Punktereform in Flensburg: Der neue Bußgeldkatalog seit 01. Mai 2014

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Das neue Flensburger Punktesystem
Das neue Flensburger Punktesystem

Die bisher größte Reform der über 50 Jahre alten Punktekartei vollzog sich am 01. Mai 2014: An diesem Tag wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Herzstück der Punktereform in Flensburg war ein neues Punktesystem.

Die Reform vom Flensburger Punktesystem hatte einige Neuerungen im Gepäck: Statt ab 18 Punkten wird der Führerschein nun bereits ab 8 Punkten entzogen. Im Gegenzug werden Verkehrsverstöße nicht mehr mit bis zu 7 Punkten, sondern „lediglich“ mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.

Folge daraus ist, dass einige Tatbestände entfallen, die früher noch zu Eintragungen in Flensburg führten. Eine weitere wesentliche Änderung betraf die Einführung von starren Tilgungsfristen für Punkte, womit jeder Verkehrsverstoß jetzt für sich verjährt. Damit einhergehend wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder erst ab 60 Euro beginnen. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu konzipiert wurden – und dadurch auch mehr kosten – kann unter bestimmten Voraussetzungen alle 5 Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden.

Sinn und Zweck der Flensburger Punktereform von 2014 war eine deutliche „Entrümpelung“ des Punktekatalogs, die zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie führen sollte. Der Gesetzgeber wollte ein einfacheres und gerechteres Punktesystem schaffen. Hierzu sollten auch die klaren Einstufungen der Punktestände beitragen. Diese lauten wie folgt: „Vormerkung“ (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung“ (4-5 Punkte), „Verwarnung“ (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis“ (ab 8 Punkten). Im Gegensatz zum ehemaligen unübersichtlichen und überfrachteten System verfolgte die Neuregelung eine eindeutige Linie.

Punkte für Verstöße im Straßenverkehr

Je nach Schwere des Verstoßes werden unterschiedlich viele Punkte vergeben. Detaillierte Informationen über Punkte für die häufigsten Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier:

FAQ: Punktereform

Weshalb kam es am 1. Mai 2014 zu einer Punktereform?

Allgemein hatte der Punktekatalog in Flensburg dringend eine „Entrümpelung“ und Modernisierung notwendig. Das neue Punktesystem ist einfacher, gerechter und für Kraftfahrer leichter zu verstehen.

Welche Neuerungen brachte die Punktereform mit sich?

Unter anderem wurde das Verkehrszentralregister (VZR) in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Weiterhin können Verkehrssünder seit der Reform nicht mehr insgesamt 18, sondern nur noch maximal 8 Punkte in Flensburg auf ihrem Konto haben.

Wie wurden die Punkte im Zuge der Reform umgerechnet?

Aufgrund der neuen Punkteregelung mussten die alten Punkte in das neue System übertragen werden. Wie dies genau vonstattenging, lesen Sie hier.

Das neue Punktesystem

Das neue Punktesystem
Das neue Punktesystem

Früher wurde ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln in Flensburg je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten geahndet. Dieses undurchsichtige System wurde am 01. Mai 2014 erheblich vereinfacht. Mittlerweile gibt es nur noch zwischen 1 und 3 Punkte. Generell sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Altes System (vor der Punktereform)

Gültiges neues System (nach der Punktereform)

  • Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt
  • Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte

Hinweis: Immer wieder stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert zwischen 1 bis 3 Monaten, wobei der abzugebende Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt wird. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb (also auch Mofas) dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss er neu beantragt werden, es gibt ihn also – anders als beim Fahrverbot – nicht automatisch zurück. Dabei kann die Führerscheinstelle die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen (etwa eine bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung – MPU). Sind die Auflagen erfüllt, wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.

Konkret: Die Punkte nach der Punktereform im Einzelnen

Am 01.05.2014 wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben. Bußgelder beginnen daher jetzt ab 60 Euro. In bestimmten Fällen ist mit dem Bußgeld zugleich mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Davon betroffen sind insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:

Verstoß (1Punkt)AltNeu
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger50 €70 €
Fahren ohne Zulassung50 €70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich40 €60 €
Verstoß gegen das Handyverbot40 €60 €
Ladungssicherung, keine oder falsche50 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert40 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung50 €70 €
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung50 €70 €
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht40 €60 €
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt50 €70 €

Hinweis: Ein Punkt für Verstöße gegen das Handyverbot sollte auf keinen Fall unterschätzt werden und stellt gegenüber der Regelung vor der Punktereform eine deutliche Verschärfung dar. Da der Führerschein bereits mit 8 Punkten weg ist, bedeutet das mehrmalige Telefonieren zuzüglich ein oder zwei weitere Verstöße bereits den Verlust des Führerscheins.

Werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) begangen, die zugleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dies mit einem gegenüber der alten Regelung erhöhten Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg geahndet.

Bei den gängigen Verkehrssünden wie Geschwindigkeitsübertretungen, Unterschreiten des Mindestabstandes und Rotlichtmissachtungen wirken sich diese wie folgt aus:

DeliktPunkteFahrverbot
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
innerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
2
2
2
2
2


1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
3 Monate
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
außerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
1
2
2
2
2



1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
Unterschreiten des Mindestabstands
(bei 130km/h)
5 m
10 m
15 m
20 m
25 m
30 m
2
2
2
1
1
1
3 Monate
2 Monate
1 Monat


Rotlicht missachtet
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
1
2
2

1 Monat
1 Monat
Rotlicht missachtet
(bei Rotphase > 1sek)

mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
2
2
2
1 Monat
1 Monat
1 Monat
SonstigesUmweltplakette
Handyverstoß
0
1

Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille) werden mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.

Hinweis: Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verkehrsverstöße wurden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen.

Dafür gibt es keine Punkte in Flensburg mehr

Für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten) gibt es nach der Punktereform des Katalogs keine Punkte mehr. Dafür wurden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben. Im Einzelnen sind die punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt:

VerkehrsverstoßALTNEU
Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrtverbot75 €120 €
Fahren in Umweltzone ohne Plakette40 €80 €
Fehlende Kennzeichen40 €60 €
Abgedecktes Kennzeichen50 €65 €
Verletzung der Fahrtenbuchauflage50 €100 €

Der Punktetacho: Warnung in Ampelfarben

Durch einen Punktetacho in Ampelfarben sollen Autofahrer seit dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße – und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – noch deutlicher aufmerksam gemacht werden. In klaren und eindeutigen Einstufungen wird unterschieden zwischen „Vormerkung“ (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung“ (4-5 Punkte), „Verwarnung“ (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis“ (ab 8 Punkten).

Hinweis: Maßgeblich für die Maßnahmen ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Wird der Verstoß also später rechtskräftig geahndet (etwa durch ein Gerichtsurteil), werden die Punkte auf die Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.

Der Punktetacho

Bereits vorhandene Punkte: So erfolgte die Umrechnung

Eine generelle Amnestie, also einen Erlass von bereits vorhandenen Punkten in Flensburg beinhaltete die Punktereform nicht. Alte Punkte, d. h. bestehende Eintragungen wurden daher in Flensburg während der Punktereform einer Umrechnung unterzogen. Diese ergibt sich aus der folgenden Grafik:

Die neue Punktezuordnung

Hinweis: Eine kleine Amnestie gab es dennoch: Vor der Umrechnung fielen solche Punkte weg, die seit dem 01.05.2014 für bestimmte Verstöße nicht mehr gibt. Waren also etwa insgesamt 7 Punkte vorhanden, wovon 2 Punkte auf wiederholtes unberechtigtes Befahren von Umweltzonen beruhten, wurden diese Punkte abgezogen und lediglich 5 Punkte umgerechnet.

Neue Tilgungsfristen: Wann die Punkte laut Reform gelöscht werden

Nach altem Recht bestanden Eintragungen in Flensburg bei

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung: mind. 10 Jahre

Diese Rechtslage wurde jedoch erheblich dadurch verkompliziert, dass sich die Fristen zur Löschung bei neuen Verstößen bis zu 5 Jahre verlängern konnten, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existierte. Hatte ein Betroffener Pech, konnte er seine Punkte wegen Neueintragungen mehrere Jahre lang nicht abbauen und deswegen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein verlieren. Nach altem Recht bzw. vor der Punktereform wurde daher häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen neuer Verkehrsverstöße eingelegt, um Neueintragungen im Verkehrszentralregister zu verzögern.

Diese umständliche Regelung ist am 01.05.2014 wegfallen. Es gelten nun folgende starre (also von neuen Punkten unabhängige) Tilgungsfristen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten: 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre

Die Überliegefrist von 1 Jahr ist beibehalten worden. Die Überliegefrist bedeutet, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. künftig im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr bestehen bleiben, auch wenn die Punkte gemäß der Reform in Flensburg an sich gelöscht sind.

Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, dass die Tilgung von Eintragungen verhindert werden soll, wenn ein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde oder eine zu einem Tilgungshindernis führende neue Entscheidung getroffen wurde, die erst nach Ablauf der Tilgungsfristen von bestehenden Eintragungen nach Flensburg mitgeteilt wird.

Punkteabbau seit der Punktereform: Hier lohnt sich der Besuch von Seminaren

Ein Punkteabbau ist möglich:

  •  bei bis zu 5 Punkten in Höhe von 1 Punkt – dies ist alle 5 Jahre einmal möglich

Nach neuem Recht kann im nur ein Punkt abgebaut werden. Dies ist auch nur bis zu einem Punktestand von insgesamt 5 Punkten möglich. Bei höheren Punkteständen kann durch ein Seminar kein Punkt mehr abgebaut werden.

Hinweis: Aufgrund eines inhaltlich neuen Konzeptes sind die Seminare zum Punkteabbau – Fahreignungsseminare genannt – auch noch teurer. Die Kosten für ein solches Seminar belaufen sich auf ca. 400 Euro.

Wie der Punktestand in Erfahrung gebracht werden kann

Wer seinen aktuellen Punktestand abfragen möchte, kann diesen auch nach der Punktereform durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg unter Verwendung des folgenden Musterschreibens in Erfahrung bringen:

Kraftfahrt-Bundesamt
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg

Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend

________________________________________________________ (Alle Vornamen)
________________________________________________________ (Geburtsname, ggf. abweichender Familienname)
________________________________________________________ (Geburtsdatum)
________________________________________________________ (Geburtsort)
________________________________________________________ (Anschrift)

Hiermit bitte ich darum, mir die für meine Person bestehenden Eintragungen im Verkehrszentralregister unentgeltlich mitzuteilen.

________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage:

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) *

*Statt eine Kopie des Personalausweises beizufügen, besteht auch die Möglichkeit, die Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen.

Anfrage beim KBA als Muster

Beispiel einer Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Das gilt für die Probezeit und Begleitpersonen

Begehen Fahranfänger in der Probezeit Verkehrsverstöße, müssen sie an Aufbauseminaren teilnehmen, um den Führerschein zu behalten. Hier gilt Folgendes:

Begleitpersonen dürfen nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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190 Kommentare

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  1. Chris
    Am 24. Februar 2016 um 12:32

    Hallo ich wurde letztes jahr im april mit 41 und 23 geblitzt worden, das Fahrverbot konnte ich durch ein erhöhtes busgeld umgehen da ich beruflich auf den Schein angewiesen bin, heute morgen würde ich dann mit c.a. 25-30 zu viel geblitzt worden, muss ich jetzt aufgrund von Wiederholung den Schein diesmal wirklich abgeben?

    Gruß
    Christian

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 10:51

      Hallo Chris,

      es liegt im Ermessen der Behörde, wann und ob Sie als Wiederholungstäter eingestuft werden und ob Sie ein Fahrverbot bekommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Hans
    Am 8. Januar 2016 um 11:45

    Hallo,

    ich habe im Mai 2012 3 Punkte wegen dem Missachten des Rotlichts einer Ampel bekommen- danach jeweils 2 mal 1 Punkt wegen zu schnellem Fahren.
    Danach waren keine Einträge mehr.
    Nun habe ich von der Fahrerlaubnisbehörde einen Bescheid bekommen der den Vollzug des Straßenverkehrsgesetztes und der Fahrerlaubnis-Verordnung als Ermahnung vorsieht.
    Hierbei solle ich Gebühren entrichten und, wenn ich möchte ein Abbau-Seminar besuchen.
    Nun meine Frage, was ist mit den Punkten aus dem Jahre 2012 mit der roten Ampel, müssten die Punkte nicht schon längst getilgt sein?
    Laut Mitteilung sind bei der Umrechnung der Punkte am 1.5.2014 die 5 Punkte (aus der überfahren der roten Ampel und des zu Schnell Fahrens) in 2 Punkte umgewandelt worden.
    Ab wann sind die Punkte der Roten Ampel aus dem Jahre 2012 erloschen, da die beim Schreiben der Behörde 3 Jahre zurück lagen?

    Grüße
    Hans

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 11:37

      Hallo Hans,

      je nach dem Verstoß gelten verschiedene Zeiträume der Tilgung, im längsten Fall können dies 3 Jahre sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Mandy
    Am 28. Dezember 2015 um 21:18

    Hallo….

    Ich habe meinen Führerschein am 21.11.2013 bekommen und habe am 06.02.2014 einen Unfall gehabt und einen Punkt in Flensburg ( nach neuem PunkteSystem) erhalten. ..Wann ist dieser abgebaut. …

    Lg Mandy

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. Januar 2016 um 10:37

      Hallo Mandy,

      dass ist gleichzeitig abhängig von der Höhe des Bußgeldes, welches zu zahlen war. Daher ist die Verjährung ab 6 Monate bis nach gestiegener Höhe bis zu 3 Jahre möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Lena
    Am 28. Dezember 2015 um 15:11

    Ich hab auch mal eine frage :(

    Bin mir nicht so sicher aber 2012-2013 bin ich über Rote ampel und wurde geblitzt und hab 4 punkte und 1 monat fahrverbot gekriegt. Und November 2013 wurde ich mit alkohol erwischt und hab ebenfalls 4 punkte und 1 Monat Fahrverbot gekriegt. Also macht das im alten system 8 Punkte. Und im neuen system wurde ich beim tellefonieren erwischt und hab 1 Punkt gekriegt.. Und jetzt november 2015 bin ich außerhalb geschlossener ortschaften 29km/h zu viel und ich denke mal da kriege ich auch 1 Punkt.. Wie wird das gerechnet ? Im alten system 8 punkte und im neuen 2 punkte.. Ich hoffe ich verlier mein Führerschein nicht :((((

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 4. Januar 2016 um 10:55

      Hallo Lena,

      es ist richtig, dass ab 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Je nachdem, was bei ihrem bescheid dann letztendlich herauskommt, wie viel Punkte Sie tatsächlich erhalten haben und ob die Punkte nach dem alten System bereits verfallen sind, wird Sie die Behörde per Briefform aufklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Yvonne
    Am 8. Dezember 2015 um 23:02

    Hallo,

    Ich habe in 12.2011 3 Punkte, 09.2012 4 Punkte, 02.2013 1Punkt, 08.2013 3 Punkte und am 04.2015 1 Punkt bekommen. Datum der Rechtskraft. Nach dem alten Punktesystem 11 nach neuem 6 Punkte. Bis auf den letzten Punkt waren es Geschwindigkeitsüberschreitungen.
    Wann tritt jeweils die Verjährung ein?

    Vielen Dank vorab!

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Dezember 2015 um 10:14

      Hallo Yvonne,

      die alten Punkte verfallen nach dem alten System. Das heißt, sie verjähren frühestens in 08.2015 – wenn sie eine Verjährungsfrist von zwei Jahren haben, oder in 08.2018, wenn die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt – dies hängt von der schwere des Verstoßes ab, der Punkt aus 2015 sollte in 10.2017 verjähren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Bartmann
    Am 23. November 2015 um 7:43

    Hallo,

    Ich habe anhand des alten Punktesystems 16 Punkte gehabt. Es handelt sich alles um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der letzte Verstoß war im November 2012. Nun bin ich Ende Oktober 2015 wieder außerhalb geschlossener Ortschaften um mit 21 KMH zu schnell gepetzt worden. Nun zu meiner Frage:

    Die Tilgung Frist von zwei Jahren ist ja überschritten. Allerdings befinde ich mich noch in der Überliegefeist. Sind die alten Punkte noch so gespeichert, das mit dem neunte dazukommen könnte, ein Fahrverbot ansteht?

    Vielen Dank im Voraus.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 9:37

      Hallo Bartmann,

      die Überliegefrist dient den Behörden dazu, zeitliche Abläufe nachzuvollziehen – alte Punkte werden jedoch nicht wieder aktiv. Da Ihre alten Punkte im November 2014 verjährt sein müssten, sollte kein Fahrverbot für Sie anstehen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  7. Müller
    Am 2. November 2015 um 15:46

    Wegen Geschwindigkeitsübertretungen außerorts in 08/2012 um +47km/h, in 04/2013 um +25km/h, in 05 2013 um +38km/h bekam ich 7 alte Punkte und 3 neue ab 1.5.2014. Wegen +23km/h außerorts in 03/2015 mit Rechtskraft 06/2015 gab es 1 neuen Punkt, also in der Summe 4 neue.

    Wie sind die Löschungsfristen?
    Das ist ja eine Wissenschaft, denn ich habe für beide Versionen Informationen gefunden:

    Unterbricht der neue Punkt die Löschungsfrist der alten Punkte, weil nur die neuen Punkte fest Löschungsfrist haben, aber dennoch als solche tilgungshemmend für alte Punkte sein können für eine Übergangsfrist von fünf Jahren?
    In diesem Fall würde ein neuer Verstoß in den nächsten beiden Jahren ab 03/2015 (oder ab Rechtskraft in 05/15?) die Tilgungsfrist ebenfalls unterbrechen?
    Unterbricht der neue Punkt die Löschungsfrist der alten Punkte nicht, weil das neue Recht feste Löschungsfristen hat?

    Vielen Dank im voraus für Ihre freundlichen und kompetenten Auskünfte!

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 10:39

      Hallo,
      grundsätzlich gilt: Alte Punkte verjähren nach dem alten Prinzip, neue Punkte nach dem neuen. Während vor dem 1. Mai 2014 neu hinzugewonnene Punkte die Tilgung der vorhandenen hemmte, ist dies seit der Reform nicht mehr der Fall. Für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2014 gilt: Die Punkte verjähren nach 2 Jahren. Allerdings beginnt die Frist jedes Mal von vorne, kommen vor Ablauf der Tilgung neue Punkte hinzu.
      Seit der Reform verjährt jeder Punkt für sich. Sie haben keinen Einfluss auf die alten, bereits gesammelten Punkte. Ordnungswidrigkeiten, die mit 1 Punkt geahndet werden, verfallen jetzt nach 2,5 Jahren. Ordnungswidrigkeiten/Straftaten, die mit 2 Punkten geahndet werden, verfallen nach 5 Jahren.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Fuchs
    Am 6. September 2015 um 13:36

    Hallo,

    hatte in 3/2013 wegen Alkohol (exakt 0,25 mg/l, also 0,5 Promille) 1 Monat Fahrverbot, 500 € Geldbuße und 4 Punkte, entsprechend dem alten Punktesystem. Vor ein paar Tagen wurde ich angehalten, 0,74 Promille. Wie ist das jetzt nach dem neuen System? 3 Monate und 1000 € ?

    Danke

    Fuchs

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 10:27

      Hallo Fuchs,

      der zweite Verstoß mit mehr als 0,5 Promille am Steuer wird in der Tat mit einem Bußgeld von 1000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot geahndet. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Fuchs
        Am 8. September 2015 um 0:42

        Hallo,

        danke für die schnelle Antwort.

        Im ersten Bußgeldbescheid stand, daß Rechtskraft eintritt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch eingelegt wird.

        Dazu noch eine Frage:

        Ist es möglich, sofort nach Zustellung des Bescheides, also ohne die Einspruchsfrist vergehen zu lassen, den Führerschein abzugeben.

        Danke für Antwort

        Fuchs

        • staging.bussgeldkatalog.org
          Am 14. September 2015 um 11:47

          Hallo Fuchs,
          wenn Sie bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung abgeben, wird die an die zentrale Bußgeldstelle weitergeleitet.
          Sie können damit die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen. Unterschrieben und mit dem Führerschein bei der zuständigen Behörde eingegangen, ist das Fahrverbot dann rechtswirksam.
          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. timmi
    Am 1. September 2015 um 15:42

    hallo ich habe 2014 im juni einen punkt ausserorts mit 26 zu schnell bekommen und dieses jahr leider wieder einen aber inneronrts mit 22 nun passierte es leider wieder als ich verschlief naja selber schuld ausserorts mit 26 was passiert muss ich laufen ?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 11:07

      Hallo Timmi,

      die Wiederholungstäterregel besagt: Wenn Sie innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 25 km/h geblitzt werden, müssen Sie mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Da in Ihrem Fall das eine Jahr abgelaufen ist (Juni 2014), haben Sie wahrscheinlich kein Fahrverbot zu befürchten. Jedoch kann die zuständige Bußgeldbehörde je nach individuellem Fall ein Fahrverbot verhängen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. jonestdr
    Am 22. Juli 2015 um 18:28

    Hallo zusammen,
    haut meine Überlegung so hin?

    Rechtskraft Tatbestand punkte alt punkte neu Tilgung inkl. Überliegefrist
    03/11 38 zu schnell AO 3 1 09/15
    08/11 0,3mg/l Alk. 4 2 02/16
    02/12 27 zu schnell AO 3 1 08/15

    Danke Tobias

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 11:34

      Hallo Tobias,

      wir können leider keine individuellen Rechtsberatungen geben. Aus diesem Grund sollten Sie sich an das Kraftfahrt-Bundesamt wenden. Ein Punkteauszug zeigt Ihnen auch, wann die jeweiligen Bußgelder gelöscht werden. Zudem ist er kostenlos. Hier finden Sie einen Ratgeber mit weiteren Informationen: https://staging.bussgeldkatalog.org/punkte-abfragen/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Ben
    Am 21. Juli 2015 um 13:56

    Hallo Zusammen,

    bin im Außendienst und habe heute ein Schreiben bekommen, Abstand unter 3/10: Strafe Bußgeld + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot.

    DAs Fahrverbot ist jetzt durch Urlaub gedeckelt, allerdings verhält es sich so, dass ich durch diese zwei Punkte nun eventuell insgesamt 8 Punkte habe (bin mir nicht sicher könnten auch 7 sein).

    Wenn ich nun das Fahrverbot einhalte, kann mir dann wegen dem Gesamtpunktestand nochmal ein Problem drohen??

    Danke für Info.

    Grüße

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 10:45

      Hallo Ben,

      beim Erreichen der Höchstpunktzahl von 8 Punkten in Flensburg folgt der Fahrerlaubnisentzug. Nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten dürfen Sie Ihre Fahrerlaubnis erneut beantragen. Hier finden Sie mehr Informationen dazu: https://staging.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinentzug/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Klaus
    Am 15. Juli 2015 um 13:31

    Ich habe lt Auszug vom KBA Voreintragungen in Höhe von 4 Punkten nach neuem System.
    Tigungsreif werden diese Einträge zum 31.10.2015. Rechtskraft letzter Eintragung war 31.10.2013. Nach aktueller Gesetzeslage verlängern neue Eintragungen nach dem 01.05.2014 die Tilgungsfrist von Altlasten nicht mehr.
    Somit wäre mein Punktekonto zum 31.10.2015 auf 0 Punkte.

    Ich habe heute eine Anhörung erhalten wegen zu schnellem Fahren auf Autobahn, statt 100 km/h wurden 151 km/h festgestellt. Frage: wenn es durch anwaltliche Hilfe gelingt etwas Zeit zu gewinnen und über den 31.10.2015 hinaus zu kommen (angesichts Urlaubszeit etc. sicherlich kein Problem) – dürfen diese Altlasten die dann tilgungsreif sind noch verwertet werden? Konkret, darf das Ordnungsamt diese noch Bußgelderhöhend werten, wenn das Verfahren über den 31.10.2015 hinausgeschoben wird?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juli 2015 um 11:16

      Hallo Klaus,

      in speziellen Fällen ist die Überliegefrist wichtig. Jeder Punkt besitzt eine einjährige Überliegefrist, die der Tilgung angeschlossen wird. Es kann also sein, dass diese Punkte an diesem Datum noch nicht letztendlich gelöscht werden. Dies kommt jedoch auf den individuellen Fall an. Ein Anwalt kann Sie hierbei möglicherweise am besten beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Mike E.
    Am 9. Juli 2015 um 22:36

    Hallo

    Ich habe vor ca 2 Jahren einen Rotlichtverstoss ( mit 1 sek Regel ).
    Damals musste ich ein Seminar abhalten und die Probebetrieb wurde verlängert.
    Heute ist mir das gleiche passiert.

    Mit was muss ich rechnen ?

    Danke Mike

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 9:26

      Hallo,

      es liegt der zweite A-Verstoß in der Probezeit vor. Sie erhalten das Angebot, auf freiwilliger Basis bei einem Aufbauseminar teilzunehmen. Sollten Sie in Ihrer Probezeit erneut einen A-Verstoß begehen, kann der Führerschein entzogen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Mario
    Am 29. Juni 2015 um 16:47

    hallo,zusammen
    Habe eine frage, habe führerschein wegen Alkohol entzogen bekommen werde eine mpu machen müssen wenn ich eine führerschein neu erteilung beantrage ist dann eigentlich mein Punkte konto in Flenzburg wieder auf 0gesetzt

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2015 um 9:52

      Hallo Mario,

      wenn der Führerschein zwischendurch entzogen wurde, dann wird auch das Konto auf null gesetzt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Simon
    Am 29. Juni 2015 um 14:28

    Hallo,

    kann aufgrund von einer Wiederholungstat der _Abstandsmessung_ ein Fahrverbot von 1 Monat ausgesprochen werden?
    War im Nov/2014 auf der BAB mit geringem Abstand unterwegs – bezahlt und 1 Punkt kassiert, kein Fahrverbot.
    Im Juni/2015 der genau gleiche Verstoss – auf dem Bescheid: EUR 75,- + Gebühr + 1 Punkt, kein Fahrverbot, Tat zugegeben.

    Droht mir als Wiederholungstäter der Abstandsmessung (2 Mal binnen einem Jahr) ein Fahrverbot?

    Gruß,
    Simon

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2015 um 9:53

      Hallo Simon,

      ja, dies ist möglich und liegt im Ermessungsbereich der Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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