Strafzettel in Frankreich: Hat das Folgen in Deutschland?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 10. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgeld im Frankreich-Urlaub

Strafzettel aus Frankreich erhalten: Viele Verkehrssünder wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.
Strafzettel aus Frankreich erhalten: Viele Verkehrssünder wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.

Laut französischem Recht ist es verboten, ein Schwein Napoleon zu nennen. Diese doch recht kuriose Vorschrift mag für dort ansässige Bauern womöglich von Belang sein, für Frankreich-Touristen spielt sie aber eine weniger wichtige Rolle.

Urlauber haben ohnehin eher die Kultur und die Kulinarik im Blick bzw. im Mund als die Rechtslandschaft. Doch gerade, wer mit dem eigenen Auto oder einem Mietwagen das Land erkundet, sollte sich vorab mit den französischen Verkehrsregeln befassen. Denn sonst kann eine Unachtsamkeit schnell einen Strafzettel in Frankreich herbeiführen und das ist einer ausgelassenen Reisefreude üblicherweise eher hinderlich.

Ist es dann doch einmal passiert, sind sich viele Urlauber unsicher, ob Sie den Strafzettel aus Frankreich überhaupt bezahlen müssen. Genau dieser Problematik widmet sich der folgende Ratgeber. Wir erklären Ihnen, warum es unklug wäre, einen Bußgeldbescheid aus Frankreich zu ignorieren.

FAQ: Strafzettel in Frankreich

Wie teuer ist ein Strafzettel in Frankreich?

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, richtet sich nach der Ordnungswidrigkeit, die Sie begangen haben.

Kann ein Strafzettel aus Frankreich in Deutschland vollstreckt werden?

Ja, allerdings nur, wenn das Bußgeld mindestens 70 Euro beträgt.

Wann verjährt ein Strafzettel aus Frankreich?

Die Verjährungsfrist ist hier erheblich länger als in Deutschland und beträgt zwei Jahre.

Bußgeldbescheid erhalten: Schnelles Handeln zahlt sich aus

Gerade dann, wenn vorher nicht die landestypischen Regeln studiert werden, kann ein Urlauber schon einmal mit einem Strafzettel aus dem Ausland konfrontiert werden. So kann es in Frankreich geschehen, dass die außerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h überschritten wird, weil der Fahrer schlichtweg von den deutschen Bestimmungen ausgeht.

Wird der Urlauber dann von den französischen Behörden oder deren Überwachungssystemen geblitzt, ist ein Strafzettel aus Frankreich die Folge. Wieder in Deutschland angekommen, sorgt diese unliebsame Post zumeist für weniger schöne Urlaubsgefühle. Auch wenn der Ärger groß ist, sollten Sie davon absehen, den Strafzettel aus Frankreich nicht zu bezahlen.

Zahlen Sie die Geldbuße nicht umgehend, kann sich laut herrschendem Recht in Frankreich die im Bußgeldbescheid festgesetzte Summe erhöhen. Im Gegenzug dazu wird ein schnelles Agieren des Verkehrssünders wiederum durch Rabattierung belohnt.
Je schneller der Strafzettel aus Frankreich beglichen wird, desto weniger muss bezahlt werden.
Je schneller der Strafzettel aus Frankreich beglichen wird, desto weniger muss bezahlt werden.

Wie hoch der Nachlass beim Bußgeld ausfällt, variiert je nach Ordnungswidrigkeit. Werden Sie beispielsweise mit dem Handy am Steuer erwischt, müssen Sie bei schneller Zahlung ggf. nicht die regulären 135 Euro zahlen, die auf dem Strafzettel aus Frankreich vermerkt sind. Es lohnt sich also, umgehend seine Schulden zu begleichen.

Um von der Regelung profitieren zu können, sind folgende Fristen zu berücksichtigen:

  • Begleichung vom Strafzettel aus Frankreich, der direkt vor Ort ausgehändigt wurde, binnen drei Tagen.
  • Zahlung des Bußgeldes im Verlauf von 15 Tagen ab der Zustellung des Bescheides, wenn eine Ahndung vor Ort stattgefunden hat.
  • Überweisung der Geldbuße innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Bußgeldbescheids, wenn der Verstoß durch die automatische Verkehrsüberwachung ermittelt wurde.

Wird dem Verkehrssünder nach seinem Aufenthalt in Frankreich der Strafzettel in Deutschland zugestellt, vergrößert sich die Frist zu zahlen entsprechend.

Vollstreckungsabkommen Deutschland – Frankreich

Auch dann, wenn Ihnen der Strafzettel aus Frankreich erst in Deutschland zugestellt wird, sind Sie verpflichtet die Geldbuße zu bezahlen. Grundlage dafür ist der EU-weite „Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“. Demnach lassen sich Forderungen über bestimmte Landesgrenzen hinweg durchsetzen.

Weigert sich ein Verkehrssünder nach Erhalt von einem Strafzettel aus Frankreich, die fällige Summe zu zahlen, wird das Verfahren an das deutsche Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Dieses sorgt dann dafür, dass das Bußgeld aus Frankreich einer Vollstreckung unterzogen wird, der Delinquent also den offenen Betrag begleicht.
Laut einer Rahmenbestimmung der EU kann ein Strafzettel aus Frankreich von deutschen Behörden vollstreckt werden.
Laut einer Rahmenbestimmung der EU kann ein Strafzettel aus Frankreich von deutschen Behörden vollstreckt werden.

Übrigens: Das Abkommen umfasst nur Geldbußen ab einer Höhe von 70 Euro. Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder gar ein Führerscheinentzug können nicht in einem anderen Land durchgesetzt werden.

Auch bei niedrigeren Summen sollten es sich Betroffene zweimal überlegen, ob sie den Strafzettel aus Frankreich ignorieren. Denn erst nach zwei Jahren tritt die französische Vollstreckungsverjährung ein. Reist der Verkehrssünder binnen zwei Jahren wieder nach Frankreich, ohne zuvor das Bußgeld zu begleichen, kann er vor Ort zur Zahlung aufgefordert werden.

Halterhaftung: Keine Vollstreckung in Deutschland

Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Halterhaftung dar. So kann das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung von einem Strafzettel aus Frankreich zurückweisen, wenn der Betroffene zuvor erfolglos Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, weil er selbst nicht der Fahrer war.

Eine derartige Haftbarmachung des Halters vom jeweiligen Auto läuft der in Deutschland geltenden Unschuldsvermutung zuwider. Liegt dem Strafzettel aus Frankreich jedoch ein Parkverstoß zugrunde, muss hingegen auch in Deutschland der Halter das Geld zahlen, falls der Fahrer nicht zu ermitteln ist.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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104 Kommentare

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  1. Christian
    Am 23. Januar 2024 um 18:30

    Hallo,

    ich wurde in Frankreich geblitzt am 07/2023 und habe in jetzt 01/2024 erst bekommen, ist da die Zustellfrist nicht schon abgelaufen ? In Deutschland ist die 3 Monate.

    Gruß Christian

  2. Urs K
    Am 7. September 2023 um 13:14

    Während ich in Frankreich lebte wurden wir im Auto von der Polizei angehalten, und ich als Beifahrer wurde aufgeschrieben, weil ich keinen Gurt anhatte. Ich hatte keinen Strafzettel mehr erhalten, weil ich Ende Juli wieder nach Deutschland zurückgezogen bin. Nun hat sich die Strafe wohl auf 370 Euro erhöht. Soll ich darauf warten, dass ich in Deutschland belangt werde und kann ich Einspruch darauf erheben, die erhöhte Strafe zu zahlen, da ich nicht mehr in der französischen Wohnung ansässig war, die ich der Polizei angegeben habe?

  3. J.
    Am 9. August 2023 um 15:11

    Hi,
    ich habe in Frankreich einen unrechtmäßigen Strafzettel von Streeteo über 35€ bekommen, da ich angeblich ohne Parkschein geparkt hätte, obwohl ich einen Parkschein hatte.

    Was kann ich da tun, was könnten rechtliche Konsequenzen sein?

    Danke schonmal ☺️

    Mit freundlichen Grüßen
    J.

  4. Herbert
    Am 17. Juli 2023 um 9:12

    Meine Tochter wurde in Frankreich außerorts mit 92 km geblitzt und mir als Halter ein Bussgeldbescheid zugestellt über 45 €. Im Fragebogen habe ich meine Tochter als Fahrer mit vollständiger Anschrift angegeben. Die Frage nach Ausstellungsdatum des Führerscheins habe ich nicht beantwortet, da ich dieses nicht weiss, meine Tochter rd. 300 km entfernt wohnt und zudem nicht erreichbar war. Mein Einspruch wurde abgelehnt, da die Daten (Name -Vorname) nicht vollständig seien. Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsübertretung und dem Führerscheindatum und die Ablehnung meines Widerrspruchs als Schikane und werde daher die Zahlung als Halter ablehnen. Nach deutschem Recht kann ich als Haltet nicht belangt werden zumal ich den Fahrer genannt habe. Von diesem können sie dann abfragen, wann er seinen Führerschein gemacht hat, zumal ich die Ausstellungsbehörde genannt habe

    • Müller.o
      Am 26. Juli 2024 um 9:32

      Hallo,
      Was kam da raus ???

  5. Roland
    Am 13. Juli 2023 um 21:02

    Hallo, wg. Geschwindigkeitsüberschreitung um weniger als 20 km/h wurde mir eine Zahlungsaufforderung geschickt: 45 Euro wenn ich innerhalb von 46 Tagen zahle (verminderte Geldbusse) oder 68 Euro wenn ich vom 47. bis zum 76. Tag zahle (Pauschalgeldbusse) oder 180 Euro wenn ich nicht innerhalb von 76 Tagen zahle (erhöhte Geldbusse).
    Wenn ich nicht zahle, mit welchem Forderungsbetrag werden sich dann die Franzosen an die Deutsche Justiz wenden?

    • Marc H
      Am 5. Januar 2024 um 10:33

      Das wüsste ich auch gerne. Das reguläre Bußgeld liegt ja bei 68€ und ist somit nicht in Deutschland vollstreckbar. Die Angabe des erhöhten Bußgeldes von 180€ irritiert dann aber doch.

      • Christoph
        Am 27. August 2024 um 20:46

        Gleicher Fall hier. Wegen 1 km/h. Zahlen oder pokern? Weiß wer was?

        • P Pan
          Am 22. November 2024 um 15:13

          Bei mir wegen 5 km/h – 90 EUR. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt nicht bezahlt, da ihm kein Fall bekannt ist der in D vollstreckt wurde (Geld wird in D eingesackt also von F nicht initiiert). „Entscheiden Sie“.
          Letzte Woche der erhöhte Bescheid, diesmal zugestellt mit Einschreiben / Rückanwort, leider nicht Annahme verweigert.
          Nun schlappe 375 (75 EUR/kmh) oder innerhalb von 30 Tagen Sondertarif 300. Reine Willkür – aber da sind wir ja fast überall gelandet, auch hierzulande.
          Werde ich bezahlen im Buchungstext jedoch PIRATES aufnehmen und auf weitere Besuch im Nachbarland verzichten. 40 Jahre D-F Freundschaft im Mülleimer. MES FELICITATIONS

  6. Lutz
    Am 5. Dezember 2022 um 15:57

    Hallo, ich stand versehentlich an einer falschen Mautschranke ohne Passiererlaubnis. Kreditkarte oder bar war nicht möglich. . Über Funk gab es Kontakt, mein Ausweis wurde gescannt und mir eine Rechnung über 17€ zugeschickt. Aber keine Kontoverbindung. Eine Woche später erhielt ich nun eine Mahnung mit fast 80e Mahngebühren. Verhält es sich mit der Maut ähnlich, wie mit den Bussgeldern? Vielen Dank!

  7. Michael
    Am 11. Juli 2022 um 8:20

    Ist es korrekt, dass der RAHMENBESCHLUSS 2005/214/JI DES RATES vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Frankreich immer noch nicht umgesetzt wurde? D.h., Bußgelder können weder in Frankreich (für Verstöße in Deutschland) noch umgekehrt vollstreckt werden? Es ei denn, msan reist ein und wird erwischt?

  8. Alexander
    Am 18. Mai 2022 um 12:55

    Ich habe heute einen Bußgeldbescheid aus Frankreich erhalten, für eine angebliche Geschwindigkeitsübertretung vor zwei Wochen. Nur – ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in Frankreich, war überhaupt seit zwanzig Jahren nicht in Frankreich und auch mein Auto war nicht in Frankreich, sondern stand zu Hause vor Tür. Ich soll 49 Euro zahlen. Wenn ich Widerspruch einlege, muss ich vorher 68 Euro hinterlegen, damit der Widerspruch überhaupt bearbeit wird.
    Versehen oder Betrug?
    Was macht man da?

  9. Meral
    Am 16. Mai 2022 um 19:45

    Was passiert wenn ich in Frankreich A4 (Strecke Straßburg-Paris) zweimal geblitzt worden bin? Wird das als eine Straftat gewertet? Was ist die höchste Geldstrafe? Ja

  10. Berit
    Am 8. April 2022 um 18:26

    Hallo,
    meine Mutter hat eine Zahlungsaufforderung erhalten, weil ich 20 kmh zu schnell gefahren sein soll, 375 Euro!
    Es ist aber alles in kompliziertem Französisch geschrieben, kein Foto dabei und wir verstehen nichts.
    Können wir verlangen, dass der Brief nochmal auf Deutsch übersetzt gesendet wird?
    Wir können nichts nachvollziehen und verstehen!!

    Herzlichen Dank für eine Antwort

    Berit

    • Gerber J
      Am 2. Oktober 2023 um 7:20

      Hallo Berit, die Sprachkenntnisse haben ja offensichtlich gereicht zu „verstehen und nachzuvollziehen“ , daß Sie 20Km/h zu schnell unterwegs waren… Da in Frankreich, ebenso wie in Deutschland, arabische Zahlen und lateinische Buchstaben verwendet werden, sollte es auch kein Problem sein, die Bankverbindung herauszulesen. Abgesehen davon täte es auch der gute alte Google-translator oder ein ähnliches Programm….

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2022 um 11:38

      Hallo Berit,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an die französische Verkehrsbehörde oder einen Anwalt für französisches Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Henry N.
    Am 13. August 2021 um 14:49

    Moin!

    Haben im Nizza Urlaub 4 Strafzettel mit einer Geldbuße von jeweils 16€ bekommen. Nirgendwo ist ersichtlich wie ich diese bezahlen kann.

    Was kann ich tun?

    Wenn ich in Deutschland einen Strafzettel nicht bezahle, wird es schnell teuer, deswegen bitte ich um Hilfe.

    MfG
    Henry

  12. Frank
    Am 21. Mai 2021 um 3:36

    Wurde heute geblitzt in Frankreich. Eine Frage an alle )und die Experten: bekommt man normalerweise ein Foto zugeschickt, auf dem der Fahrer und der Beifahrer erkennbar sind?
    lg

  13. Paul
    Am 19. April 2021 um 11:37

    Hallo Expertenteam.

    Ich habe am 16.04.2021 einen Bußgeldbescheid aus Frankreich bekommen. Darin steht ich wäre am 14.03.2020 (!!!) in einer 50 er Zone 20 km/h zu schnell gefahren. Falls ich innerhalb 30 Tagen zahle 20% Nachlass, also 144,00 €, danach 180,00 €.
    Wieso kommt das erst jetzt? Und muss ich das bezahlen, oder lohnt es sich Einspruch zu erheben?

    Freundliche Grüße,

    Paul H

  14. Uta W
    Am 29. Oktober 2020 um 16:46

    Hallo und guten Tag,
    habe wegen zu schnellem Fahren ein „Protokoll“ über 45 € erhalten, was sich nach Ablauf der Frist verteuert hätte. Habe also sofort 45 € überwiesen, dann aber leider die Unterlagen aus Frankreich vernichtet. Nun erhalte ich für dieselbe Reise nochmal ein Protokoll bzw. eine Zahlungsaufforderung. Allerdings lautet das AZ anders, wie ich auf der Kopie meiner Überweisung feststellen konnte. Da ich aber die ersten Unterlagen nicht mehr habe und auch bei der 2. Zahlungsaufforderung keinerlei Foto etc. dabei war, kann ich nicht feststellen, ob die lediglich meine erste Zahlung, die allerdings bereits am 29.9. erfolgt ist, übersehen haben. Es gibt aber auch nirgends eine Tel-Nr. oder eine E-Mail-Adresse, wo ich dies nachfragen könnte. Kann mir jemand raten, was ich tun soll?
    Danke im Voraus und Gruß
    Uta

  15. Felix W
    Am 20. Oktober 2020 um 9:41

    Hallo

    Bin mit 57 km/h geblitzt worden. Nach Abzug der Toleranz sind es nur mehr 52 km/h.
    50 war die GEschwindigkeitsbeschränkung. Jetzt soll ich laut Strafzettel 90€ zahlen. Kann man da Einspruch erheben? 90€ für 2km/h zu viel kann ja nur ein Scherz sein?!?!

    • Micha
      Am 17. Juni 2023 um 19:12

      Bei mir das selbe, was hast du gemacht? Hast du es bezahlt? LG Micha

      • Hermann
        Am 26. Juli 2023 um 15:50

        Auch bei mir exakt der gleiche Tatbestand. Wird in Deutschland dieses Bußgeld von unseren Behörden verfolgt?

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