Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG: Wann liegt sie vor?
Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2025
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verstoß beim Abbiegen kann schnell passieren. Auch eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptuntersuchung kann einmal vergessen werden.
Ungünstig ist es nur, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig begangen und erkannt werden, denn dann kommt die Tatmehrheit zum Tragen und die kann für den Betreffenden teuer werden.
Wenn dann der Bußgeldbescheid eintrifft, muss der Fahrer nämlich für jeden Verstoß einzeln ins Portemonnaie greifen. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann Tatmehrheit im Gegensatz zur Tateinheit vorliegt und welche Konsequenzen das für den Fahrer hat.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene zwar mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten zur gleichen Zeit begeht, die eigentlichen Handlungen einander allerdings nicht überschneiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich gleichzeitig einen Begehungs- und einen Unterlassungsverstoß leistet oder mehrere Unterlassungsverstöße zur gleichen Zeit begeht.
Ist ein Kraftfahrer beispielsweise mit abgefahrenen Reifen unterwegs und hat sich gleichzeitig nicht darum gekümmert, den Termin zur Hauptuntersuchung für sein Kfz wahrzunehmen, handelt es sich um Tatmehrheit. Das Gleiche gilt, wenn er kontinuierlich zu schnell unterwegs ist, die Tempoverstöße allerdings auf unterschiedlichen Straßen stattfinden.
§ 20 OWiG besagt, dass jede Handlung gesondert zu ahnden ist, sofern Tatmehrheit vorliegt. Die Bußgelder werden also im Gegensatz zu Tateinheit addiert, ebenso die Punkte in Flensburg. Fahrverbote werden jedoch nicht zusammengerechnet, vielmehr wird nur eines verhängt.
Tatmehrheitliche Verletzung verschiedener Gesetze
Im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2019 mehr als elf Millionen Personen registriert. All diese Verkehrssünder hatten Ordnungswidrigkeiten begangen, die mit Punkten geahndet wurden.
Während manche Personen im Laufe eines Jahres wiederholt wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden, kann es manchmal passieren, dass eine Person mehrere verbotene Taten gleichzeitig begeht. In einem solchen Fall kann die sogenannte Tatmehrheit vorliegen.
Erfüllt ein Täter verschiedene Tatbestände des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch mehrere Handlungen, die allerdings nicht in direktem Zusammenhang zueinander stehen, liegt eine Tatmehrheit vor. Zerfällt eine Handlung also in mehrere selbstständige, voneinander unabhängige Taten, dann ist eine Handlungs- bzw. Tatmehrheit gegeben. Zu unterscheiden ist dabei die Tatmehrheit bei gleichzeitig sich verwirklichenden oder aufeinander folgenden Verstößen. Auch das Strafrecht kennt laut § 53 Strafgesetzbuch (StGB) für Straftaten eine Tatmehrheit.
Tatmehrheit bei gleichzeitig stattfindenden Handlungen

Bei dieser Begehungsform werden diverse Tatbestände erfüllt, ohne dass sich die Ausführungen überschneiden. Ein typischer Fall, in dem diese Variante vorliegt, ist das parallele Verwirklichen eines Begehungs- und eines Unterlassungsdeliktes. Möglich ist die Tatmehrheit aber auch beim zeitgleichen Vorliegen mehrerer Unterlassungsverstöße.
Sehen Sie hier einige Beispiele, die verdeutlichen, wann eine solche Handlungsmehrheit zu bejahen ist:
- Ein Lkw-Fahrer unterlässt die Vornahme der verpflichtenden Eintragungen in das Schaublatt seines Fahrtenschreibers und begeht während der Fahrt Überholverstöße.
- Ein Kraftfahrer ist mit mangelhaften Reifen unterwegs und hat es zudem unterlassen, sein Fahrzeug rechtzeitig bei der Hauptuntersuchung („TÜV“) vorzuführen.
Tatmehrheit bei nacheinander stattfindenden Handlungen
Mit diesem Fall wird ein Geschehen erfasst, in dem zwischen den ordnungswidrigen Akten ein Intervall der tatbestandslosen Handlung liegt oder wenn sich die verkehrsrechtlichen Umstände derart ändern, dass ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen ist.
Exemplarische Situationen aus der Praxis sind unter anderem diese:
- Dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wird mehrfach überschritten, wobei der Kraftfahrer das Tempo freiwillig und nicht nur verkehrsbedingt (beispielsweise durch Stau) auf das zulässige Limit oder sogar noch weiter reduziert.
- Auf unterschiedlichen Straßen wird eine kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt.
§ 20 OWiG: Wie wird Tatmehrheit geahndet?

Die entscheidende Frage für viele Verkehrssünder ist nun, wie die Strafe für eine solche Tatmehrheit aussieht. Gibt es eine Gesamtstrafe oder ergeht für jeden Verstoß ein eigener Bußgeldbescheid?
Im Gegensatz zur Tateinheit bzw. Handlungseinheit hat die Tatmehrheit zur Folge, dass sich die Bußgelder aller Delikte, die verletzt wurden, addieren.
Im Gesetz, genauer gesagt in § 20 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), liest sich diese Regelung für das Vorliegen mehrerer Delikte wie folgt:
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Das heißt, alle Bußgeldverwirklichungen werden in einem Bußgeldbescheid geahndet, dabei allerdings nicht zusammengezogen, sondern getrennt ausgewiesen. Diese Handhabe der gesonderten Festsetzung wird als Kumulationsprinzip bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine Gesamtstrafe, wie sie bei der Tateinheit üblich ist.
Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit: Wird auch hier addiert?
Während die Geldsummen und auch die Punkte bei Tatmehrheit nebeneinander existieren, gibt es im Falle des Fahrverbots eine Ausnahme für den Täter.
Ziehen mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot nach sich, werden zwar die dazugehörigen Geldbußen addiert, aber es kommt nur zur Anordnung eines Fahrverbots. Beim Fahrverbot kommt also mehr oder weniger das Prinzip der Gesamtstrafe zum Tragen.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:

(105 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Hallo, ich habe einen bussgeldbescheid über zu schnelles fahren, 9kmh zu schnell und nicht angeschnallt bekommen. Muss ich jetzt beide bezahlen oder darf die Behörde nur ein Verstoß ahnden?
Hallo,
ich bin innerhalb 6 Minuten an 2 versch. Punkten (Ortschaften) geblitzt worden. War ne Umleitung die ich nicht kannte.
Beide male war Tempo 50 und ich bin beim ersten mal mit netto 27 km/h beim zweiten mal mit netto 26 km/h geblitzt worden.
Ist das eine Tateinheit da es für mich eine Fahrt ( Lebenssachverhalt ) war oder ist es eine Tatmehrheit ?
Ich habe auch irgendwo mal was von „Schnellfahrt“ gelesen.
Das ein Fahrverbot erst nach Rechtskraft eintritt wenn man innerhalb 12 Monate mit über 26km/h zu schnell fährt weiss ich,
diese kann hier ja nicht vorliegen, aber es geht mir darum ob ich nun 1 oder 2 Punkte bekomme. Das Bussgeld würde ich ja zahlen.
Vielen Dank vorab für die Info
Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Tatvorwurf: Sie parkten bei Zeichen 314/315, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben.
Und: Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil
Bemerkungen gibt es keine. Jetzt zu meiner Frage: Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen? Angekreuzt wurde das Feld „Anhörung“. Muss ich mit Punkten rechnen oder einer Anzeige?
Lg Jan
Hallo,
ich habe eine Frage zur Wiederholungstat, ich bin in kurzer Zeit (mit bisher 0 Punkten in Flensburg) drei Mal mit Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts immer auf derselben Strecke innerhalb weniger Wochen erfasst worden (Einmal +31 km/h, einmal + 23 km/h, noch einmal + 31 km/h) vor dem 30. April, also alter Bußgeldkatalog.
Sie schreiben oben am 11. April 2018:
„eine Wiederholungstat liegt in der Regel nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt des zweiten Verstoßes der erste schon rechtskräftig war.“
Alle Anhörungsbögen kamen erst 1.5 Monate später, und kein Bußgeldbescheid war also zum Zeitpunkt des nächsten Vergehens rechtskräftig. Heißt das, dass also der Führerscheinentzug, der ja nach altem Katalog bei einer Überschreitung von 31 km/h nur bei Wiederholung stattfindet, hier nicht stattfinden kann, da zum Zeitpunkt des nächsten Vergehens das erste Vergehen noch nicht rechtskräftig geahndet war?
Danke sehr vorab!
Hallo,
Auf der Autobahn verfolgte mich die Bundespolizei und konnten 3 Ordnungswidrigkeit beobachten.
1. Dichtes auffahren
2. Zu schnell gefahren (80 zone ca 100gefahren)
3. Mehrmals drängeln bzw schneiden anderer Pkws
Somit auch rechts überholt.
Das waren die aufgezählten Taten der Polizei und die haben das vor Ort an die Verkehrspolizei weitergegeben.
Was erwartet mich nun?
Bußgeld? Fahrverbot?
Danke schon mal für die Antwort
Hallo,
Infos hierzu finden Sie u. a. auf den folgenden Seiten:
https://staging.bussgeldkatalog.org/draengler/
https://staging.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo alle Miteinander
Wie sieht es mit dem Tatmehhei bei dem Dieselfahrverbot aus? Wenn man z. Bsp. in Stuttgart (der Verbot ist ja für die ges. Stadt uns somit grenzwertig was die Vernunft angeht) mit dem alten Euro4 Diesel FZG Unterwegs ist, wobei es immer noch keine entsprechende Fahrverbotbeschilderung an den Strassen angebracht ist, mehrmals angehalten ( „erwischt“) wird an Verkehr teil genommen zu haben. Sage ich mal in Abstand von einer Woche bzw. einem Monat?
Was ist hier die Rechtslage? Wie und wie oft werden dann die 80€ kassiert?
Mfg. Danke im Voraus
Hallo Valdi,
bei Tatmehrheit würden die 80 € dann für Verstoß einzeln verlangt werden (s. § 20 OWiG).
Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe gestern ein Knöllchen bekommen
parken gegen Fahrtrichtung halb auf dem Bürgersteig und Halteverbot
was muss ich erwarten ..
Vielen Dank für die Bemühungen
liebe Grüße
Hallo,
Ende Juli erhielt ich eine Anhörung vom Amt für öffentliche Ordnung Stuttgart. Ich hatte ein Parkvergehen begangen in Vaihingen am 09.07.2019. Ich hätte verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt. Kostenpunkt 20,- €.
Ich äußerte mich dahingehend schriftlich (per Mail), dass ich kein Halte- bzw. Parkverbot festgestellt, und deshalb meinen PKW mit der rechten Seite einige Zentimeter auf dem Gehweg abgestellt habe, weil sonst aufgrund der auf der gegenüberliegenden Seite dauer-geparkten Fahrzeuge der fließenden Verkehr beeinträchtigt worden wäre. Aber zudem ausreichen Platz für Fußgänger auf dem Gehweg verblieben war, um problemlos passieren zu können. Daher sei ich nicht bereit, die 20,- € zu berappen.
Nun bekam ich einen erneuten Brief der gleichen Stelle, in der auf meine Anhörung nicht eingegangen wurde. Vielmehr wurde die gleiche Ordnungswidrigkeit wiederholt und zugleich noch eine andere drauf gepackt: nämlich, dass ich mit einem Dieselfahrzeug mit Euronorm IV (oder schlechter) „trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Verunreinigungen…“ in Vaihingen eingefahren bin. Ich fahre des öfteren mit dem Zug, um eben die Umwelt zu schonen. Aber soll ich, wenn ich privat in Vaihingen bin, mein Fahrzeug an der Autobahnausfahrt abstellen. Ich fahre in Stuttgart nicht Auto, sondern Fahrrad. Nur nach Vaihingen eben manchmal, um zum Wohnort/bzw. Wohnung meiner Partnerin zu kommen.
„Die tatmehrheitlich begangenen Verstöße ahnden wir gemäß § 20 OWiG.“ Da werden harte Maßnahmen angedroht, wenn ich mich nicht binnen einer Woche melde. Ich kam gerade und glücklicherweise zwei Tage vor Ablauf aus dem Urlaub zurück.
Was bedeutet diese Androhung jetzt für mich? Kann ich aufgrund meiner Stellungnahme zur Anhörung eine Strafe für eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit erhalten, nur weil ich mich erdreistet hatte, zunächst einmal Stellung zu beziehen? So in der Art: wenn er sich äußert, dann knallen wir ihm noch eins drauf????
Ich freue mich sehr auf eine rasche Resonanz und verbleibe mit herzliche Gruß
McMusikuss
Hallo,
ich wurde innerhalb von zwei Monaten zweimal mit 40km/h zu schnell innerhalb einer Ortschaft geblitzt. Für das erste Mal bekam ich 200€, 1 Punkt und einen Monat Fahrverbot. Das zweite Mal steht noch aus.
Jetzt wurde ich mit Alkohol (1 Promille) und abgelaufenem (4 Monate) TÜV angehalten.
Mit welcher Gesamtstrafe muss ich rechnen?
Viele Grüße
Hallo,
habe die HU um mehr als 2 Monate überzogen und dafür eine Verwarnung über 15,00 Euro erhalten.
Kann ich für diesen Tatbestand nochmals verwarnt werden?
Viele Grüße
Wie ist das wen man in. Einer 2 Spurige Strafe auf der Autobahn linke Seite Begrenzung breite bis 2 Meter rechts frei. 80zone
Linke Seite
108kmh
Handy
20 Meter Abstand zum Vordermann
Wie seiht hier das Vorgehen aus
Hallo,
Ich wurde neulich bei einem Rotampelblitzer geblitzt. Wahrscheinlich bin ich unter 1 Sekunde über rot gefahren. Ich hatte jedoch dabei ein Handy am Steuer. Erwarten mich 2 Punkte in Flensburg? (1 Punkt fürs Überfahren einer Roten Ampel, 1 Punkt für das Handy am Steuer?). Oder wird nur eine Prdnubgswidrigkeit von beiden mit einem Punkt geahndet?
mit freundlichen Grüßen
Hallo, darf man für 2 Tatbestände die zur selben Zeit stattgefunden haben bestraft werden von einer Politesse ??
1× parken auf BewohnerParkplatz
1× abgelaufener TÜV (3Monate)
Vielen Dank
Hallo,
ich wurde in einer 30 er Zone mit 24 kmh zu schnell geblitzt, hab telefoniert und war nicht angeschnallt. die örtliche Polizei sagt das es ca 320 Euro kosten soll. Kann das sein?
Vielen Dank für eine Antwort
Hallo Momo,
auf den ersten Blick erscheint dieses Bußgeld recht hoch. Warten Sie am besten den Bußgeldbescheid ab. Falls sich daraus noch Fragen ergeben, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen diese sicherlich beantworten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich musste vorwärts in eine Sackgasse reinfahren um einen Container abzuholen daraufhin war Karla in der Sackgasse keine Wendemöglichkeit und musste rückwärts wieder auf die Strasse drauf beim Rausfahren für ich halt auf der Straße steigt er Haus und guckt ob jemand kam es kam keiner und wollte gerade rausgehen in dem Moment vor mir ein Auto hinten rein die Frau sagte sie wurde von der Sonne geblendet und hat nichts gesehen daraufhin kam Polizei und hat mich mit zwei Vergehen Hallo verstoße eine Bußgeld gegeben einmal wegen Rückwärtsfahren ohne Einweiser und einmal Missachtung der Vorfahrtsstraße dürfen die das 2 verstoßen und drittens werde anweiser da gestanden wäre jetzt tot weil die Frau ja nichts gesehen hat und wurde ja von der Sonne geblendet wahrscheinlich wo sie auch noch zu schnell aber man konnte ihr nichts nachweisen und Bremsspuren gab es auch keine
Zum Fall habe eine Geldbuße von 128 € bekommen und ein Punkt