Tateinheit bei Ordnungswidrigkeiten: Was bedeutet das?
Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2025
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Tateinheit: Mehrere Verstöße, aber nur eine Strafe
Neben den über 4000 in Deutschland fest installierten Geschwindigkeitserfassungsanlagen wird das Verkehrskontrollsystem durch mobile Überwachungen immer engmaschiger. Da kann es schon mal passieren, dass ein Fahrer auf einer Strecke gleich zweimal geblitzt wird.
In einem solchen Fall ist nicht nur der Ärger, sondern auch die Verunsicherung groß, ob beide Verstöße auch separat geahndet werden und der Fahrer doppelt ins Portemonnaie greifen muss. Das zentrale Begriff ist in diesem Zusammenhang die Tateinheit.
Wann eine Tateinheit im Verkehrsrecht vorliegt und was Handlungseinheit bedeutet, erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tateinheit
Von Tateinheit sprechen Juristen, wenn eine Person mit ein- und derselben Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begeht, also gegen mehrere Vorschriften gleichzeitig verstößt.
Die Folgen ähneln sich im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Strafrecht: Es wird nur ein Bußgeld bzw. eine Strafe auferlegt – bei Verletzung mehrerer Gesetze bestimmt sich die Sanktion nach dem Gesetz mit der höchsten Geldbuße oder Strafe.
Gerade im Bereich der Verkehrsverstöße stellt sich häufig die Frage, ob jemand tateinheitlich oder tatmehrheitlich gehandelt hat. Tateinheit ist z. B. anzunehmen, wenn ein Autofahrer am Steuer mit dem Handy in der Hand telefoniert und zeitgleich zu schnell fährt.
Tateinheit nach § 19 OWiG: Was besagt das Recht?
Die Grundlage für die sogenannte Tateinheit im Verkehrsrecht ist in Paragraph 19 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dort heißt es:
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Liegt also Tateinheit vor, trifft den Verkehrssünder nur eine Strafe bzw. Geldbuße, die sich unter Umständen an der höchstmöglichen Summe orientiert. Drohen bei einem Verstoß – unabhängig von der Bußgeldhöhe – Punkte in Flensburg, wird in der Regel nur dieser Verstoß mit Punkten sanktioniert. Für den anderen Verstoß, der in Tateinheit begangen wird, fallen keine Punkte an.
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog: Tateinheit im Bußgeldbereich

Viele der üblicherweise in Tateinheit begangenen Verstöße werden von den Regelungen des bundeseinheitlichen Tatbestandkataloges erfasst.
Dort ist festgeschrieben, dass bei der Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Handlung nur ein Bußgeld bzw. beim Vorliegen unterschiedlicher Geldbußen die höchste angeordnet wird. Ähnliches findet sich zudem in § 3 Absatz 5 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
Fälle der Tatmehrheit finden sich nicht im Tatbestandskatalog. Diese werden jeweils für sich geahndet.
Den Verkehrssünder trifft insofern also eine Erleichterung, als dass er nicht jede Einzeltat gesondert bezahlen muss, wie es bei der Tatmehrheit der Fall wäre. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn auch tatsächlich die Voraussetzungen der Tateinheit erfüllt sind.
Die Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit führt bisweilen auch bei Gerichten zu uneinheitliche Entscheidungen, sodass es für die Ahnung der Delikte oftmals auf den betreffenden Richter ankommt.
Tateinheit und Handlungseinheit: Ist das ein- und dasselbe?
Eine Handlungseinheit kann Voraussetzung für das Vorliegen einer Tateinheit sein. So setzt ersteres mehrere Verhaltensweisen voraus, die tatsächlich oder rechtlich als Einheit erscheinen. Liegt eine Verklammerung mehrerer Willensbetätigungen dergestalt vor, kann eine Tateinheit angenommen werden.
Ein einheitliches Handlungsgeschehen in diesem Sinne liegt bei Erfüllung folgender Merkmale vor:
- rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte
- enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang
- einheitlicher Wille
- einheitliches Geschehen nach Lebensausfassung
Zu unterscheiden ist dies von einer Handlung im natürlichen Sinn. Eine solche zeichnet sich durch eine einzige Willensbetätigung aus, die aber dennoch mehrere Folgen nach sich ziehen und so einen tateinheitlichen Gesamtkomplex bilden kann.
Bei einem Verstoß unterschiedlicher Gebote liegt eine sogenannte ungleichartige Tateinheit vor. Die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift wird als gleichartige Tateinheit bezeichnet.
Tateinheit gleichzeitiger Verstöße

Gleichzeitig begangene Ordnungswidrigkeiten gelten als tateinheitlich, wenn die durch die einzelnen Handlungsabschnitte verletzten Tatbestände einander überschneiden. Dies ist bei Verkehrsdelikten in aller Regel der Fall, wenn zu selben Zeit, am selben Ort, von derselben Person Bußgeldtatbestände verwirklicht werden.
Typische Beispiele hierfür sind:
- falsche Bereifung und Überholen im Überholverbot
- Überladung, defekte Bremsanlage und Geschwindigkeitsverstoß
- Fahren mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt und Abstandsverstoß
Tateinheit nacheinander erfolgter Verstöße
Die Tateinheit nach OWiG deckt auch solche Fälle ab, in denen eine Dauerordnungswidrigkeit, wie eine ununterbrochene Überschreitung einer einzigen Geschwindigkeitsbegrenzung, vorliegt oder ein zusammengehöriges Handlungsgefüge begründet ist.
Sehen Sie hier einige Beispiele :
- Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich
- Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen


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Das habe ich leider nicht im Detail verstanden.
Wenn ein Auto schräg auf einer Einfahrt parkt, und dafür einen Strafzettel erhält
1)für parken nicht am rechten Fahrbahnrand – 15,-€
2) parken verbotswidrig auf dem Gehweg – 20,-€
Was muss der Halter jetzt bezahlen?
Kann mir das evtl. nochmal an dem beispiel deutlich gemacht werden.
vielen Dank