Verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit: Wann droht sie?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Worum geht es in einer verkehrspsychologischen Beratung?

Eine Teilnahmeaufforderung für eine verkehrspsychologische Beratung während der Probezeit erhält man nach dem zweiten A-Verstoß
Eine Teilnahmeaufforderung für eine verkehrspsychologische Beratung während der Probezeit erhält man nach dem zweiten A-Verstoß

Eine verkehrspsychologische Beratung kann in der Probezeit auf jeden zukommen, der wegen Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten aufgefallen ist und wegen dieser auch rechtskräftig belangt wurde.

Verstöße und Ordnungswidrigkeiten werden in der Probezeit in Katalog-A-Verstöße und Katalog-B-Verstöße unterteilt, wobei ein Katalog-A-Verstoß immer die Verlängerung der Probezeit zur Folge hat.

Ist ein Fahranfänger während der Probezeit nach einem A-Verstoß und absolviertem Aufbauseminar erneut mit einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen auffällig geworden, erhält er eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Dieser Empfehlung sollte innerhalb von zwei Monaten entsprochen werden. Allerdings ist die Teilnahme freiwillig und daher mit Kosten verbunden.

FAQ: Verkehrspsychologische Beratung

Was ist eine verkehrspsychologische Beratung?

In einer verkehrspsychologischen Beratung sollen die Ursachen für ein falsches Verhalten im Straßenverkehr erörtert und Lösungswege für eine zukünftige Verbesserung gefunden werden.

Wann wird eine verkehrspsychologische Beratung angeordnet?

Wer sich bereits den zweiten A-Verstoß bzw. den dritten und vierten B-Verstoß in der Probezeit leistet, wird schriftlich verwarnt und erhält die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt also auf freiwilliger Basis.

Was kostet die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung?

Bei einer verkehrspsychologischen Beratung liegen die Kosten bei ca. 300 Euro. Je nachdem, für welchen Anbieter sich Fahranfänger in der Probezeit entscheiden und ob eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt werden soll oder nicht, kann dies den Betrag beeinflussen.

Trotz freiwilliger Teilnahme handelt es sich bei der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs. 7
Straßenverkehrsgesetz (StVG) um eine gesetzlich geregelte Maßnahme. Der betreffende Paragraph besagt Folgendes:

In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.

Um einen Anreiz zur Teilnahme zu schaffen, werden weitere Verstöße innerhalb der Teilnahmezeit nicht sanktioniert. Das heißt, dass wenn jemand während der verkehrspsychologischen Beratung eine weitere Ordnungswidrigkeit, die keine Straftat darstellt, begeht, er nicht bestraft wird.

Bis zur Punktereform 2014 war es möglich, mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte erlassen zu bekommen. Dies geht nun nicht mehr. Durch die Teilnahme an dieser Beratung können keine Punkte abgebaut oder andere Strafmilderungen erreicht werden. Ein Punkteabbau ist erst nach der Probezeit möglich.

Entscheidet sich ein Betroffener gegen die Teilnahme, entstehen erst einmal keine Nachteile. Allerdings kann die zuständige Behörde bei mehreren Verstößen und nicht gezeigter Einsichtigkeit zur Annahme gelangen, dass ein Fahranfänger in der Probezeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sein könnte. Tritt dieser Fall ein, kann die Behörde auch ein Fahreignungsgutachten anordnen.

Was beinhaltet eine verkehrspsychologische Beratung?

In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird im § 38, §71 und Anlage 12 die verkehrspsychologische Beratung behandelt und erläutert. Laut dieser soll in einer verkehrspsychologischen Beratung

[…] der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. […]

Während der Beratung wird für den Teilnehmer kein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt.
Während der Beratung wird für den Teilnehmer kein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt.

Die Beratung muss durch einen Diplom-Psychologen, der amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater ist, durchgeführt werden. Die Beratung erfolgt in drei oder manchmal auch vier Einzelgesprächen an drei verschiedenen Tagen. Diese Gespräche müssen zusammen eine Gesamtdauer von vier Zeitstunden haben, wobei jeweils eine Stunde zur Vorbereitung und eine Stunde zur Nachbereitung darin mit eingeschlossen sind.

Die Termine kann der Teilnehmer individuell mit dem Gutachter vereinbaren, allerdings darf die Gesamtdauer vom ersten bis zur letzten Termin 14 Tage nicht unterschreiten, aber auch nicht länger als vier Wochen betragen.
Wenn es der Berater für notwendig hält oder wenn der Autofahrer es wünscht, kann eine verkehrspsychologische Beratung auch Fahrproben beinhalten oder andere Maßnahmen, die das Verhalten des Teilnehmers im Straßenverkehr aufzeigen.

Die Ergebnisse aus den Gesprächen sowie aus den Maßnahmen während einer verkehrspsychologischen Beratung in der Probezeit sind nur für den Betroffenen bestimmt. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung – diese ist allerdings kein verkehrspsychologisches Gutachten. Diese Bestätigung kann dann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, die die verkehrspsychologische Beratung empfohlen hat, vorgelegt werden. Durch den Stempel und die Unterschrift des Psychologen gilt diese Bescheinigung als amtliches Dokument.

Zum Abschluss erfolgt keine Prüfung, so dass eine verkehrspsychologische Beratung auch nicht bestanden werden muss. Die Bescheinigung dient lediglich dem Nachweis der Teilnahme. Die Gespräche während der verkehrspsychologischen Beratung sollen die Einstellung des Fahranfängers zum Straßenverkehr überprüfen und gegebenenfalls Lösungen und Wege aufzeigen, wie zukünftig ein verkehrssicheres Verhalten erreicht wird.

Um einem Teilnehmer Gründe für seine Verkehrsauffälligkeiten näher zu bringen, müssen sich Teilnehmer und Berater mit den persönlichen Bedingungen für die Auffälligkeiten gründlich auseinandersetzen. Hierzu gehören zum Beispiel Anregungen zum Nachdenken über das Fehlverhalten im Straßenverkehr oder wie individuell mit Zeitdruck umgegangen wird. Gespräche über die Selbsteinschätzung gegenüber Risiken sind ebenso Teil der Beratung, wie auch die Analyse ob beim betroffenen Teilnehmer Gefühle eine große Rolle spielen.

Es kann durchaus sein, dass die Lebensgestaltung und Auffälligkeiten im Straßenverkehr miteinander verbunden sind. Eine verkehrspsychologische Beratung kann hier eventuell auch eine Hilfestellung bezüglich dieser Zusammenhänge sein, da es für Einzelpersonen oft auch schwierig ist diese selbst zu erkennen.

Die Inhalte der Gespräche sind bei einer verkehrspsychologischen Beratung nicht vorgeschrieben. Das Ziel soll jedoch immer die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr sein. Auf welchem Wege dies geschieht, ist dem Betroffenen und dem Berater selbst überlassen.

Was ist für eine verkehrspsychologische Beratung notwendig?

Für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung müssen bestimmte Vorrausetzungen erfüllt werden, daher muss der Teilnehmer zum ersten Gespräche folgende Unterlagen mitbringen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Pass
  • einen aktuellen Auszug des Fahreignungsregisters
  • den Nachweis über das entrichtete Beratungsentgeld – Einzahlungsbelege beziehungsweise den Überweisungsbeleg

Des Weiteren wird zwischen dem Berater und dem betroffenen Autofahrer ein Beratungsvertrag für den Zeitraum der verkehrspsychologischen Beratung geschlossen. In diesem Vertrag wird unter anderem auch festgehalten, dass alle besprochenen Inhalte vertraulich behandelt werden.

Für eine verkehrspsychologische Beratung wird zwischen Teilnehmer und Berater ein Beratervertrag abgeschlossen.
Für eine verkehrspsychologische Beratung wird zwischen Teilnehmer und Berater ein Beratervertrag abgeschlossen.

Darüber hinaus können auch Verhaltensregeln im Vertrag festgehalten werden, so etwa auch, dass der Teilnehmer nüchtern erscheint und die Kosten vor Beginn der eigentlichen Beratung beglichen wurden.

Was kostet eine verkehrspsychologische Beratung?

Da die Teilnahme an der Beratung freiwillig ist, muss der Teilnehmer die Kosten für die verkehrspsychologische Beratung tragen. Die Kosten für eine Beratung während der Probezeit in drei Sitzungen zu jeweils einer Stunde finden sich bei etwa 300 Euro wieder.

Die verkehrspsychologische Beratung außerhalb der Probezeit

Autofahrer außerhalb der Probezeit, die Ihren Führerschein aufgrund von Verkehrsvergehen abgeben mussten, können als Teil der Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung ebenfalls freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen.

Seriöse MPU-Vorbereitungskurse werden von Diplom-Psychologen mit verkehrspsychologischer Ausbildung geleitet. Diese müssen jedoch nicht amtlich anerkannt sein, da es bei den Kursen lediglich um die Vorbereitung auf die MPU handelt.

In diesem Fall kann die verkehrspsychologische Beratung ein Teil von mehreren Maßnahmen sein, die ein auffällig gewordener Autofahrer absolvieren muss, um seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Diese Beratung hat daher nichts mit der Beratung für Fahranfänger zu tun.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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37 Kommentare

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  1. Tim
    Am 17. August 2018 um 2:14

    Hallo,
    ich werde wahrscheinlich bald eine Empfehlung für ein Verkehrspsychologisches Gutachten bekommen. Welche Vorteile hat es für mich dieses zu machen, ausser Problemfindung? Kann dadurch die Höhe des zu zahlenden Bußgeldes o.ä. verändert werden?

    MfG
    Tim

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 16:39

      Hallo Tim,

      das Bußgeld wird nicht verringert, lediglich Ihre eigene und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer kann dadurch verbessert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Marvin
    Am 8. August 2018 um 13:49

    Guten Tag,

    wie sieht es aus wenn man bereits an einem Aufbauseminar (ungefähr 1jahr her, aufgrund von 23 kmh zu viel) teilgenommen hat und jetzt mit Handy am steuer – nicht telefoniert nur drauf geschaut erwischt wurde? Ich werde also das Bußgeld von 100€zahlen müssen und eine Aufforderung an einem freiwilligen Beratungsgespräch bekommen, wenn ich dieses aber nicht mache bzw. ablehne, was passiert dann mit dem punkt?

    Mit freundlichen Grüßen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 10:36

      Hallo Marvin,

      der Punkt bleibt im Regelfall bestehen, ob Sie nun teilnehmen oder nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Marvin
    Am 6. Juli 2018 um 16:38

    Hallo,
    muss ich bei meinen zweiten A Verstoß mit einer weitern Probezeitverlängerung rechnen?. Und hat es irgendwelche Vorteile an diesem Seminar teilzunehmen für einen evt. weitern B oder A Verstoß.
    Vielen Dank für eure Hilfe.

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 15:01

      Hallo Marvin,

      die Probezeit kann nur einmal verlängert werden. Nach dem dritten A-Verstoß erfolgt dann der Entzug der Fahrerlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Azer
    Am 16. April 2018 um 17:12

    Hallo,
    Und zwar ivh wurde schon mal geblitz habe dafür 1 Punkt bekommen und meine Probezeit wurde verlängert also habe auch an Aufbauseminar teilgenommen. Nach der Teilnahme der Aufbauseminar habe ich 1 Punkt bekommen weil mit meinem handy am steuer war. Der nächste pubkt war jz 50 Zone mit 80 kmh gefahren.

    Was für strafen werden auf mich zu kommen und was muss ich machen kann mir da jemand helfen.

    Mit freubdluchen Grüßen

    AZER

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 11:09

      Hallo Azer,

      in der Regel erfolgt bei einem dritten A-Verstoß, neben den üblichen Sanktionen, direkt der Entzug der Fahrerlaubnis. Da eine Geschwindigkeitsüberschreitung von min. 21 km/h in der Probezeit als A-Verstoß gilt, wird dies wohl auf Sie zukommen. An dieser Strafe werden Sie im Regelfall leider nichts ändern können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Marina
    Am 9. August 2017 um 8:49

    Guten Tag
    Ich habe schon verlängerte probezeit.
    Habe am 9.8
    2013 meinen Führerschein bestanden aber könnte den erst am 12.8 abholen.
    Jetzt wurde ich heute mit über 20 geblitzt.
    Wenn ich jetzt Post bekomme für eine Empfehlung der Teilnahme am verkehrspsychologischen Beratung. Muss D
    Ich dies machen oder nicht oderreicht es wenn ich die Strafe bezahle?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:12

      Hallo Marina,

      handelt es sich um den insgesamt zweiten A-Verstoß, erhalten Sie eine Teilnahmeempfehlung für eine verkehrspyschologische Beratung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung – Sie müssen also nicht zwingend daran teilnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Kim
    Am 23. Juli 2017 um 2:15

    Hallo,

    Ist diese Beratung Teil/Vorbereitung einer mpu oder besteht kein Zusammenhang?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 10:59

      Hallo Kim,

      ja, sie kann als Vorbereitung für die MPU genutzt werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  7. Bboy
    Am 10. Juni 2017 um 11:15

    Moin,

    Ich ging ohne Vorbereitung zur mpu. Diese geben mir zum Ende meines Gutachten Schreibens eine Fazit zur verkehrspsychologischer Hilfe.

    Muss ich nur zur Hilfe oder zur Hilfe und wiederholt zur mpu ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:29

      Hallo Bboy,

      die zuständige Behörde kann Ihnen hierüber Auskunft erteilen und Sie dementsprechend beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Tuna
    Am 9. Juni 2017 um 18:04

    Ist es nun freiwillig oder ein muss?

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 9:56

      Hallo Tuna,

      ich nehme an, dass Sie mit „es“ die verkehrspsychologische Beratung meinen. Wie Sie dem obigen Text entnehmen können, erhalten Sie nach dem ersten A-Verstoß bzw. nach zwei B-Verstößen in der verlängerten Probezeit eine Empfehlung für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Das Wort „Empfehlung“ impliziert, dass Sie an der Beratung teilnehmen können, aber nicht müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Hermann
    Am 12. Mai 2017 um 18:24

    Was kostet

    • staging.bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2017 um 9:45

      Hallo Hermann,

      eine verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit kostet in der Regel ungefähr 300 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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