Restwert vom Auto: Wie viel ist Ihr Auto nach einem Unfall wert?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Restwert nach einem Verkehrsunfall: Wie viel ist das Auto noch wert?

Der Restwert nach einem Unfall spielt eine maßgebliche Rolle, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten und es der Geschädigte deshalb nicht mehr reparieren lassen, sondern verkaufen möchte.

FAQ: Restwert vom Auto

Was bedeutet „Restwert“?

Der Restwert ist der Wert eines Autos, den der Besitzer nach einem Unfall bei einem Verkauf noch bekommen kann.

Wie wird er berechnet?

Der Restwert wird in aller Regel von einem Sachverständigen ermittelt und in einem Kfz-Gutachten festgehalten.

Wer muss sich um einen Käufer kümmern?

Findet der Geschädigte keinen Käufer, muss sich die Versicherung des Unfallgegners um einen kümmern.

So ist bei einem Totalschaden der Restwert des Autos zu ermitteln

Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?
Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?

Die Reparaturunwürdigkeit und damit ein Totalschaden bei einem Auto ist anzunehmen, wenn die Reparatur aufgrund des Vergleichs zwischen dem Wiederbeschaffungswert (z.B. 5.000 €) und den notwendigen Reparaturkosten (6.000 €) als wirtschaftlich sinnlos anzusehen ist. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag an Geld, den der Geschädigte aufwenden muss, um sich ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Der PKW-Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.

Die Entschädigungsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Damit wird der Betrag erstattet, den das Altfahrzeug hatte und den der Geschädigte benötigt, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Ein neuwertiges Auto zählt nicht als Maßstab, da der Wertverlust des Gebrauchtwagen einzubeziehen ist.

Beispiel:
  • Wiederbeschaffungswert des Autos: 5.000 €
  • Restwert des Autos: 1.000 €
  • Entschädigungsleistung: 4.000 €

Ein Sachverständiger muss für das Auto den Restwert ermitteln

Um Wiederbeschaffungswert und Restwert festzustellen, genügt der Blick in die „Schwacke-Liste“ nicht. Die Liste berücksichtigt keine örtlichen Besonderheiten und bietet allenfalls Anhaltspunkte. Keine Versicherung wird sich auf allgemeine Feststellungen dieser Art einlassen. Die Restwertermittlung ist Aufgabe eines KFZ-Sachverständigen. Im Haftpflichtschadensfall kann ihn der Geschädigte selbst beauftragen. Er hat für das Auto den Restwert zu berechnen. Steht der KFZ-Restwert fest, muss der Geschädigte das Auto zum Restwert unverzüglich verkaufen, um Standkosten zu vermeiden.

Der Übererlös ist auf den Restwert nach einem Unfall anzurechnen

Bei der Schadensberechnung ist der Betrag maßgebend, den der Geschädigte bei der bestmöglichen Verwertung des PKW tatsächlich erzielt (BGH DAR 1992, 172). Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, da er am Schadenfall nichts verdienen soll. Auf Verlangen der Versicherung muss er den tatsächlich erzielten Restwert nachweisen.

Geschädigter braucht keine Marktforschung zu betreiben

Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen
Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen

Allerdings ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um für sein Fahrzeug einen möglichst höheren Preis als den im Gutachten festgestellten KFZ-Restwert zu erzielen (BGH DAR 1985, 218). Es genügt, wenn er sein Auto einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu dem vom Sachverständigen kalkulierten Preis bzw. Restwert des PKW anbietet und veräußert. Die Bewertung des Gutachters ist maßgebend. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vor dem Verkauf zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, ein eventuell besseres Angebot zu machen (BGH DAR 1993, 251).

Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf die Möglichkeit eines eventuell höheren Restwertes verweisen, der bei einem Totalschaden als Restwert nur auf einem Sondermarkt oder durch die Einbeziehung spezialisierter Restwerteaufkäufer zu erzielen wäre. Er braucht sich nicht auf „Mondpreisangebote“ verweisen zu lassen (BGH DAR 1993, 251).

Findet der Geschädigte keinen Kaufinteressenten, kann er den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auffordern, einen Interessenten zu benennen, der bereit ist, das Fahrzeug zu dem Restwert des Autos nach dem Unfall zu kaufen.

Grundsätze im Überblick

  • Der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfall zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige beim Totalschaden als Restwert ermittelt hat.
  • Sofern der Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot unterbreitet, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und darf das Fahrzeug nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten benannten Restwert verkaufen.
  • Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem Sondermarkt zu erzielen gewesen wäre.
  • Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, wenn er diesen mühelos ohne „überobligatorische Anstrengungen“ erzielen konnte. Sofern er sein Altfahrzeug beim Kauf eines neuen PKW in Zahlung gegeben hat, braucht er sich einen vom Händler eingeräumten Rabatt nicht als Übererlös anrechnen zu lassen (OLG KölnVersR 1994, 1290).
  • Bei einem Neufahrzeug (Laufleistung bis 1000 Kilometer, einen Monat seit Zulassung), das in seiner Substanz erheblich beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor, der den Geschädigten zur Abrechnung auf Totalschadenbasis berechtigt.
  • Wird das beschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert, kann der Geschädigte nicht mehr die fiktiven Reparaturkosten verlangen, die er verlangen könnte, wenn er das Fahrzeug unrepariert weiter benutzen würde. In diesem Fall steht ihm nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu.
  • Der Geschädigte brauch sich nur auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen zu lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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112 Kommentare

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  1. Ismail
    Am 13. November 2018 um 16:17

    Hallo zusammen vor kurzem ist mir jemand Hintern in mein Auto rein gefahren ich habe mir zu erst die Daten zu kommen lassen um es an einen gut achter weiter zu geben kurzer Zeit darauf hin (3 Tage) hatte ich ich ein gefunden wir hatten ein Termin beschlossen doch ein Tag vor den Termin ist ein total Schaden passier
    wobei die Seite die betroffen war keinen Schaden erhielt . Der gut achter hat mir alle sämtliche Daten zu gesendet für das gut achten könnte jedoch kein Rest wert mehr ermitteln der wieder Beschaffungs wert liegt bei 2.990€ jetzt Frage ich mich wie die Versicherung vor gehen wird mir ist klar das sie sagen werden nach dem kleinen Park Unfall den sie hatten hatter der Wagen noch ein Rest wert gehabt des es ja nach den total Schafen nicht mehr gab. Ich habe ein Anwalt eingeschaltet. Aber wie das ganz genau weiter gehen weiß ich nicht. Hat vlt hier jemand vlt die selber Erfahrung gemacht?

  2. christoph
    Am 26. Oktober 2018 um 16:04

    Mein Auto war verkauft. Kurz vor der Übergabe fuhr mir jemand rein. Der Gutachter nahm den Wert aus diesem Kaufvertrag, Reparaturkosten sind höher. Nun zweifelt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert an, der wohl niedriger liegen wird, als die schon angezahlte und vereinbarte Kaufsumme. Muss ich mich darauf einlassen, oder gilt der Wert aus dem Kaufvertrag, der ja vor dem unfall geschlossen wurde .. ?

  3. Agathe
    Am 10. Oktober 2018 um 23:45

    Hallo!
    ich hatte ein Autounfall – unverschuldet . Mein Auto ist ein Jahr alt. Ich habe einen Gutachter eingeschaltet .
    Nach Gutachter:
    -Wiederbeschaffung 19 000
    -Reparaturkosten 15 699
    -Restwert 9200
    Kein Wort über Totalschaden. Die Gegnerischeversicherung hat das als Totalschaden angegeben, und nach dem Modell will sie abrechnen. Ich verstehe das nicht ! Es ist neues Auto ! Die Reparaturkosten sind kleiner als die Wiederbeschaffung.Habe ich die Möglichkeit das Auto Reparieren zu lassen ?
    MfG

  4. S.
    Am 4. Oktober 2018 um 14:09

    Hallo Leute,

    kann mir irgend jemand Auskunft zu meinem Unfall geben wegen Bezahlung Versicherung

    Nach meiner Erkenntnis gibt es verschiedene Möglichkeiten mein Auto reperieren zu lassen.
    Bei einer Regelung von 50/50 darf ich doch mein Auto auch Privat reperieren lassen ohne Rechnung da
    ich ja von der Versicherung nur die Hälte des Nettowertes bekomme. Ist das richtig und wo kann
    ich da nachlesen.

    Vielen Dank im Voraus

  5. Bentida
    Am 22. August 2018 um 8:46

    Guten Tag,

    Unverschuldeter Unfall. Gegner hat alles eingestanden .
    GUtachten der Dekra liegt vor und ist in Ordnung.
    Reparaturkosten : 5.900 Euro
    Wiederbeschaffungswert : 4.100 Euro
    Restwert : 1.010 Euro , es ist ein Händler angegeben der das Auto zu dem Wert kaufen möchte
    Das wir die Differenz bekommen ist uns klar-was ist mit dem Erlös aus dem Verkuaf die 1.010 Euro ?
    wer bekommt den ?

    Für 3.090 Euro bekomme ich kein gleichwertiges Auto :(
    Danke für eine Info

  6. Olympic1106
    Am 21. Juni 2018 um 15:46

    Mir ist letzte Woche jemand ins Auto gefahren. Ich finde die Wertermittlung über diese Foren im Internet ein Witz. Und realistisch ist das ja auch nicht. Es kann doch nicht sein, Das ich in mein Auto reingefahren bekomme und nur weil ich ein älteres Fahrzeug habe,bleibe ich auf Kosten sitzen oder soll den Wagen verkaufen an irgend einen Schrotthändler der auf mein Auto bietet. Fakt ist mein Auto ist Fahrbereit und er war vor dem Unfall auch in Ordnung. Sollte jetzt ein Händler auf mein Auto bieten, kann ich dagegen vorgehen? Es ist echt eine Frechheit das von einem Gebot im Internet abhängig ist ob ich meinen Schaden vollständig ersetzt bekomme oder nicht.. das ist für mich keine seriöse Wertbestimmung.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:14

      Hallo Olympic1106,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sascha
    Am 16. Mai 2018 um 13:07

    Hallo, meine Freundin hatte einen Unfall.

    Verstehe ich das richtig, wenn ich das Fahrzeug privat als wirtschaftlichen Totalschaden verkaufe und einen höheren Preis bekomme als der Angebende Restwert im Gutachten laut Gutachter ich das der Versicherung des Unfallgegners bekanntgeben muss und das anrechnen lasse muss?

    Grüße und Danke

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2018 um 16:07

      Hallo Sascha,

      sofern die Verlicherung einen Nachweis verlangt, darf der Übererlös nicht verschwiegen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Heiko T.
    Am 23. April 2018 um 15:22

    Ich hatte auch vor kurzem einen unverschuldeten Unfall. Reparaturkosten 15500€, Restwert 600, Wiederbeschaffung 3800€. Nach dem Gutachten hatte ich drei regionale Angebote und das höchste von 600€ hab ich angenommen. Nun gut zwei Wochen nach verkauft kommt die gegnerische Versicherung und hat ein Angebot von 880€. Das Auto ist nun verkauft und natürlich wollen sie die 280€ Drücken. Nun meine frage: Ist das nach so langer Zeit noch zulässig und ich habe gelesen das wenn ich 3 regionale Angebote habe ich davon ausgehen kann das es ok ist also das ich so gehandelt habe das ich möglichst das regional höchste gebot gezogen habe. Zudem ist es ja so hätte ich noch zwei Wochen gewartet hätte die gegnerische Versicherung auch noch weiter standgebühren für den Unfallwagen weiter zahlen müssen das is doch idiotisch oder seh ich das falsch?
    Lg Heiko

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 9:45

      Hallo Heiko,

      wir dürfen Ihnen keine individuelle Rechtsberatung erteilen, wenden Sie sich daher am besten an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Gregor
    Am 8. April 2018 um 16:32

    Hallo.
    Und zwar gab es heute leider einen Unfall in einer 30er Zone. Ich fuhr die 30er Zone entlang und aus einer rechts liegenden Einfahrt kam ein Auto RÜCKWÄRTS vom Grundstück raus gefahren und ich hatte leider keine Chance rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Ausweichen war unmöglich (enge Straße + links Seite 2 Kleinkinder auf dem
    Gehweg) … mein Auto ist ein 98er 3er bmw dass mich damals 2.900€ gekostet hat.. vor 2 Jahren. Habe nun aber wirklich alle teile tauschen lassen so dass dieses Fahrzeug wie ein Neuwagen da steht. Die Schuldfrage ist meiner seits vom Tisch da er mir die Vorfahrt genommen hat was die Polizei auch indirekt mitgeteilt hat. Frage ist nun mit was kann man da ca rechnen da ich leider nun mal auf das Auto angewiesen bin + wirklich mein ganzes hab und gut gerade erst frisch da rein gesteckt habe!… 260.000 km allerdings dennoch Motor technisch etc alles wie frisch aus dem bmw Werk.. das Problem
    Ist dass der e36 aufgrund des bald anstehenden H KENNHEICHENS mittlerweile sämtliche Preise übersteigt … fruher2.900€ vor 2 Jahren nun in diesem
    Zustand und der vorhandenen vollaustattung ca. 7-9.000€ … die schwacke Liste ist sowieso der größte Mist da dies nun wirklich nie und nimmer stimmt ….

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. Mai 2018 um 9:54

      Hallo Gregor,

      genaue Entschädigungsleistungen können wir grundsätzlich nicht vorhersagen, da uns nötige Informationen fehlen und dies auch stets von der bearbeitenden Stelle abhängt. Wenn Sie den Wert Ihres Wagens korrekt bemessen haben wollen, sollten Sie einen TÜV-Sachverständiger beauftragen oder sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Unfallgeschädigter CLK W209 BJ. 2004
    Am 7. März 2018 um 14:38

    Moin Moin,

    mir ist ein Auto ausparkend rückwärts an die rechte Seite meines Autos gefahren.
    Die Rechte Seite ist komplett kaputt. Schuldfrage ist geklärt.
    Ich habe meinen Gutachter eingeschaltet:
    Reparaturkosten – € 12500,00
    Wiederbeschaffungswert – € 7200,00
    Restwert – € 1750,00
    ——————————————
    Ich würde erhalten 5450,00.
    So.
    Nun ist es so, dass ich mein Auto reparieren möchte. (für ca. € 2500,00)
    Meine Frage ist jetzt:
    Was passiert wenn mir nach der Reparatur wieder einer reinfährt ?
    Kriege ich das dann wieder ersetzt ?

    Gruß
    Isi

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 10:40

      Hallo,
      auch bei einem erneuten Unfall müsste ein Gutachter den Wert des Fahrzeugs bewerten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Oliver
    Am 27. Februar 2018 um 17:56

    Hallo
    hatte einen Wildunfall, der Schaden beträgt 5000Euro….der Wiederbeschaffungswert 4500. Der Restwert wurde mit 1500 angegeben. Was passiert jetzt wenn ich für das Auto als sogenannte Umweltprämie 3700euro bekomme?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2018 um 13:31

      Hallo Oliver,

      wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Wir dürfen keine individuelle Rechtsberatung erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Moira
    Am 21. September 2017 um 12:31

    hallo :-)

    ich hatte einen unverschuldeten auffahrunfall… mein auto stand an einer roten ampel und mir ist jemand aufgefahren. laut kostenvoranschlag der werkstatt ist ein erheblicher schaden von ca. 2000 euro an dem heck entstanden. die gegnerische versicherung hat daraufhin einen eigenen gutachter beauftragt. soweit so gut. dieser gutachter hat aber keinen kfz wert ermittelt, keinen rest wert ermittelt .. eigendlich garnichts ermittelt… er meinte nur trocken: das kfz ist so alt ( bj 1997 ) und der lack ist so schlecht ( es ging in dem kostenvoranschlag ja noch nicht mal um den lack sondern um die stoßstange unter der plastikverkleidung ) dass der auffahrunfall eh keinen weiteren schaden mehr angerichtet hat… geht das so einfach? oder kann ich einen neues gutachten anfordern?

    liebe grüsse

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 10:41

      Hallo Moira,

      bei Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Kevin
    Am 21. September 2017 um 11:42

    Moin,
    mein Ford ist ein Wirtschaftlicher totalschaden mir wurde die vorfahrt genommen durch die bvg….
    Gutachter von ford hat ermittelt:
    Reparaturkosten inkl. MwSt. (überschlägig) 3.092,07€
    Wiederbeschaffungsdauer 12-14 < Keine ahnung was genau damit gemeint ist.
    Nutzungsausfallentschg. p. Tag 27€
    Wiederbeschaffungswert (steuerneutral) 872€
    Restwert (Steuerneutral) 30€

    Will mein auto nicht reparieren lassen sondern selbst verkaufen.

    Was kriege ich von der gegnerischen Versicherung gezahlt wenn ich das auto nicht Reparieren lassen will?
    Muss ich der Gegnerischen versicherung den Verkaufspreis übermittel und wird dieser dann angerechnet?

    mfg.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 10:31

      Hallo Kevin,

      bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erhalten Sie in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Alles Weitere ist mit der Versicherung abzusprechen. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. frau mocken
    Am 13. September 2017 um 12:41

    moin,
    ich habe selber einen unfall verursacht, totalschaden, teilkasko versichert daher keine versicherungsleistung. ich hatte mein auto zwei tage und ich bin ca. 190 km gefahren. wie komme ich an einen restwerteinkäufer ohne einen teuren gutachterr noch zusätzlich bezahlen zu müssen ??? danke. lg. mocken

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:51

      Hallo Frau Mocken,

      wir können Ihnen leider keine Anbieter empfehlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Linda
    Am 13. August 2017 um 22:07

    Hallo liebes Team,

    ich hatte einen Wildunfall auf einer Dienstfahrt mit meinem Privatwagen.
    Wir möchten das Auto gern im unreparierten Zustand verkaufen.

    Angebot Ankäufer 5400 euro (= Restwert)

    Laut Aussage der Versicherung wird uns folgendes angeboten

    Reperaturbetrag (5962euro)- selbstbeteiligung (300 euro) – Restwert (5400) =262Euro

    Bekomme also nur 5662 euro, obwohl der Wiederbeschaffungswert bei 9000 Euro liegt?

    Das kann ich mir nicht vorstellen!

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 10:45

      Hallo Linda,

      in der Regel ergibt sich die Entschädigungsleistung aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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