Wenn für falsches Parken eine Vertragsstrafe ausgesprochen wird
Wann wird eine Vertragsstrafen für das Parken auf einem Privatparkplatz ausgesprochen?
Im Rahmen der StVO-Novelle 2020 wurden zahlreiche Bußgelder für Parkverstöße angehoben. Privatparkplätze, wie sie beispielsweise Supermärkte anbieten, gehören allerdings nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.
Folglich ist das Ordnungsamt für diese Parkflächen nicht zuständig. Halten sich Kfz-Fahrer nicht an die Regeln, müssen sie eine Vertragsstrafe für das Parken auf einer privaten Stellfläche befürchten. Doch wie hoch kann auf einem Parkplatz die Vertragsstrafe ausfallen?
Ist der Besitzer auch berechtigt, Falschparker abzuschleppen? Und müssen Sie die Vertragsstrafe in jedem Fall bezahlen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Vertragsstrafe fürs Parken
Wie hoch kann eine Vertragsstrafe fürs Parken ausfallen?
Grundsätzlich darf der Besitzer selbst bestimmen, wie hoch die Vertragsstrafe für das Parken auf seinem Parkplatz ausfällt. Allerdings muss diese verhältnismäßig sein. In der Regel müssen Sie mit einem Betrag zwischen 20 und 30 Euro rechnen.
Muss ich die Strafe bezahlen?
Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, die Vertragsstrafe fürs Parken zu bezahlen, sofern diese verhältnismäßig ist. Dies bekräftigte Ende 2019 auch ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH). Hier erfahren Sie mehr über die Entscheidung der Richter.
Kann ich gegen die Vertragsstrafe auf einem Parkplatz vorgehen?
Sie können gegen Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz Widerspruch einlegen. Dieser kann Erfolg haben, wenn der Betreiber der Parkfläche nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hingewiesen hat.
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Vertragsstrafe für das Parken ohne Parkschein
Wie hoch kann auf einem Privatparkplatz die Vertragsstrafe ausfallen?
Gerade in Städten ist ein Parkplatz oft Luxus. Muss es dann einmal schnell gehen, etwa weil der Verkehrsteilnehmer für einen Termin spät dran ist, muss häufig schnell eine Stellfläche für den Wagen her.
Praktisch, wenn sich in der Nähe vom Zielort ein Supermarkt inklusive Privatparkplatz befindet. Doch Vorsicht, diese Parkplätze sind in aller Regel den Kunden vorbehalten. Stellen Sie Ihren Wagen dort einfach ab, ohne einen Parkschein zu ziehen oder die Parkscheibe zu benutzen, riskieren Sie eine Vertragsstrafe.
Das Parken kann dann Kosten zwischen 20 und 30 Euro verursachen. Der Besitzer darf nämlich externe Dienstleister mit der Überwachung seiner Parkflächen beauftragen. Stellen die Mitarbeiter dann fest, dass zum Beispiel die Höchstparkdauer überzogen wurde, gibt es eine Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz. Dabei ist es unerheblich, ob Sie dort einen Pkw, ein Motorrad oder ein Wohnmobil parken.
Gut zu wissen: Für einen Privatparkplatz sind die Mitarbeiter vom Ordnungsamt nicht zuständig. Dementsprechend ist es hier auch nicht möglich, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden kann. Die Kontrolle des Privatparkplatzes obliegt allein dem Betreiber. Dieser kann entsprechend auch festlegen, wie hoch die Vertragsstrafen für das falsche Parken ausfällt. Allerdings muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Müssen Sie die Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz bezahlen?
Viele Betroffene fragen sich, ob sie eine Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz ohne Berechtigung bezahlen müssen. Grundsätzlich ist der Parkplatzbetreiber dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hinzuweisen.
Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Beschilderung bei der Auffahrt zum Parkplatz geschehen. Ist dies der Fall, gehen Sie quasi einen Vertrag mit dem Betreiber ein, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einer entsprechenden Parkfläche abstellen. Somit ist die Vertragsstrafe rechtlich abgesichert.
Wichtig: Sind Sie mit der Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz nicht einverstanden, können Sie einen Widerspruch gegen diese einlegen. Kommt Ihnen die Strafe zu hoch vor, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann den Fall prüfen und ggf. einen Widerspruch gegen den Parkplatzbetreiber aufsetzen.
BGH stärkt die Rechte der Parkplatzbetreiber
Der BGH hat ein Urteil zur Vertragsstrafe fürs Parken gefällt.
Mit der Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz hat sich Ende 2019 sogar der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Dabei ging es um eine gängige Praxis, die bis dato angewendet wurde, um die Vertragsstrafe zu umgehen:
Vor dem Urteil konnte der Halter eines Fahrzeugs schlicht behaupten, dass er das Fahrzeug nicht auf dem Privatparkplatz abgestellt hat. Die Beweislast lag dann beim Betreiber der Parkfläche. Das führte dazu, dass einige Vertragsstrafen umgangen werden konnten.
Mit dem Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) hat der BGH dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Die Richter haben entschieden, dass der Fahrzeughalter dazu verpflichtet ist, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Kann oder will er das nicht, muss er selbst die Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz bezahlen.
Können Sie auf dem Privatparkplatz auch abgeschleppt werden?
Wird eine Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz ausgesprochen, ist der Grund dafür meist eine Überschreitung der vorgegebenen Parkzeit. Doch was passiert eigentlich mit Dauerparkern, die anderen Kunden den Platz wegnehmen? Kann der Betreiber das Kfz dann abschleppen lassen?
Grundsätzlich besteht diese Option, wenn Sie widerrechtlich auf dem Privatparkplatz stehen. Allerdings muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Abschleppkosten muss der Fahrzeughalter tragen.
Gut zu wissen: Die Option, Falschparker abschleppen zu lassen, besteht nicht nur auf Kundenparkplätzen. Auch Privatpersonen können das Abschleppen veranlassen, wenn andere Kfz den eigenen Parkplatz oder eine Grundstückseinfahrt blockieren.
Welche Regeln gelten auf einem Privatparkplatz eigentlich?
Wie bereits beschrieben, kann ein Privatparkplatz nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden. Dementsprechend findet dort die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht automatisch Anwendung.
Es gelten viel mehr die Regeln, welche der Betreiber der Parkanlage aufstellt. So kann dieser festlegen, ob Sie einen Parkschein ziehen oder eine Parkscheibe benutzen müssen. Zudem legt der Betreiber die Höchstparkdauer fest.
Auf einigen Parkanlagen befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Hier gelten die Regeln der StVO“. Ist dieses vorhanden, müssen Sie sich an die Rechts-vor-Links-Regel halten. Gibt es keine entsprechende Beschilderung, ist die Vorfahrt nicht eindeutig geklärt.
Hierbei kommt es auf gegenseitige Rücksichtnahme der einzelnen Verkehrsteilnehmer an. Diese müssen sich zur Not per Handzeichen verständigen, wer nun zuerst fahren darf und wer warten muss. Kommt es zu einer Kollision auf dem Privatparkplatz, ist daher die Schuldfrage häufig nicht so einfach zu beantworten.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.
Und wie sieht das bei falscher Beschuldigung aus?. Beispielsweise wenn jemand auf einem Parkplatz steht auf dem Parkscheibenpflicht gilt und der Betreiber behauptet man hätte keine Parkscheibe ausgelegt und erhebt dann die Vertragsstrafe?
Der Halter haftet nicht. Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzwächter wirde weiterhin verbeint. Allerdings reicht res nicht, gegenüber dem Gericht pauschal zu bestreiten selbst der Faher gewresen zu sein. Viel mehr muss gegenüber dem Gericht substantiell dargelegt werden wer alles als Fahrer un Frage komme, und evtl der Fahrer sein kœnne. Das gericht bestätigte dass es keine Halterhaftung gibt.
Ein wesentlicher Punkt wurde in dem Artikel nicht erwähnt. Es kann gegern den Halter bei mehrmaligen Verstœßen eine Unterlassungserklärung gefordert werden, die bei einem nochmaligen Verstoß viel teurer werden kann als die hier genannte Veertragsstrafe. Dann kœnnen Tausende Euro fällig werden, wenn gegen die Unterlassungserklãrung verstoßen wurde!
Grundsätzlich sollte man deshalb solche überwachten Privatparkplätze meiden. Notfalls etwas außerhalb der Stadt parken wo es freie Parkplätze gibt und mit einem E-Fahrrad einkaufen fahren, wenn es gar bicht anders geht.
Und wie sieht das bei falscher Beschuldigung aus?. Beispielsweise wenn jemand auf einem Parkplatz steht auf dem Parkscheibenpflicht gilt und der Betreiber behauptet man hätte keine Parkscheibe ausgelegt und erhebt dann die Vertragsstrafe?
Klare und verständliche Erklärung
Der Halter haftet nicht. Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzwächter wirde weiterhin verbeint. Allerdings reicht res nicht, gegenüber dem Gericht pauschal zu bestreiten selbst der Faher gewresen zu sein. Viel mehr muss gegenüber dem Gericht substantiell dargelegt werden wer alles als Fahrer un Frage komme, und evtl der Fahrer sein kœnne. Das gericht bestätigte dass es keine Halterhaftung gibt.
Ein wesentlicher Punkt wurde in dem Artikel nicht erwähnt. Es kann gegern den Halter bei mehrmaligen Verstœßen eine Unterlassungserklärung gefordert werden, die bei einem nochmaligen Verstoß viel teurer werden kann als die hier genannte Veertragsstrafe. Dann kœnnen Tausende Euro fällig werden, wenn gegen die Unterlassungserklãrung verstoßen wurde!
Grundsätzlich sollte man deshalb solche überwachten Privatparkplätze meiden. Notfalls etwas außerhalb der Stadt parken wo es freie Parkplätze gibt und mit einem E-Fahrrad einkaufen fahren, wenn es gar bicht anders geht.