Rettungsgasse bilden: In Deutschland ist das Pflicht

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

FAQ: Rettungsgasse

Wann ist das Bilden einer Rettungsgasse vorgeschrieben?

Kommt es außerorts zu einem Stau oder der Verkehr stockt, muss eine Rettungsgasse gebildet werden.

Wie wird eine Rettungsgasse gebildet?

Kfz, die sich auf dem linken Fahrstreifen befinden, fahren nach links. Alle anderen Fahrzeuge müssen nach rechts fahren. Zur Veranschaulichung können Sie hier lesen, wie bei zwei-, drei- oder vierspurigen Straßen vorzugehen ist.

Welche Sanktionen sind möglich, wenn ich keine Rettungsgasse bilde?

Bilden Sie keine Rettungsgasse, kann das ein Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro nach sich ziehen. In jedem Fall kommen 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot hinzu. Einen genauen Überblick zu den Sanktionen finden Sie in unserer Tabelle.

Wer darf eine Rettungsgasse befahren?

Zur Nutzung der Rettungsgasse ist grundsätzlich nur ein beschränkter Personenkreis befugt. Dieser umfasst unter anderem die Polizei, den Rettungsdienst, die Feuerwehr sowie Abschleppunternehmen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die Rettungsgasse nicht nutzen. Tun sie dies dennoch, so kann das seit dem 09.11.2021 ein Bußgeld von mindestens 240 Euro sowie in jedem Fall 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen.

Video zur Rettungsgasse

Video zur Rettungsgasse
Alles Wichtige zur Rettungsgasse erfahren Sie in unserem Video.

Platz, um Leben zu retten: Die Rettungsgasse

Wir erklären Ihnen, wie Sie die Rettungsgasse richtig bilden.
Wir erklären Ihnen, wie Sie die Rettungsgasse richtig bilden.

Im Internet kursieren diverse Videos, welche die Bildung einer Rettungsgasse auf deutschen Straßen dokumentieren. Viele Kommentatoren aus anderen Teilen der Welt zeigen sich über den vergleichsweise flüssigen Ablauf erstaunt.

Dennoch hakt es auch hierzulande bei der Durchführung der lebensrettenden Maßnahme. Hektische Lenkbewegungen, lautes Hupen und unsichere Fahrer, die nicht wissen, wohin sie fahren sollen, erschweren den an sich einfachen Vorgang.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie eine Rettungsgasse korrekt gebildet wird, was Sie dabei beachten sollten und welche Strafen bei einer Missachtung der Vorschriften fällig werden.

Die Rettungsgasse zügig bilden: Kurz und einfach erklärt

So bilden Sie eine Rettungsgasse.

Überblick: Rettungsgasse bilden bei 2, 3 und 4 Spuren

Au­to­bahn ist ...Ret­tung­sgas­se bil­den zwi­schen ...
zwei­spu­riglin­ker und rech­ter Spur
drei­spu­riglin­ker und mit­tle­rer Spur
vier­spu­riglin­ker Spur und dem Fahr­strei­fen di­rekt da­ne­ben
Grafik zur Rettungsgasse: So bilden Sie diese richtig!
Grafik zur Rettungsgasse: So bilden Sie diese richtig!

Wichtig! Beachten Sie auch, dass Sie bei der Bildung der Rettungsgasse üblicherweise den Strandstreifen nicht benutzen dürfen. Dieser muss also weiterhin freibleiben. Eine Ausnahme dieser Regel besteht nur, wenn die Polizei das Befahren anordnet oder anderenfalls das Bilden einer Rettungsgasse nicht möglich wäre.

Bußgeldrechner zu Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht

Ein-, zwei-, mehrspurig: Wo müssen Sie die Rettungsgasse bilden?

Je nachdem, ob Sie sich in der Innenstadt oder auf der Autobahn befinden, müssen Sie anders auf das Herannahen der Einsatzfahrzeuge reagieren.

Die Rettungsgasse auf einer einspurigen Straße

In der Stadt steht Kfz oftmals nur eine Spur zu Verfügung. Der Platz ist eng, die Bildung einer Rettungsgasse muss daher gut abgestimmt werden. Alle Fahrzeuge müssen dazu möglichst weit rechts an den Straßenrand fahren.

In vielen Ländern steht das Nichtbilden der Rettungsgasse unter Strafe.
In vielen Ländern steht das Nichtbilden der Rettungsgasse unter Strafe.

Dabei gilt:

  • Achten Sie auf den restlichen Straßenverkehr – fahren Sie gegebenenfalls noch ein paar Meter weiter, um Fahrzeugen hinter Ihnen zu ermöglichen, ebenfalls Platz zu machen.
  • Richten Sie Ihr Fahrzeug parallel zu Fahrbahn aus – ein hinausragendes Heck kann die Rettungsgasse unpassierbar machen.
  • Stehen Sie an einer roten Ampel, können Sie einige Meter in die Kreuzung vorfahren, damit die anderen Fahrzeuge besser rangieren können – Fußgänger und Fahrradfahrer müssen hier auf ihren Vorrang verzichten.
  • Nutzen Sie Ihre Blinker: Damit signalisieren Sie den Einsatzfahrzeugen, in welche Richtung Sie Platz machen wollen.
Verringern Sie Ihre Geschwindigkeit angemessen und achten Sie auf die Richtungsanzeiger des Einsatzwagens – unter Umständen blockieren Sie eine Straßeneinfahrt.

Zweispurige Straßen: Die Rettungsstraße führt durch die Mitte

So bilden Sie eine Rettungsgasse auf Straßen mit 2 Fahrbahnen
So bilden Sie eine Rettungsgasse auf Straßen mit 2 Fahrbahnen

Fahren Sie auf einer zweispurigen Straße, gilt zur Bildung der Rettungsgasse folgende Regelung:

  • Kfz, die sich auf der linken Spur bewegen, fahren möglichst weit nach links.
  • Kfz, welche die rechte Spur benutzen, fahren möglichst weit nach rechts.

Auf diesem Weg können die Feuerwehr-Einsatzfahrten ungehindert durch die Mitte beider Fahrbahnen fahren.

Wichtig: Sobald eine Straße mehr als eine Spur aufweist, verläuft die Rettungsgasse nicht mehr auf der linken Spur, sondern auf der direkt daneben. Häufig lässt sich beobachten, dass Autofahrer hektisch versuchen, diese Fahrspur für die Rettungskräfte freizuhalten. Dabei begehen sie aber eine Ordnungswidrigkeit.

Auf der Autobahn eine Rettungsgasse bilden: Dreispurig und mehr

So bilden Sie die Rettungsgasse auf mehrspurigen Straßen
So bilden Sie die Rettungsgasse auf mehrspurigen Straßen

Ab drei Spuren greift stets dieselbe Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse. Autos und Lkw, die sich auf der linken Spur befinden, fahren so dicht wie möglich an den linken Fahrstreifenrand. Die Fahrzeuge auf allen anderen Spuren drängen hingegen nach rechts.

Die Rettungsgasse entsteht als immer zwischen der linken Fahrspur und ihrer anliegenden Spur.

Achten Sie dabei stets auf einen angemessene Geschwindigkeit. In Stausituationen kochen die Gemüter der Verkehrsteilnehmer oftmals hoch. Drängeln, hupen oder eine irrationale Fahrweise können aber in diesem Kontext schnell zum unfreiwilligen Kontakt mit anderen Fahrzeugen und zum Unfall führen. Beachten Sie daher auch den Abstand zum Vordermann.

Bußgeldtabelle: Sanktionen beim Nichtbilden einer Rettungsgasse

Nicht nur für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen kann ein Bußgeld für ein Fehlverhalten bei der Bildung einer Rettungsgasse verhängt werden. Auch die Missachtung der Pflicht zur Gassenbildung gemäß § 11 StVO kann zu einem Bußgeld führen. Wie zuvor ausgeführt, ist das Befahren der Rettungsgasse lediglich für Polizei- und Hilfsfahrzeuge gestattet.

Um sicherzustellen, dass sich die Verkehrsteilnehmer auch an diese Vorschrift halten und diese nicht unerlaubt nutzen, wurde im Zuge der letzten StVO-Novelle ein neuer Tatbestand eingeführt. Mit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs im November 2021 können Verstöße hiergegen nun streng geahndet werden. Welche Sanktionen im Detail möglich sind, zeigt Ihnen die folgende Tabelle:

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVerbotLohnt ein Einspruch?
Sie bildeten auf einer Auto­bahn oder Außer­orts­straße keine freie Gasse zur Durch­fahrt von Polizei- oder Hilfsfahr­zeugen, obwohl der Verkehr stockte.200 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Behin­derung240 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Gefähr­dung280 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 MHier prüfen **
Sie unterl­ießen es, einem Einsatz­fahrzeug mit blauem Blinklicht und Martins­horn sofort freie Bahn zu schaffen.240 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Gefähr­dung280 € 21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 MHier prüfen **
Sie nutzten unbe­­rech­tigt eine außer­­orts bei stocken­­dem Verkehr gebil­­dete Rettungs­­gasse.240 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Behin­derung280 € 21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Gefähr­dung300 €21 Monat1 MHier prüfen **
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 MHier prüfen **
Harte Strafe: Wird die Rettungsgasse befahren, hat dies weitreichende Konsequenzen.
Harte Strafe: Wird die Rettungsgasse befahren, können ein Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen.

Bereits im September 2017 nickte der Bundesrat eine Erhöhung der Geldbußen ab, die bei Missachtung der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn Einsatzfahrzeuge anfahren, erhoben werden.

Seit dem 19.10.2017 drohen bei Nichtbildung der Gasse für die Rettungskräfte mindestens 200 Euro Bußgeld – statt zuvor 20 Euro. Zudem landen zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister.

Wurden Dritte dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro. Kam es zu einem Sachschaden, liegt das drohende Bußgeld bereits bei 320 Euro. Hinzu kommen in jedem Fall außerdem jeweils ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte.

Dürfen Auto- und Motorradfahrer die Rettungsgasse benutzen?

Der eine oder andere Autofahrer blickt im Stau sehnsüchtig auf die offene Gasse. Diese lädt zur Benutzung ein, um schneller ans Ziel zu gelangen. Doch Vorsicht! Das Befahren der Rettungsgasse ist für gewöhnliche Fahrzeuge nicht erlaubt! Lediglich Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und anderen Unfallhelfern dürfen die Rettungsgasse durchfahren. Also dürfen Autos und Motorräder die Rettungsgasse nicht nutzen. Mit der neuen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat), die am 09.11.2021 in Kraft getreten ist, können entsprechende Verstöße nun auch geahndet werden. Bußgelder zwischen 240 und 320 Euro sowie zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot seht der neue Bußgeldkatalog seither vor.

Die Rettungsgasse im Recht: Die Straßenverkehrsordnung

Die rechtliche Grundlage der Rettungsgasse findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. (§ 38 Absatz 1 StVO)

Das blinkende Licht und das laute Martinshorn lösen bei vielen Verkehrsteilnehmern den Reflex aus, Platz für die Rettungskräfte zu schaffen und eine Rettungsgasse zu bilden. Allerdings muss diese Reflexhandlung in rationale Bahnen gelenkt werden, damit eine wahrhaftige und benutzbare Gasse entsteht.

Bei Stau pauschal eine Rettungsgasse bilden

Wer die Rettungsgasse auf der Autobahn nicht bildet, hält Einsatzfahrzeuge auf.
Wer die Rettungsgasse auf der Autobahn nicht bildet, hält Einsatzfahrzeuge auf.

Doch die StVO geht noch weiter: Nicht nur beim Herannahen eines Rettungsfahrzeuges, sondern allgemein bei Stau muss eine Rettungsgasse auf der Autobahn und außerorts gebildet werden:

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Absatz 2 StVO)

Diese Verkehrsregel wird in Deutschland von den allermeisten Verkehrsteilnehmern missachtet. Doch die Bestimmung ist im Falle eines Unfalls sinnvoll und kann Leben retten. Und zudem auch einen Verkehrsinfarkt verhindern. Denn nur, wenn die Rettungskräfte den Unfallort auch erreichen und beseitigen können, kann der Verkehr wieder fließen.

Ein Stau oder stockender Verkehr entsteht außerorts meist nicht ohne Grund: Gerade auf der Autobahn ist trauriger Weise oftmals ein Unfall für die Staubildung verantwortlich. Durch den Rückstau können weit rückliegende Verkehrsteilnehmer die Ursache des Staus nicht erkennen.

Beginnt erst mit dem Eintreffen der Feuerwehr die Bildung der Rettungsgasse, geht unter Umständen viel Zeit verloren. Richten sich aber aller Auto- und Lkw-Fahrer vorab auf die Freilassung der Rettungsgasse ein, können die Einsatzfahrzeuge auf dem schnellsten Weg zu dem Unfallort gelangen.

Die Regelung sollte zudem ein auf deutschen Straßen allzu bekanntes Verhalten verhindern: Kaum ist ein Rettungswagen durch die Rettungsgasse gefahren, drängen die Verkehrsteilnehmer in die Lücke zurück.

Dabei folgen in der Regel noch weitere Einsatzfahrzeuge, welche ebenfalls eine Rettungsgasse benötigen.

Wieso nicht den Standstreifen nutzen?

Die meisten Autobahnen und viele Außerortsstraßen verfügen über einen Stand- oder Pannenstreifen. Dieser darf in der Regel nicht befahren werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen Sie jedoch mit der Hälfte Ihres Fahrzeugs in den Seitenstreifen hineinragen.

Früher benutzten Rettungsfahrzeuge den Standstreifen für die Einsatzfahrten. Dies birgt jedoch unnötige Gefahren: Selbst auf Autobahnen ist der Seitenstreifen nicht durchgängig befahrbar – bei Ein- und Ausfahrten verschwindet er beispielsweise.

Daher hat sich das Prinzip der Rettungsgasse auf der regulären Fahrbahn eingebürgert.

Die Rettungsgasse in Österreich

Der österreichische Bußgeldkatalog für die Rettungsgasse sieht höhere Bußgelder vor.
Der österreichische Bußgeldkatalog für die Rettungsgasse sieht höhere Bußgelder vor.

Bei unseren Nachbarn fielen die Bußgelder bezüglich der Rettungsgasse bisher deutlich höher aus. Mit der Anpassung zum 19.10.2017 sind auch die Bußgelder hierzulande für einen entsprechenden Verstoß empfindlich gestiegen. Dennoch können die Sanktionen in anderen Ländern immer noch wesentlich höher ausfallen.

Auch in Österreich muss die Gasse auf Autobahnen und Außerortsstraßen gebildet werden, sobald der Verkehr stockt oder sich staut, damit die Feuerwehr im Ernstfall schnellstmöglich vorankommt.

Beachten Sie die Vorschrift nicht oder benutzen Sie die Rettungsgasse widerrechtlich, droht ein Bußgeld von 2180 Euro!

Bestimmte Initiativen setzen sich dafür ein, die Strafen und Bußgelder auch in Deutschland anzuheben. Denn: So ärgerlich ein Stau auf der Autobahn auch sein mag, durch die Bildung einer Rettungsgasse geht kaum Zeit verloren, wenn die Regelungen befolgt werden. Dafür rettet die Gasse Leben.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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50 Kommentare

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  1. Koschu
    Am 27. Oktober 2017 um 9:05

    Da sieht man mal, was für ein Chaos – die einen nutzen verbotener Weise den Pannenstreifen, die anderen halten sich an das Gesetz und nutzen ihn nicht eigenmächtig. Den Pannenstreifen darf man nur „AUF ANordnung“ ausnahmsweise nutzen – nicht weil man meinst, etwas gutes zu tun!

    Des weiteren frage ich mich, wer die Bußgelder für das Nichteinhalten der Rettungsgasse ahnden soll? Die Kräfte im Einsatz wohl kaum, die haben wichtigeres zu zun. Oder laufen demnächst einige Polizisten durch die StauKolonne und schreiben auf…..

    Nicht dass der Eindruck entsteht ich bin gegen Rettungsgasse, aber sollte mal gesagt werden!

  2. Potentieller Ersthelfer
    Am 8. Oktober 2017 um 23:52

    Wenn ich als potentieller Ersthelfer (Sanitätsausbildung, entsprechendes Material und v.a. ein ordentlicher Feuerlöscher im Privatauto an Bord) bei dem Unfall, der den Stau verursacht, helfen möchte (evtl. weil ich sogar mitbekommen habe, wie es paar 100 m vor mir gekracht hat), noch bevor Rettungsdienst und Feuerwehr da sind, kann ich damit rechnen, daß ich hier ohne bestraft zu werden, vorfahren kann? Ich meine, wenn ich brav im Auto sitzen bleibe, hinter mir griffbereit ein gescheiter 12kg-Pulverlöscher, vorne qualmt’s schon, wäre das alles unterlassene Hilfeleistung. Mein Auto alleine im Stau stehen zu lassen und mit dem Feuerlöscher 200m vorlaufen ist da auch nicht sinnvoll.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 11:03

      Hallo,

      laut § 11 Abs. 2 StVO darf die Rettungsgasse nur von Polizei- und Hilfsfahrzeugen befahren werden. Ob Ersthelfer dazu gehören, entzieht sich leider unserer Kenntnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Tom
    Am 8. Oktober 2017 um 21:58

    weitere Info

    Freitag, 22.09.2017   13:08 Uhr

    Autofahrer, die Einsatzwagen von Rettungskräften und Polizei behindern, sollen künftig höhere Geldbußen zahlen. Wer bei stockendem Verkehr etwa auf Autobahnen keine Rettungsgasse für Helfer bildet, muss mindestens 200 Euro berappen. Bisher betrug das Bußgeld lediglich 20 Euro. Im schwersten Fall werden bis zu 320 Euro fällig, verbunden mit einem Monat Fahrverbot. Das sieht eine Verordnung der Bundesregierung vor, die der Bundesrat am Freitag billigte.

  4. Wolfgang S.
    Am 6. Juli 2017 um 14:02

    Wenn die Linke nicht weiß was die Rechte tut.

    Auszug des Textes:
    Die meisten Autobahnen und viele Außerortsstraßen verfügen über einen Stand- oder Pannenstreifen. Dieser darf in der Regel nicht befahren werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen Sie jedoch mit der Hälfte Ihres Fahrzeugs in den Seitenstreifen hineinragen.

    Krasser Widerspruch zum Video:
    Die Rettungsgasse rettet Leben

    Was gilt jetzt? Halbes Fahrzeug in den Standstreifen oder komplette Nutzung des Standstreifens! Es kusieren auch Videos (ADAC) wo der Standstreifen nicht benutzt werden darf. Man muss sich nicht wundern, wenn die Bildung einer Rettungsgasse bei so widersprüchlichen Aussagen nicht funktioniert.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 9:13

      Hallo Wolfgang,

      das Thema „Seitenstreifen im Stau“ wird weiterhin kontrovers diskutiert. Anfragen bei den verschiedenen Verkehrsministerien haben unterschiedliche Antworten ergeben. Einige weisen darauf hin, dass der Seitenstreifen nicht befahren werden sollte, wiederum andere gehen davon aus, dass der Seitenstreifen je nach Einzelfall befahren werden darf, damit Rettungsfahrzeuge problem- und gefahrlos durchfahren können. Eine pauschale Regelung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, welches für die bundesweit einheitliche Rechtsauslegung der StVO zuständig ist, steht noch aus. Sie können sich mit Ihrer Frage direkt an das Ministerium wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • chr/christiane
        Am 7. November 2017 um 17:33

        Hält man sich an das „Erklärvideo“–„Die Rettungsgasse rettet Leben“(Text oben)–und nutzt den Seitenstreifen, wird man jetzt also evtl. wegen „verbotswidrigen Vorankommens“ zu mindestens 75 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg verdonnert.–Ich hatte mit so etwas gerechnet–deshalb hatte ich das Bundesverkehrsministerium kontaktiert!–Beweisen, dass man lediglich Platz für eine Rettungsgasse machen wollte–das wird man wohl nicht können–oder wie sehen Sie das?

        • staging.bussgeldkatalog.org
          Am 27. November 2017 um 12:19

          Hallo Christiane,

          wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • chr/christiane
        Am 26. August 2017 um 11:27

        Hallo–ich habe beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachgefragt.Es ging um das „Erklärvideo“–„Die Rettungsgasse rettet Leben“, auf das auch das Bundesministerium verwiesen hat.

        Antwort :“..vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie das Video „Die Rettungsgasse rettet Leben“ auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hinterfragen.
        Der Einsteller wurde gebeten,dieses zu ändern. Hierfür erhielten wir eine Zusage. Es wird ein Video geben,das der Rechtslage entspricht…“

        • staging.bussgeldkatalog.org
          Am 4. September 2017 um 11:16

          Hallo Christiane,

          vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Veit
    Am 5. Juli 2017 um 22:26

    Wie verläuft der Retungsweg Bei einer drei Spurigen Autobahn
    Bitte um eine Informationen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 8:49

      Hallo Veit,

      wie Sie auf dem Bild sehen können, fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur äußerst links und die anderen Fahrzeuge versuchen soweit rechts wie möglich zu fahren. Somit befindet sich die Rettungsgasse zwischen der mittleren und äußerst linken Spur.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Frank
    Am 28. April 2017 um 7:16

    Sollte ich nun der einzige sein der bei Stau auf der Autobahn auf den Standstreifen ausweicht und alle anderen auf der rechten Spur bleiben, darf ich dann auf dem Standstreifen weiter fahren? Laut Gesetz darf der Standstreifen nicht befahren werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse darf man darauf ausweichen… Heist das ich soll auf dem Standstreifen stehen bleiben, auch wenn vor mir frei währe?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 2. Mai 2017 um 13:12

      Hallo Frank,

      hier können Sie sich über die Verkehrsregeln zum Standstreifen informieren: https://staging.bussgeldkatalog.org/seitenstreifen/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • redi
        Am 5. Juli 2017 um 8:34

        Ihr habt das ja erklärt. Leider führt der Link zu den Bußgeldern bei Nutzung des Seitenstreifens absolut in die falsche Richtung!
        „Im Notfall wird es aber keine Bußgelder hageln, wenn Sie den Standstreifen befahren, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.“
        Tja, bei solchen Formulierungen – und einer Gesetzeslücke, die es wohl grundsätzlich gibt – braucht man sich nicht zu wundern, daß der Standstreifen nicht genutzt wird. Wenn Lkws unterwegs sind – auf vielen Erklärvideos zur Rettungsgasse fehlen die, wobei in der Realität z.B. auf 3spurigen Autobahnen oft die Lkws auf den beiden (!) rechten Spuren im Stau stehen bzw. fahren – geht es ohne Mitbenutzung des Standstreifens gar nicht.
        Leute, da braucht man sich nicht zu wundern, wenn die Bildung einer Rettungsgasse nicht klappt. (Daß man natürlich nicht erst damit anfangen soll, wenn die Einsatzfahrzeuge kommen, kommt da noch dazu.)

  7. Lutz
    Am 4. April 2017 um 12:18

    @bussgeldkatalog.org
    @Katrin M.

    Die Feststellung von @Katrin M. vom 04.01.2017 ist leider(!) korrekt. Im Artikel wird der Autofahrer zunächst aufgefordert, den Standstreifen entweder nicht oder nur maximal mit der Hälfte des Fahrzeuges zu nutzen. Das Video hingegen enthält die Aufforderung, explizit den Standstreifen zu nutzen. Diese Aussagen widersprechen sich. staging.bussgeldkatalog.org fordert mindestens mit einer Aussage die Autofahrer zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit auf. Dies ist sehr ärgerlich und sollte von der Redaktion dringend geändert werden.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 12:25

      Hallo Lutz,

      die Nutzung des Standstreifen ist ein Streitthema und wird unterschiedlich bewertet. Gesetzlich gesehen darf dieser nicht befahren werden. Im Notfall wird es aber keine Bußgelder hageln, wenn Sie den Standstreifen befahren, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Das Video dient lediglich der Veranschaulichung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Fritz meint
        Am 27. Juli 2017 um 15:10

        Wer hat diese tolle Gasse endeckt?
        Rechts und Links stehen Fahrzeuge und die Rettungsdienste sollen so schnell wie möglich zwischen durchfahren.
        Jahrzehnte war der Standstreifen (Wenn vorhanden) der schnellste Weg zum Unfallort. Und jeder Autofahrer wusste sich zu Verhalten!
        Wer solche Änderungen befürwortet, fährt wohl meistens mit der Bahn.

  8. Max
    Am 17. März 2017 um 14:23

    Ich finde auch, dass bei den Bußgeldern drei Nullen zu wenig aufgeführt sind. Diese Größenordnung tut niemanden weh. Heute erst war in einem Spiegelartikel von Behinderungen in der Rettungsgasse auf der A5 die Rede. Die Einsatzkräfte mussten zu Fuß weiter. Es sollen hohe Bußgelder drohen. Daraufhin habe ich recherchiert wie hoch konkret diese sein können und bin entsetzt!

  9. Frank
    Am 3. März 2017 um 18:27

    Warum bekommen unsere Behörden das nicht hin mit der rettungsgasse bilden es müsste mal so gemacht werden wie in Österreich.
    Hier ist ein Menschen leben 20€ wert und das ist nichts warum so wenig da reagiert kein Autofahrer bei 3000€ da reagiert jeder, da muss mal was passieren in unseren bußgeld Katalog

  10. Katrin M.
    Am 4. Januar 2017 um 9:01

    Die Regelung, wo die Gasse zu bilden ist ist ja nun einheitlich geregelt, egal wie viele Fahrspuren. Aber was immer noch unterschiedlich auch veröffentlicht wird (online, TV und Printmedien) ist die Nutzung des Standstreifens.

    Video: Standsteifen mitverwenden; wird 3 mal ausdrücklich betont.
    Text oben: Wieso nicht den Standstreifen nutzen?
    Die meisten Autobahnen und viele Außerortsstraßen verfügen über einen Stand- oder Pannenstreifen. Dieser darf in der Regel nicht befahren werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen Sie jedoch mit der Hälfte Ihres Fahrzeugs in den Seitenstreifen hineinragen.

    Vielleicht könnten Sie das klarstellen. Vielen Dank.

    • Andreas
      Am 5. Juli 2017 um 9:28

      Das Video stammt von einer österreichischen Gesellschaft, der ASFINAG. Daher würde ich davon ausgehen, dass das Video die Situation in Östereich beschreibt und nicht direkt auf Deutschland angewendet werden kann.

  11. Anonym
    Am 4. November 2016 um 16:13

    Wo ist gesetzlich festgelegt, in welchem Umfang der Standstreifen befahren werden darf?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 11:40

      Hallo Anonym,

      in § 2 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht, dass der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Chris
        Am 11. Februar 2017 um 17:10

        Wenn der Standsteifen nicht zur Fahrbahn gehört und nicht befahren werden darf wie Sie auf die Frage antworten, wie kommt es dann dass Sie oben im Artikel folgendes schreiben:

        „Kfz, welche die rechte Spur benutzen, fahren möglichst weit nach rechts. Dabei ist der Standstreifen ausnahmsweise zu benutzen, um auszuweichen.“

        Wo ist denn diese Ausnahmeregelung niedergeschrieben?

        • staging.bussgeldkatalog.org
          Am 13. Februar 2017 um 10:35

          Hallo Chris,

          hierbei handelt es sich um keine feste Ausnahmeregelung, sie ist nicht im Gesetz festgelegt. Besteht jedoch keine andere Möglichkeit, um Platz zu machen, kann es durchaus nötig sein, dass ein Fahrzeug mit seiner halben oder sogar der ganzen Fahrzeugbreite den Standstreifen nutzen muss.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • Thorsten
            Am 7. Oktober 2017 um 13:07

            Gemäß § 16 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG, rechtfertigender Notstand) kann im konkreten Einzelfall auch die (Mit-)Benutzung des Seitenstreifens zur Bildung der Rettungsgasse gerechtfertigt sein, z.B. weil nur so eine für Rettungs- und Hilfsfahrzeuge ausreichend breite Rettungsgasse gebildet werden kann.

          • Anonym
            Am 2. März 2017 um 1:56

            Wenn das nicht gesetzlich festgelegt/vorgeschrieben ist, heißt das also auch, dass es theoretisch keine Verpflichtung gibt den Standstreifen befahren zu müssen, wenn die Rettungsgasse immer noch zu eng wäre (z.B. bei vielen LKW der Fall)? Wenn es kein Gesetz gibt, das das Befahren des Standstreifen befürwortet, so kann es theoretisch auch zum Zweck der Rettungsgassenbildung trotzdem bestraft werden… Meiner Meinung nach eine Lücke wo noch Anpassungsbedarf besteht. Denn uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer kann man somit auch nicht vorschreiben den Standstreifen zu befahren, was aber an vielen Autobahnstellen zwingend erforderlich wäre, da bei dem Verkehrsaufkommen (LKW auf zwei Spuren) eine adäquate Rettungsgasse immer noch nicht möglich ist!

  12. Sergey A.
    Am 17. Juli 2016 um 10:51

    Sie vermitteln eine sehr gefährliche Botschaft, wie eine Rettungsgasse auf einer 4-Spugiren Autobahn zu bilden ist. In Deutschland schreibt §11 StVO vor, dass eine freie Gasse generell „in der Mitte der Richtungsfahrbahn“ zu bilden ist, nur „bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen“. Also bei 4 Spuren – zwischen der 2-en und der 3-en. Sie schreiben aber „zwischen der 1-en und der 2-en von links“. In Österreich, wo das Video stammt, mag es anderes sein. Darauf sollten Sie aber hinweisen.
    Das muss unbedingt eindeutig geklärt werden, sonst kostet es Leben!
    MfG

    • ThomasRS
      Am 16. März 2017 um 22:21

      Seit 2017-01-01 gilt:
      Zur Rettungsgasse

      Seit Jahrzehnten ist in Deutschland unter anderem beim Stoppen des Verkehrs auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Bilden der so genannten Rettungsgasse Pflicht. Schließlich könnte der Grund für den (Rück)Stau ein Unfall sein. Rettungskräfte müssen so schnell wie möglich zur Unfallstelle gelangen können. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, da die derzeitige Regelung von den Verkehrsteilnehmern oft nicht zufriedenstellend umgesetzt wird. Die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse in § 11 Absatz 2 StVO wird deshalb vereinfacht.

      Der Begriff „Stockender Verkehr“ wurde klargestellt: Schrittgeschwindigkeit fahren oder Fahrzeuge befinden sich im Stillstand. Weiterhin wurde präzisiert, dass die Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden ist. Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Zukünftig sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen.

      Bisherige Regelung:

      Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

      Änderung:

      Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

      Der Bund setzt mit der StVO den entsprechenden Rechtsrahmen, den Vollzug / die Durchführung der Maßnahmen der StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder. Der Bundesrat hat den Änderungen zugestimmt.

      Änderungen durch den Bundesrat

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2016 um 11:14

      Hallo Sergey,
      § 11 StVO gibt in diesem Punkt keine klare Formulierung. Die entsprechende Richtlinie wird aus diesem Grund momentan noch überarbeitet. Es ist jedoch so, dass Rettungsgassen generell neben der linken Spur gebildet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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