
Hallo zusammen,
Ich habe mein Motorrad vor einem Biergarten, neben dem Fußweg, schräg auf einem Kiesstreifen vor einem Bretterzaun abgestellt. Links und rechts neben mir waren Fahrräder, E-Bikes und Motorroller geparkt. Ich habe dann am Fahrzeug befestigt einen Zettel vom Baureferat vorgefunden, auf dem der Hinweis steht, dass ich eine OWI gemäß Grünanlagensatzung vom 10.07.2012, § 2,2,Nr. 4, §4 begangen habe: Parken eines KFZ auf Grünanlage.
Nachdem ich im Bussgeldkatalog keine derartige OWI finden kann, in dem dieser Vorwurf auch nur annähernd geregelt ist, frage ich mich, nach welchen Vorschriften hier eine Ahndung erfolgen wird und wie hoch die Geldstrafe dafür sein soll?
Hallo Peter G.,
bei der erwähnten Grünanlagensatzung sollte es sich um kommunale Rechtsvorschriften handeln, die nur für die entsprechende Gemeinde gelten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich musste in 2018 wegen zu geringen Abstandes zum Vordermann ein Bußgeld bezahlen, bekam 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Jetzt in 2019 bin ich ich geblitzt worden, war außerhalb geschlossener Ortschaft 21 km/h zu schnell. Statt der 70 € wie es im Bußgeldkatalog steht soll ich 91 € bezahlen, da schon Voreintragungen vorliegen. ist das korrekt?
Ist es erlaubt eine Kopie vom Fahrzeugschein und von der Mofa-Prüfbescheinigung mitzuführen und akzeptiert die Polizei Kopien von diesen Dokumenten?
Hallo Maik,
in der Regel akzeptiert die Polizei nur Originale.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
wurde am 11.10.18 außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt: 23 km/h zu schnell.
Der erste Zeugenfragebogen ging am 8.11.18 an Sixt. Ich erhielt ihn am 23.11.18. Die Bussgeldstelle sendete mir den Bussgeldbescheid nun am 5.2.19. Geldbuße 70Euro, Gebühr 25Euro u. Auslagen 3.50Euro. Plus 1 Punkt.
Wie ist das mit der Verjährungsfrist von 3 Monaten? Lohnt ein Einspruch?
Hallo zusammen,
muss man eigentlich als Halter an der Fahrer Ermittelung mitarbeiten? Also wenn die Polizei an der Tür steht und fragt, wann ihr Mann von der Arbeit kommt o.ä. Als Ehefrau hat man natürlich schon vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht…
Ich wurde heute von 2 Beamten heraus gewunken weil sie eine Scheibentönung in den vorderen Scheiben gesehen haben. Ich habe den Verstoß zugegeben und sie haben mir nur einen roten Zettel mitgegeben das ich eine Verkekrsordnungswiedrigkeit begangen habe,aber mir nicht gesagt was auf mich zu kommt. Womit muss ich jetzt rechnen?
Außerhalb geschlossener ortschaft geblitzt 26km/h zu schnell, hab erst mal Anhörung bogen bekommen.
03.09.2016 würde schon mal geblitzt 22km/h zu schnell 1 punkt.
diese jahre März 2018 geblitzt 20,- euro kein punkt.
was erwartet mich? 1 punkt und 1 monate fahrverbot?
Hallo Kandeepan,
handelt es sich innerhalb von 2 Jahren um die erste Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h, fällt in der Regel noch kein Fahrverbot an, sondern nur ein Punkt in Flensburg sowie 80 Euro Bußgeld. Beachten Sie jedoch, dass die Behörde im Einzelfall auch immer anders entscheiden kann.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
Mein Sohn (10 Jahre) hat beim Linksabbiegen in engem Bogen einen Unfall mit einem PKW in einer Spielstraße verursacht und laut Polizei gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen.
Nun haben wir eine Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 55 Euro erhalten. In dem Anschreiben wird nun meiner Frau diese Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Im weiteren Verlauf heißt es, dass dort Verstoß von unserem Sohn begangen wurde.
Wir haben nun mehrere Fragen:
Kann meine Frau tatsächlich stellvertretend als Erziehungsberechtigte mit dieser Verwarnung mit Verwarngeld verwarnt werden?
Und wenn ja, wie kommt es zu dieser Höhe? Laut Bußgeldkatalog gibt es ein Verwarngeld bei Missachtung des Rechtsfahrverbotes mit Unfallfolge in Höhe von 30 Euro.
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Hallo Ingo H.,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hi,
Ich wurde außerhalb geschlossener Ortschaft (Autobahn) mit 21 Km/h geblitzt. Nun kam der Bescheid: 128€ & 1 Punkt! Davon 28 € Auslagen. Bleibt ein Bußgeldbetrag von 100€. Nun steh egal wo man sich informiert das es bei 21 Km/h außerhalb geschl. Ortschaft lediglich 70€ fällig werden. Warum also nun 100 €?
Hallo
Ich habe vor ca. 2 Wochen in einer 50 Zone ein Roller (25km/h) überholt.(mit genügend Abstand und die Sicht nach vorne war frei).
Heute hab ich ein Brief bekommen:
Sie überholten bei unklaren Verkehrslage und gefährdeten damit Anderre.
Zeugen: Zeugenaussage
Womit kann ich rechnen?
Hallo,
meine Freundin hat heute einen Zeugenfragebogen wegen zu schnellem Fahren innerorts (6km/h zu schnell) erhalten, der Fahrer ist aber jemand anderes.
Sie hätte das Recht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, da der Fahrer verwandt ist.
Meine Frage ist nun ob es für sie/den Fahrer teurer als die 15 Euro Verwarngeld wird wenn die Behörde selbst den Fahrer ermitteln muss. Kommt dann eine Bearbeitungsgebühr dazu? Oder bleibt der Geldbetrag der gleiche wenn die Behörde den Fahrer ermittelt?
Hallo Paul,
grundsätzlich werden für das Bußgeldverfahren entsprechende Gebühren erhoben (28,50 Euro). Ist es nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, kann eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org