Scheinwerfer lackieren: Erlischt die Betriebserlaubnis?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 8. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Dürfen Sie Scheinwerfer oder Rückleuchten schwarz lackieren?

Scheinwerfer schleifen und lackieren: Ist das legal?
Scheinwerfer schleifen und lackieren: Ist das legal?

Beim Tuning bleibt eigentlich kaum ein Fahrzeugteil unberührt. Ob am Fahrgestell, der Karosserie, den Rädern: Überall sind rein technisch Änderungen möglich. So verwundert es kaum, dass auch die Scheinwerfer von Tunern aus aller Welt Objekt der Individualisierungslust werden.

Doch nicht immer muss es der Einbau von Xenon-Scheinwerfern sein, um den besonderen Look zu kreieren. Auch der Griff zum Farbtopf kann buntes Licht auf die Straße zaubern. Andersfarbige Leuchtmittel als vorgeschrieben sind nicht zulässig. Da liegt der Gedanke nicht fern, die durchsichtigen Abdeckungen der Scheinwerfer entsprechend zu lackieren.

Aber: Ist es überhaupt erlaubt, die Scheinwerfer zu lackieren? Mit diesem Gedanken wollen wir uns im folgenden Tuning-Ratgeber befassen.

FAQ: Scheinwerfer lackieren

Darf ich meine Scheinwerfer mit Klarlack lackieren?

Nein. Die Farbe des Lacks ist unerheblich. Lackieren Sie die Scheinwerfer, erlischt die Bauartgenehmigung.

Kann der TÜV mir eine Ausnahmegenehmigung erteilen?

Unter Umständen stimmt der TÜV der Lackierung mit Klarlack zu, wenn diese die Funktion der Scheinwerfer oder der Rückleuchten verbessert.

Welche Farben sind bei Scheinwerfern erlaubt?

Welche Farben die Beleuchtungseinrichtungen haben dürfen, schreibt die StVZO vor. Nach vorne ist weißes, nach hinten rotes und zur Seite gelbes Licht erlaubt. Eine Ausnahme stellen die Rückfahrscheinwerfer dar.

Scheinwerfer lackieren: Erlaubt oder illegal?

Die Abdeckungen von Scheinwerfern sind bei den meisten Fahrzeugen fest verbaut. Verschleiß durch Steinschlag, Regen und andere Umwelteinflüsse können die Kunststoffe matt machen oder zerkratzen. Das hat mitunter auch Einfluss auf die Streuung des Lichts. Doch dann gleich einen neuen Scheinwerfer einsetzen? Ist das wirklich nötig?

Scheinwerfer oder Reflektor lackieren? Das ist in aller Regel nicht zulässig.
Scheinwerfer oder Reflektor lackieren? Das ist in aller Regel nicht zulässig.

Im Internet finden sich zahlreiche Angebote und Hinweise, die darauf hindeuten, dass es durchaus zulässig sei, die abgewetzten Scheinwerfer neu zu lackieren – mit Klarlack versteht sich. So sollen teure Ausgaben für neue Scheinwerfer verhindert werden.

Grundsätzlich gilt allerdings: Jede Veränderung an den Scheinwerfern und anderen mit E-Nummern versehenen Kfz-Bauteilen führt automatisch zum Erlöschen der Bauartgenehmigung – zunächst des Bauteils und mit ihm auch des gesamten Fahrzeugs. Auch dann, wenn Sie Ihre Scheinwerfer mit Klarlack lackieren.

Es ist dabei unerheblich, ob Sie die Scheinwerfer schwarz lackieren, von innen oder außen mit Klarlack versehen, auch um sie vor neuen Schäden zu bewahren: Die eingebauten Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verändert werden, in welcher Form auch immer, sonst verlieren sie die Zulassung.

Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn Sie Schein- und/oder Rückleuchten mit Klarlack lackieren, um deren Funktion zu verbessern. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Veränderungen beim TÜV vorgeführt und abgesegnet werden. Es ist also stets angeraten, vor jeder Veränderung Rücksprache mit den Experten zu halten, inwiefern die Abnahme wahrscheinlich ist.

Farbige Lacke sind in keinem Fall erlaubt! Die zulässigen Leuchtenfarben sind in § 49a StVZO fest definiert: Danach dürfen die Beleuchtungseinrichtungen nach vorne nur weißes, nach hinten nur rotes (Ausnahme Rückfahrscheinwerfer) und zur Seite nur gelbes Licht abstrahlen. Alle anderen Farben sind damit tabu! Sie dürfen also auch keinen vorderen Scheinwerfer gelb oder rot lackieren.

Auch die Scheinwerfer innen zu lackieren, ist nicht erlaubt!

Ob die Lackschicht nun innen oder außen auf der Scheinwerferabdeckung aufgetragen ist, spielt keine Rolle bei der Bewertung der Zulässigkeit. Gerade bei Xenon-Scheinwerfern ist Vorsicht geboten: Die Kunstoffabdeckung ist innen besonders beschichtet, um der Leuchtkraft der Xenon-Leuchten standzuhalten und eine optimale Streuung zu ermöglichen.

Eine zusätzliche Lackschicht kann nicht nur die Beschichtung und damit die Funktion der Scheinwerfer einschränken, sondern durch die Hitzeentwicklung können zudem Lösungsmitteldämpfe entstehen. Im Zweifel kann eine Verpuffung die gesamten Scheinwerfer zerstören.

Bußgeldtabelle zum Scheinwerfer-Lackieren

Tatbe­standBuß­geld Punk­te FahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
Fahrzeug geführt mit nicht zugelassenen Beleuchtungs­einrichtungen20 €eher nicht
Fahrzeug geführt ohne gültige Betriebs­erlaubnis50 €eher nicht
... mit Gefährdung der Verkehrs­sicherheit90 €1Hier prüfen **

Bußgeldrechner zur Beluchtung an Fahrzeugen

Scheinwerferblenden lackieren erlaubt?

Anders hingegen sieht es etwa aus, wenn Sie die Scheinwerferblenden lackieren wollen, nicht aber die Abdeckung selbst. Sofern die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer durch die Lackierung nicht eingeschränkt und die Abdeckung selbst nicht betroffen ist, sind derartige Veränderungen durchaus zulässig.

Fragen Sie aber auch hier in jedem Fall vor jeder Veränderung bei Fachleuten nach, ob die Bauartgenehmigung tatsächlich nicht gefährdet ist. Im Idealfall sollten Sie die Scheinwerfer auch lackieren lassen, anstatt selbst mit einer Spraydose an die Bauteile zu gehen.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

Bildnachweise

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25 Kommentare

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  1. Julian
    Am 20. August 2017 um 16:07

    Guten Tag ,
    Darf ich meine Scheinwerfer mit einer weißen Durchsichtigen Folie versehen ?

    Danke

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 9:11

      Hallo Julian,

      jede Veränderung an den Scheinwerfern und anderen mit E-Nummern versehenen Kfz-Bauteilen führt automatisch zum Erlöschen der Bauartgenehmigung. Ob in Ihrem Fall trotzdem eine Folierung erlaubt ist, sollten Sie bei einer Fachwerkstatt erfragen. Des Weiteren wird häufig verlangt, dass die Veränderungen beim TÜV vorgeführt und abgesegnet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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