Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG: Wann liegt sie vor?
Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2025
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Die Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verstoß beim Abbiegen kann schnell passieren. Auch eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptuntersuchung kann einmal vergessen werden.
Ungünstig ist es nur, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig begangen und erkannt werden, denn dann kommt die Tatmehrheit zum Tragen und die kann für den Betreffenden teuer werden.
Wenn dann der Bußgeldbescheid eintrifft, muss der Fahrer nämlich für jeden Verstoß einzeln ins Portemonnaie greifen. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann Tatmehrheit im Gegensatz zur Tateinheit vorliegt und welche Konsequenzen das für den Fahrer hat.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene zwar mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten zur gleichen Zeit begeht, die eigentlichen Handlungen einander allerdings nicht überschneiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich gleichzeitig einen Begehungs- und einen Unterlassungsverstoß leistet oder mehrere Unterlassungsverstöße zur gleichen Zeit begeht.
Ist ein Kraftfahrer beispielsweise mit abgefahrenen Reifen unterwegs und hat sich gleichzeitig nicht darum gekümmert, den Termin zur Hauptuntersuchung für sein Kfz wahrzunehmen, handelt es sich um Tatmehrheit. Das Gleiche gilt, wenn er kontinuierlich zu schnell unterwegs ist, die Tempoverstöße allerdings auf unterschiedlichen Straßen stattfinden.
§ 20 OWiG besagt, dass jede Handlung gesondert zu ahnden ist, sofern Tatmehrheit vorliegt. Die Bußgelder werden also im Gegensatz zu Tateinheit addiert, ebenso die Punkte in Flensburg. Fahrverbote werden jedoch nicht zusammengerechnet, vielmehr wird nur eines verhängt.
Tatmehrheitliche Verletzung verschiedener Gesetze
Im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2019 mehr als elf Millionen Personen registriert. All diese Verkehrssünder hatten Ordnungswidrigkeiten begangen, die mit Punkten geahndet wurden.
Während manche Personen im Laufe eines Jahres wiederholt wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden, kann es manchmal passieren, dass eine Person mehrere verbotene Taten gleichzeitig begeht. In einem solchen Fall kann die sogenannte Tatmehrheit vorliegen.
Erfüllt ein Täter verschiedene Tatbestände des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch mehrere Handlungen, die allerdings nicht in direktem Zusammenhang zueinander stehen, liegt eine Tatmehrheit vor. Zerfällt eine Handlung also in mehrere selbstständige, voneinander unabhängige Taten, dann ist eine Handlungs- bzw. Tatmehrheit gegeben. Zu unterscheiden ist dabei die Tatmehrheit bei gleichzeitig sich verwirklichenden oder aufeinander folgenden Verstößen. Auch das Strafrecht kennt laut § 53 Strafgesetzbuch (StGB) für Straftaten eine Tatmehrheit.
Tatmehrheit bei gleichzeitig stattfindenden Handlungen

Bei dieser Begehungsform werden diverse Tatbestände erfüllt, ohne dass sich die Ausführungen überschneiden. Ein typischer Fall, in dem diese Variante vorliegt, ist das parallele Verwirklichen eines Begehungs- und eines Unterlassungsdeliktes. Möglich ist die Tatmehrheit aber auch beim zeitgleichen Vorliegen mehrerer Unterlassungsverstöße.
Sehen Sie hier einige Beispiele, die verdeutlichen, wann eine solche Handlungsmehrheit zu bejahen ist:
- Ein Lkw-Fahrer unterlässt die Vornahme der verpflichtenden Eintragungen in das Schaublatt seines Fahrtenschreibers und begeht während der Fahrt Überholverstöße.
- Ein Kraftfahrer ist mit mangelhaften Reifen unterwegs und hat es zudem unterlassen, sein Fahrzeug rechtzeitig bei der Hauptuntersuchung („TÜV“) vorzuführen.
Tatmehrheit bei nacheinander stattfindenden Handlungen
Mit diesem Fall wird ein Geschehen erfasst, in dem zwischen den ordnungswidrigen Akten ein Intervall der tatbestandslosen Handlung liegt oder wenn sich die verkehrsrechtlichen Umstände derart ändern, dass ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen ist.
Exemplarische Situationen aus der Praxis sind unter anderem diese:
- Dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wird mehrfach überschritten, wobei der Kraftfahrer das Tempo freiwillig und nicht nur verkehrsbedingt (beispielsweise durch Stau) auf das zulässige Limit oder sogar noch weiter reduziert.
- Auf unterschiedlichen Straßen wird eine kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt.
§ 20 OWiG: Wie wird Tatmehrheit geahndet?

Die entscheidende Frage für viele Verkehrssünder ist nun, wie die Strafe für eine solche Tatmehrheit aussieht. Gibt es eine Gesamtstrafe oder ergeht für jeden Verstoß ein eigener Bußgeldbescheid?
Im Gegensatz zur Tateinheit bzw. Handlungseinheit hat die Tatmehrheit zur Folge, dass sich die Bußgelder aller Delikte, die verletzt wurden, addieren.
Im Gesetz, genauer gesagt in § 20 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), liest sich diese Regelung für das Vorliegen mehrerer Delikte wie folgt:
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Das heißt, alle Bußgeldverwirklichungen werden in einem Bußgeldbescheid geahndet, dabei allerdings nicht zusammengezogen, sondern getrennt ausgewiesen. Diese Handhabe der gesonderten Festsetzung wird als Kumulationsprinzip bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine Gesamtstrafe, wie sie bei der Tateinheit üblich ist.
Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit: Wird auch hier addiert?
Während die Geldsummen und auch die Punkte bei Tatmehrheit nebeneinander existieren, gibt es im Falle des Fahrverbots eine Ausnahme für den Täter.
Ziehen mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot nach sich, werden zwar die dazugehörigen Geldbußen addiert, aber es kommt nur zur Anordnung eines Fahrverbots. Beim Fahrverbot kommt also mehr oder weniger das Prinzip der Gesamtstrafe zum Tragen.
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Am 1.12.18 wurde ich in innerorts geblitzt. Bekam am 24.1.19 bußgeldbescheid in dem drin steht das ich 27 km/ h zu schnell fuhr. 100 eu und ein punkt.
Am 25.1.19 wurde ich mit handy in der hand erwischt.
Polizeibeamter sagte mir das bußgeld wird mir geschickt und ich kann mich drauf einstellen das ich 1 punkt und 100 eu zahlen muss. Meine frage, da ich 2 punkte dann habe insgesamt kann es passieren das ich ein fahrverbot bekomme es sind 2 unterschiedliche straftaten sozusagen. Oder werde ich im endeffekt einfach die 2 verstöße zahlen und 2 punkte insgesamt haben und die sache ist erlwdigt?
Hallo Sebastian,
Sie bekommen in so einem Fall in der Regel kein Fahrverbot.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Ich wurde heute früh beim überholen geblitzt ca. 22-23 kmh zu viel. Leider war an dem Punkt des festen Blitzers noch die durchgezogene Linie. Mit welcher Strafe muss ich jetzt rechnen?
Danke schon mal im voraus für die Hilfe.
Guten Tag,
ich wurde bei einer fahrt mit zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand erwischt. In der Bußgeldanhörung wurden beide Ordnungswidrigkeiten in einem Brief aufgelistet (1. und 2.). Da bei beiden ein Fahrverbot droht, wollte ich fragen was ich erwarten kann? Und ob es eine Tatmehrheit oder sich um eine Tateinheit handelt?
Vielen Dank im Voraus
Grüße Gianni
Hallo Gianni,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo.
Wenn man am selben Tag zuerst innerhalb der Ortschaft mit 35 km zu schnell geblitzt wird und eine Stunde später über eine rote Ampel fährt (länger als 1 Sekunde rot).
Werden beide Ordnungswidrigkeiten zusammen gezählt oder jede für sich gewertet?
Vielen Dank für die Antwort.
VG
Hallo Heiner,
dabei sollte es sich nicht um Tateinheit handeln.
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Hallo
ist es rechtens wenn ein Wohnanhänger länger 2 Wochen parkt dann eine Verwarnung bekommt(20€) nach einer weiteren Wartezeit von 6 Tagen davon 4 Werktage jeden darauf folgenden Tag wieder eine Owi (20€) erhält.
LG Matthias
Hallo Matthias
Da wir Ihnen keine Rechtsberatung geben dürfen, müssten Sie einen Anwalt mit den Details Ihres Falls betrauen, um juristische Fragen zu klären.
– Die Redaktion
Guten Abend,
ich habe heute ein Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit bekommen:
ich habe innerstädtisch beim Linksabbiegen die Mittellinie überfahren und wurde dabei offenbar beobachtet: 30€. Nun habe ich das etwa zwei Wochen lang auf Grund einer Baustelle arbeitstäglich gemacht, da ich ansonsten einen erheblichen Umweg hätte fahren müssen- was hat mich zu erwarten, wenn die netten Herrschaften da täglich verdeckt stehen?!
Hallo, mein Sohn ist an der Ampel geblitzt worden. Er hat den vor ihm fahrenden LKW auf der Linksabbiegerspur überholt da er dachte, dass der LKW ein Problem hatte, da er erst einmal nicht los fuhr. Er wurde von der Ampel für Linksabbieger geblitzt. Nun soll er 400€, 1 Punkt und 4 Wochen Fahrverbot bekommen. Der Betrag ist doppelt, da ihm unterstellt wurde den LKW vorsätzlich überholt zu haben um schneller voran zu kommen. Ist das nicht auch als Tateinheit zu sehen?
Vielen Dank und Gruß Christiane
Hallo Christiane,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für eine Rechtsberatung.
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Guten Abend,
ich habe heute ein Schild übersehen und bin unerlaubt in eine Straße gefahren, die nur für Anwohner frei war und habe dann auf einer Grünfläche geparkt. Dann kam der Anwohner und fotografierte mich. Er meinte, er zeigt mich wegen 3 Vergehen an. 1. Bin ich unerlaubt in die Straße gefahren. 2. Darf ich da nicht parken. 3. stehe ich auf Wurzelwerk. Ich bin noch in der Probezeit und habe gerade ein bisschen Angst. Ich bin sofort weggefahren. Werden im Falle des Falles alle 3 Fälle einzeln oder zusammen gewertet? Oder nur der schwerwiegenste?
Lg
Hallo Christin,
im Regelfall würde es sich hier um eine Tatmehrheit handeln. Wie diese in Ihrem Fall konkret bewertet wird, können wir nicht vorhersagen.
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Hallo, ich habe auf einer nicht gekennzeichneten Parkfläche geparkt über Tage. Am 13.6 hatte ich einen Zettel dran und habe darauf hin umgeparkt. Heute kamen 3 Verwarnungsgelder:
11.6 parken auf ungekennzeichneter Fläche €15
12.6 „“ länger als 3 Stunden €25
13.6 „“ länger als 3 Stunden €25
Welchen Betrag muss ich nun bezahlen? Man kann ja nicht mehrmals für einen Fehler belangt werden zumal es meines Erachtens nach Parkplätze sind.. muss ich alle Bearbeitungsnummern angeben und gegen die ggf. nicht bezahlten Verwarnungsgelder einen Einspruch / Wiederspruch schreiben?
Liebe Grüße
Nadja
Hallo Nadja,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die zuständige Behörde. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
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Hallo zusmmen,
mir sind jetzt 2 Ordnungswidrigkeiten ins Haus gflattert 1: ausserhalb geschlossener Ortschaften 80 kmh Zone 44 kmh zu schnell und 2: abstandsmessung hätte 60m haben müssen, hatte aber nur 20m. Das wäre wenn ich richtig geschaut habe beides zusammen 310 Euro, 4 Punkte in Flensburg und 2 Monate ohne Führerschein. Jetzt meine frage muss ich da noch was erwarten weil es so kurz nacheinander war?
Hallo Michael,
in der Regel haben die Bescheide keine Auswirkungen aufeinander.
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Hallo, ich würde geblitzt mit 29kmh über erlaubte 70kmh in außerorts und ohne Sicherheitsgurt was kommt da auf mich zu? Danke.
Hallo Adi,
vermutlich wird dies von der zuständigen Behörde als Tateinheit gewertet, was bedeutet, dass Sie das schwerwiegendere Vergehen (meist ist dies der Tempoverstoß) in vollem Umfang abzugelten haben, während der leichtere nur anteilig angerechnet wird. Hier hat die Behörde allerdings auch stets einen gewissen Ermessensspielraum, sodass die Folgen nicht immer klar vorherzusehen sind.
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Im Januar war meine HU fällig welche ich überschritt. Letzten Monat (März) zahlte ich dafür die 15,-€ OWi nach Mängelschein & Co.
Nun zur Frage und den Infos;
PKW steht unbewegt seit Monaten wegen Getriebeschadens an selber, erlaubter Stelle auf P, Steuern & Versicherung bezahlt, Mängel, Verschmutzung & Gefährdung ausgeschlossen, PKW wird im April/Mai verkauft…. neuer Mängelschein bereits am Fahrzeug. (Insgesamt bereits der 7te!)
Dies gilt dann nach Tatmehrheit?
Die 15,-€ bzw ab dem 4. Monat 25,-€ werden dann jeweils verdoppelt?
Ab 40,-€ gibt es doch einen Punkt dazu?
Wie oft kann ich für ein und denselben Verstoß pro Monat verwarnt werden? (Pro Woche habe ich derzeit eine Mängelkarte am Fz.) Jedes mal ein Verfahren/Bescheid?
Und würde das verdoppelte Verwarngeld dann immer wieder verdoppelt werden? 15-30-60-120-240….
Ich wäre für eine Antwort dankbar, MfG B.Matt
Hallo B. Matt,
wenden Sie sich bitte an einen Anwalt bzgl. der zu erwartenden Strafen.
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Ich bin wie Ihr alle auch leider mal wieder erwischt worden!
Durch Nachfahren hat man die Geschwindigkeit gemessen und den Abstand geschätzt.
Also folgende Situation ich war zu schnell und bin danach beim reduzieren der Geschwindigkeit zu nah aufgefahren.
Ist das dann Tateinheit weil der Verstoß aus dem anderen resultiert. Wahrscheinlich nicht den beide Verstöße sind separat im Bescheid gelistet aber in der verkehrten Reihenfolge. 100 war erlaubt 127 gemessen beide Verstöße zusammen 3Punkte ist das richtig?
Hallo Hansi,
es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, zu entscheiden, ob es sich hier um eine Tateinheit handelt. Bei einer solchen wird in der Regel der schwerere bzw. teurere Verstoß zur Gänze und der zweite Verstoß anteilig berechnet. Wir können Ihnen leider nicht sagen, wie in Ihrem Fall verfahren wurde.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe mehrer Autos, die teilweise von meinen Kindern gefahren werden. Erst hat mein Sohn mit einem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen für 30€, die ich übernommen habe, ohne den Betroffenen festestellen zu lassen. Nun hat meine Tochter ebenfalls ein Knöllchen bekommen für 25 €. Werden diese Vergehen, wenn ich dieses wieder übernheme, alle auf mein Konto aufaddiert? Entstehen mir bei zu vielen Verfehlungen Nachteile? Oder ist dies nur bei Vergehen mit Punkteeintrag der Fall?
VG
Sonja
Hallo Sonja,
fallen Sie mehrmals wegen des gleichen Verstoßes auf, können auch bei weniger schwerwiegenden Verstößen unter Umständen härtere Sanktionen angeordnet werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, ich wurde auf einer Strecke ca. 4 Minuten gefilmt und habe 2 mal die Höchstgeschwindigkeit überschritten und jeweils 2 Bußgeldverfahren erhalten. Dies sogar auf der selben Straße, beides außerhalb mit 33Kmh und 26 Kmh.
Jetzt bin ich kein Wiederholungstäter in dem Sinne, allerdings Frage ich mich nun, ob ich durch 2 Verstöße zeitgleich, direkt 1 Monat Fahrverbot bekomme? oder wird der 2 Fall dann nicht als Wiederholungstat gewertet?
Normal wäre eine Strafe von 120€ fällig, sowie ein Fahrverbot 1 Monat aber nur als Wiederholungstäter…Wird die zweite Überschreitung nun als Wiederholungstat gewertet? oder wie sieht es in diesem Fall aus?
Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar
Hallo Simon,
eine Wiederholungstat liegt in der Regel nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt des zweiten Verstoßes der erste schon rechtskräftig war. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
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